Bayerischer Verwaltungsgerichtshof:
Beschluss vom 19. August 2010
Aktenzeichen: 1 CS 10.700

(Bayerischer VGH: Beschluss v. 19.08.2010, Az.: 1 CS 10.700)

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Unter Abänderung von Nr. III. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 18. Februar 2010 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf jeweils 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt unter Berufung auf die ihm zustehende Planungshoheit vorläufigen Rechtsschutz gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Erweiterung eines Wohngebäudes.

1. Der Beigeladene ist Eigentümer eines im Gemeindegebiet des Antragstellers gelegenen, mit einem kleinen Wohngebäude bebauten Grundstücks Fl.Nr. 529 Gemarkung €. Mit Bescheid des Landratsamts € vom 10. Juni 1954 wurde der €Um- und Anbau des Wochenendhauses€ genehmigt. Mit Bescheid vom 8. Januar 2010 erteilte das Landratsamt dem Beigeladenen im vereinfachten Genehmigungsverfahren die Baugenehmigung zur €Erweiterung des Bestandes um einen Raum€, der nach dem Eingabeplan einen Grundriss von 4,26 m x 4,01 m haben soll. Der Antragsteller hatte sein Einvernehmen mit Beschluss des Bau- und Umweltausschusses vom 19. Oktober 2009 verweigert, weil das Baugrundstück im Außenbereich liege, eine dauerhafte Nutzung zu Wohnzwecken bereits vor 1962 und bis zum heutigen Tage nicht nachgewiesen sei und öffentliche Belange wegen der Lage im Landschaftsschutzgebiet Ammersee-West beeinträchtigt seien.

Der Antragsteller erhob gegen den Bescheid vom 8. Januar 2010 Klage und beantragte beim Verwaltungsgericht München vorläufigen Rechtsschutz. Mit Schreiben vom 11. Februar 2010 ergänzte der Antragsgegner den Baugenehmigungsbescheid und ersetzte das verweigerte Einvernehmen des Antragstellers. Das Vorhaben sei nach § 34 BauGB zu beurteilen; planungsrechtliche Gesichtspunkte, die ihm entgegenstünden, seien nicht erkennbar. Mit Beschluss vom 18. Februar 2010 ordnete das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage an. Es bestünden Zweifel, ob das Baugrundstück im Innenbereich liege und das Bauvorhaben genehmigungsfähig sei. Es bleibe tatrichterlicher Würdigung im Klageverfahren vorbehalten, ob das nur dem vorübergehenden Aufenthalt von Menschen dienende Gebäude nach Art und Gewicht eine den städtebaulichen Charakter der Umgebung mitbestimmende Baulichkeit darstelle. Bei offenen Erfolgsaussichten sei dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zu entsprechen, weil die Verwirklichung des Bauvorhabens städtebaulich unerwünschte, kaum wieder rückgängig zu machende Folgen habe.

2. Mit der am 9. März 2010 eingelegten Beschwerde wendet sich der Beigeladene gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Er macht im Wesentlichen geltend: Sein Grundstück liege evident im Innenbereich; eines Augenscheins bedürfe es zu dieser Feststellung nicht, denn sie ergebe sich aus einem Luftbild und den im Verfahren vorgelegten Fotografien. Da es sich um ein bereits bebautes Grundstück handele, sei für die Annahme einer Innenbereichslage die vom Verwaltungsgericht geforderte allseitige oder mindestens dreiseitige Umschließung durch nachbarliche Wohnbebauung nicht erforderlich. Das Landratsamt habe sich bei seiner Entscheidung an dem vergleichbaren Fall des Grundstücks Fl.Nr. 1025 Gemarkung € orientiert. Auch dort bestehe eine zusammenhängende Bebauung, die ihren Abschluss erst mit dem letzten Gebäude finde. Eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung habe seinerzeit festgestellt, dass der €€€ keine Zäsur darstelle. Auch ein Wochenendhaus könne im Einzelfall und bei Vorliegen weiterer Besonderheiten als die Siedlungsstruktur prägendes Gebäude anerkannt werden. Das Wohnhaus des Antragstellers befinde sich am Ende einer zeilenartig die Straße entlang verlaufenden Bebauung und könne daher noch dem Innenbereich zugerechnet werden. Auch wenn man offene Erfolgsaussichten der Klage annehme, müsse der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt werden, weil die gesetzliche Anordnung des Sofortvollzugs in § 212a Abs. 1 BauGB zum Überwiegen der durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Interessen des Beigeladenen führe. Der Antragsteller sei allenfalls in seiner Planungshoheit betroffen, die durch den Anbau eines 16 m² großen Zimmers an eine seit Jahrzehnten bestehende Bebauung nicht gravierend berührt werde.

Der Beigeladene beantragt,

unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 18. Februar 2010 den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 8. Januar 2010 abzulehnen.

Der Antragsteller beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Grundstückssituation sei mit der auf dem Grundstück Fl.Nr. 1025 nicht vergleichbar, da das dortige Grundstück auf drei Seiten von Wohnbebauung umgeben sei. Zu Recht habe das Verwaltungsgericht einen Bebauungszusammenhang zwischen dem Wochenendhaus und der südlich liegenden Wohnbebauung verneint. Ein überwiegendes Suspensivinteresse des Antragstellers bei offenen Erfolgsaussichten sei zu Recht bejaht worden; die Nutzung des Gebäudes im bisherigen Umfang bleibe ohne Weiteres möglich.

Der Antragsgegner stellt keinen Antrag, tritt jedoch der Auffassung des Beschwerdeführers bei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und auf die Baugenehmigungsakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde des Beigeladenen bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu Recht entsprochen. Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage unter Zugrundelegung des nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO für die Beschwerdeentscheidung in erster Linie (zu dieser Einschränkung: BayVGH vom 27.8.2002 BayVBl 2003, 304; vom 10.7.2006 Az. 1 CS 06.407 €juris€) maßgebenden Beschwerdevorbringens sind die Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage als offen einzuschätzen (1.). Die demnach vorzunehmende Abwägung der gegenseitigen Interessen fällt zu Gunsten des Antragstellers aus (2.).

1. Nach summarischer Prüfung anhand der vorgelegten Akten lässt sich nicht klären, ob das Grundstück, auf dem der Beigeladene sein Vorhaben plant, dem im Zusammenhang bebauten Ortsteil (§ 34 Abs. 1 BauGB) zuzurechnen ist oder ob es im Außenbereich liegt (§ 35 Abs. 2 BauGB). Maßgeblich von dieser Einordnung hängt aber die Frage ab, ob die unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens erteilte Baugenehmigung unzulässig in die Planungshoheit des Antragstellers eingreift (§ 36 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 3 BauGB, Art. 67, Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO).

1.1 Ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist jede Bebauung im Gebiet einer Gemeinde, die den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit erweckt, nach der Zahl der vorhandenen Gebäude ein gewisses Gewicht hat und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist (BVerwG vom 6.11.1968 BVerwGE 31, 22). Dabei ist die Frage, wie eng die Baulichkeiten aufeinander folgen müssen, um noch als zusammenhängende Bebauung zu erscheinen, nicht anhand geografisch-mathematischer Maßstäbe, sondern aufgrund umfassender Bewertung des konkreten Sachverhalts zu beantworten (BVerwG vom 15.9.2005 ZfBR 2006, 54). Am Ortsrand endet der Bebauungszusammenhang unabhängig vom Verlauf der Grundstücksgrenzen grundsätzlich hinter dem letzten Gebäude (BVerwG vom 12.10.1973 DVBl 1974, 234). Ausnahmsweise kann aber auch ein bebautes Grundstück am Ortsrand vom Bebauungszusammenhang €abgekoppelt€ sein (VGH BW vom 8.2.1996 NuR 1998, 142; BVerwG vom 15.3.1997 BauR 1997, 988). Für die Beurteilung maßgeblich ist jedoch nicht jede beliebige bauliche Anlage; vielmehr müssen die jeweiligen Bauwerke für die angemessene Fortentwicklung der vorhandenen Bebauung maßstabsbildend sein (BVerwG vom 2.3.2000, ZfBR 2000, 428 m.w.N.). Dies trifft ausschließlich für Anlagen zu, die nach Art und Gewicht geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem städtebaulichen Charakter zu prägen; hierzu zählen grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen (BVerwG vom 2.3.2000, a.a.O.; BayVGH vom 19.3.2009 Az. 1 B 08.365 €juris€ RdNr. 18). Baulichkeiten, die gewöhnlich nur vorübergehend genutzt werden, sind dagegen unabhängig davon, ob sie landwirtschaftlichen Zwecken (z. B. Scheunen oder Ställe), Freizeitzwecken (z. B. kleine Wochenendhäuser, Gartenhäuser) oder sonstigen Zwecken dienen, in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen als ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element ins Gewicht fallen (BVerwG vom 2.3.2000 a.a.O.). Jedoch sind auch solche Bauten nicht von vornherein von der Teilnahme am Bebauungszusammenhang ausgeschlossen; denn auch sie können im Einzelfall ein Gebiet städtebaulich prägen und damit eine Bebauung im Sinn von § 34 Abs. 1 BauGB darstellen (BVerwG vom 2.4.2007 ZfBR 2007, 480). Hierzu bedarf es jedoch einer umfassenden Wertung und Bewertung der konkreten Gegebenheiten (BVerwG vom 2.3.2000 a.a.O.).

1.2 Unter Anlegung dieser Maßstäbe vermag der Beigeladene nicht darzulegen, dass das Grundstück Fl.Nr. 529 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dem Innenbereich zuzurechnen ist. Der Senat kommt nach summarischer Prüfung vielmehr in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die bauplanungsrechtliche Einstufung als offen zu betrachten ist. Denn anhand der vorliegenden Pläne, Luftbilder und Fotografien lässt sich schon die Relevanz des Gebäudes als maßstabsbildende Bebauung im dargelegten Sinn nicht mit ausreichender Sicherheit beurteilen; diese hängt wegen der geringen Größe des Gebäudes wohl auch von der im Hauptsacheverfahren zu klärenden Frage ab, ob es legal oder auf Dauer geduldet als Wohnhaus genutzt wurde. Vor allem aber geben die genannten Unterlagen kein hinreichend verlässliches Bild davon, ob das kleine, in der nördlichen Hälfte des Grundstücks stehende Gebäude des Beigeladenen noch als Fortsetzung der südlich anschließenden Bebauung oder als dieser Bebauung vorgelagertes einzeln stehendes Bauwerk erscheint.

Keines der vorliegenden Dokumente kann den für die Beurteilung dieser Fragen erforderlichen Augenschein ersetzen, bei dem erst ein Eindruck der gesamten Umgebung im räumlichen Zusammenhang gewonnen werden kann. Die Fotografien haben nur eine beschränkte Aussagekraft, weil sie nur einen Teilausschnitt aus jeweils einer Perspektive zeigen können und weder die städtebauliche Wirkung des Anwesens des Beigeladenen in seiner Beziehung zur Umgebungsbebauung noch mögliche topografische Besonderheiten erkennen lassen. Auch Luftbilder vermögen in Grenzfällen erfahrungsgemäß den Augenschein nicht zu ersetzen.

Für das Grundstück des Beigeladenen kann auch nicht schon deswegen eine Innenbereichslage bejaht werden, weil das Verwaltungsgericht dies im Verfahren M 11 K 06.1250 bei dem rund 150 m westlich gelegenen Grundstück Fl.Nr. 1025 getan hat. Die beiden Grundstückssituationen sind nicht miteinander vergleichbar. Während bei dem Anwesen auf dem Grundstück Fl.Nr. 1025 nördlich und südlich bebaute Grundstücke angrenzen und zudem das westlich jenseits der €straße anschließende Grundstück - wenn auch nicht auf Höhe des Gebäudes auf dem Grundstück Fl.Nr. 1025 - bebaut ist, ist das Anwesen des Beigeladenen auf drei Seiten (Norden, Westen und Osten) von unbebauten Grundstücken umgeben. Der Umstand, dass das Verwaltungsgericht München im Verfahren M 11 K 06.1250 keine trennende Wirkung des südlich in Ost-West-Richtung verlaufenden €€€ angenommen hat, mag insoweit erheblich sein, als aus diesem Grund auch die Bebauung südlich des Grundstücks des Beigeladenen dem Innenbereich zuzuordnen ist. Für die bauplanungsrechtliche Einstufung des Grundstücks des Beigeladenen spielt dieser Umstand aber wegen der im Vergleich zur Fl.Nr. 1025 unterschiedlichen Grundstückssituation keine Rolle.

Auch aus der Rechtsprechung, auf die der Beigeladene verweist, ergibt sich die Zugehörigkeit des Grundstücks zum Innenbereich nicht.

Der Verweis auf den Beschluss des Senats vom 1. Juli 2009 (1 ZB 07.1653 €juris€) ist zwar als Erwiderung auf die vom Beigeladenen hervorgehobene missverständliche Formulierung in der angefochtenen Entscheidung berechtigt; er führt aber insofern nicht weiter, als auch in dem Beschluss vom 1. Juli 2009 nicht ausgeschlossenen wird, dass der Bebauungszusammenhang im Falle eines bebauten Grundstücks aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles und nach wertender Betrachtung bereits vor dem letzten Gebäude enden kann (vgl. BayVGH vom 17.5.2005 Az. 1 B 04.1080 <juris>).

2. Sind die Erfolgsaussichten der Klage aber offen, ist über den Antrag aufgrund einer Interessenabwägung zu entscheiden. Diese fällt zu Gunsten des Antragstellers aus. Durch den gesetzlichen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 212a Abs. 1 BauGB wird das Gewicht des Interesses der Beigeladenen, von der noch nicht bestandskräftigen Baugenehmigung Gebrauch machen zu können, zwar verstärkt (2.1). Gleichwohl überwiegt das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung (2.2), wie dies auch das Verwaltungsgericht angenommen hat.

2.1 Bei der Interessenabwägung muss zu Gunsten des Bauherrn zwar berücksichtigt werden, dass die Klage nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 212a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung hat. Die Bedeutung des gesetzlichen Ausschlusses erschöpft sich nicht darin, dass kein Begründungserfordernis (vgl. § 80 Abs. 3 VwGO) besteht und dass der Nachbar und nicht der Bauherr die Initiative beim vorläufigen Rechtsschutz ergreifen muss. Der Ausschluss verschiebt vielmehr auch die Gewichte bei der Interessenabwägung zugunsten des Bauherrn (vgl. - auch zum Folgenden - BVerwG vom 14.4.2005 NVwZ 2005, 689; vom 27.4.2005 Az. 4 VR 1004/04 u. a. €juris€ [jeweils zu § 10 Abs. 6 Satz 1 LuftVG]; vom 13.6.2007 NVwZ 2007, 1207 [zu § 137 Abs. 1 TKG]). Letzteres bedeutet aber nicht, dass sich in den von § 212 a Abs. 1 BauGB erfassten Fällen das Vollzugsinteresse gegenüber dem Aufschubinteresse regelmäßig durchsetzt. Die Vorschrift soll Investitionen und das Entstehen von Arbeitsplätzen fördern (vgl. BT-Drs. 13/7589, S. 30; ausführlich: Huber, NVwZ 2004, 915 m.w.N.). Dieser Normzweck lässt - anders als der Zweck, der mit dem in § 49 des Kreditwesengesetzes (KWG) normierten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs und der Anfechtungsklage gegen eine auf § 37 KWG gestützte Einstellung des Geschäftsbetriebs verfolgt wird (vgl. BVerfG vom 10.10.2003 NVwZ 2004, 93) - nicht den Schluss zu, dass es in dem dreipoligen Rechtsverhältnis zwischen Bauherrn, Behörde und Drittem (Nachbar oder, wie hier, Gemeinde) auf Seiten des Dritten besonderer individueller Umstände bedarf, um die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu erreichen. Ein gesetzgeberischer Wille, dass dem Vollzugsinteresse gegenüber den Interessen von Nachbarn bzw. einer ihre Planungshoheit verteidigenden Gemeinde regelmäßig der Vorrang einzuräumen ist, lässt sich der Regelung des § 212a BauGB nicht entnehmen (Jäde in Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB/ BauNVO, 5. Aufl. 2007, § 212a RdNr. 13; Debus, NVwZ 2006, 49; Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 80 RdNr. 261; vgl. auch BayVGH vom 14.1.1991 BayVBl 1991, 275 [zu Art. 2 § 10 Abs. 2 WoBauErlG]; vom 21.12.2001 ZfBR 2002, 698; vom 27.4.2009 Az. 9 CS 08.3323 €juris€; a. A. Kalb in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 212a RdNr. 40 a und 40 b; SaarlOVG vom 9.9.2009 Az. 2 B 398/09 €juris€). Die nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO erforderliche Abwägung wird deshalb von § 212a Abs. 1 BauGB zwar in der Weise vorstrukturiert, dass dem Vollzugsinteresse ein erhebliches Gewicht beizumessen ist; die Abwägung wird aber nicht präjudiziert. Die Belange eines Dritten haben bei der Abwägung umso mehr Gewicht, je schwerwiegender die ihm auferlegte Belastung wiegt und je mehr die Maßnahme der Verwaltung Unabänderliches bewirkt (BVerfG vom 18.7.1973 NJW 1974, 227; vom 10.10.2003 NVwZ 2004, 93; BVerwG vom 14.4.2004 a. a. O.).

2.2 Trotz der Gewichtungsvorgabe durch § 212a Abs. 1 BauGB fällt die Interessenabwägung zu Gunsten des Antragstellers aus. Sein Interesse, dass keine zu Lasten seiner Planungshoheit gehenden vollendeten Tatsachen geschaffen werden, überwiegt das Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Verwirklichung des Bauvorhabens. Würde der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt und die strittige Erweiterung des Hauses alsbald realisiert, die Baugenehmigung vom 8. Januar 2010 jedoch später im Hauptsacheverfahren wieder aufgehoben, wäre auf Seiten des Antragstellers seine Planungshoheit - ein gewichtiges, verfassungsrechtlich durch die Selbstverwaltungsgarantie (Art. 28 Abs. 2 GG), nicht nur einfachgesetzlich im Rahmen von § 36 BauGB geschütztes Recht - in nicht unerheblicher Weise beeinträchtigt. Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich bei dem Vorhaben lediglich um den Anbau eines ca. 15 m² großen Zimmers an ein bereits bestehendes Haus handelt, steht im Vordergrund der Interessenabwägung der Gedanke, dass die mit der Fertigstellung des Anbaus geschaffenen Tatsachen nur schwer rückgängig gemacht werden könnten. Sollte die Baugenehmigung im Klageverfahren aufgehoben werden, könnte der Antragsteller zwar bei der Bauaufsichtsbehörde beantragen, dass auf der Grundlage von Art. 76 Satz 1 BayBO die Beseitigung des Gebäudes angeordnet wird. Allerdings stünde ihm kein Anspruch auf Einschreiten zu, sondern nur ein solcher auf fehlerfreie Ermessensausübung durch die Bauaufsichtsbehörde (BayVGH vom 21.1.2004 BayVBl 2005, 115). Auch in diesem Rahmen müsste der Antragsteller aller Erfahrung nach erneut gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen, um eine Klärung seiner Rechtsposition herbeizuführen.

Demgegenüber hat das Interesse des Beigeladenen, von der Baugenehmigung sofort Gebrauch machen zu können, trotz der Verstärkung durch den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung durch § 212a BauGB ein geringeres Gewicht. Die Nachteile, die sich dadurch ergeben, dass er von der Baugenehmigung bis zum rechtskräftigen Abschlusses des Hauptsacheverfahrens keinen Gebrauch machen kann, wenn das Hauptsacheverfahren zu seinen Gunsten ausgeht, bestehen lediglich darin, dass er sein Gebäude weiterhin nur im bisherigen Umfang und nicht darüber hinaus nutzen kann; finanzielle Belastungen oder sonstige Kosten verursachende Folgen sind nicht ersichtlich. Damit sind die Belange des Beigeladenen im Ergebnis als weniger gewichtig anzusehen als diejenigen des Antragstellers.

3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 43 Abs. 3 Nr. 2 sowie § 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an Nr. 1.5, 9.7.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004. Die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts war abzuändern (§ 63 Abs. 3 Satz 1 GKG), weil die Anfechtungsklage einer Gemeinde gegen die Baugenehmigung zur Verteidigung ihrer Planungshoheit regelmäßig höher zu bewerten ist als eine Anfechtungsklage eines Nachbarn, aber niedriger als eine Verpflichtungsklage des Bauherrn auf Erteilung der Baugenehmigung (vgl. Nr. 9.7.1, 9.1.3 des Streitwertkatalogs; BayVGH vom 16.12.2009 Az. 1 CS 09.1774 €juris€ RdNr. 38). Ausgehend von dem in diesen Fällen im Hauptsacheverfahren in der Regel für angemessen angesehenen Streitwert von 10.000 Euro ergibt sich für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes damit in beiden Rechtszügen ein Streitwert in Höhe von 5.000 Euro.






Bayerischer VGH:
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