Bundespatentgericht:
Beschluss vom 21. Juli 2005
Aktenzeichen: 10 W (pat) 20/04

(BPatG: Beschluss v. 21.07.2005, Az.: 10 W (pat) 20/04)

Tenor

Die Beschwerde des Anmelders wird zurückgewiesen

Gründe

I.

Der Anmelder hat am 15. Juni 2000 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) per Telefax eine Erfindung mit der Bezeichnung "Funktionssicherer und augensicherer Lasertreiber für Mehrkanalsysteme" zum Patent angemeldet. Der Anmeldung wurde das Aktenzeichen 100 28 845.6 zuerkannt. Das am 30. Juni 2000 beim DPMA eingegangene Original der Anmeldung erhielt dagegen zunächst das Aktenzeichen 100 31 990.4. Mit Schreiben vom 8. August 2000 teilte das DPMA dem Anmelder mit, dass dieses zweite Aktenzeichen irrtümlich angelegt worden und dass nur das ursprüngliche Aktenzeichen maßgeblich sei.

Am 5. Oktober 2000 wurde dem Anmelder per Einschreiben eine vom 26. September 2000 datierte Gebührennachricht übermittelt. Darin heißt es, dass die Anmeldung als zurückgenommen zu gelten habe, wenn die Anmeldegebühr in Höhe von ... DM nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung der Nachricht entrichtet werde. Nachdem die Zahlung der Gebühr erst für den 13. November 2000 verbucht werden konnte, teilte das DPMA dem Anmelder mit Schreiben vom 12. Februar 2001 den Verlust der Anmeldung mit. In diesem Schreiben wurde allerdings der Anmelder mit "R......" bezeichnet und als Bezugszeichen war angegeben "...".

Der Anmelder stellte am 1. März 2001 einen Wiedereinsetzungsantrag. Zur Begründung gab er an, die Zahlung der Anmeldegebühr habe sich wegen der vom Patentamt mitgeteilten Änderung des Aktenzeichens um einige Tage verspätet. Seine Firma habe diese Änderung zu spät berücksichtigt. Auch sei es im Patentamt zu Verwechslungen zwischen ihm und der Firma R... gekommen.

Durch Beschluss vom 12. November 2001 wies das DPMA - Prüfungsstelle 11.33 - den Wiedereinsetzungsantrag unter Bezugnahme auf einen Zwischenbescheid vom 3. Juli 2001 zurück. In dem Zwischenbescheid hatte es die Auffassung vertreten, der Anmelder habe nicht begründet und glaubhaft gemacht, weshalb er die Zahlungsfrist ohne sein Verschulden versäumt habe. Der bloße Hinweis auf das geänderte Aktenzeichen und den Umstand, dass er dies zu spät berücksichtigt habe, sei nicht ausreichend.

Gegen den Zurückweisungsbeschluss, der ihm durch einen am 7. Januar 2002 zur Post gegebenen Einschreibbrief zugestellt worden war, legte der Anmelder am 11. September 2003 (unter gleichzeitiger Zahlung der Beschwerdegebühr) Beschwerde ein, zu deren Begründung er im Wesentlichen sein früheres Vorbringen wiederholt. Er stellt sinngemäß die Anträge,

- den Beschluss des DPMA vom 12. November 2001 aufzuheben und - ihm Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Anmeldegebühr zu gewähren.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Sie muss bereits deshalb zurückgewiesen werden, weil sie verspätet eingelegt worden und daher unzulässig ist. Zwar gilt im vorliegenden Fall nicht die übliche Beschwerdefrist von einem Monat (§ 73 Abs. 2 Satz 1 PatG), weil das DPMA den Anmelder nicht über die Gebührenpflichtigkeit der Beschwerde belehrt hat (§ 47 Abs. 2 Sätze 1 und 2 PatG). Die Gebührenpflicht hat sich hier daraus ergeben, dass die Zustellung des angefochtenen Beschlusses erst nach dem 1. Januar 2002, dem Inkrafttreten des Patentkostengesetzes, erfolgt ist (vorher waren Beschwerden gegen Beschlüsse in Wiedereinsetzungssachen nicht gebührenpflichtig). Jedoch muss gemäß § 47 Abs. 2 Satz 3 PatG die Beschwerde auch bei unterbliebener oder falscher Belehrung innerhalb eines Jahres seit der Zustellung des Beschlusses eingelegt werden. Da der angefochtene Beschluss dem Anmelder durch einen am 7. Januar 2002 zur Post gegebenen Einschreibbrief zugestellt worden ist, gilt als Zustellungstag der 10. Januar 2002 (§ 127 Abs. 1 PatG i.V.m. § 4 Abs. 1 VwZG). Die genannte Jahresfrist war demnach am 10. Januar 2003 abgelaufen. Somit war die am 11. September 2003 eingelegte Beschwerde verspätet.

2. Darüber hinaus ist die Beschwerde in der Sache unbegründet, weil dem Anmelder die beantragte Wiedereinsetzung nicht gewährt werden kann.

a) Der Wiedereinsetzungsantrag ist zwar statthaft, weil der Anmelder eine Frist i.S.d. § 123 Abs. 1 Satz 1 PatG, nämlich die Frist zur Zahlung der Anmeldegebühr, versäumt hat. Da die Anmeldung vor dem am 1. Januar 2002 erfolgten Inkrafttreten des Patentkostengesetzes eingereicht wurde, ist hier § 34 Abs. 6 PatG in der bis dahin gültigen Fassung zu Grunde zu legen. Diese Vorschrift lautete: "Mit der Anmeldung ist eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen. Unterbleibt die Zahlung, so gibt das Patentamt dem Anmelder Nachricht, dass die Anmeldung als zurückgenommen gilt, wenn die Gebühr nicht bis zum Ablauf eines Monats nach Zustellung der Nachricht entrichtet wird." Das DPMA hatte dem Anmelder die Gebührennachricht mit Einschreiben vom 5. Oktober 2000 zugestellt. Zustellungstag war somit der 8. Oktober 2000 (§ 127 Abs. 1 PatG i.V.m. § 4 Abs. 1 VwZG). Die Monatsfrist endete bei entsprechender Anwendung des § 222 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB am 8. November 2000. Die Einzahlung am 13. November 2000 war daher verspätet.

b) Der am 1. März 2001 gestellte Wiedereinsetzungsantrag ist jedoch unzulässig, weil er nicht innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hindernisses, das die Fristversäumnis verursacht hat, gestellt worden ist. (§ 123 Abs. 2 PatG). Der Umstand, der den Anmelder an der rechtzeitigen Zahlung gehindert hatte, war spätestens an dem Tag weggefallen, an dem die Zahlung tatsächlich vorgenommen wurde, d.h. spätestens am 13. November 2000. Der Wiedereinsetzungsantrag hätte somit bis zum 13. Januar 2001 gestellt werden müssen. Ebenso hätte der Antragsteller bis zu diesem Tag die Gründe, die nach seiner Meinung eine Wiedereinsetzung rechtfertigen können, vortragen müssen (§ 123 Abs. 2 Satz 2 PatG).

c) Zudem können die Tatsachen, die der Anmelder geltend macht, sein Wiedereinsetzungsgesuch nicht rechtfertigen. Ein Zusammenhang zwischen der zunächst fehlerhaften Mitteilung des Aktenzeichens und der verspäteten Einzahlung ist nicht erkennbar. Der Anmelder ist bereits mit Schreiben vom 8. August 2000 darüber informiert worden, dass nur das Aktenzeichen 100 28 845.6 Gültigkeit besitze. Bis zum Ende der Zahlungsfrist am 8. November 2000 blieb ihm also genügend Zeit, um diese Information zu verarbeiten. Der Anmelder hat auch nicht behauptet, zunächst eine Zahlung unter dem falschen Aktenzeichen vorgenommen zu haben. Was die fehlerhafte Bezeichnung der Anmeldung angeht ("R..."), so betrifft dies eine Mitteilung des DPMA vom 12. Februar 2001, die keinen Einfluss auf die verspätete Zahlung der Anmeldegebühr gehabt haben kann.

Schülke Püschel Rauch Pr






BPatG:
Beschluss v. 21.07.2005
Az: 10 W (pat) 20/04


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