Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 21. November 2014
Aktenzeichen: 6 U 187/11

(OLG Köln: Urteil v. 21.11.2014, Az.: 6 U 187/11)

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 9. August 2011 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 81 O 42/11 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt,

1.1

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren, zu unterlassen,

die Bezeichnung "wetteronlin.de" als Second Level Domain-Bezeichnung zu benutzen und/oder benutzen zu lassen, wenn dies geschieht wie in den nachstehend wiedergegebenen Anlagen K 32 und K 33:

1.2

der Klägerin für die Zeit ab dem 25. 9. 2010 unter Vorlage von Belegen Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang er das Zeichen "wetteronlin" als Internet-Domain benutzt hat und dazu der Klägerin insbesondere mitzuteilen, wie viele Besucher auf der Internetseite mit der Domain www.wetteronlin.de bis zu deren Abschaltung zu verzeichnen waren, der Klägerin ferner schriftlich Rechnung zu legen, und zwar unter detaillierter Aufschlüsselung aller mit der Benutzung der Domain www.wetteronlin.de bis zu deren Abschaltung erzielten Umsätze und Gewinne, aufgeschlüsselt nach Kalendermonaten und unter Angabe der Gestehungskosten.

2.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser ab dem 25. 9. 2010 durch die in Ziffer 1.1 bezeichneten Handlungen entstanden ist und/oder noch entstehen wird.

3.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.

Die Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen die Klägerin zu 48 % und der Beklagte zu 52 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens und des Revisionsverfahrens tragen die Klägerin zu 35 % und der Beklagte zu 65 %.

5.

Dieses Urteil und das genannte Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung des Unterlassungs- und des Auskunftsanspruches durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistung beträgt hinsichtlich der Unterlassungsverpflichtung 75.000 EUR und hinsichtlich der Auskunftsverpflichtung 5.000 EUR. Die Vollstreckung der Kostenerstattungsansprüche kann der jeweilige Vollstreckungsschuldner durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollsteckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

6.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

(anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen gemäß § 540 Abs. 1 ZPO)

I.

Die Klägerin führt die Firma "X GmbH". Sie betreibt unter dem für sie seit dem 25. 11. 1996 registrierten Domainnamen "www.wetteronline.de" eine durch Werbung finanzierte Internetseite, auf der sie über das Wetter informiert und Dienstleistungen zu den Themen Wetter und Klima erbringt.

Für den Beklagten ist seit dem 2. 10. 2003 der im Streitfall von der Klägerin beanstandete Domainname "www.wetteronlin.de" registriert. Außerdem ist er Inhaber der Domainnamen "www.autoscot24de", "www.altavister.de" und "www.bafoegantrag.de". Rief ein Nutzer diese Domainnamen auf, wurde er jeweils auf die Seite "www.T.com" geleitet, auf der unter der Überschrift "pkv-Leistung24.de" private Krankenversicherer ihre Leistungen anboten. Hierfür erhielt der Beklagte ein Entgelt.

Nach Ansicht der Klägerin hat der Beklagte den Domainnamen "www.wetteronlin.de" bewusst in einer fehlerhaften Schreibweise ihres bereits zuvor registrierten Domainnamens - sogenannte "Tippfehler-Domain" - angemeldet, um Interessenten, die eigentlich die Internetseite der Klägerin aufsuchen wollten, deren Domainnamen versehentlich aber nur unvollständig eintippten, auf eine Internetseite mit Werbung umzuleiten. Dies sei als wettbewerbsrechtswidrige Behinderung, als Verletzung von zu ihren Gunsten eingetragenen Marken sowie ihres bekannten Unternehmenskennzeichens unzulässig. Ferner hat sie sich auf deliktische Ansprüche (§§ 1004, 823 Abs. 1, 826 BGB) gestützt.

Bereits Ende 2004 hatte die Klägerin den Beklagten abgemahnt und die Einstellung der Nutzung des beanstandeten Domainnamens "wetteronlin.de" sowie seine Löschung verlangt. Daraufhin gab der Beklagte am 6. 1. 2005 eine auf meteorologische Waren, Dienstleistungen und Informationen begrenzte Unterlassungserklärung ab. Eine ausdrückliche Annahme dieser Erklärung durch die Klägerin erfolgte nicht. Mit Schreiben vom 3. 3. 2011 mahnte die Klägerin den Beklagten erneut ab. Daraufhin veranlasste der Beklagte die "Abschaltung" der Internetseite, gab aber keine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab.

Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, den Domain-Namen "wetteronlin.de" als Titel für Internet-Homepages und/oder als Second-Level-Domain-Bezeichnung "www.wetteronlin.de" zu benutzen und/oder benutzen zu lassen (Klageantrag zu 1.1). Ferner hat die Klägerin den Beklagte auf Einwilligung in die Löschung des Domainnamens "wetteronlin.de" (Klageantrag zu 1.2) und auf Auskunft in Anspruch genommen (Klageantrag zu 1.3) sowie die Feststellung der Schadensersatzpflicht (Klageantrag zu 2) begehrt. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Das Landgericht hat den Beklagten - unter Einschränkung des Feststellungsantrags auf die Zeit ab dem 25. 9. 2010 - gemäß den Anträgen der Klägerin, gestützt auf Wettbewerbsrecht und allgemeines Deliktsrecht, verurteilt, während es die kennzeichenrechtlichen Ansprüche der Klägerin zurückgewiesen hat. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil des Landgerichts verwiesen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Der Beklagte hat gegen das landgerichtliche Urteil Berufung eingelegt. Die Klägerin hat für den Fall, dass die Berufung des Beklagten Erfolg habe, kennzeichenrechtlichen Ansprüche im Wege der Hilfsanschlussberufung geltend macht, wobei sie sich - erstmals - auf zwei Gemeinschaftsmarken gestützt hat. Die Berufung des Beklagte ist zunächst erfolglos geblieben (Senat, MMR 2012, 462 = WRP 2012, 989). Der Senat hat lediglich klarstellend auch den auf Auskunft gerichteten Urteilsausspruch des Landgerichts auf die Zeit ab dem 25. 9. 2010 begrenzt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil des Senats verwiesen.

Auf die Revision des Beklagten hat der Bundesgerichtshof das Urteil des Senats aufgehoben (GRUR 2014, 393 = WRP 2014, 424). Unter teilweiser Abänderung des landgerichtlichen Urteils hat der Bundesgerichtshof die auf Verletzung des Namensrechts gestützte Klage sowie den auf Wettbewerbsrecht gestützten Antrag auf Einwilligung in die Löschung des Domainnamens "wetteronlin.de" abgewiesen. Im Hinblick auf den auf Wettbewerbsrecht gestützten Klageantrag zu 1.1, gerichtet auf Unterlassung der Benutzung des Domainnamens "wetteronlin.de" und die darauf bezogenen Klageanträge zu 1.3 und 2 auf Auskunfterteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht hat der Bundesgerichtshof die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, zurückverwiesen.

Soweit der Bundesgerichtshof die Sache zurückverwiesen hat, hat er zur Begründung ausgeführt, die Verwendung des angegriffenen Domainnamens für eine Internetseite, über die der Nutzer auf eine weitere Seite mit Werbung für private Krankenversicherer weitergeleitet wird, erfülle den Tatbestand der unlauteren Behinderung gemäß §§ 3, 4 Nr. 10 UWG (a. a. O. Tz. 25 ff.). Allerdings sei der Klageantrag, wie ihn die Klägerin gestellt habe, unbegründet, da er aufgrund einer zu weiten Fassung die von ihr geltend gemachte konkrete Verletzungsform verfehle, weil er auch erlaubte Verhaltensweisen erfasse (a. a. O. Tz. 46 ff.). Diese zu weite Fassung des Unterlassungsantrags führe allerdings nicht zu seiner Abweisung. Ein derartiger, erstmals in der Revisionsinstanz festgestellter Mangel gebiete es, dem Kläger durch die Wiedereröffnung der Berufungsinstanz Gelegenheit zu geben, den insoweit bestehenden Bedenken durch eine angepasste Antragsfassung Rechnung zu tragen. Dies gelte auch hinsichtlich der Folgeanträge auf Auskunfterteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht (a. a. O. Tz. 49 f.). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil des Bundesgerichtshofs verwiesen.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts aufzuheben.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung des Beklagten zurückzuweisen,

mit der Maßgabe, dass sie den Klageantrag zu 1.1 wie folgt stellt:

Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,

die Bezeichnung "wetteronlin.de" als Second Level Domain-Bezeichnung zu benutzen und/oder benutzen zu lassen, wenn dies geschieht, wie in den nachstehend eingeblendeten Anlagen K 32 und K 33 wiedergegeben:

Der Beklagte beantragt auch insoweit,

die Klage abzuweisen.

II.

Die zulässige Berufung bleibt, soweit nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs noch über sie zu entscheiden ist, in der Sache ohne Erfolg.

1. Die Klägerin hat durch ihren in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 31. Oktober 2014 gestellten Antrag sowohl den Hinweisen des Bundesgerichtshofs wie auch den Bedenken des Beklagten Rechnung getragen. Der Antrag enthält in seiner jetzigen Fassung keine auslegungsbedürftigen Begriffe mehr und ist, da er auf die konkrete Verletzungsform beschränkt worden ist, nicht mehr zu weitgehend.

2. a) Der Unterlassungsanspruch ist somit entsprechend dem Urteil des Bundesgerichtshofs aus §§ 3 Abs. 1, 4 Nr. 10, 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1 UWG begründet; zur Begründung verweist der Senat auf die entsprechenden Ausführungen im Revisionsurteil (§ 563 Abs. 2 ZPO). Dementsprechend bleibt es auch hinsichtlich der Annexansprüche betreffend Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht des Beklagten dem Grunde nach bei der landgerichtlichen Verurteilung in der Form, wie sie durch den Senat im ersten Berufungsurteil bestätigt worden ist.

b) Über die Anschlussberufung ist nicht zu entscheiden. Die Klägerin hat sie im ersten Berufungsrechtszug für den Fall eingelegt, dass der Beklagte "mit seiner Berufung Erfolg haben sollte". Diese Bedingung ist auslegungsbedürftig für den - tatsächlich eingetretenen Fall -, dass die Berufung nur teilweise Erfolg hat. Mit Schriftsatz vom 16. 10. 2014 (dort S. 2) und in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Klägerin klargestellt, dass sie ihre Hilfs-Anschlussberufung nur unter der Bedingung eines Erfolgs der Berufung hinsichtlich des Unterlassungsantrags aus Wettbewerbsrecht (Antrag 1.1) eingelegt hat; jedenfalls bei einem Erfolg ihres neuen Antrags verlangt sie damit keine Entscheidung über die Hilfs-Anschlussberufung.

3. a) Für die Kostenentscheidung ist zunächst der Streitwert zu bestimmen. Dieser ist im vorliegenden Fall davon abhängig, wie viele Streitgegenstände die Klägerin das Verfahren eingeführt hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird der Streitgegenstand durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet (BGH, GRUR 2013, 401 Tz. 18 - Biomineralwasser, m. w. N.). Geht der Kläger aus Schutzrechten vor, wird der Gegenstand der Klage durch den Antrag und die im Einzelnen zu bezeichnenden Schutzrechte festgelegt (BGH, GRUR 2011, 521 Tz. 3 - TÜV I, m. w. N.).

In Anwendung dieser Maßstäbe hat die Klägerin insgesamt fünf Streitgegenstände in das Verfahren eingeführt:

(1) (Deutsche) eingetragene Marke (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 und 3 MarkenG),

(2) (Deutsche) Benutzungsmarke (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 und 3 MarkenG),

(3) Unternehmenskennzeichen (§ 15 Abs. 2 und 3 MarkenG),

(4) §§ 3, 4 Nr. 10, 5 UWG und

(5) Deliktsrecht (§§ 12, 823, 1004 BGB).

Die mit der Hilfs-Anschlussberufung in das Verfahren eingeführten Ansprüche aus den beiden Gemeinschaftsmarken wirken sich nicht streitwerterhöhend aus, da über sie keine Entscheidung ergeht (§ 45 Abs. 1 S. 2 GKG).

Entgegen der Ansicht des Landgerichts begründen Ansprüche aus §§ 14 Abs. 2 Nr. 2, 15 Abs. 2 MarkenG einerseits, §§ 14 Abs. 2 Nr. 3, 15 Abs. 3 MarkenG andererseits nicht unterschiedliche Streitgegenstände (BGH, GRUR 2012, 621 Tz. 32 - OSCAR). Gleichermaßen bilden die wettbewerblichen Ansprüche im vorliegenden Fall einen einheitlichen Streitgegenstand, da die Klägerin ihre Ansprüche, soweit sie sie auf § 4 Nr. 10 UWG einerseits, auf § 5 UWG andererseits gestützt hat, aus der gleichen Tatsachengrundlage ableitet. Sie hat daher insoweit einen einheitlichen Lebenssachverhalt vorgetragen, auf den sie lediglich unterschiedliche Verbotsgesetze angewendet wissen möchte. In dieser Konstellation liegt ein einheitlicher Streitgegenstand vor (BGH, GRUR 2012, 184 Tz. 15 - Branchenbuch Berg). Gleiches gilt für die deliktischen Ansprüche: Es besteht kein Anlass, zwischen Ansprüchen wegen Verletzung des Namensrechts einerseits und des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb andererseits zu differenzieren. Auch diese vom Landgericht vorgenommene Differenzierung findet keine ausreichende Stütze in dem insoweit knappen tatsächlichen Vorbringen der Klägerin.

b) Liegen einem einheitlichen Unterlassungsantrag mehrere Ansprüche zugrunde, die im Eventualverhältnis geltend gemacht werden, so führt dies nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht zu einer Vervielfachung entsprechend der Zahl der Streitgegenstände, sondern nur zu einer angemessenen Erhöhung des Streitwerts (BGH, WRP 2014, 192 Tz. 9). Dies gilt aus Sicht des Senats auch, wenn die Streitgegenstände nicht im Eventualverhältnis, sondern kumulativ geltend gemacht werden. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs betrifft zwar ausdrücklich nur den Fall der Streitwertaddition nach § 45 Abs. 1 S. 2 GKG, aber für die Addition nach § 39 Abs. 1 GKG gilt nichts anderes. In beiden Fällen ist eine schematische Erhöhung nicht angezeigt, wenn der Angriffsfaktor unverändert bleibt und die verschiedenen Grundlagen (z. B. Schutzrechte) untereinander Ähnlichkeiten aufweisen (so ausdrücklich für beide Fälle Büscher, GRUR 2012, 16, 23).

Danach ist im vorliegenden Fall als Ausgangspunkt für den Unterlassungsanspruch ein Betrag von 75.000 EUR angemessen. Dies entspricht der Angabe der Klägerin in der Klageschrift und erscheint im Hinblick darauf, dass die Klägerin für ihre Kennzeichen Bekanntheitsschutz in Anspruch genommen hat, auch als die untere Grenze der Streitwertfestsetzung. Im Hinblick auf die vier weiteren Streitgegenstände hat der Senat den Streitwert um insgesamt 40 % erhöht. Dabei hat er dem Umstand Rechnung getragen, dass der Angriffsfaktor gleich geblieben ist. Demgegenüber sind zwar die Voraussetzungen beispielsweise der wettbewerbsrechtlichen Ansprüche auf der einen Seite, der kennzeichenrechtlichen auf der anderen Seite teilweise unterschiedlich ausgestaltet. Allerdings sind diese Unterschiede etwa im Hinblick auf die eingetragene Marke einerseits, die Benutzungsmarke andererseits deutlich geringer, so dass im Ergebnis die Erhöhung um insgesamt 40 % angemessen erscheint.

Die gleichen Überlegungen gelten für den Anspruch auf Einwilligung in die Löschung des Domain-Namens gegenüber der E e. G., den die Klägerin ebenfalls auf sämtliche in das Verfahren eingeführten Anspruchsgrundlagen gestützt hat (so bereits in der Abmahnung vom 3. 3. 2011, dort S. 6). Auch hier legt der Senat den von der Klägerin in der Klageschrift zugrundegelegten Betrag von 25.000 EUR zugrunde; entgegen der Ansicht des Beklagten ist eine Erhöhung über den Wert des Unterlassungsanspruchs hinaus nicht angezeigt. Gemäß den §§ 51 Abs. 1 und 2 GKG, 3 ZPO ist der Gegenstandswert für das Verfahren nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach billigem Ermessen zu bestimmen. Einer Streitwertangabe in der Anspruchsbegründung - zu einem Zeitpunkt, in dem der Ausgang des Verfahrens noch ungewiss ist - kommt dabei indizielle Bedeutung zu (Senat, OLGR Köln 1993, 242 f.). Der Anspruch auf Einwilligung in die Löschung ist auch nicht aus grundsätzlichen Erwägungen höher zu bewerten als der Unterlassungsanspruch, da die Klägerin bereits mit dem Unterlassungstenor ihr wirtschaftliches Ziel, die Unterbindung des Verhaltens des Beklagten, erreicht. Insofern ist auch der Angriffsfaktor von Unterlassungsanspruch und Anspruch auf Einwilligung in die Löschung zumindest teilweise deckungsgleich, und es wäre nicht sachgerecht, im Fall der kumulativen Geltendmachung beider Ansprüche zu einer Verdoppelung oder einer noch darüber hinausgehenden Erhöhung des Gesamtstreitwerts zu gelangen. Dieser Betrag von 25.000 EUR ist entsprechend den Überlegungen zum Unterlassungsanspruch um 40 % zu erhöhen.

Hinsichtlich der Auskunfts- und Feststellungsansprüche ist dagegen eine Erhöhung des Streitwerts im Hinblick auf die unterschiedlichen Grundlagen der Ansprüche nicht angezeigt. Der Wert des Feststellungsanspruchs orientiert sich allein an dem zu prognostizierenden Schadensersatzanspruch; gleiches gilt für den der Vorbereitung dieses Schadensersatzanspruchs dienenden Auskunftsanspruch. Die Höhe eines der Klägerin geschuldeten Schadensersatzes ist aber unabhängig davon, ob der zugrundeliegende Unterlassungsanspruch auf einer oder mehrerer Grundlagen gerechtfertigt ist. Beide Ansprüche bewertet der Senat entsprechend der Angabe in der Klageschrift mit jeweils 5.000 EUR; Einwendungen sind insoweit auch seitens des Beklagten nicht erhoben worden.

e) Bei der Bestimmung der Kostenquote gemäß § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO ist ebenfalls maßgeblich zu berücksichtigen, inwieweit die Klägerin ihr wirtschaftliches Interesse an der Untersagung des beanstandeten Verhaltens durchgesetzt hat. Es wäre nicht gerechtfertigt, sie allein wegen des Umstandes, dass dieser wirtschaftliche Erfolg allein auf einem der fünf von ihr in das Verfahren eingeführten Streitgegenstände beruht, schematisch mit 4/5 der Kosten zu belasten. Dies würde den einheitlichen Angriffsfaktor und die bestehenden Ähnlichkeiten der unterschiedlichen Grundlagen vernachlässigen. Sachgerecht ist es demgegenüber, ihren wirtschaftlichen Erfolg mit dem Ausgangswert des Unterlassungsanspruchs anzusetzen und die Kostenquote im Verhältnis aus diesem Ausgangswert und dem Betrag, um den dieser Ausgangswert im Hinblick auf die zusätzlichen Streitgegenstände erhöht worden ist, zu bilden (Senat, Urt. v. 24. 10. 2014 - 6 U 211/13 - Kinderstube).

Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass der ursprüngliche Antrag der Klägerin zu weit gefasst war und erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 31. 10. 2014 auf die konkrete Verletzungsform beschränkt worden ist. Die Reduktion des zu weit gefassten Antrags auf die konkrete Verletzungsform ist im vorliegenden Verfahren mit einer Kostenbeteiligung der Klägerin in Höhe von 10 % angemessen berücksichtigt. Der ursprüngliche Antrag war vom Bundesgerichtshof lediglich deswegen als zu weitgehend beurteilt worden, weil eine unlautere Behinderung dann ausscheide, wenn der Nutzer auf der Internetseite des Beklagten sogleich und unübersehbar auf den Umstand aufmerksam gemacht werde, dass er sich nicht auf der Seite "wetteronline.de" befinde, weil er sich vermutlich bei der Eingabe des Domainnamens vertippt habe (BGH, GRUR 2014, 393 Tz. 48 - wetteronline.de). Eine solche Gestaltung der unter einer "Tippfehler-Domain" aufzurufenden Seite erscheint zwar theoretisch möglich, praktisch dürfte ihr jedoch eine eher geringe Bedeutung zukommen. Bei wirtschaftlicher Betrachtung hat die Klägerin daher ihr mit dem Unterlassungsanspruch verfolgtes Ziel weitgehend erreicht, wobei auch zu berücksichtigen ist, dass die Wirkung des nunmehr ausgesprochenen Verbotstenors nicht auf die konkrete Verletzungsform beschränkt ist, sondern auch kerngleiche Verstöße umfasst (vgl. BGH, GRUR 2013, 1071 Tz. 14 - Umsatzangaben).

Zusammengefasst führen die vorstehenden Überlegungen hinsichtlich des Verfahrens erster Instanz zum Ansatz nachfolgender Streitwerte und Kostenquoten (wobei die Zahlen nach nochmaliger Überprüfung der Sach- und Rechtslage geringfügig von den im Termin vom 31. 10. 2014 mit den Parteien erörterten abweichen):

Anspruch

Unterliegensquote Kl.

Unterliegensquote Bekl.

Unterlassung

(75.0000 + 40 % = 105.000)

37.500

67.500

(= 90 % von 75.000)

Löschung (25.000 + 40 % = 35.000)

35.000

Auskunft (5.000)

5.000

Feststellung (5.000)

5.000

Summe (150.000)

72.500

10.000

= 48 %

= 52 %

Gegenstand des Berufungs- und Revisionsverfahrens waren nur noch die wettbewerblichen und deliktischen Ansprüche, mithin zwei Streitgegenstände. Dementsprechend sind die Werte für Unterlassungs- und Löschungsanspruch nicht mehr um 40 %, sondern nur noch um 10 % zu erhöhen. Damit ergibt sich für das Rechtsmittelverfahren folgende Berechnung:

Anspruch

Unterliegensquote Kl.

Unterliegensquote Bekl.

Unterlassung (82.500)

15.000

67.500

Löschung (27.250)

27.250

Auskunft (5.000)

5.000

Feststellung (5.000)

5.000

Summe (119.750)

42.250

77.500

= 35 %

= 65 %

f) Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

g) Für die Zulassung der Revision besteht kein Anlass. Der Senat wendet lediglich die im Revisionsurteil aufgestellten Rechtssätze auf den zu beurteilenden Sachverhalt an.

h) Der Streitwert wird in Abänderung der bisherigen Streitwertfestsetzungen für das Verfahren erster Instanz auf 150.000 EUR, für das Berufungs- und Revisionsverfahren auf 119.750 EUR festgesetzt (§ 63 Abs. 3 S. 1 GKG).

i) Der nicht nachgelassene Schriftsatz des Beklagten vom 10. 11. 2014 hat vorgelegen, gibt aber keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung.






OLG Köln:
Urteil v. 21.11.2014
Az: 6 U 187/11


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