Verwaltungsgericht des Saarlandes:
Urteil vom 17. Juni 2009
Aktenzeichen: 5 K 759/08

(VG des Saarlandes: Urteil v. 17.06.2009, Az.: 5 K 759/08)

1. Eine Gebühr für die Erteilung einer Abweichung nach § 68 Abs. 1 LBO von der Einhaltung der Abstandsflächen darf nicht verlangt werden, wenn nach § 7 Abs. 1 Satz 3 LBO ohne Grenzabstand gebaut werden darf, weil auf dem Nachbargrundstück innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche bereits ein Gebäude ohne Grenzabstand vorhanden ist. Dies gilt nach der Neufassung der Landesbauordnung durch das Gesetz Nr. 1544 vom 18. Februar 2004 auch dann, wenn der Grenzbau in Breite und Höhe nicht deckungsgleich mit der vorhandenen Grenzbebauung ist.

2. Eine Gebühr darf in einem solchen Fall auch dann nicht verlangt werden, wenn der Bauherr gleichwohl eine Abweichung beantragt hat und sie ihm antragsgemäß gewährt worden ist.

Tenor

Der Gebührenbescheid der Beklagten vom 20.02.2008 in der Fassung des auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 03.07.2008 ergangenen Widerspruchsbescheides wird hinsichtlich eines Betrages von 5.610,-- Euro aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu einem Viertel und die Beklagte zu drei Vierteln.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Der Streitwert wird auf 7.395,-- Euro festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die im Gebührenbescheid der Beklagten vom 20.02.2008 festgesetzte Befreiungsgebühr in Höhe von 7.395,-- Euro.

Mit Antrag vom 11.04.2007 – bei der Beklagten eingegangen am 11.12.2007 – beantragte die Klägerin die Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau von zwei Lager- und Maschinenhallen und den Umbau eines Bürogebäudes. Außerdem beantragte sie für ihr Bauvorhaben die Erteilung von Abweichungen von der Einhaltung der Abstandsflächen nach § 7 i.V.m. § 68 Abs. 1 LBO.

Die Beklagte erteilte mit Bescheiden vom 20.02.2008 die beantragte Baugenehmigung und gewährte die begehrten Abweichungen. Mit dem streitgegenständlichen Gebührenbescheid vom 20.02.2008 setzte die Beklagte eine Baugenehmigungsgebühr in Höhe von 1.326,51 Euro und eine Befreiungsgebühr in Höhe von 7.395,- Euro fest.

Gegen den Gebührenbescheid legte die Klägerin am 12.03.2008 hinsichtlich der Befreiungsgebühr Widerspruch ein, zu dessen Begründung sie vortrug, es habe keine Befreiungsgebühr festgesetzt werden dürfen, weil eine Befreiung nicht erforderlich gewesen sei. Denn wegen der zahlreichen Unterschreitungen der Abstandsflächen in der Umgebung habe auch ihr Vorhaben keine Abstandsflächen einhalten müssen.

Durch aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 03.07.2008 ergangenem Widerspruchsbescheid wurde der Widerspruch zurückgewiesen. In den Gründen heißt es, Rechtsgrundlage der Gebührenanforderung seien die einschlägigen Bestimmungen des Saarländischen Gebührengesetzes (<noindex>SaarIGebG</noindex>) und der gemäß § 5 Abs. 2 <noindex>SaarIGebG</noindex> ergangenen Verordnung über den Erlass eines besonderen Gebührenverzeichnisses für die Bauaufsichtsbehörden des Saarlandes vom 18.02.2004 (GebVerzBauaufsicht). Der Klägerin sei auf ihren Antrag ein Befreiungsbescheid erteilt worden. Die geltend gemachte Gebühr in Höhe von 7.395,-- Euro sei korrekt berechnet worden. Nach Ziffer 27.2.3 GebVerzBauaufsicht berechne sich die Befreiungsgebühr nach der Formel "Flächenvorteil (qm) x Bodenrichtwert (Euro/qm) x nutzungsabhängiger Prozentsatz (qm x Euro qm x 50 % für Gewerbe; sodann eine Verdoppelung dieses Wertes gemäß Ziffer 27.2.3 des besonderen Gebührenverzeichnisses". Ausweislich der genehmigten Bauantragsunterlagen ergäben sich aus der Unterschreitung der Abstandsflächen zu den Nachbarflurstücken Vorteilsflächen von 48 qm, 18 qm sowie 21 qm, so dass insgesamt eine Vorteilsfläche von 87 qm gegeben sei. Dieser Betrag sei mit dem Bodenwert von derzeit 85 Euro/qm zu multiplizieren. Es ergebe sich auf Grund folgender Berechnung: Vorteilsfläche (87 qm) x Bodenwert (85,-- Euro) x nutzungsabhängigen Prozentsatz (50 %, Multiplikation mit Faktor 0,5) x 2 (doppelte Gebühr), eine Befreiungsgebühr in Höhe von 7.395,-- Euro. Der Beklagten sei bei der Festsetzung der Gebühr angesichts der zwingenden Vorschriften des Gebührenverzeichnisses kein Beurteilungsspielraum eingeräumt. Der von der Klägerin gegebene Hinweis, dass in dem streitbefangenen Gebiet zahlreiche Abstandsflächen unterschritten seien, sei ebenso wie die scheinbare Diskrepanz zwischen der eigentlichen Baugenehmigungsgebühr und der Befreiungsgebühr gebührenrechtlich unerheblich.

Der Bescheid wurde am 14.07.2008 zur Post gegeben und per Einschreiben an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin abgesandt.

Mit ihrer am 11.08.2008 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung verweist sie auf ihre Ausführungen im Verfahren 5 L 559/08, in dem sie vorgetragen hatte, die Voraussetzungen für die Befreiungsgebühr in Höhe von 7.395,-- Euro hätten nicht vorgelegen. In § 7 LBO sei geregelt, dass vor Außenwänden von Gebäuden oder vor den Abschnitten von Außenwänden von Gebäuden Flächen von oberirdischenGebäuden sowie von Anlagen nach Abs. 7 freizuhalten seien. Eine Abstandsfläche sei jedoch nicht vor Außenwänden erforderlich, die an Grundstücksgrenzen errichtet würden, wenn nach den planungsrechtlichen Vorschriften das Gebäude ohne Grenzabstand gebaut werden dürfe. Die Abstandsflächen würden in dem Gebiet in prägender Weise von der überwiegenden Anzahl der Gebäude unterschritten. Das gesamte Gebiet sei dadurch geprägt, dass die Grenzabstände unterschritten seien, weil alle umliegenden Grundstücke grenzständig bebaut seien. Damit fehle es an einem Befreiungstatbestand, der den Gebühren zugrunde liegen müsse. Unter der Nr. 121 habe auf der Parzelle ... bereits ein Gebäude gestanden, das in dem Katasterplan vom 21.07.2004 noch eingezeichnet gewesen sei. Bezüglich der Lagerhalle mit Büro seien die Grenzabstände bereits unterschritten gewesen. Dieses Gebäude sei wiederhergestellt worden, so dass es hier schon an einem gebührenrechtlichen "Neubau" fehle. Was die zweite Lagerhalle betreffe, so befinde sich gegenüber dieser Lagerhalle ebenfalls ein Lager, das bis an die Grenze gebaut worden sei. Dasselbe gelte für die erste Halle. Sie habe daher einen Anspruch darauf, dass sie gegenüberliegend ohne Einhaltung der Abstandsflächen bauen könne. Aus diesem Grunde habe es auch gar keiner Befreiung bedurft. Die Beklagte habe nicht befreit, sondern lediglich das genehmigt, was sie habe genehmigen müssen. Diese habe deshalb auch keine Befreiung erteilt. Jedenfalls sei ihr kein entsprechender "Befreiungsbescheid" zugesandt worden.

Die Klägerin beantragt

den Gebührenbescheid der Beklagten vom 20.02.2008 in der Fassung des auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 03.07.2008 ergangenen Widerspruchsbescheides hinsichtlich der festgesetzten Befreiungsgebühr in Höhe von 7.395,-- Euro aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie führt aus, Rechtsgrundlage für die Gebührenfestsetzung seien die einschlägigen Bestimmungen des Saarländischen Gebührengesetzes und der gemäß § 5 Abs. 2 <noindex>SaarIGebG</noindex> ergangenen Verordnung überden Erlass eines besonderen Gebührenverzeichnisses für die Bauaufsichtsbehörden des Saarlandes (GebVerzBauaufsicht) vom 18.02.2004. Für Abweichungen von den Vorschriften der Landesbauordnung, vorliegend Abstandsflächen, seien Gebühren gemäß Ziffer 27.2. GebVerzBauaufsicht zu entrichten. Bei Unterschreitung der erforderlichen Abstandsfläche zum Nachbargrundstück erfolge die Gebührenberechnung entsprechend Ziffer 27.2.1. GebVerzBauaufsicht grundstücksbezogen und zwar gemäß der Berechnungsformel in Ziffer 27.1.1. GebVerzBauaufsicht. Bedingt durch die grenzständige Bebauung der geplanten Lagerhalle zu den Parzellen Nrn. 61/6 und Nr. 61/22 ergebe sich im unbebauten Bereich auf der Parzelle Nr. 61/6 eine Vorteilsfläche von 6,05 m x 3,00 m = 18 qm Die Vorteilsfläche der stirnseitigen unterschrittenen Abstandsfläche betrage 21 qm. Hinsichtlich des geplanten Gebäudes Nummer 3 (Lagerhalle) und des an der Grenze zur Parzelle Nr. ... erhöhten Mauerwerkes von ca. 1,60 m gegenüber dem grenzständigen Nachbargebäude (ehemaliger Supermarkt) ergebe sich auch eine Unterschreitung der vorgeschriebenen Abstandsfläche. Die Vorteilsfläche sei mit einer Größe von 48 qm angegeben worden. Die Summe aller Vorteilsflächen betrage demnach 87 qm.

Der vom Gutachterausschuss für Grundstückswerte für den Landkreis A-Stadt festgesetzte Bodenrichtwert betrage 85,00 Euro/qm. Für das Bauvorhaben sei eine gewerbliche Nutzung vorgesehen, so dass der nutzungsabhängige Prozentsatz gemäß dem GebVerzBauaufsicht 50 % betrage. Unter Berücksichtigung der Verdoppelung der einfachen Gebühr gemäß Ziffer 27.2.3. GebVerzBauaufsicht betrage die Befreiungsgebühr 7.395,-- Euro. Kürzungs- oder Erlassgründe seien nicht ersichtlich. Die Tatsache, dass in dem betreffenden Gebiet mehrfach Abstandsflächen nicht eingehalten würden, sei gebührenrechtlich ohne Bedeutung. Vielmehr habe die Beklagte bei der Festsetzung der Gebühr angesichts der zwingenden Vorschriften des Gebührenverzeichnisses keinen Beurteilungsspielraum.

Das Gericht hat die Örtlichkeit am 21. Januar 2009 besichtigt. Hinsichtlich des Ergebnisses der Ortsbesichtigungen wird auf die den Beteiligten übersandten Niederschriften verwiesen.

Der Antrag der Klägerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Gebührenbescheid vom 20.02.2008 wurde mit Beschluss der Kammer vom 11.07.2008 – 5 L 559/08 – zurückgewiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des Verfahren 5 L 559/08 und die beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten sowie die Akte des Widerspruchsverfahrens, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Gründe

Der Gebührenbescheid der Beklagten vom 20.02.2008 in der Fassung des auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 03.07.2008 ergangenen Widerspruchsbescheides ist bezüglich der festgesetzten „Befreiungsgebühr“ hinsichtlich eines Betrages von 5.610,-- Euro rechtswidrig und verletzt die Klägerin insoweit in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtmäßig ist der angefochtene Bescheid dagegen hinsichtlich eines Betrages in Höhe von 1.785,-- Euro.

Rechtsgrundlage für die in dem angegriffenen Bescheid erhobene Gebühr ist § 1 Abs. 1 a und Abs. 2 und § 7 Abs. 1 SaarlGebG in Verbindung mit Ziffern 27.2.1. und 27.2.3. GebVerzBauaufsicht vom 10.04.2003.

Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 a SaarlGebG sind für Amtshandlungen der Verwaltungsbehörden des Landes Gebühren zuerheben, soweit die Amtshandlungen in dem Allgemeinen oder einem Besonderen Gebührenverzeichnis aufgeführt sind. Das Allgemeine und die Besonderen Gebührenverzeichnisse werden nach § 1 Abs. 2 SaarlGebG durch Rechtsverordnung gemäß den §§ 5 und 6 erlassen. § 5 Abs. 2 SaarlGebG ermächtigt das zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen die Besonderen Gebührenverzeichnisse sowie ihre Durchführungsbestimmungen, Änderungen und Ergänzungen zu erlassen. In das Allgemeine und die Besonderen Gebührenverzeichnisse dürfen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 SaarlGebG nur Amtshandlungen und Inanspruchnahmen staatlicher Einrichtungen aufgenommen werden, die individuell zurechenbar sind. Die Gebührenverzeichnisse enthalten feste Gebühren, Wert- und Rahmengebühren (§ 6 Abs. 2 SGebG). Nach § 6 Abs. 3 Sätze 1 und 3 SaarlGebG richten sich die Gebühren bei den festen und den Rahmengebühren nach dem auf die Amtshandlung entfallenden durchschnittlichen Aufwand des Verwaltungszweiges, bei der Bemessung der Höhe der Verwaltungsgebühren ist der Nutzen der staatlichen Leistung für den Gebührenschuldner zu berücksichtigen.

Auf dieser Grundlage hat das Ministerium für Umwelt im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Bundesangelegenheiten mit Verordnung vom 10.04.2003 (geändert durch Gesetz vom 18.02.2004 – Abl. S. 822) ein Besonderes Gebührenverzeichnis für die Bauaufsichtsbehörden des Saarlandes (GebVerzBauaufsicht) erlassen. Das Besondere Gebührenverzeichnis für die Bauaufsichtsbehörden des Saarlandes sowie für Amtshandlungen der Gemeinden nach der Landesbauordnung vom 25.08.2008 (Abl. S. 1523) ist vorliegend nicht anzuwenden, da der streitgegenständliche Gebührenbescheid vor dessen Inkrafttreten (01.10.2008) erlassen worden ist.

Dem hier im Streit stehenden Gebührenbescheid liegt Ziffer 27.2.1. i.V.m. Ziffer 27.2.3. GebVerzBauaufsicht zugrunde, die zur Ziffer 27.2 gehören, die lautet: "Abweichungen von den Vorschriften der Landesbauordnung oder Vorschriften auf Grund der Landesbauordnung". Mit dem Bescheid vom 20.02.2008 wurden Abweichungen gemäß § 68 LBO von der Einhaltung der Abstandsflächen erteilt. Damit ist die im Bescheid vom 20.02.2008 angeforderte Gebühr unter Anwendung von Ziffer 27.2.1. GebVerzBauaufsicht im Grundsatz entstanden.

Grundsätzliche Bedenken gegen Ziffer 27.2.1. GebVerzBauaufsicht bestehennicht. Dies betrifft zunächst die Frage nach der Rechtsgrundlage für diese Vorschrift. Es ergibt sich aus dem Inhalt der Ziffer 27.2.1. GebVerzBauaufsicht, dass bei der Berechnung der zu entrichtenden Gebühren nicht auf den durch die beantragte Verwaltungshandlung verursachten Verwaltungskostenaufwand abgestellt wird, sondern es soll damit eine Vorteilsabschöpfung erreicht werden. Denn die Höhe der Gebühr bestimmt sich maßgeblich nach dem durch die gewährte Befreiung erlangten Flächenvorteil. Dies ergibt sich aus der in Ziffer 27.2.1. i.V.m. Ziffer 27.1.1 GebVerzBauaufsicht enthaltenen Berechnungsformel. Diese lautet: Flächenvorteil (qm) x Bodenrichtwert (Euro/qm) x nutzungsabhängiger Prozentsatz. Eine solche Vorteilsabschöpfung lässt § 6 Abs. 3 Satz 3 SaarlGebG ausdrücklich zu, wonach bei der Bemessung der Höhe der Verwaltungsgebühren der Nutzen der staatlichen Leistung für den Gebührenschuldner zu berücksichtigen ist.

Vgl. Urteile der Kammer vom 24.09.2008 – 5 K 1100/07 – und vom 28.01.2009 – 5 K 910/07 –.

Gegen die Verfolgung des Gebührenzwecks der Vorteilsabschöpfung durch das GebVerzBauaufsicht bestehen keine Bedenken, denn in der Rechtsprechung ist anerkannt, dass sowohl die Kostendeckung als auch die Vorteilsabschöpfung verfassungsrechtlich legitime Gebührenzwecke sein können. Eine Grenze findet sich nur dort, wo die Gebührenregelung gegen das zu wahrende Äquivalenzprinzip verstößt.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 30.04.2003 – 6 C 4.02 – BVerwGE 118, 123 = DVBl 2004, 194 = Buchholz 442.066 § 43 TKG Nr. 1, m.w.N..

Das Äquivalenzprinzip als Ausprägung des (bundes-)verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit verlangt, dass die Gebühr in keinem groben Missverhältnis zu dem Wert der mit ihr abgegoltenen Leistung der öffentlichen Hand steht. Insbesondere verbietet das Äquivalenzprinzip die Festsetzung der Gebühr völlig unabhängig von den Kosten der gebührenpflichtigen Leistung.

Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 06.02.1979 - 2 BvL 5/76 -, BVerfGE 50, 217 = NJW 1979, 1345 = DVBl 1979, 774, vom 07.02.1991 - 2 BvL 24/84 - BVerfGE 83, 363 = BGBl I 1991, 1215 = DVBl 1991, 691 = NVwZ 1992, 365, vom 12.02.1992 - 1 BvL 1/89 - BVerfGE 85, 337 = NJW 1992, 1673 und vom 10.03.1998 - 1 BvR 178/97 - BVerfGE 97, 332 = DVBl 1998, 699 = NJW 1998, 2128 = DÖV 1998, 729 sowie Urteil vom 19.03.2003 - 2 BvL 9/98 u.a. - BVerfGE 108, 1 = BGBl I 2003, 530 = NVwZ 2003, 715 = DÖV 2003, 549 = DVBl 2003, 993.

Dieses Prinzip hat im Saarland, ebenso wie in § 3 Abs. 1 des Verwaltungskostengesetzes des Bundes, in § 6 Abs. 3 Satz 1 SaarlGebG seine einfachrechtliche Ausprägung gefunden, wonach sich die Gebühren bei den festen und den Rahmengebühren nach dem auf die Amtshandlung entfallenden durchschnittlichen Aufwand des Verwaltungszweiges richten. Bei Anwendbarkeit des Äquivalenzprinzips verfügt der Gesetz- und Verordnungsgeber aber über einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsraum hinsichtlich der Bemessung der Gebühr. Diese muss sich nicht auf die Kosten des Verwaltungsaufwandes beschränken, sondern kann auch andere Gesichtspunkte einfließen lassen, wie etwa den wirtschaftlichen Wert der gebührenpflichtigen Leistung. Gleichwohl sind die für diese Leistung entstandenen Kosten nicht gänzlich ohne Bedeutung. Das folgt aus dem Zweck der Gebühr, die dem Gebührenschuldner vom Staat anlässlich einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung in der Absicht auferlegt wird, die Kosten dieser Leistung ganz oder teilweise zu decken. § 6 Abs. 3 SaarlGebG berücksichtigt dies in seinem Satz 1 ausdrücklich, auch wenn nach Satz 3 dem Nutzen für den Gebührenschuldner ebenfalls Rechnung zu tragen ist. Daher verbietet sich eine Gebühr, die sich hinsichtlich ihrer Höhe völlig von den Kosten der gebührenpflichtigen Leistung - hier der erteilten Abweichungen - entfernt.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 19.09.2001 - 6 C 13.00 - BVerwGE 115, 125 = DVBl 2002, 479 = Buchholz 442.066 § 16 TKG Nr. 1 = DÖV 2002, 477 = NVwZ 2002, 858 und vom 30.04.2003, a.a.O..

Ein solches Ergebnis kann jedoch im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden. Zwar ist davon auszugehen, dass die erhobene Gebühr in Höhe von 7.395,-- Euro deutlich über den der Verwaltung der Beklagten bei der Bearbeitung der Befreiungsanträge entstandenen Kosten liegt. Ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip liegt damit aber noch nicht vor, weil das insoweit erforderliche Missverhältnis zwischen verlangter Gebühr und Verwaltungsaufwand nicht erreicht wird. So wurden in zwei Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.04.2003 (6 C 4.02, a.a.O. und 6 C 5.02, NVwZ 2003, 1385) Verwaltungsgebühren wegen Verletzung des Äquivalenzprinzips verworfen, weil ihre Höhe die Kosten des Verwaltungsaufwandes um etwa das 4.444fache überstiegen. Auch eine Verwaltungsgebühr, deren Höhe die Kosten des Verwaltungsaufwands um das Tausendfache überstieg, wurde wegen Verstoßes gegen das Äquivalenzprinzip in der Rechtsprechung beanstandet (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.01.2008 – 9 A 2206/07 – DVBl 2008, 470 (Ls.), zit. nach juris).

Diese in der Rechtsprechung angenommenen Grenzen werden hier jedoch nicht einmal annähernd erreicht.

Die von der Beklagten erhobene Befreiungsgebühr ist aber insoweit zu beanstanden ist, als sie einen Betrag von 1.785,-- Euro überschreitet. Denn hinsichtlich eines Betrages von 5.610,-- Euro wurde überhaupt keine gebührenpflichtige Abweichung erteilt, weil hinsichtlich einer Teilfläche von 66 qm keine Abstandsflächen einzuhalten waren.

Eine Gebühr für eine Abweichung nach § 68 Abs. 1 LBO wegen der Nichteinhaltung der erforderlichen Abstandsflächen kann nur dann verlangt werden, wenn das Vorhaben nach den Vorschriften der §§ 7, 8 LBO die entsprechenden Abstandsflächen einzuhalten hatte. Wenn sich jedoch bereits jedoch aus den §§ 7, 8 LBO ergibt, dass es nicht der Einhaltung von Abstandsflächen bedurft hat, so darf für die insoweit erteilte, rechtlich überflüssige Abweichung nach § 68 (LBO) Abs. 1 keine Gebühr verlangt werden. Vorliegend ist festzustellen, dass es für das Bauvorhaben der Klägerin nur hinsichtlich einer Teilfläche von 21 qm einer Abweichung hinsichtlich der Einhaltung der erforderlichen Abstandsflächen bedurfte, so dass auch nur insoweit zu Recht eine Abweichungsgebühr erhoben worden ist. Hinsichtlich der restlichen Fläche von 66 qm ist dagegen die Abweichungsgebühr rechtswidrig.

Zunächst ist festzustellen, dass das Vorhaben der Klägerin grundsätzlich Abstandsflächen einzuhalten hat. Denn § 7 Abs. 1 Satz 2 LBO ist hier nicht einschlägig. Nach der Nummer 1 dieser Regelung ist eine Abstandsfläche nicht erforderlich vor Außenwänden, die an Grundstücksgrenzen errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften das Gebäude ohne Grenzabstand gebaut werden muss. Diese Voraussetzungen sind nur gegeben, wenn in der maßgeblichen näheren Umgebung des Bauvorhabens eine geschlossene Bauweise nach § 22 Abs. 3 BauNVO herrscht, so dass eine Pflicht zur Errichtung von Gebäuden ohne Grenzabstand besteht. Eine solche Pflicht besteht jedoch nicht in dem Gebiet, in dem die Gebäude der Klägerin errichtet werden bzw. wurden. Nach den im Rahmen der Besichtigung der Örtlichkeiten vom Gericht getroffenen Feststellungen kann allenfalls für die entlang der ... Straße stehenden Gebäude davon ausgegangen werden, dass eine geschlossene Bauweise vorherrscht. Denn diese Gebäude sind weitgehend grenzständig aneinander gebaut. Dabei ist allerdings dieser Bebauungszusammenhang gerade westlich des Grundstücks der Klägerin unterbrochen, weil sich dort der Parkplatz eines Einzelhandelbetriebes mit seiner Zufahrt befindet, so dass hier eine Baulücke besteht. Die Frage, ob gleichwohl entlang der ... Straße eine geschlossene Bauweise besteht, ist vorliegend jedoch unerheblich, da die Gebäude der Klägerin, um die es im vorliegenden Verfahren geht, nicht entlang der ... Straße angeordnet sind, sondern sich im rückwärtigen Bereich des durch die ... Straße, die ... Straße, die ... Straße und die ... Straße gebildeten Gevierts befinden. In diesem Bereich kann jedoch eine geschlossene Bauweise nicht festgestellt werden. So ergibt sich aus dem von der Beklagten vorgelegten Luftbild mit eingetragenen Grundstücksgrenzen (Ausdruck aus <noindex>ZORA</noindex>), dass in diesem Bereich zwar eine Vielzahl von Gebäuden auf der Grenze stehen, es aber auch eine Reihe Gebäude gibt, wie z.B. auf den Parzellen Nrn. ../.., ../.. ../., die mit dem erforderlichen Grenzabstand errichtet worden sind. Bei einem solchen Konglomerat von sowohl grenzständigen als auch von Gebäuden, die den Grenzabstand einhalten, kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass eine Pflicht zur Errichtung von Gebäuden auf der Grenze besteht.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.03.1994 - 4 B 53/94 - ZfBR 1994, 192 = UPR 1994, 267 = BauR 1994, 494 = DÖV 1994, 868 = NVwZ 1994, 1008 = Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 166 = BRS 56 Nr. 65.

Daher ist § 7 Abs. 1 Satz 2 LBO nicht anwendbar und die Klägerin ist grundsätzlichverpflichtet mit ihren Gebäuden den erforderlichen Grenzabstand einzuhalten. Diese Pflicht wurde jedoch vorliegend durch § 7 Abs. 1 Satz 3 LBO eingeschränkt, wonach gestattet oder verlangt werden kann, dass ebenfalls ohne Grenzabstand gebaut wird, wenn auf dem Nachbargrundstück innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche ein Gebäude ohne Grenzabstand bereits vorhanden ist. Deshalb bedurfte es keiner Abweichung nach § 68 Abs. 1 LBO von der Einhaltung der erforderlichen Abstandsflächen für das streitgegenständliche Vorhaben hinsichtlich der Flächen zur Grenze der Parzelle Nr. .../.. und zur südlichen Grenze der Parzelle Nr. ../... Denn auf diesen Parzellen stehen ebenfalls grenzständige Gebäude, was dazu führte, dass die Klägerin mit ihren Gebäuden, soweit es diese Grenzen betraf, ebenfalls keine Grenzabstände einhalten musste.

Bei der Beurteilung der Frage, inwieweit die tatsächliche Unterschreitung einer im Regelfall rechtlich gebotenen Abstandsfläche durch den einen Nachbarn dem hiervon betroffenen anderen Nachbarn an der gemeinsamen Grenze im Gegenzug ein sog. „Anbaurecht“ vermittelt, hat sich durch die Neufassung der §§ 7, 8 LBO 2004 eine Veränderung gegenüber der vorher bestehenden Rechtslage ergeben.

§ 6 Abs. 1 Satz 3 der Bauordnung für das Saarland vom 27. März 1996 (LBO 1996 - ABl. S. 477) enthielt folgende Regelung: „Darf nach planungsrechtlichen Vorschriften nicht an die Nachbargrenze gebaut werden, ist aber auf dem Nachbargrundstück ein Gebäude an dieser Grenze bereits vorhanden, so kann gestattet oder verlangt werden, dass angebaut wird.“ Auf Grund des Begriffes „angebaut“ entsprach es der ständigen Rechtsprechung sowohl des Verwaltungs- als auch des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes schon zu den Vorgängerregelungen des § 6 Abs. 1 Satz 3 LBO 1996 als auch zu dieser Bestimmung selbst, dass unter "Anbauen" in diesem Sinne nur eine im wesentlichen deckungsgleiche Bebauung an der Grenze zu verstehen ist.

Vgl. u.a. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 23.06.2003 -1 Q 21/03 -, vom 11.03.2002 - 2 Q 35/01 - und vom 23.03.2000 - 2 Q 1/00 - jeweils m.w.N.; VG des Saarlandes, Urteil vom 13.11.2001 - 5 K 105/01 -.

In § 7 Abs. 1 Satz 3 LBO 2004 ist aber nicht mehr der Begriff „angebaut“ enthalten, sondern nur noch „gebaut“. Durch diese Änderung des Begriffes „angebaut“ in „gebaut“ wollte der Gesetzgeber die Pflicht zum deckungsgleichen Anbau entfallen lassen. Dies ergibt aus der Begründung zur Landesbauordnung 2004, in der ausgeführt ist, dass die Sätze 2 bis 4 (des § 7 Abs. 1 LBO 2004) neugefasst worden seien, um den Gestaltungsspielraum bei Grenzbebauungen zu vergrößern. Nach dem bisherigen Recht habe der Grenzbau in Breite und Höhe in etwa deckungsgleich mit der vorhandenen Grenzbebauung sein müssen. Danach habe der Erstbauende die zulässige Bautiefe an der gemeinsamen Grundstücksgrenze bestimmt. Dies habe in vielen Fällen dazu geführt, dass die bauplanungsrechtlich mögliche Bebauungstiefe nicht habe ausgenützt werden können. Nach dem neuen Recht sei die überbaubare Grundstücksfläche nach dem Bauplanungsrecht alleiniger Maßstab für die Größe des Anbaus.

Dadurch dass durch die Neufassung der Abstandsflächenvorschrift die Pflicht zum deckungsgleichen Anbau entfallen ist, bestimmt sich die nachbarrechtliche Zulässigkeit eines Anbaus an ein grenzständiges Gebäude nach den bauplanungsrechtlichen Vorschriften. Insofern wurde im Saarland eineRechtsänderung nachvollzogen, wie sie bereits 1995 in Nordrhein-Westfalen vorgenommen worden war. So musste nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BauO NW 1984 gesichert sein, dass vom Nachbargrundstück "an"gebaut wird, während nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BauO NW 1995 lediglich noch gesichert sein muss, dass auf dem Nachbargrundstück ebenfalls ohne Grenzabstand gebaut wird. Diese Voraussetzung ist nach der Rechtsprechung des OVG Nordrhein-Westfalen (vgl. Urteil vom 13.12.1995, a.a.O.) im Gegensatz zur Vorgängerregelung auch dann erfüllt, wenn das streitige Vorhaben in Höhe und Tiefenerstreckung nicht weitgehend demjenigen auf dem Nachbargrundstück entspricht. Die zulässige Bautiefe richtet sich damit nicht mehr nach der Nachbarbebauung, sondern nach der nach dem Bauplanungsrecht zulässigen überbaubaren Grundstücksfläche.

Vgl. Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Aufl. 2005, Kap. VIII, Rdnrn. 26 ff.; Stich/Gabelmann/Porger, Landesbauordnung Rheinland-Pfalz, § 8 Rdnr. 27; Urteile der Kammer vom 07.06.2006 - 5 K 103/05 – und vom 05.12.2007 - 5 K 95/06 -.

Da vorliegend im genannten Straßengeviert die vorhandenen Gebäude weitgehend ungeordnet errichtet worden sind, sind faktische Baugrenzen nicht feststellbar und es besteht insoweit auch keine Begrenzung der überbaubaren Grundstücksfläche. Insofern durfte die Klägerin ihre Gebäude zumindest entlang der Grenzen, auf denen bereits grenzständige bauliche Anlagen vorhanden waren, ebenfalls grenzständig errichten, ohne dass darauf ankommt, ob das entsprechende Gebäude hinsichtlich seiner Länge den bereits vorhandenen grenzständigen Baulichkeiten entsprach. Dies gilt auch hinsichtlich der Gebäudehöhe. Denn insoweit ist festzustellen, dass in der hier maßgeblichen Umgebung eine Festlegung einer faktischen Gebäudehöhe auf ein Maß unterhalb der Höhe des zur Parzelle Nr. .../.. errichteten Bürogebäudes nicht besteht. Da dieses Gebäude niedriger ist als die entlang der ... Straße stehende Bebauung, fügt es sich hinsichtlich seiner Höhe auf jeden Fall in die nähere Umgebung ein. Aus diesem Grund ist es unerheblich, dass es das auf der Parzelle Nr. .../.. vorhandene grenzständige Gebäude um ca. 1,50 m überragt.

Einen Grenzabstand einhalten muss jedoch das zur Parzelle Nr. ../.. errichtete Gebäude soweit es die westliche Grenze betrifft. Denn entlang dieser Grenze befinden sich keine grenzständigen Gebäude, so dass § 7 Abs. 1 Satz 3 LBO nicht einschlägig ist. Daher bedurfte die Klägerin für die Errichtung ihres Gebäudes hinsichtlich dieser Teilfläche einer Abweichung nach § 68 Abs. 1 LBO. Die insoweit im Bescheid der Beklagten vom 20.02.2008 erhobene Gebühr für die gewährte Abweichung in Höhe von 1.785,-- Euro ist nicht zu beanstanden. Sie berechnet sich nach Ziffer 27.2.1. i.V.m. Ziffer 27.1.1 GebVerzBauaufsicht wie folgt: Flächenvorteil (qm) x Bodenrichtwert (Euro/qm) x nutzungsabhängiger Prozentsatz (50 % bei Gewerbe). Der sich daraus ergebende Betrag ist gemäß Ziffer 27.2.3. GebVerzBauaufsicht zu verdoppeln, da der Klägerin die Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren gemäß § 64 LBO erteilt worden ist. Damit ergibt sich vorliegend ein Betrag in Höhe von 1.785,-- Euro (21 qm x 85,-- Euro x 50 % x 2).

Daher ist der angegriffene Bescheid aufzuheben, soweit er eine Gebühr festsetzt, die den Betrag von 1.785,-- Euro übersteigt.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Berufung ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO nicht vorliegen.

Die Hinzuziehung der Bevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren war im Verständnis von § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO notwendig, weil sie vom Standpunkt einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei nicht willkürlich und überflüssig, sondern zweckdienlich war und deshalb für erforderlich gehalten werden durfte.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 3 GKG.






VG des Saarlandes:
Urteil v. 17.06.2009
Az: 5 K 759/08


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/de467bd093ac/VG-des-Saarlandes_Urteil_vom_17-Juni-2009_Az_-5-K-759-08




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