Bundespatentgericht:
Beschluss vom 3. August 2010
Aktenzeichen: 9 W (pat) 63/08

(BPatG: Beschluss v. 03.08.2010, Az.: 9 W (pat) 63/08)

Tenor

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

BPatG 152

Gründe

I.

Der Anmelder hat am 7. Dezember 2007 eine Patentanmeldung mit der Bezeichnung

"..."

eingereicht. Mit Beschluss vom 24. Juni 2008 hat die Prüfungsstelle 13 des Deutschen Patentund Markenamts die Anmeldung zurückgewiesen. Zur Begründung führt sie unter Bezugnahme auf ihren Zwischenbescheid vom 19. Februar 2008 aus, dass in der Anmeldung ein sogenanntes Perpetuum mobile beschrieben sei. Diese seien nicht patentfähig, da sie gegen das anerkannte physikalische Gesetz der Energieerhaltung verstießen.

Gegen diesen Zurückweisungsbeschluss richtet sich der Anmelder mit seiner Beschwerde. Außerdem hat er den Antrag gestellt, ihm für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen. Dieser Antrag ist mit Beschluss vom 23. Dezember 2009 unter Hinweis auf die mangelnde hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents zurückgewiesen worden. Unter Ziff. 3 der Gründe des Beschlusses ist darauf hingewiesen worden, dass nach Ablehnung der Gewährung von Verfahrenskostenhilfe nunmehr eine Beschwerdegebühr in Höhe von 200,-€ zu zahlen sei, damit die eingelegte Beschwerde auch zulässig sei. Werde die Gebühr nicht vollständig innerhalb von einem Monat und 7 Tagen nach Zustellung des Beschlusses gezahlt, gelte die Beschwerde als nicht erhoben.

Mit Schreiben vom 24. Februar 2010 hat der Rechtspfleger den Anmelder darauf hingewiesen, dass der Beschluss über die Zurückweisung des Antrags auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe unanfechtbar und zur Weiterverfolgung der Beschwerde die entsprechende Gebühr bis zum 1. März 2010 einzuzahlen sei. Mit Schreiben vom 27. Februar hat der Anmelder beantragt, ihm die Beschwerdegebühr wegen seiner engen finanziellen Verhältnisse zu stunden, worauf er mit Schreiben des Rechtspflegers vom 3. März 2010 den Hinweis erhalten hat, dass eine Stundung nicht möglich sei und voraussichtlich festgestellt werde, dass die Beschwerde mangels Zahlung der Beschwerdegebühr als nicht eingelegt gelte; hierzu könne er abschließend noch Stellung nehmen. Mit Schreiben vom 15. März 2010 hat der Anmelder seinen Antrag auf Stundung der Beschwerdegebühr wiederholt. Eine Zahlung der Beschwerdegebühr ist seitdem nicht eingegangen.

Daraufhin hat der Rechtspfleger des Senats mit Beschluss vom 16. März 2010 festgestellt, dass die Beschwerde des Anmelders gemäß § 6 Abs. 2 PatKostG als nicht erhoben gilt, weil die Beschwerdegebühr nach Zurückweisung des Antrags auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nicht innerhalb der Nachzahlungsfrist gezahlt worden sei. Dem Anmelder sei aus dem vorangegangenen Schriftverkehr bekannt gewesen, dass der den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe zurückweisende Beschluss unanfechtbar und eine Stundung der Beschwerdegebühr rechtlich nicht mehr möglich sei. Der Beschluss ist dem Anmelder am 24. März 2010 zugegangen.

Mit Schriftsatz vom 31. März 2010, eingegangen am 6. April 2010, hat der Anmelder gegen diesen Beschluss Erinnerung eingelegt und hinsichtlich der Beschwerdegebühr darauf abgestellt, dass sie ihm wegen seiner finanziellen Mittellosigkeit gestundet bzw. im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe erlassen werden möge, da hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patentes bestehe.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die Erinnerung ist zulässig, aber nicht begründet.

Im Hinblick auf die versäumte Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr ist gemäß § 73 Abs. 2 Satz 1 PatG i. V. m. § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 PatKostG in dem angefochtenen Beschluss zu Recht festgestellt worden, dass die Beschwerde mangels rechtzeitiger Zahlung der Beschwerdegebühr als nicht erhoben gilt.

Das am 16. September 2008 eingegangene Beschwerdeschreiben vom 14. September 2008 richtet sich gegen den Beschluss der Prüfungsstelle 1.13 vom 24. Juni 2008, der am 19. August 2008 per Einschreiben abgesendet worden ist, so dass die Beschwerdeschrift rechtzeitig eingegangen ist. Innerhalb der Beschwerdefrist von einem Monat ab Zugang des zur Überprüfung gestellten Beschlusses wäre jedoch auch eine Beschwerdegebühr von 200,-Euro zu zahlen gewesen (§ 73 Abs. 2 Satz 1 PatG i. V. m. § 6 Abs. 1 Satz 1 PatKostG sowie Ziff. 401 300 der Anlage zu § 2 Abs. 1 PatG (Gebührenverzeichnis)), was bis heute nicht geschehen ist. Allerdings ist die Zahlungsfrist für die Beschwerdegebühr gehemmt worden, weil der Anmelder in seinem Beschwerdeschreiben einen Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe gestellt hat. Nachdem aber dieser Antrag durch Beschluss vom 23. Dezember 2009 zurückgewiesen worden ist, der gemäß § 135 Abs. 3 S.1 PatG unanfechtbar ist, richtet sich nunmehr die Frist zur rechtzeitigen Zahlung der Beschwerdegebühr nach § 134 PatG. Wie sowohl im Beschluss des Senats vom 23. Dezember 2009 als auch im Schreiben des Rechtspflegers vom 3. März 2010 ausdrücklich vermerkt, lief die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr, die mit Zustellung des Beschlusses am 20. Januar 2010 zu laufen begann, nach einem Monat und 7 Tagen ab, also am 1. März 2010.

Da eine Zahlung nicht fristgemäß erfolgte, ist die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr versäumt worden. Die Beschwerde gilt nach den genannten Vorschriften deshalb als nicht erhoben. Dass die Beschwerdeschrift rechtzeitig eingegangen ist, ändert nichts daran, dass der Anmelder das weitere Wirksamkeitserfordernis der rechtzeitigen Zahlung der Beschwerdegebühr nicht erfüllt hat und damit die rechtliche Fiktion ausgelöst hat, dass die Beschwerde als nicht erhoben gilt.

In diesem Zusammenhang kann auch nicht mehr die Begründung des Anmelders in der Erinnerung berücksichtigt werden, dass wegen seiner Mittellosigkeit die Zahlung der Beschwerdegebühr gestundet bzw. erlassen werden solle, da hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patentes bestehe. Dieser Gesichtspunkt war bereits Gegenstand der unanfechtbar gewordenen Entscheidung des Senats über den Antrag zur Gewährung von Verfahrenskostenhilfe.

Pontzen Bork Reinhardt Paetzold Ko






BPatG:
Beschluss v. 03.08.2010
Az: 9 W (pat) 63/08


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