Bundespatentgericht:
Beschluss vom 8. Dezember 2009
Aktenzeichen: 6 W (pat) 321/09

(BPatG: Beschluss v. 08.12.2009, Az.: 6 W (pat) 321/09)

Tenor

Das Einspruchsverfahren ist in der Hauptsache erledigt.

Gründe

I.

Die Einsprechende hat gegen das am 22. Dezember 2005 veröffentlichte Patent 102 16 982 am 17. März 2006 Einspruch erhoben.

Die Patentinhaberin hat mit Schriftsatz vom 19. Oktober 2009 gegenüber dem Deutschen Patentund Markenamt auf das Streitpatent verzichtet und erklärt, hieraus keine Rechte für die Vergangenheit herzuleiten.

Die Einsprechende, die mit Verfügung vom 5. November 2009 aufgefordert worden ist, sich innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab dessen Zustellung dazu zu äußern, ob sie ein (besonderes) Rechtsschutzbedürfnis für die Fortführung des Einspruchsverfahrens geltend macht, hat keine Stellungnahme abgegeben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

1.

Das Bundespatentgericht ist für die Entscheidung über den vorliegenden Einspruch nach § 147 Abs. 3 PatG in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung zuständig geworden und auch nach der ab 1. Juli 2006 in Kraft getretenen Fassung des § 147 Abs. 3 PatG gemäß dem Grundsatz der perpetuatio fori zuständig geblieben (vgl. hierzu BGH GRUR 2007, 859, 861 f. -Informationsübermittlungsverfahren I; BGH GRUR 2007, 862 f. -Informationsübermittlungsverfahren II; BGH GRUR 2009, 184 f. -Ventilsteuerung).

2.

Auf das Streitpatent und auf sämtliche Rechte daraus für die Vergangenheit wurde verzichtet. Damit ist das Streitpatent für die Zukunft erloschen und für eine Weiterführung des Einspruchsverfahrens mit Wirkung für die Vergangenheit besteht kein Rechtsschutzbedürfnis mehr.

Da sich die Einsprechende nach dem Verzicht nicht dazu geäußert hat, ob ihr der in die Vergangenheit wirkende Widerruf des erloschenen Schutzrechts einen rechtlichen Vorteil bringen könnte, sie also weder ausdrücklich ein eigenes Rechtsschutzbedürfnisses für einen rückwirkenden Widerruf geltend gemacht hat noch ein solches erkennbar ist, ist das Einspruchsverfahren erledigt (vgl. dazu ausführlich 21 W (pat) 301/08, Beschluss vom 27. Juli 2009 -Radauswuchtmaschine).

3.

Um das Einspruchsverfahren förmlich abzuschließen und zur Klarstellung der Sachund Rechtslage im Interesse der Verfahrensbeteiligten sowie Dritter ist die Erledigung des Einspruchsverfahrens durch einen der förmlichen Rechtskraft fähigen Beschluss auszusprechen (vgl. 21 W (pat) 301/08, Beschluss vom 27. Juli 2009 -Radauswuchtmaschine; vgl. auch Beschluss vom 28. April 2009, 6 W (pat) 330/05 -Kugelgelenk, zur Veröffentlichung vorgesehen, sowie Beschluss vom 1. Juli 2008, 8 W (pat) 319/07).

Lischke Guth Schneider Ganzenmüller Cl






BPatG:
Beschluss v. 08.12.2009
Az: 6 W (pat) 321/09


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