Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 1. März 2007
Aktenzeichen: AnwZ (B) 80/04

(BGH: Beschluss v. 01.03.2007, Az.: AnwZ (B) 80/04)

Tenor

Die Hauptsache ist erledigt.

Die Verfahrenskosten in beiden Rechtszügen werden gegeneinander aufgehoben.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der seit 1982 zur Rechtsanwaltschaft zugelassene Antragsteller ist seit 1995 als Rechtsanwalt beim Amtsgericht H. , Landgericht H. und Oberlandesgericht N. zugelassen. Mit Beschluss vom 15. April 2004 eröffnete das Amtsgericht - Insolvenzgericht - H. das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Antragstellers.

Durch Bescheid vom 30. Juni 2004 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers wegen Vermögensverfalls widerrufen. Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof mit Beschluss vom 10. September 2004 zurückgewiesen. Dagegen hat sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde gewandt.

Mit rechtskräftigem Beschluss des Insolvenzgerichts vom 11. Oktober 2006 wurde dem Antragsteller gemäß § 291 Abs. 1 InsO die Restschuldbefreiung angekündigt. Mit weiterem Beschluss vom 4. Dezember 2006 wurde das Insolvenzverfahren nach erfolgter Schlussverteilung aufgehoben.

Daraufhin hat die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 24. Januar 2007 den Widerruf der Zulassung zurückgenommen. Beide Seiten haben die Hauptsache für erledigt erklärt.

II.

Durch die Rücknahme des angefochtenen Bescheids hat sich die Hauptsache erledigt. Es war deshalb entsprechend § 91a ZPO, § 13a FGG nur noch über die Kosten zu entscheiden. Da die Frage, ob die Beschwerde ohne das erledigende Ereignis hätte Erfolg haben müssen, im Rahmen einer bloß summarischen Überprüfung nicht beantwortet werden kann, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung jedoch nach Erledigung der Hauptsache nicht zu klären sind (BGH, Beschl. v. 17. März 2004 - IV ZB 21/02, NJW-RR 2004, 1219, 1220), entspricht es billigem Ermessen, die Kosten gegeneinander aufzuheben.

Im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung waren die Voraussetzungen des Widerrufs der Zulassung wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) gegeben. Allerdings ist es nach der neueren Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511; v. 7. März 2005 - AnwZ (B) 7/04, NJW 2005, 1944, 1945; v. 5. Dezember 2005 - AnwZ (B) 13/05, AnwBl 2006, 280) nicht gerechtfertigt, einem Rechtsanwalt die Zulassung zu entziehen, der seine selbstständige Tätigkeit aufgegeben und sich in einem Arbeitsvertrag als angestellter Rechtsanwalt so weitgehenden, standesrechtlich jedoch noch zulässigen Beschränkungen unterworfen hat, dass die Möglichkeit der Gefährdung der Interessen des rechtsuchenden Publikums praktisch nicht mehr gegeben ist. Diese Ausnahme setzt indes voraus, dass der Antragsteller seinen anwaltlichen Beruf in der Vergangenheit ohne wesentliche Beanstandungen ausgeübt hat. Im vorliegenden Fall ist gegen den Antragsteller mit einem seit 14. Februar 2005 rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts H. wegen vollendeter bzw. versuchter Verkürzung der Einkommen- und Umsatzsteuer eine Gesamtstrafe von 120 Tagessätzen zu 20 €, mithin eine Gesamtgeldstrafe von 2.400 € verhängt worden. Dem liegt zugrunde, dass der Antragsteller als selbstständig tätiger Rechtsanwalt in den Jahren 1996 bis 2000 keine bzw. sachlich unrichtige Einkommen- und Umsatzsteuererklärungen abgegeben hat.

Im Schrifttum wird die Auffassung vertreten, die persönliche Zuverlässigkeit, die verlangt werde, um eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden ausschließen zu können, fehle nur, wenn schwer wiegende Verstöße gegen das Berufsrecht der Rechtsanwälte oder strafrechtliche Verurteilungen wegen Verfehlungen im Umgang mit Mandantengeldern vorgekommen seien (Römermann AnwBl. 2005, 178, 184; Janca ZInsO 2005, 242, 243). Ob trotz eines steuerlichen Fehlverhaltens die persönliche Zuverlässigkeit im berufsrechtlichen Sinne bejaht werden kann, ist noch nicht entschieden. Im Rahmen einer Kostenentscheidung entsprechend § 91a ZPO, § 13a FGG ist dafür kein Raum.

Hirsch Ganter Otten Ernemann Wosgien Frey Martini Vorinstanz:

OLG Naumburg, Entscheidung vom 10.09.2004 - 1 AGH 7/04 -






BGH:
Beschluss v. 01.03.2007
Az: AnwZ (B) 80/04


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