Landgericht Köln:
Urteil vom 9. August 2006
Aktenzeichen: 28 O 437/05

(LG Köln: Urteil v. 09.08.2006, Az.: 28 O 437/05)

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8362,95 € nebst 5 % Zinsen über den jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18. Oktober 2003 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 301,85 € zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin macht gegen den Beklagten aus abgetretenem Recht Ansprüche wegen der Betreiberabgabe gemäß § 54a UrhG geltend. Die Klägerin ist auf Grund einer Globalzession (Anlage K 3, Blatt 42 der Akte) sowie einer im Einzelnen dargelegten und unter Zeugenbeweis gestellten Abtretung Inhaber der hier streitgegenständlichen, ursprünglich der Verwertungsgesellschaft Wort (im folgenden: VG Wort) zustehenden Ansprüche gegen den Beklagten geworden. Das anfängliche Bestreiten der Abtretung hat der Beklagte nicht mehr aufrechterhalten.

Im Jahre 2002 und 2003 betrieb der Beklagte einen Kopierladen in der C-Straße in Bonn in der Nähe der Universität. Die VG Wort forderte den Kläger unter Übersendung des Merkblattes mit den Tarifen (vgl. Anlage K 1, Blatt 12 bis 15 der Akte) auf, die bei ihm betriebenen Fotokopiergeräte zu melden. Der Beklagte meldete daraufhin am 20. März 2002 insgesamt sechs Geräte der Geschwindigkeitsklasse II und einen Farbkopierer bei der VG Wort an (vgl. Anlage K 4, Blatt 43 und 44 der Akte).

Die VG Wort sandte Außendienstmitarbeiter zu dem Beklagten, wobei streitig ist, in welchem Umfang diese dort vor Ort waren. Die Klägerin erstellte dann die Freistellungsrechnung für 2003 vom 26. September 2003 (Anlage K 2, Blatt 16 der Akte) über 8362,95 € brutto. Dabei berechnete sie sieben Kopiergeräte für das Jahr 2002 und 13 Geräte für das Jahr 2003 und gelangte insgesamt auf 3907,92 €. Wegen der Berechnung wird auf die Freistellungsrechnung für 2003 vom 26. September 2003 (Anlage K 2) und die Darlegungen der Klägerin im Schriftsatz vom 26. September 2005, dort Blatt 5 und 6 (Blatt 39 und 40 der Akte), Bezug genommen. Diese Berechnung bestreitet der Beklagte nicht mehr.

Die Klägerin behauptet, ihr Außendienstmitarbeiter X habe am 19. Juni 2002 und am 12. August 2002 den Kopierladen des Beklagten aufgesucht und dabei festgestellt, dass neben den gemeldeten Geräten noch weitere sieben Fotokopiergeräte der Geschwindigkeitsklasse II und ein weiterer Farbkopierer bereitgehalten worden seien. Die Geräte seien - bis auf einen Farbkopierer - alle vorgehalten worden und eingeschaltet gewesen. Die gleichen Feststellungen habe ihr weiterer Außendienstmitarbeiter T2, der am 5. November 2002 den Copyshop des Beklagten aufgesucht habe, festgestellt. Gleiches sei am 24. Juni 2003 der Fall gewesen, als der Außendienstmitarbeiter X erneut den Kopierladen des Beklagten besucht habe. Auch zu diesem Zeitpunkt seien weiterhin 13 Fotokopiergeräte der Geschwindigkeitsklasse II und zwei Farbkopierer für die Herstellung von Fotokopien gegen Entgelt bereitgehalten worden. Die Klägerin macht ferner Mahnspesen in Höhe von 15 € sowie eine Inkassopauschale in Höhe von 469 € und weitere vorgerichtliche Ermittlungskosten in Höhe von 1,53 € geltend. Zu den Inkassokosten führt sie aus, dass jedenfalls die hälftige Anwaltsgebühr zum Streitwert von 8377,95 € zu zahlen sei, insgesamt mithin 301,85 €.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 8377,95 € nebst 5 % Zinsen über den jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18. Oktober 2003 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 470,53 € zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, seine Meldung sei zutreffend gewesen. Die übrigen Geräten, die in seinem Laden vorhanden gewesen seien, seien Altgeräte gewesen, die im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum funktionsunfähig und außer Betrieb gewesen seien. Dazu legt er eine schriftliche Bestätigung des Zeugen L (Blatt 31 der Akte) sowie ein Schreiben des Geschäftsführers der Firma S GmbH vom 16. Dezember 2003 (Blatt 32 der Akte), dem Zeugen F, vor, aus dem sich ergibt, dass bestimmte Systeme nicht gewartet worden seien, da sie defekt seien. Er rügt ferner die Verdoppelung nach § 54g UrhG, jedenfalls für die gemeldeten Geräte 2003.

Das Gericht hat Beweis erhoben aufgrund des Beweisbeschlusses vom 18. Januar 2006 (Blatt 78 und 79 der Akten) durch Vernehmen der Zeugen L, M2, F, X und T2. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 26. April 2006 (Blatt 116 bis 123 der Akten) sowie vom 5. Juli 2006 (Blatt 132 bis 141 der Akte) und die schriftliche Äußerung des Zeugen F vom 19. April 2006 (Blatt 114 und 115 der Akte) Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze und die von den Parteien vorgelegten Unterlagen und Schriftstücke Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist größtenteils begründet.

Da im Termin vom 16.11.05 bereits mündliche verhandelt worden war, konnte nach Lage der Akte gemäß § 251 a ZPO entschieden werden.

1. Der Anspruch zur Zahlung der Betreiberabgabe gem. § 54a Abs. 2 UrhG ist dem Grunde nach gegeben. Die VG Wort ist die zur Wahrnehmung berechtigte und verpflichtete Verwertungsgesellschaft im Sinne von § 54h UrhG. Der Beklagte betrieb jedenfalls in dem fraglichen Zeitraum 2002 und 2003 eine Einrichtung, die Geräte für die Herstellung von Ablichtungen entgeltlich bereitgehalten hat; dies ist zwischen den Parteien unstreitig. Auch ist die grundsätzlich zu leistende Vergütungshöhe im Sinne von § 54d UrhG nicht mehr streitig. Die Tarife sind von der VG Wort wie aus ihrem Merkblatt ersichtlich zutreffend festgesetzt worden (die grundsätzliche Berechtigung zur Festlegung der Tarife ist für die VG Wort in Bezug auf Kopierläden vom BVerfG in NJW 1997, 249, ausdrücklich bestätigt worden). Es ist auch ausreichend, dass die VG Wort anhand ihrer Tarife eine Abgabe festlegt, die der wahrscheinlichen Nutzung durch den Betreiber entspricht (vgl. BVerfG GRUR 1997, 124 - Kopierladen II).

Allein streitig zwischen den Parteien und maßgeblich für die Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs ist, wie viele Geräte im fraglichen Zeitraum abgabepflichtig waren. Denn die so genannte Betreiberabgabe nach § 54a UrhG fällt nur dann an, wenn Kopierergeräte entgeltlich "bereitgehalten" werden. Die nach § 54a Abs. 1 UrhG erforderliche Zweckbestimmung der Geräte zur Vervielfältigung begründet eine widerlegbare gesetzliche Vermutung, dass die Geräte auch entsprechend ihrer Zweckbestimmung benutzt werden (vgl. Loewenheim, Hdb. des Urheberrechts, § 86 Rdnr. 42 unter Hinweis auf BGH GRUR 1993, 553 - Readerprinter zu § 54 Abs. 3 UrhG alter Fassung). Die Beweislast dafür, dass die Geräte nicht "bereitgehalten" worden sind, also nicht einsatzbereit und nicht in Betrieb waren, liegt bei dem Betreiber (vgl. BVerfG GRUR 1997, 124 - Kopierladen II).

Diesen ihm obliegenden Gegenbeweis hat der Beklagte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht führen können. Zwar hat der Zeuge L grundsätzlich den Vortrag des Beklagten bestätigt, dass insgesamt sieben Kopierer in Betrieb gewesen seien, während die übrigen Geräte aufgrund von Defekten außer Betrieb gewesen seien. Allerdings hat er dies dahingehend eingeschränkt, dass er nur die Anweisung gehabt habe, die Geräte nicht einzuschalten. Eine genaue Aussage darüber, ob sämtliche von ihm benannten Kopierer defekt waren oder ob aus sonstigen Gründen nicht alle gleichzeitig eingeschaltet werden durften, konnte er nicht treffen. Ebenso wenig konnte er den Zeitraum festlegen, in welchem die Kopierer nach seiner Erinnerung nicht einsatzbereit gewesen sind. Schon vor diesem Hintergrund ist zweifelhaft, ob auf der Grundlage dieser Aussage der Gegenbeweis des Beklagten geführt ist.

Insbesondere steht dem jedoch die glaubhafte Aussage des Zeugen T2 entgegen, auf deren Grundlage die Kammer vielmehr von der Einsatzbereitschaft der von dem Zeugen benannten Kopierer ausgeht. Der Zeuge T2 hat glaubhaft bekundet, dass die von ihm in seinem Bericht vom 5. November 2002 fest gehaltenen Geräte vor Ort und in Betrieb waren. Insbesondere hat er den von ihm im Kopierladen des Beklagten angetroffenen Mitarbeiter ausdrücklich danach befragt, welche Geräte einsatzbereit und welche Geräte defekt seien. Darauf ist ihm nach seiner Aussage lediglich ein Gerät bezeichnet worden, dass defekt sei. Gleiches gilt für den von ihm anhand ausführlicher Unterlagen, die der Zeuge im Beweistermin vorliegen hatte, erläuterten weiteren Besuch am 11. September 2003 bei dem Copyshop des Beklagten. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, weshalb die Angaben des Zeugen, dass sämtliche von ihm vermerkten Geräte in Betrieb waren, nicht zutreffen sollten. Insbesondere ist der Zeuge bereits seit rund zwei Jahren nicht mehr für die VG Wort tätig, sodass auch möglicherweise in Betracht kommende Zwänge aufgrund des Arbeitsverhältnisses mit der VG Wort von vornherein ausscheiden. Bestätigt wird seine Aussage durch die Bekundungen des Zeugen X. Dieser hat zwar selbst keine (ausreichenden) Prüfungen vorgenommen, die eine verlässliche Beurteilung ermöglicht hätte, ob die Geräte dauerhaft defekt und nicht einsatzbereit gewesen sind oder nicht. Aus seiner Aussage ergibt sich jedoch, dass er gerade keine Anhaltspunkte für dauerhaft nicht genutzte Geräte hatte, vielmehr insgesamt ein Eindruck der Betriebsbereitschaft sämtlicher Geräte bei dem Beklagten vorhanden war.

Auch die übrigen Zeugenaussagen führen nicht zu einer anderen Wertung. So hat zwar der Zeuge M2 bekundet, dass einige der bei dem Beklagten aufgestellten Kopierergeräte nicht in Betrieb gewesen seien. Er konnte jedoch nicht mehr im Einzelnen sagen, welche Geräte über welche Zeit defekt gewesen sind. Insbesondere hat er ausgesagt, dass von einem Defekt betroffene Geräte nicht dauerhaft defekt gewesen sein müssen. Vielmehr war es mal das eine und mal das andere Gerät, das nach seiner Bekundung defekt war. Wenn aber die Geräte nach einer Reparatur zeitnah wieder lauffähig geworden sind, sind sie der grundsätzlich einsatzbereit und nicht auf Dauer außer Betrieb, sodass sie gemäß § 54a Abs. 2 UrhG "bereitgehalten" werden und die Betreiberabgabe zu entrichten ist. Dafür, dass die Aussage des Zeugen M2 zutrifft, dass einzelne Kopierergeräte nur vorübergehend (und nicht längerfristig) außer Betrieb waren, spricht auch die gut nachvollziehbare Aussage des Zeugen T2, der aus seiner jahrelangen Erfahrung als Beschäftigter eines Copyshops heraus bekunden konnte, dass lediglich zum Ausschlachten genutzte Geräte in aller Regel auch so aussähen, weil sich dort Papierstapel und/oder Ersatzteile darauf befinden. Dies war jedoch nach den Aussagen sämtlicher Zeugen genauso wenig der Fall wie auch Schilder angebracht waren, die auf einen Defekt eines Kopierer das hingewiesen hätten. Ebenso wenig ergibt sich ein dauerhafter Defekt aus der Aussage des Zeugen F. Dieser hat zwar bekundet, dass mindestens sechs Geräte "definitiv Schrott" gewesen seien. Aus seiner näheren Erläuterung ergibt sich jedoch, dass seine Einordnung als "Schrott" nicht besagt, dass die Geräte nicht mehr nutzbar gewesen sind. Vielmehr hat er bekundet, dass sie wohl noch hätten betrieben werden können, aber die Qualität der Kopien allenfalls die von "Studentenkopien" erreicht hätte und für sein Unternehmen ein solcher Qualitätsstandard nicht ausreichen würde. Ausdrücklich eingeräumt hat er zudem, dass er zur grundsätzlichen Nutzbarkeit der in den Räumen des Beklagten vorhandenen Kopiergeräte keine Aussage treffen könne, auch zu den von ihm schriftlich näher bezeichneten Geräten.

2. Damit besteht der Anspruch der Klägerin der Höhe nach mit den unstreitigen 3907,92 €. Ferner steht der Klägerin auch die geltend gemachte Verdoppelung auf 8.362,95 € zu. Grundsätzlich steht es nach § 54g Abs. 3 UrhG im Ermessen, ob eine Verdoppelung vorgenommen werden kann. Ein Ermessensfehler ist nicht gegeben, wenn die VG Wort bzw. jetzt - aus abgetretenem Recht - die Klägerin die doppelte Gebühr verlangt. Denn der Anspruch wird schon durch eine unvollständige oder sonst unrichtige Erstauskunft ausgelöst (vgl. Fromm/Nordemann, Urheberrechts, 9. Aufl., § 54g Rdnr. 4). Nur wenn der Verpflichtete von sich aus nachbessert, bevor die Verwertungsgesellschaft ihn dazu auffordert, wird der Sanktionszweck des § 54g Abs. 3 UrhG nicht berührt, sodass dessen Rechtsfolge nicht eintritt. Danach führt mithin bereits die falsche Stückzahl dazu, dass insgesamt eine Verdoppelung gerechtfertigt ist. Dies entspricht dem mit der Vorschrift beabsichtigten Sanktionscharakter, der sich auf die unvollständige Angaben insgesamt bezieht. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben. Denn der Beklagte ist vielfach von den Kontrolleuren der VG Wort aufgesucht worden. Er ist mehrfach schriftlich zur exakten Angabe aufgefordert worden und hat auch auf die Rechnung der VG Wort nicht gezahlt. Damit liegen die objektiven Voraussetzungen für die Verdoppelung - auch für die angegebenen Geräte im Jahre 2003 - vor.

Die falsche Angabe löst den Anspruch auf Verdoppelung jedoch nur dann aus, wenn sie schuldhaft ausgeführt wurde (vgl. OLG Köln NJW-RR 1998, 1263). Ein Verschulden ist jedoch bereits dann anzunehmen, wenn auf ein Auskunftsverlangen der Verwertungsgesellschaft keine Auskunft erteilt worden ist (vgl. OLG Köln aaO.). Vor diesem Hintergrund liegt ein Verschulden des Beklagten vor, da die VG Wort den Beklagten vielfach unter Hinweis auf seine Auskunftspflicht und die mögliche Verdoppelung zur korrekten Angabe aufgefordert hat.

3. Die Ersatzfähigkeit von Inkassokosten ist nach der Rechtsprechung der Kammer grundsätzlich zu verneinen. Eine Erstattungspflicht etwaiger Inkassokosten entfällt nach Auffassung der Kammer jedenfalls dann, wenn der Schuldner vor der Einschaltung des Inkassobüros Einwendungen gegen die Forderung erhoben hatte (vgl. OLG Köln, OLGZ 1972, 411 , 412; Seitz, Das Inkasso-Handbuch, 2. Aufl., Stuttgart: Schäffer, 1985, Rdn. 100, 122, 224). Der Beklagte hatte bereits mit Schreiben vom 18. Dezember 2003 deutlich gemacht, dass nach seiner Auffassung gegen die Rechnung vom 26. September 2003 sachliche Einwände bestehen. Zu erstatten sind deshalb nur die Kosten, die auch im Falle der Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts angefallen wären. Diese liegen - wie von der Klägerin im Schriftsatz vom 26. September 2005 zutreffend berechnet - bei 301,85 €.

Soweit "Mahnspesen" in Höhe von 15 € geltend gemacht werden, die der GEMA entstanden sein sollen, liegt in der Benennung der GEMA statt der VG Wort wohl ein Schreibfehler vor. Jedenfalls scheitert ein Ersatzanspruch der Klägerin aber daran, dass nicht belegt ist, aus welchem Grunde sich diese "Mahnspesen" sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach rechtfertigen sollen.

Schließlich fehlt es an jeglichem nachvollziehbaren Vortrag zu "vorgerichtlichen Ermittlungskosten" in Höhe von 1,53 €. Auch insoweit war der Erstattungsanspruch der Klägerin daher abzuweisen.

Der nicht nachgelassene Schriftsatz des Beklagten vom 25.07.06 gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung.

4.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 2, 709 S. 1 ZPO.

Streitwert: 8377,95 €






LG Köln:
Urteil v. 09.08.2006
Az: 28 O 437/05


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