Oberlandesgericht Frankfurt am Main:
Urteil vom 20. Oktober 2011
Aktenzeichen: 6 U 40/11

(OLG Frankfurt am Main: Urteil v. 20.10.2011, Az.: 6 U 40/11)

Die auf einem Lebensmittel (Nuss-Nougat Creme) wiedergegebenen Tabellen über den Inhalt an Nährstoffen, Vitaminen und Mineralstoffen sind - auch wenn sie den Vorschriften der Nährwertkennzeichnungsverordnung entsprechen - irreführend, wenn sie auf Grund ihrer Gestaltung beim Durchschnittsverbraucher in der konkreten Kaufsituation den falschen Eindruck erwecken können, das Lebensmittel enthalte nur wenig Fett und Zucker, jedoch viel Vitamine und Mineralstoffe.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 11.2.2011 verkündete Urteil der 12. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen,

im Rahmen geschäftlicher Handlungen auf dem Produkt €nutella€ die Nährstoff- und Vitamintabellen wie nachfolgend abgebildet abzudrucken:

2. an den Kläger 200,- € zu zahlen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 17.000,- € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

I.

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen (§ 540 I, 1 ZPO). Zu ergänzen ist, dass der obere Teil der angegriffenen Tabelle blau und der untere Teil der Tabelle gelb unterlegt ist; wegen der Einzelheiten wird auf das im Senatstermin überreichte Exemplar eines Etiketts (Bl. 213 d.A.) Bezug genommen.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger den gegen die Nährwert- und Vitaminstofftabelle gerichteten Unterlassungsantrag (erster Teil des Antrages zu 1. in Verbindung mit der zweiten Abbildung) sowie den Abmahnkostenerstattungsanspruch weiter. Im Berufungsverfahren wiederholen und vertiefen beide Parteien ihr erstinstanzliches Vorbringen; wegen der Einzelheiten wird auf die nachfolgenden Ausführungen unter II. sowie die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen verwiesen.

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen,

im Rahmen geschäftlicher Handlungen auf dem Produkt €nutella€ die Nährstoff- und Vitamintabellen wie im Tenor abgebildet abzudrucken.

2. an den Kläger 200,- € zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

II.

Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg.

Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 3 II, 4 Nr. 11, 8 III Nr. 3 UWG i.V.m. § 11 I Nr. 1 LFGB zu, da die beanstandete Nährstoff- und Vitamintabelle irreführende Angaben über die Eigenschaften der von der Beklagten angebotenen Nuss-Nugat-Creme enthält.

Dieser Beurteilung steht zunächst nicht entgegen, dass die streitgegenständliche Tabelle € worüber zwischen den Parteien kein Streit besteht € mit den Vorschriften der Nährwertkennzeichnungsverordnung (NKV) vereinbar ist. Die Besonderheit besteht im vorliegenden Fall darin, dass in der angegriffenen Tabelle die nach der NKV vorgeschriebenen Angaben zu den Nährstoffen pro 100 g nicht nur um freiwillige, nach der NKV ausdrücklich zugelassene Angaben (hier: zu den Nährstoffen pro Portion, § 5 II 3 NKV sowie zu den Vitaminen und Mineralstoffen, §§ 4 II Nr. 6, 5 VI NKV i.V.m. der Anlage 1) erweitert, sondern zudem noch mit anderen, in der NKV nicht ausdrücklich geregelten Angaben (hier: GDA der Nährstoffe pro Portion) kombiniert werden. Entscheidend ist unter diesen Umständen allein, ob Inhalt und Darstellung der Tabelle nach ihrem Gesamteindruck dem angesprochenen Verkehr ein irreführendes Bild vermitteln. Dies ist hier deswegen zu bejahen, weil die Gefahr besteht, dass der verständige Durchschnittsverbraucher, der die Tabelle mit situationsadäquater Aufmerksamkeit zur Kenntnis nimmt, die in der jeweils rechten Spalte angegebenen Prozentzahlen für den abgedeckten Tagesbedarf an Nährstoffen einerseits und an Vitaminen und Mineralstoffen andererseits € die für die Nährstoffe eher niedrig und für die Vitamine und Mineralstoffe eher hoch sind - fälschlicherweise auf dieselbe Grundmenge von €nutella€ bezieht.

Aus der auf einer Höhe mit der Angabe €NÄHRSTOFFE€ angebrachten Überschrift über der rechten Prozentzahlenspalte (€GDA/15g€) ergibt sich, dass diese Zahlen sich € ebenso wie die Zahlen der Stoffmenge in der mittleren Spalte des oberen Tabellenteils - auf eine Produktmenge von 15 g beziehen. Weiter kann der Tabelle entnommen werden, dass sich demgegenüber die im unteren Teil ebenfalls in der rechten Spalte angegebenen Prozentzahlen für Vitamine und Mineralstoffe auf eine Menge von 100 g beziehen. Zwar weist die dort vorhandene Spaltenüberschrift (€RDA€) keine Mengenangabe auf; da die Stoffmenge in der Spalte daneben mit der Überschrift €pro 100 g€ jedoch € anders als im oberen Tabellenteil für die Nährstoffe € nur für eine Produktmenge ausgewiesen ist, sollen sich auch die Prozentzahlen in der rechten Spalte auf diese Produktmenge beziehen.

Diese Zusammenhänge werden allerdings auch dem verständigen Durchschnittsverbraucher erst dann klar, wenn er sich eingehend mit der Tabelle befasst. Die dafür erforderliche Zeit und Aufmerksamkeit bringt jedoch der Verbraucher jedenfalls in der typischen Kaufsituation, insbesondere etwa vor dem Verkaufsregal eines Supermarktes, nicht auf. Wie die Mitglieder des erkennenden Senats, die selbst zu den angesprochenen Verkehrskreise gehören, aus eigener Kenntnis und Erfahrung beurteilen können, kann und wird der Verbraucher schon aus Zeitgründen eine eingehende Prüfung von Tabellen der streitgegenständlichen Art, die sich auf praktisch allen in einem Supermarkt angebotenen Lebensmitteln befinden, nicht vornehmen. Er wird stattdessen dazu neigen, solchen Tabellen €auf die Schnelle€ Informationen, die er für wichtig hält, zu entnehmen. Bei einer solchen Befassung mit der streitgegenständlichen Tabelle wird der Verbraucher sich hauptsächlich für die auf den Tagesbedarf bezogenen Prozentzahlen in der rechten Spalte beider Tabellenteile interessieren, weil die absoluten Zahlen über die jeweiligen Stoffmengen für ihn in der Regel ohnehin wenig Aussagekraft haben. Konzentriert er sich demnach auf die Angaben in der rechten Spalte, besteht die Gefahr, dass er die dort genannten Prozentzahlen auf dieselbe Produktmenge bezieht, weil nach der graphischen Gestaltung die Zahlen in beiden Tabellenteilen - ungeachtet des zwischen diesen Teilen befindlichen Textes und der verschieden Farben, mit denen die Tabellenteile unterlegt sind € als zur selben Spalte gehörig erscheinen können und es jedenfalls an einem klaren Hinweis darauf fehlt, dass die Prozentzahlen für die Vitamine und Mineralstoffe im unteren Teil sich auf eine andere Produktmenge beziehen als die Prozentzahlen für die Nährstoffe im oberen Teil.

Die auf dieser Weise hervorgerufene Fehlvorstellung führt auch zu einer relevanten Irreführung, da sie die Kaufentscheidung spürbar beeinflussen kann; denn ein Lebensmittel, das vermeintlich nur wenig Nährstoffe wie Zucker und Fett, dafür aber viel Vitamine und Mineralstoffe enthält, wird als besonders wertvoll angesehen.

Auch der Hinweis des Beklagtenvertreters auf eine künftig geltende Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (vgl. die in der Senatsverhandlung hierzu überreichte legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6.7.2011; Bl. 215 ff. d.A.) rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Der erkennende Senat vermag dem Verordnungsentwurf nicht zu entnehmen, dass nach den darin vorgesehenen Regelungen die Verwendung der streitgegenständlichen Tabellen in ihrer konkreten, die Irreführungsgefahr begründenden Gestaltung ausdrücklich erlaubt sein soll. Soweit der Beklagtenvertreter um die Möglichkeit gebeten hat, seinen Standpunkt hierzu schriftsätzlich zu erläutern, war dem schon deswegen nicht zu entsprechen, weil die in Rede stehende Verordnung ohnehin noch nicht in Kraft ist und daher zum für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht dazu führen kann, die dargestellte, derzeit bestehende Irreführungsgefahr etwa aus Rechtsgründen zu verneinen.

Da aus den genannten Gründen auch die vorgerichtliche Abmahnung € soweit sie den zuerkannten Unterlassungsanspruch betraf - gerechtfertigt war, kann der Kläger nach § 12 I 2 UWG weiter Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen in Höhe der verlangten Abmahnpauschale verlangen; dies gilt unabhängig davon, dass die Abmahnung nur teilweise berechtigt war (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Aufl., Rdz. 1.99 zu § 12 UWG m.w.N.).

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 I ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 II ZPO) sind nicht erfüllt. Die Entscheidung hängt allein von der Anwendung der anerkannten Grundsätze über die irreführende Werbung auf den konkreten Sachverhalt ab.






OLG Frankfurt am Main:
Urteil v. 20.10.2011
Az: 6 U 40/11


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