Bundespatentgericht:
Beschluss vom 23. März 2005
Aktenzeichen: 29 W (pat) 32/03

(BPatG: Beschluss v. 23.03.2005, Az.: 29 W (pat) 32/03)

Tenor

Der Wert des Gegenstandes für die anwaltliche Tätigkeit vor dem Bundespatentgericht wird auf 10.000.-- € festgesetzt.

Gründe

In dem seit 2003 anhängigen markenrechtlichen Widerspruchsbeschwerdeverfahren haben die ehemaligen Verfahrensbevollmächtigten des Markeninhabers mit Schriftsatz vom 16. Juni 2004 die Beendigung ihres Mandats mitgeteilt und den Antrag gestellt, den Streitwert festzusetzen.

Die Vergütung des Rechtsanwalts richtet sich im vorliegenden Verfahren gemäß § 60 Abs. 1 RVG nach den Vorschriften der BRAGO, da der unbedingte Auftrag zur Erledigung des Verfahrens dem Verfahrensbevollmächtigten vor dem 1. Juli 2004 erteilt wurde also vor dem Inkrafttreten des durch das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (KostRMoG) eingeführten Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG).

Nachdem für das patentgerichtliche Beschwerdeverfahren ein Streitwert i.S.v. §§ 8, 9 Abs. 1 BRAGO nicht besteht, ist der Antrag dahingehend auszulegen, dass er auf die Festsetzung des Gegenstandswerts gemäß § 10 Abs. 1 BRAGO gerichtet ist. Dieser Antrag ist nach Beendigung des Mandats zulässig, §§ 10 Abs. 2 iVm § 16 BRAGO. Gemäß § 8 Abs. 2 S. 2 BRAGO ist der Gegenstandswert nach billigem Ermessen zu bestimmen. Im Widerspruchsbeschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht bildet das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers am Bestand der angegriffenen Marke die Grundlage für die Bemessung (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG 7. Aufl., Rn 48 zu § 71 m.w.N.). Dieses liegt, wenn wie im vorliegenden Fall keine besonderen Benutzungstatbestände zu berücksichtigen sind, bei 10.000.-- €. Da besondere Umstände für eine Erhöhung dieses Wertes nicht ersichtlich sind und vom Antragsteller auch nicht dargetan wurden, hat es hierbei sein Bewenden. Der Gegenstandswert war daher auf 10.000.-- € festzusetzen.

Baumgärtner Fink Dr. Mittenberger-Huber Cl






BPatG:
Beschluss v. 23.03.2005
Az: 29 W (pat) 32/03


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