Bundespatentgericht:
Beschluss vom 22. Februar 2001
Aktenzeichen: 25 W (pat) 145/01

(BPatG: Beschluss v. 22.02.2001, Az.: 25 W (pat) 145/01)

Tenor

Es wird festgestellt, daß der Beschluß der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 17. März 1999 wirkungslos ist, soweit die teilweise Löschung der angegriffenen Marke aufgrund der Widersprüche aus den Marken 2 100 379, 1 189 309 und 2 037 175 angeordnet worden ist.

Gründe

Mit Beschluß vom 17. März 1999 hat die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts die Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke und den Widerspruchsmarken jeweils für einen Teil der Waren gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG bejaht und insoweit die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.

Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Sie hat die Einschränkung des Warenverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt. Die aus den oben bezeichneten Marken Widersprechenden haben ihre Widersprüche zurückgenommen.

Der angefochtene Beschluß ist demzufolge hinsichtlich der angeordneten teilweisen Löschung wirkungslos, § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO analog (vgl dazu BGH Mitt 1998, 264 "Puma").

Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen, zumal das Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird (vgl dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 56. Aufl, Rdn 46 zu § 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl, Rdn 58).

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlaß, § 71 Abs 1 und 4 MarkenG.

Das Verfahren ist hinsichtlich des Widerspruchs aus der Marke 736 549 fortzusetzen.

Kliems Knoll Brandt Pü






BPatG:
Beschluss v. 22.02.2001
Az: 25 W (pat) 145/01


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