Bundespatentgericht:
Beschluss vom 2. August 2000
Aktenzeichen: 32 W (pat) 38/00

(BPatG: Beschluss v. 02.08.2000, Az.: 32 W (pat) 38/00)

Tenor

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 41 - vom 22. Oktober 1999 aufgehoben.

Gründe

I.

Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist die Wortfolgejust audiofür die Waren

"bespielte Tonträger"

und die Dienstleistungen

"Werbung; Unterhaltung".

Die Markenstelle für Klasse 41 hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, daß "just" zum einfachsten englischen Grundwortschatz gehöre und bedeute "gerade, jetzt, einfach". "Audio" sei ein allgemein bekanntes Wort in der Bedeutung von "Ton, Hör". Der Verkehr werde deshalb bei "gerade (jetzt) audio" nichts unternehmenshinweisendes vermuten.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie ist der Auffassung, dem hier angesprochenen Publikum bleibe der von der Markenstelle herangezogene Begriffsinhalt verborgen. Daneben gebe es für das Wort "just" in der hier verwendeten adjektivischen Form mehrere Übersetzungen, die gemeinsam hätten, daß sie in Verbindung mit "audio" keinen Sinn ergäben.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Der begehrten Wortfolge in das Markenregister steht das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) nicht entgegen.

Der Wortfolge "just audio" fehlt nicht jegliche Unterscheidungskraft. Unterscheidungskraft im Sinne der Vorschrift des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Dabei nimmt der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in der Regel so auf, wie es ihm entgegentritt und unterzieht es keiner analysierenden Betrachtungsweise (BGH GRUR 1995, 408 - Protech; BGH Markenrecht 1999, 349 - YES; BGH BlPMZ 2000, 190 - St. Pauli Girl). Bereits eine geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl Begründung zum Regierungsentwurf, Bundestagsdrucksache XII/6581, S 70 = BlPMZ 1994, Sonderheft, S 64).

Diese Unterscheidungseignung kann der angemeldeten Wortfolge "just audio" nicht abgesprochen werden, denn ihr kommt für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen ein beschreibender Begriffsinhalt nicht zu. Es handelt sich dabei auch nicht um ein gebräuchliches Wort der Umgangssprache, das vom Verkehr - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird.

Eine Sachangabe, die bestimmte Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen anspricht, kann weder den Feststellungen der Markenstelle entnommen werden, noch konnte der Senat selbst in dieser Richtung Tatsachen ermitteln. Insbesondere gelangt man auf die von der Markenstelle herangezogene Bedeutung "gerade jetzt audio", "einfach audio" nur über mehrere Gedankenschritte. Erforderlich wäre die Übersetzung von "just", eine Aufgabe, die in Anbetracht der Vieldeutigkeit von "just" (gerecht, richtig, angemessen, rechtmäßig, genau, wahr, redlich, gerade, (so)eben, ua, vgl DUDEN, Oxford Englisch, Großwörterbuch 1990) von dem hier angesprochenen Verkehr nach der Lebenserfahrung nicht ohne weiters gelöst werden dürfte. So bietet die bekannte Redewendung "just for fun"(einfach so zum Spaß) keinen Anlaß "just" mit "gerade" zu übersetzen. Entsprechendes gilt für die Wendung "just in time", die etwa im Zusammenhang mit dem Organisationsprinzip "justintime-Produktion" (Duden, Das große Wörterbuch der Deutschen Sprache 3. Aufl, Bd 5 S 2020) Eingang in den deutschen Sprachschatz gefunden hat. Eine Übertragung dieser Bedeutungsinhalte auf "just audio" liegt schon deshalb nicht nahe, weil die Marke diesen Begriffen gerade nicht nachgebildet ist ("just for audio" oder "just in audio"). Im übrigen konnte ein entsprechender Sprachgebrauch auch durch Recherche mit üblichen Internet-Suchmaschinen (zB MetaGer am 18. Juli 2000) nicht festgestellt werden.

Winkler Dr. Fuchs-Wissemann Sekretaruk Na/Hu






BPatG:
Beschluss v. 02.08.2000
Az: 32 W (pat) 38/00


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