Bundespatentgericht:
Beschluss vom 9. März 2005
Aktenzeichen: 28 W (pat) 97/02

(BPatG: Beschluss v. 09.03.2005, Az.: 28 W (pat) 97/02)

Tenor

Das ausgesetzte Verfahren 28 W 97/02 wird wieder aufgenommen.

Die Verfahren 28 W 97/02 und 28 W 57/04 werden wieder miteinander verbunden, das Verfahren 28 W 97/02 führt.

Gründe

I.

Gegen die Marke 398 34 624 ist Widerspruch erhoben worden ausa) der IR-Marke 674 738 der Widersprechenden zu 1)

b) der Marke 946 370 der Widersprechenden zu 2).

Die Markenstelle für Klasse 12 hat zunächst mit Beschluß vom 2. März 2002 durch einen Beamten des gehobenen Dienstes den Widerspruch zu 1) zurückgewiesen und auf den Widerspruch zu 2) die Teillöschung der angegriffenen Marke angeordnet. Gegen diesen Beschluß haben die Widersprechende zu 1) Beschwerde nach § 165 Abs 4 und 5 MarkenG und der durch die Teillöschung beschwerte Markeninhaber Erinnerung nach § 64 MarkenG eingelegt. Das Bundespatentgericht hat daraufhin das Beschwerdeverfahren mit Beschluß vom 16. Oktober 2002 ausgesetzt und die Sache zur Entscheidung über die Erinnerung an die Markenstelle zurückverwiesen. Inzwischen hat die Markenstelle mit Beschluß vom 18. Dezember 2003 die Erinnerung beschieden. Gegen diese Entscheidung haben der Markeninhaber Beschwerde und die Widersprechende zu 2) unselbständige Anschlußbeschwerde eingelegt, die unter dem Aktenzeichen 28 W 57/04 registriert worden sind. Nach § 147 ZPO waren die beiden Verfahren nunmehr wieder zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter Führung des alten Aktenzeichens zusammenzuführen.

Stoppel Schwarz-Angele Paetzold Ko/Bb






BPatG:
Beschluss v. 09.03.2005
Az: 28 W (pat) 97/02


Link zum Urteil:
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