Landesarbeitsgericht Köln:
Beschluss vom 6. September 2007
Aktenzeichen: 11 Ta 189/07

(LAG Köln: Beschluss v. 06.09.2007, Az.: 11 Ta 189/07)

1. Beruft sich der Auftraggeber im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens auf angebliche anwaltliche Schlechtleistungen und sich hieraus ergebende Schadensersatzansprüche, so handelt es sich um Einwendungen i. S. v. § 11 Abs. 5 S. 1 RVG, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben.

2. Diese Einwendungen müssen weder schlüssig sein, noch bedürfen sie einer näheren Substantiierung. Es muss lediglich erkennbar sein, dass sie einen sachlichen Hintergrund haben und nicht offensichtlich unbegründet oder aus der Luft gegriffen oder bewusst rechtsmissbräuchlich geltend gemacht worden sind (wie LAG Köln, Beschluss vom 14.08.2002 – 7 (10) 129/02; LAG Köln, Beschluss vom 14.10.2004 – 9 Ta 327/04; LAG Köln, Beschluss vom 03.07.2007 – 9 Ta 177/07 m. w. N.).

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 16.01.2007 – 5 Ca 45/06 – aufgehoben.

Die Vergütungsfestsetzung wird abgelehnt.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Be-schwerdegegner.

3. Der Beschwerdewert wird auf 548,60 € festgesetzt.

Gründe

I. Die Beschwerdegegner sind die früheren Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers.

Die Beschwerdegegner haben mit am 18.10.2006 beim Arbeitsgericht Bonn eingegangenem Schriftsatz vom 16.10.2006 die Kostenfestsetzung ihrer Gebühren und Auslagen gegen den Beschwerdeführer, den sie im Verfahren vor dem Arbeitsgericht Bonn – 5 Ca 45/06 – vertreten hatten, beantragt.

Gegen diesen Kostenfestsetzungsantrag hat der Beschwerdeführer mit am 14.11.2006 beim Arbeitsgericht Bonn eingegangenem Schriftsatz vom 12.11.2006 Einwendungen erhoben und beantragt, die Kostenfestsetzung bis zum Ende des Verfahrens – 5 Ca 45/06 – ruhen zu lassen. Mit einer "Anwaltskanzlei H ", welche die Kostenfestsetzung beantragt habe, habe er, so hat der Beschwerdeführer behauptet, keinen Vertrag geschlossen. Im Übrigen habe er mit Schreiben vom 14.10.2006 gegenüber den Honorarforderungen die Aufrechnung mit Schadensersatzforderungen aus diesem Verfahren erklärt, weil sich sein damaliger Prozessbevollmächtigter wiederholt geweigert habe, der Rechtspflege nachzukommen und den mit ihm geschlossenen Vertrag zu erfüllen.

Mit Beschluss vom 16.01.2007 hat das Arbeitsgericht Bonn die von dem Beschwerdeführer an die Beschwerdegegner zu zahlende Restvergütung auf 548,60 € festgesetzt.

Gegen diesen ihm am 22.01.2007 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer mit am 24.01.2007 beim Arbeitsgericht Bonn eingegangenem Schriftsatz vom 23.01.2007 sofortige Beschwerde eingelegt und zur Begründung auf seine Einwendungen im Schriftsatz vom 12.11.2006 sowie auf sein Schreiben an seinen früheren Prozessbevollmächtigten vom 14.10.2006 Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 25.05.2007 hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Köln zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Einwand des fehlenden Vertrags mit der Anwaltskanzlei H scheine aus der Luft gegriffen und daher unbeachtlich. Die Termine seien gemeinschaftlich wahrgenommen worden. Mit Schreiben vom 02.10.2006 sei dem Gericht mitgeteilt worden, dass das Mandat mit dieser Kanzlei gekündigt worden sei. Ebenso wenig seien Anhaltspunkte für einen Schadensersatzanspruch bekannt. Obwohl das Mandat vom Beschwerdeführer gekündigt worden sei, könne von einem Anspruch zur Aufrechnung nicht ausgegangen werden. Die Einwendungen seien nach alledem nicht zu beachten.

Den Beteiligten ist vom Beschwerdegericht am 22.06.2007 Gelegenheit zum abschließenden Vortrag binnen drei Wochen gegeben worden.

Der Beschwerdeführer ist nach wie vor der Ansicht, dem Antrag auf Kostenfestsetzung hätte nicht stattgegeben werden dürfen, da dem Honorar Schadensersatzforderungen entgegen stünden, mit denen hätte aufgerechnet werden können. Der Beschwerdeführer behauptet, sein damaliger Prozessbevollmächtigter habe abgesprochene Anträge nicht gestellt. Auf das Ergebnis der Beweisaufnahme vom 20.09.2006 habe dieser nicht reagiert. Um die genaue Schadenshöhe zu erörtern, müsse zunächst das anhängige Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht – 11 Sa 240/07 – entschieden werden. Er beantrage daher, das Verfahren an das Arbeitsgericht zurückzuverweisen bzw. bis zur Entscheidung des Hauptsacheverfahrens auszusetzen.

Die Beschwerdegegner verweisen auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts Bonn vom 25.05.2007.

II. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers ist zulässig und begründet.

1. Sie ist nach §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO statthaft sowie form- und fristgemäß i.S. von § 569 Abs. 1 ZPO eingelegt worden.

2. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 16.01.2007 hatte auch in der Sache Erfolg.

Die Festsetzung der von den Beschwerdegegnern angemeldeten Kosten aus der anwaltlichen Vertretung des Beschwerdeführers vor dem Arbeitsgericht Bonn konnte nicht erfolgen, da der Beschwerdeführer gemäß § 11 Abs. 5 Satz 1 RVG in zulässiger Weise Einwendungen erhoben hat, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben.

a) Nach § 11 Abs. 5 Satz 1 RVG ist die Vergütungsfestsetzung abzulehnen, soweit der Antragsgegner Einwendungen oder Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben.

"Nicht gebührenrechtlich" i.S. dieser Vorschrift sind u.a. alle Einwendungen, mit denen sich der Auftraggeber auf angebliche anwaltliche Schlechtleistungen beruft, aus denen ihm Schadensersatzansprüche zustünden und mit denen er aufrechne (LAG Köln, Beschluss vom 14.08.2002 – 7 (10) Ta 129/02, zu § 19 BRAGO a.F.; Römermann, in: Hartung/Römermann/Schlons, Praxiskommentar zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 2. Aufl. 2006, § 11 Rdnr. 129; von Eicken, in: Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert/Müller-Rabe, Kommentar zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 16. Aufl. 2004, § 11 Rdnr. 55 m.w. Nachw.).

b) Gegenüber dem Gebührenanspruch der Beschwerdegegner hat hier der Beschwerdeführer bereits im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens u.a. die Schlechterfüllung des Anwaltsvertrags und sich hieraus ergebende Schadensersatzforderungen eingewandt, mit denen er ausweislich des als Anlage zum Schriftsatz vom 12.11.2006 eingereichten Schreibens an seinen damaligen Prozessbevollmächtigten vom 14.10.2006 die Aufrechnung erklärt hat.

c) Nach der Rechtsprechung mehrerer Kammern des Beschwerdegerichts führt allein die "Erhebung" von Einwendungen i.S. von § 11 Abs. 5 Satz 1 RVG zur Ablehnung der Festsetzung. Eine nähere Substantiierung dieser Einwendungen oder gar deren Schlüssigkeit könne nicht verlangt werden. Es müsse lediglich erkennbar sein, dass der Einwand irgendeinen sachlichen Hintergrund habe und nicht offensichtlich unbegründet oder aus der Luft gegriffen oder bewusst rechtsmissbräuchlich geltend gemacht worden sei (LAG Köln, Beschluss vom 14.08.2002 – 7 (10) Ta 129/02; LAG Köln, Beschluss vom 14.10.2004 – 9 Ta 327/04, jeweils zu § 19 BRAGO a.F.; LAG Köln, Beschluss vom 03.07.2007 – 9 Ta 177/07 m.w. Nachw.; ähnlich LAG Düsseldorf, Beschluss vom 16.03.2000 – 7 Ta 70/00; OLG München, Beschluss vom 18.03.1997 – 11 W 1029/97; OLG München, Beschluss vom 17.03.1998 – 11 WF 656/98, jeweils zu § 19 BRAGO).

d) Ausgehend von dieser Rechtsprechung, der sich auch die erkennende Beschwerdekammer anschließt, liegt hier die Haltlosigkeit des Einwands des Beschwerdeführers hinsichtlich der angeblichen Schlechterfüllung des Anwaltsvertrags durch seinen früheren Prozessbevollmächtigten nicht von vornherein auf der Hand. Vielmehr hat sich der Beschwerdeführer schon im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens durch Einreichung seines Schreibens an seinen früheren Prozessbevollmächtigten vom 12.11.2006 als Anlage zum Schriftsatz vom selben Tag durchaus bemüht, zumindest ansatzweise zu verdeutlichen und zu konkretisieren, worin seiner Meinung nach angebliche Schlechterfüllungen des Anwaltsvertrags durch seinen früheren Prozessbevollmächtigten gesehen werden könnten, nämlich u.a. durch das Nichtstellen von Anträgen bzw. einer angeblichen nicht abgesprochenen Rücknahme von Anträgen, wodurch ihm ein finanzieller Schaden mindestens in Höhe der Honorarforderung von 1.548,60 € entstanden sei.

Selbst wenn – wofür hier vieles spricht – die Begründetheit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schadensersatzforderungen gegen seinen früheren Prozessbevollmächtigten wegen angeblicher Schlechterfüllung des Anwaltsvertrags ganz erheblichen Bedenken unterliegt, konnte gleichwohl eine Festsetzung der von den Beschwerdegegnern angemeldeten Kosten aus der anwaltlichen Vertretung des Beschwerdeführers vor dem Arbeitsgericht Bonn nicht erfolgen. Denn die Vergütungsfestsetzung nach § 11 RVG hat auch dann zu unterbleiben, wenn die Erfolgsaussichten der Einwendungen in materieller Hinsicht wenig erfolgversprechend erscheinen (OLG München, Beschluss vom 18.03.1997 – 11 W 1029/97, zu § 19 BRAGO a.F.) bzw. noch so gering sind (LAG Köln, Beschluss vom 14.10.2004 – 9 Ta 327/04, zu § 19 BRAGO a.F.).

Die Beschwerdegegner mussten nach alledem auf den allgemeinen Klageweg verwiesen werden (vgl. LAG Köln, Beschluss vom 14.08.2002 – 7 (10) Ta 129/02; LAG Köln, Beschluss vom 14.10.2004 – 9 Ta 327/04).

III. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens waren gemäß § 91 Abs. 1 ZPO den Beschwerdegegnern aufzuerlegen.

IV. Der Beschwerdewert wurde gemäß § 3 ZPO – entsprechend dem im Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 16.01.2007 festgesetzten Betrag – auf 548,60 € festgesetzt.

V. Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach §§ 78 ArbGG, 574 ZPO liegen nicht vor.

(Dr. Ehrich)






LAG Köln:
Beschluss v. 06.09.2007
Az: 11 Ta 189/07


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