Bundespatentgericht:
Beschluss vom 29. Mai 2000
Aktenzeichen: 30 W (pat) 91/00

(BPatG: Beschluss v. 29.05.2000, Az.: 30 W (pat) 91/00)

Tenor

Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.

Gründe

I.

Das Wort "Perlamoon" war für Waren der Klassen 3 (ua für Waschmittel), 9, 14 und 25 eingetragen und bekannt gemacht worden.

Widerspruch erhoben haben die Inhaberinnen der Marken 395 01 885 "PERGAMON" und 1 161 287 "PERLAMAR" sowie die Beschwerdeführerin (nur gegen die Ware "Waschmittel") aus ihrer Marke 646 593 "PERLA".

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Widerspruch aus der Marke 646 593 der Beschwerdeführerin sowie aus der Marke 1 161 287 zurückgewiesen. Wegen des Widerspruchs aus der Marke 395 01 885 ist die Eintragung teilweise gelöscht worden, nämlich für die Waren der Klasse 3 (ua für Waschmittel), 14 und 25.

Gegen diesen Beschluß hat nur die Widersprechende aus der Marke 646 593 Beschwerde eingelegt.

II.

Der Beschwerdeführerin ist gemäß § 71 Absatz 3 MarkenG die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen, da es aufgrund der besonderen Umstände unbillig wäre, die Gebühr einzubehalten.

Bis zum Ablauf der Beschwerdefrist konnte die Widersprechende nicht sicher davon ausgehen, daß es bei der Teillöschung der angegriffenen Marke bleibt. Nach einer möglichen Beschwerdeeinlegung durch die Inhaberin der angegriffenen Marke hätte es entweder nach einer Einigung zwischen ihr und der aus der Marke "PERGAMON" Widersprechenden oder aber nach abweichender Entscheidung durch das Bundespatentgericht noch zu einer für die Inhaberin der angegriffenen Marke in Abweichung von dem Beschluß der Markenstelle günstigen Entscheidung kommen können. Zur Wahrung ihrer Rechte blieb der Beschwerdeführerin demzufolge keine andere Möglichkeit, als ihrerseits Beschwerde einzulegen. Da diese Beschwerde allein durch den Ablauf der seitens der Markeninhaberin nicht zur Beschwerdeeinlegung genutzten Beschwerdefrist gegenstandslos geworden war und damit auch eine Auseinandersetzung in der Sache und ein entsprechendes Tätigwerden des Gerichts praktisch von Beginn des Verfahrens überflüssig geworden ist (vgl BPatG 3, 75, 77, 78), entspricht es der Billigkeit, die Beschwerdegebühr zurückzuerstatten.

Die Prüfung, ob ein Anlaß besteht, die Rückzahlung der Beschwerdegebühr anzuordnen, erfolgt von Amts wegen, ohne daß es hierzu eines Antrags der Beschwerdeführerin bedarf (vgl PAVIS PROMA (CDRom) - Kliems, 25 W (pat) 206/97 - CENTNF/Cynt).

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlaß, § 71 Absatz 1 MarkenG.

Dr. Buchetmann Schramm Winterbr/Cl






BPatG:
Beschluss v. 29.05.2000
Az: 30 W (pat) 91/00


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