Amtsgericht Köln:
Urteil vom 25. August 2004
Aktenzeichen: 261 C 231/04

(AG Köln: Urteil v. 25.08.2004, Az.: 261 C 231/04)

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von dem Gebührenanspruch seines Verteidigers, Herrn Rechtsanwalt T. in Köln, dem im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall vom 20.02.2004 in Köln entstanden ist, in Höhe von 425,14 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7. Juli 2004 frei zu stellen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die Klage ist begründet.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Freistellung von dem Gebührenanspruch seines Verteidigers gemäß dem mit der Beklagten geschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrages zu.

Das Gericht geht davon aus, daß gegen den Kläger aufgrund des Verkehrsunfalls vom 20.02.2004 in Köln Ermittlungen aufgenommen wurden. Dies ergibt sich schon aus der Tatsache, daß es zu der Fertigung einer Verkehrsunfallanzeige kam. Der Vorwurf gegen den Kläger erschließt sich aus der Unfalldarstellung des Unfallbeteiligten 01, wonach der Kläger unzulässigerweise einen Fahrstreifenwechsel vollzogen und dadurch den Unfall herbeigeführt haben soll. Zutreffend führt die Beklagte allerdings aus, daß dem Kläger ein Anhörungsbogen nicht übersandt worden sei. Dies erübrigt sich allerdings nicht zuletzt deswegen, weil sich inzwischen der Verteidiger für ihn bestellt und zur Sache Stellung genommen hatte. Nur am Rande sei bemerkt, daß es im Interesse jedes Betroffenen oder Beschuldigten liegt, wenn sein Verteidiger in einem möglichst frühen Stadium versucht, daß Verfahren einem Ende zuzuführen und dadurch den Erlaß eines Bußgeldbescheides oder einer Anklage zu vermeiden. So lag der Fall offenbar auch hier. Jedenfalls hat die Bußgeldbehörde das Verfahren insgesamt nach § 47 OwiG eingestellt. Einer Einstellung hätte es sicherlich nicht bedurft, wenn ein Verfahren nicht eingeleitet worden wäre. Hiernach steht die Eintrittspflicht der Beklagten dem Grunde nach außer Frage.

Auch, soweit es die Höhe des Gebührenanspruchs seines Verteidigers betrifft, ist der Freistellungsantrag des Klägers nicht zu beanstanden.

Wie die Beklagte zutreffend ausführt, bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühren nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles. Dies bedeutet zugleich, daß dem Rechtsanwalt ein Ermessensspielraum zugebilligt wird. Daß im Streitfall der Verteidiger die Grenzen des ihm hiernach zustehenden Ermessensspielraum überschritten habe, vermag das Gericht nicht festzustellen. Die für seine Gebührenbestimmung maßgebenden Umstände hat er dargelegt. So lassen sich aufgrund des Vorbringens zum Unfallhergang in Verbindung mit dem von ihm eingereichten Auszug aus der Unfallakte des Unfallgeschehen als solches, die unterschiedlichen Unfalldarstellungen und die sich nach allem ergegenden Schwierigkeiten nachvollziehen. Bekanntlich machen gerade die Fälle, bei denen der Aufklärungsbedarf besonders groß ist, entsprechend große Schwierigkeiten. Es besteht unter diesen Voraussetzungen kein Anlaß, den strittigen Fall im unteren Bereich des Gebührenrahmens anzusiedeln. Verkehrsordnungswidrigkeiten sind nicht, wie die Beklagte anscheinend meint, regelmäßig von durchschnittlicher Bedeutung. Auch in diesem Bereich gibt es Unterschiede. Wollte man jede durchschnittliche Verkehrsordnungswidrigkeit im unteren Bereich des Gebührenrahmens ansiedeln, so bliebe nach unten hin kein Raum mehr für einfache Verkehrsordnungswidrigkeiten von unterdurchschnittlicher Bedeutung. Das kann nicht richtig sein.

Hingewiesen hat der Kläger mit Schriftsatz seinen Prozessbevollmächtigten vom 15.06.2004 (Blatt 31 d.A.) auch auf die Bedeutung des eingeleiteten Verfahrens für ihn als Taxifahrer. Er hat dazu vorgetragen, daß es nicht nur darum gehe, einen Bußgeldbescheid und damit eine Eintragung in Flensburg zu vermeiden, sondern daß in Anbetracht der starken Kontrollen der Stadt Köln und des Umlandes jeder Taxifahrer darauf angewiesen sei, bereits die erste Eintragung zu vermeiden. Dieser Vortrag ist ohne weiteres nachvollziehbar und schlüssig.

Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit erschließen sich wiederum aus der Unfallakte, die auszugsweise dem Schriftsatz des Prozeßbevollmächtigtendes Klägers vom 15.06.2004 beigefügt war. Im Rahmen des gegen den Kläger eingeleiteten Verfahrens hat der Verteidiger für den Kläger eine kurze Unfalldarstellung abgegeben und darum ersucht, das Verfahren einzustellen. Um diese Stellungnahme abgeben zu können, hatte der Verteidiger sich mit dem Sachverhalt vertraut zu machen. Es dürfte sich soweit es den Umfang der anwaltlichen Tätigkeit angeht, um einen durchschnittlichen Fall gehandelt haben.

Die von dem Verteidiger zugrundegelegte Ursprungsgebühr von 172,50 € ist unter Berücksichtigung aller Gesamtunstände nicht zu beanstanden. Dies gilt auch für die Verdoppelung gemäß § 84 Absatz 2 BRAGO, zumal die Kriterien des § 12 BRAGO erfüllt sind, wie vorstehend dargelegt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Beklagte beruft sich in dem Zusammenhang darauf, sie habe sich nicht im Verzug befunden. Dies hätte zu einer anderen Kostenentscheidung nur dann führen können, wenn die Beklagte den Anspruch des Klägers im Termin anerkannt hätte mit der Kostenfolge gemäß § 93 ZPO. Das war indessen nicht der Fall.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.






AG Köln:
Urteil v. 25.08.2004
Az: 261 C 231/04


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