Landgericht Duisburg:
Urteil vom 12. April 2013
Aktenzeichen: 10 O 377/12

(LG Duisburg: Urteil v. 12.04.2013, Az.: 10 O 377/12)

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- €, ersatzweise Ordnungshaft oder eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, untersagt, den Kläger telefonisch zu Werbezwecken zu kontaktieren und/oder kontaktieren zu lassen, wenn dies geschieht, dass ein Angebot für eine Eintragung in ein Datenaustragungsregister unterbreitet werden soll, es sei denn, der Kläger hat gegenüber der Beklagten zu einer telefonische Kontaktaufnahme zu Werbezwecken vorher ausdrücklich seine Einwilligung erteilt.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 229,55 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. Dezember 2012 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen über sämtliche bei dieser über ihn gespeicherten personenbezogenen Daten, auch soweit die Informationen sich auf die Herkunft der Daten beziehen, über die Empfänger oder Kategorie von Empfängern der Daten, an die diese weiter gegeben wurden und den Zweck der Speicherung der Daten. Diese Auskunft muss sich auch über den Kläger in der Schreibweise €E L€ erstrecken.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 700,-- € vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die Klage ist bis auf einen Teil der Nebenforderungen begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung der im Tenor bezeichneten Werbeanrufe gemäß §§ 823 Abs. 1, 1104 BGB. Denn er wurde auf Veranlassung der Beklagten wiederholt zu Werbezwecken angerufen. Ohne eine vorherige ausdrückliche Einwilligung liegen insoweit unzumutbare Belästigungen im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 UWG vor mit der Folge, dass der Unterlassungsanspruch entstanden ist.

Der Vortrag der Beklagten im zuletzt überreichten Schriftsatz vom 18. Februar 2013 ist nicht geeignet, eine Einwilligungserklärung des Klägers darzulegen. Ein konkretes Verhalten des Beklagten, welches die im April und im Mai 2012 stattgehabten Telefonanrufe rechtfertigt, ist nicht ersichtlich. Zudem steht der bestrittene Vortrag nicht unter Beweis und kann vor diesem Hintergrund bei der Entscheidung keine Berücksichtigung finden.

Auch eine Widerholungsgefahr liegt vor, nämlich eine ernstliche, auf Tatsachen begründete Besorgnis, dass in Zukunft gegen eine bestehende Unterlassungsverpflichtung erstmals oder wiederholt verstoßen wird. Da der Eingriff bereits stattgefunden hat, wird diese Wiederholungsgefahr widerlegbar vermutet. Entkräften kann ein Störer dies nur, indem er sich uneingeschränkt, bedingungslos, ernstlich und in vollem Umfang zur Unterlassung weiterer Verletzung verpflichtet; in der Regel ist zusätzlich die Übernahme einer angemessenen Vertragsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung erforderlich (vgl. Palandt-Sprau, Einführung von § 823 Rdnr. 20). Eine solche Fallgestaltung liegt hier vor. Zwar hat die Beklagte bereits vorprozessual erklären lassen, sie werde sich nicht mehr an den Kläger wenden und habe die ihr bekannte Anschrift, das Geburtsdatum, die Telefonnummer und den Namen des Klägers in der Schreibweise E L gelöscht. Indes hat die Beklagte keinerlei Vertragsstrafe versprochen, so dass diese von ihr abgegebene Unterlassungserklärung nicht mit der erforderlichen Ernsthaftigkeit ausgestattet und zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr ungeeignet ist. Insbesondere die neuerdings erhobene Behauptung, der Beklagte habe in einen Werbeanruf eingewilligt, führt bei einer Gesamtbetrachtung zu dieser Wertung, auch wenn bis zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung am 8. März 2013 die Beklagte keine weiteren Anrufe des Klägers mehr veranlasst hat.

Die Kammer bewertet den Unterlassungsanspruch mit einem Streitwert von 2.000,--- €, den Auskunftsanspruch mit 500,-- €. Auf dieser Grundlage berechnet sich der Anspruch des Klägers auf Ersatz vorprozessual entstandener Rechtsanwaltskosten von 272,87 € nach den Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag.

Schließlich hat der Kläger gegen die Beklagte aus § 34 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz einen Anspruch auf Auskunft hinsichtlich der zu seiner Person gespeicherten Daten und die Herkunft dieser Daten, den Empfänger oder die Kategorie von Empfängern an die seine Daten weiter gegeben werden, sowie den Zweck der Speicherung.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 709 ZPO.

Streitwert für den Klageantrag zu 1.: 2.000,--- €,

für den Klageantrag zu 3.: 500,-- €






LG Duisburg:
Urteil v. 12.04.2013
Az: 10 O 377/12


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