Oberlandesgericht Düsseldorf:
Urteil vom 22. März 2012
Aktenzeichen: I-2 U 149/09

(OLG Düsseldorf: Urteil v. 22.03.2012, Az.: I-2 U 149/09)

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das am 3. November 2009 verkündete Urteil der 4b. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist für die Beklagten wegen ihrer Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

IV.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 250.000,-- Euro festgesetzt.

V.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Beklagte zu 1., deren Komplementärgesellschaft von den Beklagten zu 2. und 3. als Geschäftsführern vertreten wird, ist eingetragene Inhaberin des auch in Deutschland Schutz beanspruchenden europäischen Patentes (Vindikationspatent, Anlage 1) betreffend ein Transportfahrzeug, insbesondere für die Bier- und Brauereiindustrie, das unter Inanspruchnahme der Priorität des deutschen Gebrauchsmusters vom 28. Januar 1998 am 26. Januar 1999 angemeldet, dessen Anmeldung am 4. August 1999 und dessen Erteilung nebst Patentschrift am 26. Oktober 2005 veröffentlicht worden sind. In der Vindikationspatentschrift ist neben dem Beklagten zu 2. und dessen Vater auch der Kläger als Miterfinder angegeben.

Anspruch 1 des Vindikationspatentes lautet wie folgt:

Transportfahrzeug für die Bier-, Brauerei- und Getränkeindustrie mit einem wenigstens zwei Radachsen (2) und einen Fahrzeugrahmen (1) umfassenden Fahrgestell (10) sowie einem Laderaum (7), wobei an dem Fahrzeugrahmen (1) ein Ladeboden (8) montiert ist und sich an dem Fahrzeugrahmen (1) innerhalb des Laderaums (7) mindestens ein rohrförmiger, sich nahezu über die gesamte Fahrzeuglänge erstreckender, geschlossener Transporttank abstützt, der mittels einer Hebeeinrichtung wahlweise anhebbar oder absenkbar ist und unterhalb dessen der Ladeboden (8) ausgebildet ist, dadurch gekennzeichnet, dass sich an dem Fahrzeugrahmen (1) zwei nebeneinanderliegende, im wesentlichen kreiszylinderförmige Drucktanks (12) als Transporttanks abstützen, die in einem Rahmengestell (11) angeordnet sind, das samt Drucktanks mittels der Hebeeinrichtung wahlweise anhebbar oder absenkbar ist.

Die nachstehend wiedergegebenen Figurendarstellungen aus der Vindikationspatentschrift zeigen ein bevorzugtes Ausführungsbeispiel der Erfindung, und zwar Figur 1 das erfindungsgemäße Transportfahrzeug mit zwei nebeneinander liegenden Drucktanks in Rückansicht und Figur 2 ein derartiges Fahrzeug in Seitenansicht.

Abbildungen

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Übertragung und Umschreibung des Vindikationspatentes sowie auf Rechnungslegung, Schadenersatz und Ausgleich durch Drittbenutzung der unter Schutz gestellten Erfindung erzielter Vorteile in Anspruch. Er war vom Frühjahr 1985 bis zum 5. Oktober 2006 als technischer Betriebsleiter bei der Beklagten zu 1. beschäftigt, die ein Speditionsunternehmen betreibt und sich auf den Biertransport in Tankbehältern und Straßentankzügen spezialisiert hat. Er war für die Bereiche Technik, Personal und Einkauf zuständig und insbesondere für den Fahrzeugpark und als Disponent für die logistische Durchführungsplanung der Transportdienste verantwortlich. Inzwischen ist er für einen Wettbewerber der Beklagten zu 1. im selben Geschäftsbereich tätig.

In den 1990er Jahren empfand man es im Hause der Beklagten zu 1. als unbefriedigend, dass herkömmliche Tankfahrzeuge, die in Tank unabgefülltes Bier von der Brauerei zu einer Abfüllanlage verbracht hatten, anschließend leer zurückkehren mussten, während ein anderes Fahrzeug die abgefüllten Gebinde (etwa auf Paletten gestapelte Bierdosen) zur Brauerei zurückbeförderte. Der Kläger macht geltend, er allein habe als Lösung dieses Problems die im Vindikationspatent unter Schutz gestellte technische Lehre erfunden. Bei der Anfertigung von Computerzeichnungen habe ihm ein Bekannter - der Zeuge Brandt - geholfen. Er - der Kläger - selbst habe über seine Erfindung und deren technische Umsetzung umfangreiche Aufzeichnungen gefertigt, die sich bei der Beklagten zu 1. in einem Ordner befänden. Im Jahre 1997 habe er seine Erfindung fertig- und sie im Oktober 1997 der Beklagten zu 1. erstmals vorgestellt. Ende 1997 seien seine Überlegungen so weit vorangeschritten gewesen, dass alle für den Bau eines Prototypen wesentlichen Merkmale festgelegen hätten, der unstreitig im Jahre 1998 erfolgte. Bereits nach Fertigstellung seiner Erfindung habe er diese der Beklagten zu 1. gemeldet und ihr auf diese Weise die Gebrauchsmusteranmeldung ermöglicht. Die Beklagte zu 1. habe die Erfindung allerdings nicht in Anspruch genommen.

Die Beklagten sind dem entgegengetreten und haben geltend gemacht, die im Vindikationspatent unter Schutz gestellte technische Lehre gehe allein auf den Beklagten zu 2. und seinen Vater zurück. Letzterer habe schon seit den 1970er Jahren gewusst, dass Transportfahrzeuge so einzurichten seien, dass nach einer Abladung Laderaum geschaffen werden könne, um Leerfahrten zu vermeiden. Der Kläger sei erst anlässlich der Ausführung konstruktiver Arbeiten einbezogen worden. Als Miterfinder sei er für seine Unterstützung im Rahmen der Bauphase genannt worden, die keine erfinderische Qualität besessen habe. Vorsorglich hat sie die etwaige Diensterfindung des Klägers mit Schreiben vom 4. Dezember 2007 (Anlage B 0) in Anspruch genommen, nachdem der Kläger seine angebliche Erfindung erstmals im Rahmen der vorliegenden - ihnen am 7. November 2011 zugestellten - Klage konkret verlautbart habe. Überdies habe der Kläger seine Geheimhaltungspflichten verletzt. Im Übrigen seien die geltend gemachten Ansprüche zumindest verwirkt; hilfsweise erheben die Beklagten die Einrede der Verjährung. Gegenüber dem Anspruch des Klägers auf Einwilligung in die Eintragung als Mit- bzw. Alleininhaber sowie aller sonstigen über die vergütungsrechtlichen und Auskunftsansprüche des Klägers als Diensterfinder hinausgehenden Ansprüche erheben sie den Einwand unzulässiger Rechtsausübung. Außerdem sind sie der Auffassung, der Übertragungsanspruch sei nicht innerhalb der Ausschlussfrist von zwei Jahren gemäß § 8 PatG geltend gemacht worden.

Mit Urteil vom 3. November 2009 hat das Landgericht die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe nicht zu beweisen vermocht, dass er vor der Anmeldung des Vindikationspatentes im Erfindungsbesitz gewesen sei. Die dem Kläger günstige Aussage des Zeugen Brandt erscheine nicht glaubhaft, nachdem er nach Schluss des Beweisaufnahmetermins seine Aussage teilweise korrigiert und damit auch deren teilweise Unrichtigkeit eingeräumt habe. Das Verhalten des Zeugen lasse darauf schließen, er sei nicht in jeder Hinsicht um eine wahrheitsgemäße Aussage bemüht gewesen, sondern habe das Gericht über die Intensität seines Kontakts zum Kläger täuschen wollen, zumal er ursprünglich ausgesagt habe, zum Kläger seit 10 Jahren nur noch sporadischen und unregelmäßigen Kontakt zu haben. Hinzu kämen auch andere Bedenken gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage, die nicht mit den Bekundungen des neutralen Zeugen E. in Einklang zu bringen sei. Die Aussage des Zeugen M. ergebe allenfalls, dass der Kläger das der Erfindung zugrunde liegende technische Problem erkannt habe, jedoch fehle es an sämtlichen Elementen des die Lösung kennzeichnenden Teils. Sämtliche weiteren Zeugen hätten zur Person des Erfinders der unter Schutz gestellten technischen Lehre im Ergebnis keine Angaben machen können.

Weiteren Beweisantritten des Klägers nachzugehen habe keine Veranlassung bestanden. Die in das Wissen der nachträglich benannten Zeugen N.t R. und W. M. gestellten Tatsachen hätten allenfalls die Glaubwürdigkeit des Zeugen K. in Frage stellen können, der das Vorbringen des Klägers ohnehin nicht bestätigt habe. Eine Aussage des W. M. wäre unverwertbar, weil dieser die von ihm zu bekundenden telefonischen Äußerungen des Zeugen K.l über die Freisprechanlage in einem Pkw mitgehört habe, ohne dass dies dem Zeugen K. anlässlich des betreffenden Telefonats mitgeteilt worden sei.

Veranlassung, der Beklagten zu 1. aufzugeben, den vorerwähnten Ordner vorzulegen, habe nicht bestanden, da nicht feststehe, dass die Beklagte zu 1. ihn gegenwärtig in Besitz habe. Dass die hierzu befragten Zeugen den Besitz der Beklagten in den Jahren 1996 und 2006 bestätigt hätten, besage über die gegenwärtigen Verhältnisse nichts.

Wegen weiterer Einzelheiten der Begründung wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein in erster Instanz erfolglos gebliebenes Klagebegehren weiter und führt zur Begründung unter ergänzender Bezugnahme auf seinen erstinstanzlichen Sachvortrag aus: Das Landgericht habe zu Unrecht der Aussage des Zeugen B. keinen Glauben geschenkt, der seinen - des Klägers - Erfindungsbesitz am Prioritätstag des Vindikationsschutzrechtes bestätigt habe. Sein Erfindungsbesitz ergebe sich auch daraus, dass die Zeugin M. die Existenz des von ihm angelegten Ordners "Fahrzeug-Neubauten" bestätigt habe, in dem die die Entwicklung des Erfindungsgegenstandes betreffenden Unterlagen abgeheftet seien. Dass die Beklagten dessen Existenz leugneten und dieses wichtige Beweismittel womöglich sogar beseitigt hätten, müsse bei der Beweiswürdigung zu ihren Lasten berücksichtigt werden.

Außerdem habe das Landgericht seiner - des Klägers - Erfinderbenennung in der Vindikationspatentschrift rechtsfehlerhaft keine entscheidungserhebliche Bedeutung beigemessen, obwohl sie ein starkes Indiz für seinen erfinderischen Beitrag sei. Nicht ausreichend gewürdigt habe das Landgericht ferner die Äußerung der Beklagten zu 1. in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren, ihm - dem Kläger - stehe ein Erfinderanteil von einem Drittel zu. Das Vorbringen der Beklagten, diese Erfinderbenennung sei auf seine Beiträge zu einer konstruktiven Umsetzung der bereits abgeschlossenen Erfindung erfolgt, sei durch die Aussagen der Zeugen B., M., W. und M widerlegt. Auch die Zeugen E. und K. hätten ausgesagt, er - der Kläger - habe sich schon 1997 um die Entwicklung und den Bau eines vindikationspatentgemäßen Prototypen gekümmert.

Ein weiterer Fehler des Landgerichts liege darin, dass es sich bei der Bewertung seines - des Klägers - Beitrages nicht in der gebotenen Weise mit dem Gegenstand des Vindikationspatentes unter Berücksichtigung des zum Prioritätszeitpunkt bekannten Standes der Technik auseinandergesetzt habe. Aufgrund seiner Zweifel an der Urheber- bzw. Miterfinderschaft des Klägers hätte das Landgericht auch den Zeugen R. hören müssen, ohne dessen Vernehmung sich die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen K. nicht abschließend beurteilen lasse. Hierzu habe auch deshalb Anlass bestanden, weil der Zeuge K. vorprozessual gegenüber dem Kläger dessen Klagevorbringen zunächst bestätigt habe und bei seiner gerichtlichen Vernehmung überraschend von dieser Darstellung abgewichen sei. Der Vorschlag des Klägers sei jedenfalls der Ausgangspunkt und damit zumindest ein gewichtiger Teil der vindikationspatentgemäßen Lösung gewesen, so dass die Aussage des Zeugen R. zumindest zur Aufklärung einer Miterfinderschaft beitragen könne.

Der Kläger hat nach entsprechenden Hinweisen des Senats zuletzt beantragt,

I.

das angefochtene Urteil abzuändern und

II.

die Beklagte zu 1. zu verurteilen,

den deutschen Teil des europäischen Patentes auf ihn zu übertragen und durch Erklärung gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt (Az. ) in die Umschreibung des deutschen Teils des vorbezeichneten Patentes auf ihn einzuwilligen,

hilfsweise, ihm eine Mitberechtigung an dem deutschen Teil des vorbezeichneten Patentes einzuräumen und durch Erklärung gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt (Az. ) in seine Eintragung als Mitinhaber des vorbezeichneten Patentes einzuwilligen,

III.

die Beklagte zu 1. zu verurteilen,

ihm unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollständig darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie und/oder, soweit der Beklagten zu 1. bekannt, Dritte

seit dem 26. Januar 1999

- bei einer Mitberechtigung des Klägers hilfsweise seit dem 18. Dezember 2006, höchst hilfsweise nach Klageerhebung - Transportfahrzeuge für die Bier-, Brauerei- und Getränkeindustrie mit einem wenigstens zwei Radachsen und einen Fahrzeugrahmen umfassenden Fahrgestell sowie einem Laderaum, wobei an dem Fahrzeugrahmen ein Ladeboden montiert ist und sich an dem Fahrzeugrahmen innerhalb des Laderaums mindestens ein rohrförmiger, sich nahezu über die gesamte Fahrzeuglänge erstreckender, geschlossener Transporttank abstützt, der mittels einer Hebeeinrichtung wahlweise anhebbar oder absenkbar ist und unterhalb dessen der Ladeboden ausgebildet ist,

durch von ihr beauftragte Dritte hergestellt, angeboten, in den Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken entweder eingeführt oder besessen haben,

bei denen sich an dem Fahrzeugrahmen zwei nebeneinanderliegende, im wesentlichen kreiszylinderförmige Drucktanks als Transporttanks abstützen, die in einem Rahmengestell angeordnet sind, das samt Drucktanks mittels der Hebeeinrichtung wahlweise anhebbar oder absenkbar ist,

insbesondere wenn auch die Merkmale eines, mehrerer oder sämtlicher Unteransprüche 2-10 verwirklicht wurden,

und/oder

2. die dem vorbezeichneten Patent zugrundeliegende Erfindung sonst wirtschaftlich verwertet haben, und zwar für Ziffer 1. und 2. jeweils unter Angabe

a)

der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b)

der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

c)

der einzelnen Gebrauchshandlungen, aufgeschlüsselt nach einzelnen Fahrten mit den patentgeschützten Fahrzeugen, Abfahrtsorten, Fahrtzielen und -strecken, Art und Menge der Transportgüter, Auftraggebern sowie den diesen in Rechnung gestellten Nutzungsentgelten,

d)

der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,

e)

der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

f)

der erzielten Umsätze sowie nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

g)

der Namen und Anschriften der Lizenznehmer unter Vorlage der entsprechenden Lizenzverträge in Kopie,

h)

der erzielten Lizenzeinnahmen und/oder der sonstigen entgeltlichen Vorteile aus der Lizenzvergabe, aufgeschlüsselt nach Kalenderjahren, unter Vorlage der Lizenzabrechnungen in Kopie,

i)

Austausch oder Verkauf der Erfindungsrechte im In- und Ausland und über etwaige korrespondierende Gegenleistungen unter Vorlage der entsprechenden Verträge in Kopie

wobei

die Beklagten hinsichtlich der Angaben zu lit a), b) und c) die Rechnungen vorzulegen haben,

den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nichtgewerblichen Abnehmer bzw. Auftraggeber und der Angebotsempfänger statt dem Kläger einem von ihm zu bezeichnenden, ihm gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernehmen und ihn ermächtigen, dem Kläger auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nichtgewerblicher Abnehmer bzw. Auftraggeber oder Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist;

IV.

festzustellen, dass

1.

die Beklagte zu 1. verpflichtet ist, dem Kläger für die aus der Eigen- und Fremdnutzung stammenden Vorteile, die durch die zu Ziffer III. bezeichneten, seit dem 26. Januar 1999

- bei einer Mitberechtigung des Klägers hilfsweise seit dem 18. Dezember 2006, höchst hilfsweise seit Klageerhebung - begangenen Handlungen erzielt oder in sonstiger Weise aus der Rechtstellung als Anmelder gezogen haben, ausgleichspflichtig ist,

2.

die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der ihm aus der unberechtigten Patentanmeldung gemäß Ziffer II. entstanden ist.

Seinen im Schriftsatz vom 8. November 2011 für den Fall, dass ihm nicht das Vollrecht, sondern nur eine Mitberechtigung an dem deutschen Teil des Vindikationspatentes zuerkannt wird, angekündigten Hilfsantrag,

die Beklagte zur Duldung der Zwangsvollstreckung zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft an dem deutschen Teil des europäischen Patentes zu verurteilen,

hat der Kläger im Verhandlungstermin vom 19. Januar 2012 vor dem Senat zurückgenommen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Sie verteidigen das landgerichtliche Urteil und treten den Ausführungen des Klägers unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Sachvortrages entgegen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Senat hat Beweis erhoben und Zeugen vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die in der Anlage 1 zum Sitzungsprotokoll vom 19. Januar 2012 festgehaltenen Aussagen der Zeugen N. R., H. K.l und Gerhard B. (Bl. 355 bis 365 d.A.) Bezug genommen.

II.

Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Auch nach der teilweisen Neufassung der Klageanträge im Berufungsverfahren scheitern sämtliche - auch die hilfsweise geltend gemachten - Ansprüche daran, dass der Kläger weder als Allein- noch als Miterfinder der im Vindikationspatent unter Schutz gestellten technischen Lehre betrachtet werden kann. Der nach ordnungsgemäßem Schluss der mündlichen Berufungsverhandlung eingegangene, nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägers vom 23. Februar 2012, mit dem er behauptet, der Zeuge Gerhard B. habe ihm seine - des Zeugen - Miterfinderrechte an dem Vindikationspatent übertragen, rechtfertigt keine andere Beurteilung und veranlasst auch nicht, die mündliche Verhandlung nach § 156 ZPO wiederzueröffnen.

Hinsichtlich der Rechtsgrundsätze, unter welchen Voraussetzungen ein relevanter Beitrag zu einer Erfindung vorliegt, wird auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil Bezug genommen, die sich der Senat in vollem Umfang zu eigen macht. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme lässt sich auch nach der erneuten Einvernahme der Zeugen B. und K.l und nach Vernehmung des Zeugen R. vor dem Senat ein erfinderischer Beitrag des Klägers zu der im Vindikationspatent unter Schutz gestellten technischen Lehre nicht feststellen.

1.

Das Vindikationspatent betrifft ein Transportfahrzeug für die Bier- und Brauereiindustrie. Wie die Patentschrift ausführt (Abs. [0004]), transportieren Brauereien, für die der Betrieb einer eigenen Abfüllanlage nicht wirtschaftlich ist, unabgefülltes Bier zu zentralen Abfüllstellen und nach dem Abfüllen in Dosen oder Flaschen wieder zur Brauerei zurück. Herkömmliche Tankfahrzeuge, die nur nicht abgefülltes Bier transportieren können, müssen leer zurückfahren; für den Rücktransport der abgefüllten Ware wird ein zweites Fahrzeug benötigt.

Als Stand der Technik erörtert die Vindikationspatentschrift (Abs. [0005]) ein aus der französischen Patentschrift (Anlage K 10a; deutsche Übersetzung s. Offenlegungsschrift , Anlage K 10b) bekanntes Fahrzeug zum Transport unverpackter Flüssigkeiten mit einem auf einer Pritsche angeordneten einzelnen Kunststofftank (4; Bezugszeichen entsprechen den nachstehend wiedergegebenen Abbildungen der älteren Druckschrift), der im Leerzustand angehoben werden kann, um auf der darunter liegenden Plattform Stückgut zu transportieren. Der Tank ist allerdings kein Drucktank; Drucktanks sind normalerweise röhrenförmig und von kreisrundem Durchmesser (vgl. Vindikationspatentschrift Abs. [0004]), während der Tank des vorbekannten Fahrzeuges kastenförmig ist. Dementsprechend wird auch in der älteren Druckschrift ein Drucktank nicht erwähnt (vgl. Anlage K 10b).

Abbildung

Aus der britischen Patentanmeldung (Anlage K 11a; Übersetzung Anlage K 11b) ist ein Transportfahrzeug bekannt, auf dessen unterem Teil zwei nebeneinander liegende kreiszylinderförmige Tanks (10; Bezugszeichen entsprechen den nachstehend wiedergegebenen Abbildungen der älteren Patentanmeldung) innerhalb eines Gestells (40, 50) angeordnet sind. Diese Tanks sind jedoch ebenfalls keine Drucktanks und sie lassen sich auch nicht anheben; oberhalb der Tanks ist eine Ladefläche (21) zum Transport von Stückgut vorhanden (Vindikationspatentschrift Abs. [0007]).

Abbildungen

Vor diesem Hintergrund wird in der Vindikationspatentschrift als Aufgabe (technisches Problem) der Erfindung angegeben, ein Fahrzeug für den Bier- und Getränketransport zu schaffen, mit dem die Anzahl von Leerfahrten möglichst gering gehalten werden kann (Abs. [0009]).

Zur Lösung dieser Aufgabe soll die in Anspruch 1 des Vindikationspatentes vorgeschlagene Vorrichtung folgende Merkmale miteinander kombinieren:

1.

Transportfahrzeug für die Bier-, Brauerei- und Getränkeindustrie mit einem wenigstens zwei Radachsen (2) und einen Fahrzeugrahmen (1) umfassenden Fahrgestell (10) sowie einem Laderaum (7).

2.

An dem Fahrzeugrahmen (1) ist ein Ladeboden (8) montiert.

3.

An dem Fahrzeugrahmen (1) stützt sich innerhalb des Laderaums (7) mindestens ein rohrförmiger, sich nahezu über die gesamte Fahrzeuglänge erstreckender, geschlossener Transporttank ab.

4.

Der Transporttank ist mittels einer Hebeeinrichtung wahlweise anhebbar oder absenkbar.

5.

Der Ladeboden (8) ist unterhalb des Transporttanks ausgebildet.

6.

An dem Fahrzeugrahmen (1) stützen sich zwei nebeneinanderliegende, im wesentlichen kreiszylinderförmige Drucktanks (12) als Transporttanks ab.

7.

Die Drucktanks (12) sind in einem Rahmengestell (11) angeordnet, das samt Drucktanks mittels der Hebeeinrichtung wahlweise anhebbar oder absenkbar ist.

Der Kern der in der vorstehend wiedergegebenen Merkmalskombination beschriebenen technischen Lehre besteht darin, zwei nebeneinander liegende, anhebbare kreiszylinderförmige Drucktanks vorzusehen, die (um den Gewichtsschwerpunkt möglichst tief zu halten) in gefülltem Zustand abgesenkt sind, im Leerzustand aber angehoben werden können, um die darunter liegende Fläche als Ladefläche für Stückgut zu nutzen. Auf diese Weise kann ein- und dasselbe Transportfahrzeug "loses" Bier in den Tanks zur Abfüllanlage bringen und die abgefüllten Gebinde auf der Ladefläche unter den angehobenen Tanks als Stückgut wieder zur Brauerei zurücktransportieren (Vindikationspatentschrift Abs. [0010], [0019], [0020] und [0023]).

2.

Die Alleinerfinderschaft an der im Vindikationspatent unter Schutz gestellten technischen Lehre kann der Kläger schon deshalb nicht für sich in Anspruch nehmen, weil sein eigenes Vorbringen nicht erkennen lässt, dass nicht nur die Merkmale des Hauptanspruches 1 von ihm stammen, sondern auch sämtliche Merkmale der Unteransprüche 2 bis 10. Jedenfalls zu letzteren fehlt es schon an substantiiertem Sachvortrag des Klägers; lediglich Anspruch 9, der verlangt, dass die Drucktanks zum Transport von Bier, kohlensäurehaltigen Flüssigkeiten oder anderen Getränken geeignet sind, und der Ladeboden bzw. die Ladefläche zum Transport palettierter Ware genutzt werden kann, ist vom Vorbringen des Klägers noch abgedeckt.

Aber auch eine Miterfinderschaft des Klägers lässt sich nicht feststellen. Die Aussagen der Zeugen rechtfertigen es nicht, dem Kläger wenigstens die kennzeichnenden Merkmale des Patentanspruches 1 und des Unteranspruches 9 als schöpferischen Beitrag zuzurechnen und ergeben insoweit auch keinen anderen von ihm stammenden Beitrag, der über den Stand der Technik hinausgeht und als schöpferisch bewertet werden muss. Das hat das Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellt, und auch die teilweise Wiederholung und Ergänzung der Beweisaufnahme vor dem Senat hat nichts ergeben, was zu einer gegenteiligen Entscheidung führt.

a)

Der Zeuge G. B. hat allerdings den Sachvortrag des Klägers bestätigt und vor dem Senat bekundet (Anlage 1 zum Sitzungsprotokoll vom 19. Januar 2012, S. 7, Bl. 373 d.A.), der Kläger habe ihm gesagt, er habe 1996 auf der Automobilmesse ein Fahrzeug gesehen, das auch für das Unternehmen der Beklagten von Interesse sein könne, und ihn 1997 gebeten, von ihm - dem Kläger - gefertigte Handskizzen in PC-Zeichnungen umzusetzen. Seine erste Idee, einen abgeknickten Tank auf der normalen LKW-Ladefläche anzubringen, habe der Kläger schnell wieder verworfen, weil der Tankumfang zu groß und die oben befindliche Ladefläche zu klein gewesen sei und wegen des erheblichen Tankdurchmessers auch relativ hoch gelegen wäre, was bei leerem Tank und beladener Ladefläche in Kurvenfahrten Probleme aufgeworfen hätte. An seiner nächsten Idee, anstelle eines einzigen Tanks vier nebeneinander liegende Röhren auf der Ladefläche und über den Tanks eine weitere Ladefläche vorzusehen, habe der Kläger als problematisch empfunden, dass die Röhren zu wenig Tankvolumen hätten und auch hier die beladene Ladefläche über dem Tank bei Kurvenfahrten Schwierigkeiten bereitet hätte. Er - der Zeuge - habe dann die Idee aufgebracht, statt vier Röhren lediglich zwei vorzusehen; um das Problem mit der oben liegenden Ladefläche zu lösen, habe er - der Zeuge - vorgeschlagen, ähnlich wie bei einem Autotransporter "die Sache" - womit offenbar die Tanks gemeint waren - hydraulisch anheb- und absenkbar zu machen. Diese Idee habe den Kläger überzeugt; die vom Kläger daraufhin angefertigte Handskizze habe der Zeuge in eine PC-Zeichnung umgesetzt; sie habe sinngemäß der als Anlage 3 zum Sitzungsprotokoll vom 19. Januar 2012 überreichten PC-Zeichnung entsprochen.

Auch der Senat hält diese Aussage für nicht glaubhaft. Die Bekundungen des Zeugen stimmen nur teilweise mit seiner Aussage vor dem Landgericht überein (Seite 6 ff. des landgerichtlichen Sitzungsprotokolls vom 29. Januar 2009, Bl. 167 ff. d.A.), dort hat er ausgesagt, die Idee, zwei statt vier Röhren zu verwenden, habe der Kläger gehabt, nachdem er, der Zeuge, zuvor die Frage aufgeworfen habe, ob es denn unbedingt vier Röhren sein müssten, während die Idee, eine Hydrauliklösung zu verwenden, von ihm - dem Zeugen - stamme (aaO S. 7, Bl. 168 d.A.). Später habe er dann erfahren, dass statt der Hydrauliklösung Seilzüge verwendet werden sollten (aaO).

Auch weist die Aussage Widersprüche sowohl zum Vorbringen des Klägers als auch zu den Aussagen anderer Zeugen auf. So hat die Zeugin Petra M. - die Ehefrau des Klägers - bekundet, der Zeuge B. habe die Zeichnungen auf ihrem und des Klägers Heim-PC entworfen (Seite 5 der landgerichtlichen Sitzungsniederschrift vom 20. November 2008, Bl. 114 d.A.), während der Zeuge ausgesagt hat, er habe dazu seinen eigenen PC benutzt. Hinzu kommt, dass der Zeuge B. die Zeichnungen ausschließlich im Jahr 1997 gefertigt haben will, obwohl der Kläger vorgetragen hatte, der Zeuge habe ihm bereits ab 1996 bei der Anfertigung von Computerzeichnungen geholfen. Im Gegensatz dazu hat der Zeuge E. ausgesagt (Seite 15 der landgerichtlichen Sitzungsniederschrift vom 29. Januar 2009, Bl. 176 d.A.), in dem zweiten Gespräch betreffend die Hebevorrichtung im Hause der Beklagten im Jahre 1997 hätten noch keine computergestützt gefertigten Zeichnungen vorgelegen und seien Handskizzen vorgelegt worden, als die Idee mit dem Fahrzeugbauunternehmen O. besprochen worden sei. Hinzu kommt, dass bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren nicht einmal der Kläger oder die Beklagte den von dem Zeugen B. geschilderten Hergang vorgetragen hatten, er - der Zeuge selbst - habe die in Patentanspruch 7 des Vindikationspatentes gelehrte Hydraulikvorrichtung beigesteuert. Objektive Anhaltspunkte, die die Richtigkeit der Zeugenaussage bestätigen könnten, sind nicht vorhanden. Das gilt insbesondere für die Computerzeichnungen, die der Zeuge nach seinem Bekunden seinerzeit für den Kläger gefertigt haben will. Die Diskette mit der entsprechenden Datei konnte der Zeuge zu Hause nicht mehr auffinden (vgl. sein undatiertes am 4. Februar 2009 beim Landgericht eingegangenes Schreiben, Bl. 189 d.A.), so dass er die nach seinem Bekunden für den Kläger gefertigten Zeichnungen bei seiner Einvernahme aus dem Gedächtnis rekonstruieren musste. Die vom Kläger als Anlage K 13 zu seinem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 23. Februar 2012 vorgelegte schriftliche Erklärung des Zeugen vom 17. Februar 2012, er übertrage seine Anteile an der Erfindung auf den Kläger, ist ebenfalls nicht geeignet, die Bekundungen des Zeugen zu untermauern. Da sie erst nach ordnungsgemäßem Schluss der mündlichen Berufungsverhandlung eingegangen sind und dem Kläger kein Schriftsatznachlass gewährt worden ist, kann sie nach § 296a ZPO nicht mehr berücksichtigt werden. Sie beseitigt auch nicht, dass der Kläger sich bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung diese Aussage nicht zu eigen gemacht hat. Dies hat er erst in seinem nicht nachgelassenen Schriftsatz getan. Dass die angebliche Übertragung der Miterfinderanteile auf den Kläger erst im Februar 2012 stattgefunden haben soll, obwohl der Zeuge B. schon vor dem Landgericht ausgesagt hatte, Teile der Erfindung stammten von ihm, erweckt zumindest erhebliche Zweifel daran, dass dieser Erklärung tatsächlich ein Beitrag des Zeugen zu der im Vindikationspatent unter Schutz gestellten technischen Lehre zugrundeliegt. Denn es hätte dann nahegelegen, dass der Kläger sich schon nach der erstinstanzlichen Vernehmung des Zeugen um eine Übertragung bemüht hätte, wenn er gegenüber der Beklagten geltend machen wollte, er sei Alleinerfinder. Dass er das nicht getan und sich gleichwohl auf seine Alleinerfinderschaft berufen hat, ohne sich mit der gegenteiligen Aussage des Zeugen B. auseinanderzusetzen, ist ein weiterer deutlicher Hinweis darauf, dass der Kläger beim Zeugen bisher keine Erfinderanteile gesehen hat und die Aussage des Zeugen auch insoweit nicht glaubhaft erscheint.

Auch die zeitliche Einordnung der Vorgänge durch den Zeugen erscheint nicht zuverlässig. Zunächst hat er die Anfertigung der Zeichnungen auf das Jahr 1997 datiert und das damit begründet, der Kläger habe explizit gesagt, er habe ein ähnliches Fahrzeug auf der I. 1996 gesehen (S. 9 der landgerichtlichen Sitzungsniederschrift vom 29. Januar 2009, Bl. 170 d.A.), dann seine Aussage aber auf Vorhalt der Beklagtenvertreter deutlich relativiert: Der Kläger habe nicht gesagt, er sei auf der I 1996 gewesen, sondern habe nur von "letztes Jahr" gesprochen (S. 10 und 11 des letztgenannten Sitzungsprotokolls, Bl. 171, 172 d.A.). Weitere sichere Zuordnungsmöglichkeiten gibt es nicht. Die Diskette mit den angeblichen Zeichnungen hat der Zeuge nicht mehr aufgefunden, und bei anderen Vorgängen, die mit der Entwicklung des patentgemäßen Transportfahrzeugs und der Beteiligung des Klägers daran in Zusammenhang stehen, war sich der Zeuge nicht sicher, sondern meinte jeweils nur, sie hätten sich 1997 abgespielt, ohne das an konkreten Anhaltspunkten festzumachen, nämlich:

die Übergabe der Zeichnungsausdrucke,

die Nachricht vom Bau eines entsprechenden Prototypen,

der Bericht des Klägers an den Zeugen, das Herstellerunternehmen habe die ursprünglich vorgesehene Hydrauliklösung für nicht umsetzbar gehalten.

Auch bei seiner erneuten Einvernahme vor dem Senat konnte der Zeuge keinen Grund dafür angeben, warum er sich genau daran erinnern könne, dass die fraglichen Vorgänge sich 1997 abgespielt haben (Anlage 1 zum Protokoll der Sitzung vom 19. Januar 2012, Bl. 362, 363 d.A.).

Insgesamt vermittelte der Zeuge mit seiner Aussage vor dem Senat den persönlichen Eindruck, er wolle den Kläger unterstützen und ihm dazu verhelfen, im vorliegenden Rechtsstreit zu obsiegen. Wie der Zeuge vor dem Senat ausgesagt hat (Anlage 1 zum Sitzungsprotokoll vom 19. Januar 2012, S. 7, Bl. 361, 362 d.A.), ist er mit dem Kläger gut befreundet und versteht sich mit ihm seit Jahren sehr gut; beide sehen sich regelmäßig, und zu den Geburtstagen der Kinder des Zeugen oder des Klägers hat es gegenseitige Besuche gegeben. Das für sich allein stellt die Glaubhaftigkeit seiner Aussage zwar noch nicht in Frage, unter den hier gegebenen Umständen ist jedoch nicht auszuschließen, dass der Zeuge dem Kläger mit seiner Aussage gefällig sein wollte. Den freundschaftlichen Kontakt zum Kläger hat der Zeuge erst bei seiner Einvernahme vor dem Senat eingeräumt; vor dem Landgericht hatte er dagegen noch angegeben, er habe bis vor 10 Jahren zusammen mit dem Kläger in einem Haus gewohnt, danach habe es nur sporadischen Kontakt gegeben, der sich praktisch auf Geburtstagsanrufe beschränkt habe (S. 8 und 9 der Sitzungsniederschrift vom 29. Januar 2009, Bl. 169, 170 d.A.).

Auch der vom Zeugen bei seiner erstinstanzlichen Vernehmung eingeräumte Umstand, dass er sich vom Kläger den Gegenstand seiner Vernehmung habe erläutern lassen, er habe zuletzt mit dem Kläger drei Tage vor dem damaligen Beweistermin telefoniert und sei gemeinsam mit ihm zu diesem Termin gefahren (S. 10 der erstinstanzlichen Sitzungsniederschrift vom 29. Januar 2009, Bl. 171 d.A.), spricht unter diesen Umständen dafür, dass der Zeuge in diesen Telefongesprächen seine Aussage mit dem Kläger abgestimmt hat, zumindest aber seine Aussage vom Inhalt der Gespräche mit dem Kläger beeinflusst worden ist und nicht mehr feststellbar ist, welche Einzelheiten der Zeuge noch selbst in Erinnerung hatte und welche auf die Gespräche mit dem Kläger zurückgehen. Soweit der Zeuge vor dem Landgericht ausgesagt hat, er habe sich über das Beweisthema nicht explizit mit dem Kläger unterhalten (a.a.O.), widerspricht das jeglicher Lebenserfahrung; der Senat schenkt diesen Bekundungen keinen Glauben. Dafür, dass der Zeuge mit seiner Aussage dem Kläger einen Gefallen erweisen wollte, sprechen auch seine weiteren Aussagen, er habe den Kläger zu etwa 3 Gerichtsterminen in zwischen dem Kläger und den Beklagten anhängigen Arbeitsgerichtsverfahren begleitet, auch wenn er nicht als Zeuge geladen gewesen sei, weil er möglicherweise auch dort etwas als Zeuge beitragen könne (vgl. S. 10 der landgerichtlichen Sitzungsniederschrift vom 29. Januar 2009, Bl. 171 d.A.).

Dass der Zeuge sich bei seiner landgerichtlichen Vernehmung zunächst nicht daran erinnern konnte, am 10. April 2008 für die Ehefrau des Klägers und Zeugin P. M. eine Postzustellung entgegen genommen und den entsprechenden Rückschein unterzeichnet zu haben (Bl. 170, 171 d.A.), sich dann aber nach dem Ende des erstinstanzlichen Beweistermins veranlasst gesehen hat, in den Sitzungssaal zurückzukehren und seine Aussage insoweit richtig zu stellen (Vermerk des erstinstanzlichen Berichterstatters vom 29. Januar 2009, Bl. 136 d.A.), ohne allerdings einen Grund dafür angeben zu können, warum er sich zunächst trotz eingehender Befragung an dieses Geschehnis nicht erinnerte, hat das Landgericht zu Recht als Beleg dafür angesehen, dass der Zeuge sich insoweit jedenfalls nicht um eine wahrheitsgemäße Aussage bemüht hatte und jedenfalls in diesem Punkt nachlässig war. Dann aber kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Zeuge auch in der Beantwortung der anderen Fragen nicht immer die gebotene Sorgfalt hat walten lassen. Ob der Zeuge einzelne Fragen wahrheitsgemäß beantwortet hat und welche das sind, vermag der Senat nicht zu erkennen. Infolge dessen muss die Aussage des Zeugen B. in ihrer Gesamtheit als unglaubhaft eingestuft werden.

Dass die Zeugin P. M. ausgesagt hat, im Jahre 2006 habe im Haus der Beklagten ein Aktenordner mit vom Kläger erstellten Unterlagen über seine Entwicklung existiert, dessen Existenz die Beklagten in Abrede stellen, ändert an der Würdigung der Aussage des Zeugen B. nichts. Sofern man zu Gunsten des Klägers davon ausgeht, dass die Beklagten einen derartigen Ordner im Besitz hatten, ist das im Gegenteil ein weiterer Umstand, der die Urheberschaft des Klägers an der von ihm beanspruchten Erfindung in Zweifel zieht. Hat es diesen Ordner gegeben, so hätte es nahe gelegen, dass der Kläger aus diesem Ordner Vervielfältigungen gefertigt hätte, als sich das Zerwürfnis mit der Beklagten zu 1. abzeichnete, zumal sowohl er als auch seine Ehefrau - die Zeugin P. M. - auf diesen Ordner Zugriff hatten. Dass der Kläger bis zu seinem Ausscheiden im Oktober 2006 für die jetzt von ihm beanspruchte Erfindung über einen Zeitraum von mehr als 8 Jahren keine Erfindervergütung bekommen und offenbar auch nicht beansprucht hat - zumindest macht er Gegenteiliges nicht geltend -, ist ein weiterer Umstand, der gegen die Erfinderschaft des Klägers und auch gegen die Richtigkeit der Aussage des Zeugen B. spricht.

b)

Die Aussagen der weiteren Zeugen bestätigen das Vorbringen des Klägers nicht.

aa)

Das gilt insbesondere für die Aussage des vom Kläger erstinstanzlich nachbenannten Zeugen N. R., der erstmals im Berufungsverfahren vernommen worden ist. Er hat lediglich ausgesagt, der Kläger habe im Jahre 1996 auf der Messe I. in H. zusammen mit dem Zeugen K. den Messestand seines - des Zeugen - damaligen Arbeitgebers, der S. + F.GmbH & Co. KG, aufgesucht. In diesem Gespräch sei die Idee erörtert worden, ob es möglich sei, Bier ohne Gebinde in einem Tank zu transportieren und gleichzeitig oder auf dem Rückweg Palettenware oder Kästen mitnehmen zu können, um nutzlose Leerfahrten zu vermeiden. Der Zeuge hat diese Idee dem Kläger zugeordnet, der nach seinen weiteren Schilderungen einen anderen Messestand besucht hatte, auf dem ein im weitesten Sinne ähnliches Fahrzeug ausgestellt war (Anlage 1 zum Sitzungsprotokoll vom 19. Januar 2012, S. 2 bis 4; Bl. 356 bis 358 d.A.). Er hat allerdings hinzugefügt, anlässlich dieses Gespräches sei nur die allgemeine Idee erörtert worden, aber noch nicht die konkrete Lösung, die nach seiner Erinnerung erst später, vielleicht 1 ½ Jahre oder später, konkretisiert worden sei; der Zeuge hatte auch keine Erinnerung mehr daran, wer in der Folgezeit welchen konstruktiven Gedanken eingebracht hatte, sondern wusste lediglich noch, dass der Kläger seinerzeit die Gespräche mit der Firma S. für die Beklagte zu 1. geführt hatte (a.a.O.). Diese Bekundungen zeigen lediglich die Selbstverständlichkeit, dass das Fahrzeug, das Gegenstand der damaligen Erörterungen war, einen Tank zum Transport ungebundenen Biers aufwies, ansonsten ist keines der in Anspruch 1 angegebenen Merkmale zu erkennen.

bb)

Die nur vor dem Landgericht vernommene Zeugin P. M. hat zwar bekundet (S. 2 ff. der landgerichtlichen Sitzungsniederschrift vom 20. November 2008, Bl. 111 ff. d.A.), sie sei ebenfalls bei der Beklagten zu 1. beschäftigt gewesen und habe im Rahmen dieser Tätigkeit auf Wunsch des Klägers 1996 einen Ordner angelegt, der mit "Fahrzeug-Neubauten" beschriftet gewesen und bis zu ihrem Ausscheiden im Oktober 2006 in ihrem Büro aufbewahrt worden sei. Über den Inhalt dieses Ordners hat sie aber nur ungenaue Angaben gemacht; sie sprach von diversem Material, das der Kläger von der I. mitgebracht hatte, von technischen Unterlagen, Visitenkarten, technischen Zeichnungen, die teils vom Kläger und teils aus anderen Unternehmen stammten, vor allen Unterlagen betreffend Fahrzeug-Neuentwicklungen, auch solchen ohne direkten Zusammenhang mit der Entwicklung des Klägers, und Unterlagen betreffend eine mit "Bierdrive" bezeichnete Angelegenheit. Konkrete Angaben zum Inhalt der von ihr erwähnten Unterlagen konnte sie nicht machen. Ihre Aussage ergibt nicht, dass der Kläger ein Fahrzeug mit zwei anhebbaren und absenkbaren zylinderförmigen Drucktanks entwickelt hat, die im Leerzustand angehoben werden können, um auf der Fläche darunter Stückgüter zu transportieren.

cc)

Der ebenfalls nur in erster Instanz vernommene Zeuge H. W. hat ausgesagt (S. 8 ff. der landgerichtlichen Sitzungsniederschrift vom 20. November 2008, Bl. 117 ff. d.A.), der Kläger habe ihm 1996 einen Prospekt gezeigt betreffend ein Milchtransportfahrzeug mit einem einzigen Tank, das ein Zwei-Wege-System verwirklicht habe und das ihm - dem Zeugen - auf der I. ebenfalls aufgefallen sei. Im Hause der Beklagten sei der Wunsch aufgekommen, für den Biertransport ein Fahrzeug zu besitzen, das sowohl Bier zur Abfüllanlage als auch das abgefüllte Bier zurück zur Brauerei bringen könne. Der Kläger habe ihm später (es folgt die relativ unbestimmte Angabe 1996 - 1998) erzählt, man habe eine Lösung gefunden, nämlich zwei runde Drucktanks nebeneinander auf dem Fahrzeug anzuordnen. Ab Spätsommer/Herbst 1998 hätten der Beklagten zwei solcher Fahrzeuge zur Verfügung gestanden, von denen eines 1998 auf der I.ausgestellt gewesen sei. Auch das belegt keine Erfinderschaft des Klägers. Zum Einen sagte der Zeuge aus, der Kläger habe ihm nicht gesagt, von wem die von ihm geschilderte Lösung stammte, und nähere Kenntnis, wer der Erfinder des neuen Fahrzeuges war, habe er auch im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit nicht erhalten. Die zeitliche Einordnung, 1996 bis 1998, die der Zeuge gegeben hat, ließe sich im Übrigen auch mit dem Vorbringen der Beklagten in Einklang bringen. Die Lösung mit zwei runden Drucktanks hat ihm der Kläger nach seinen Bekundungen in diesem Zeitraum geschildert, so dass diese Schilderung auch 1998 stattgefunden haben kann, als der Kläger auch nach dem Vorbringen der Beklagten die von ihm beanspruchte Lösung kannte, nachdem die Beklagte zu 1. ihn zur konstruktiven Umsetzung herangezogen hatte. Für letzteres spricht auch die Bekundung des Zeugen, in einem Gespräch aus dem Jahr 1996 mit dem Kläger sei von zwei Drucktanks noch nicht die Rede gewesen, sondern man habe nur über das niederländische Milchtransportfahrzeug mit nur einem Tank gesprochen. Bis zu der Unterredung, in der der Kläger von einer Lösung mit zwei runden Drucktanks sprach, habe er - der Zeuge - über den Fortgang der Entwicklung nichts mehr gehört. Der Zeuge hat auch von der Existenz eines Aktenordners im Hause der Beklagten zu 1. berichtet, den er allerdings nur im Herbst 1996 und danach nie wieder gesehen habe und zu dessen Inhalt er ebenfalls keine näheren Angaben machen konnte (S. 9 und 10 der landgerichtlichen Sitzungsniederschrift vom 20. November 2008, Bl. 118, 119 d.A.). Es fällt auch nicht zu Lasten der Beklagten ins Gewicht, dass sie ihren Besitz an diesem Ordner in Abrede stellen. Nachdem sowohl die Zeugin P. M.t als auch der Zeuge W. lediglich für die Vergangenheit den Besitz der Beklagten an einem Aktenordner bestätigt hatten, ohne etwas über dessen Inhalt sagen zu können, gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagten dem Gericht beweiserhebliches Material vorenthalten wollten, um dem Kläger den Beweis der von ihm behaupteten Erfinderschaft an der Lehre des Vindikationspatentes zu vereiteln.

dd)

Die Aussage des Zeugen G. K. ist vollständig unergiebig, weil er sich nur noch an einen Besuch auf der Messe I. in H. im Jahre 1996 erinnern konnte, aber nicht mehr an die hier in Rede stehenden Vorgänge (S. 2 und 3 der landgerichtlichen Sitzungsniederschrift vom 29. Januar 2009, Bl. 163, 164 d.A.).

ee)

Der Zeuge H. M. bekundete (S. 4 ff. der landgerichtlichen Sitzungsniederschrift vom 29. Januar 2009, Bl. 165 ff. d.A.), "seinerzeit" habe er zusammen mit dem Kläger eine Messe (im weiteren Verlauf der Aussage als I. konkretisiert) besucht; dort sei dem Kläger ein Transportfahrzeug aufgefallen, über dessen ovalen Tanks man noch Ladung habe transportieren können. Der Kläger habe geäußert, mit einem solchen Fahrzeug ließen sich Leerfahrten beim Biertransport vermeiden. Der Kläger habe gesagt, in seinem Unternehmen funktioniere das nicht, weil die Tanks rund und damit zu hoch seien, und habe den niederländischen Aussteller gefragt, ob das ausgestellte Fahrzeug auch kohlensäurehaltige Stoffe transportieren könne, was der Aussteller bejaht habe. Auch in dieser Aussage findet sich kein Beitrag des Klägers zur Lösung, wie sie im Vindikationspatent unter Schutz gestellt ist. Da der Kläger den Zeugen vor dessen Aussage angerufen und dessen Gedächtnis "auf die Sprünge geholfen" hat, ist nicht mehr feststellbar, welche Teile der Aussage noch auf der eigenen Erinnerung des Zeugen beruhen, der nach dessen eigenen Bekundungen ohnehin nicht absolut sicher war, und welche Teile letztlich nur die Schilderungen des Klägers wiedergeben.

gg)

Der Zeuge J. E. berichtete lediglich von einer Idee aus dem Hause der Beklagten zu 1., wie man Tanks eines Transportfahrzeugs anheben könne; zu einem Gespräch, in dessen Verlauf die Beklagte zu 1. ihm diese Idee vorgestellt habe und von dem der Zeuge meinte, es habe 1997 stattgefunden, sei auch der Kläger hinzugezogen worden, wobei die Beklagte zu 1. die Hinzuziehung mit dessen Eigenschaft als Betriebsleiter begründet habe. Es habe auch ein zweites Gespräch stattgefunden, nach seiner Erinnerung ebenfalls 1997, bei dem die Idee anhand von "Papieren" erstmals konkret erläutert worden sei, wobei es bei den Papieren um handschriftliche Zeichnungen gegangen sei; PC-gefertigte Zeichnungen hätten nicht vorgelegen. Auch hier ist die zeitliche Einordnung in das Jahr 1997 unsicher, weil der Zeuge auch das zweite Gespräch auf 1997 datiert, aber auch gesagt hat, es habe wohl auch soeben eine Gebrauchsmusteranmeldung gegeben, die aber unstreitig erst am 28. Januar 1998 eingereicht worden ist. Auch von wem die Idee stammte, war dem Zeugen nicht bekannt und auch nicht wichtig; ihn habe nur interessiert, dass sie aus dem Haus der Beklagten kam (vgl. S. 12 ff. der landgerichtlichen Sitzungsniederschrift vom 29. Januar 2009, Bl. 173 ff. d.A.).

gg)

Auch die Aussage des Zeugen H. K. ist unergiebig. Bei seiner erstinstanzlichen Einvernahme hatte er zunächst ebenfalls keine konkreten Erinnerungen mehr, später hat er aber ausgesagt, der Kläger oder Herr T. seien zwischen der I. und der Geheimhaltungsvereinbarung, die vor Konstruktionsbeginn im Januar 1998 unterzeichnet worden ist, auf seinen - des Zeugen - Arbeitgeber bzw. ihn - den Zeugen - zugekommen mit der Idee, einen Tankwagen zu konstruieren, der Bier in nicht abgefülltem und gleich danach auch in abgefülltem Zustand transportieren könne (S. 18 ff. der landgerichtlichen Sitzungsniederschrift vom 29. Januar 2009, Bl. 179 ff. d.A.), er konnte allerdings keine genauere zeitliche Einordnung vornehmen und auch nicht sagen, von wem diese Idee stammte. Im Rahmen der ergänzenden Befragung durch die Prozessbevollmächtigten wusste er nicht einmal, ob die Idee von der Beklagten oder von seinem Arbeitgeber S. kam. Auch in seiner erneuten Vernehmung vor dem Senat hat der Zeuge keine weiteren Angaben gemacht (vgl. Anlage 1 zur Sitzungsniederschrift vom 19. Januar 2012, S. 5/6; Bl. 359, 360 d.A.).

c)

Weitere Zeugen waren nicht zu vernehmen. Die Einvernahme des Bruders des Klägers, W. M., hat das Landgericht mit der Begründung abgelehnt, vernehme man den Bruder des Klägers über den in dessen Wissen gestellten Inhalt eines Telefongesprächs, das der Kläger mit dem Zeugen K.l geführt hatte, so unterliege diese Aussage einem Beweisverwertungsverbot, weil das Telefonat über eine Freisprechanlage im Pkw des Klägers geführt worden sei und sein Bruder es mitgehört habe, ohne dass der Zeuge K. als Gesprächspartner des Telefonats darüber informiert worden sei. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden und wird auch vom Kläger mit der Berufung nicht angegriffen.

d)

Eine abweichende Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beklagte, nach deren Vorbringen die Erfindung von den Beklagten zu 2. und dessen Vater H. T. stammt, die auch als Miterfinder neben dem Kläger in der Vindikationspatentschrift angegeben sind, für die Entstehung und Entwicklung des Erfindungsgegenstandes keinen einleuchtenden und nachvollziehbaren Sachvortrag liefern konnten, sondern lediglich vorgetragen haben (S. 5/6 ihrer Klageerwiderung vom 19. Februar 2008, Bl. 38, 39 d.A.), der Vater des Beklagten zu 2. habe als langjähriger Speditionsfahrer schon seit den 70iger Jahren gewusst, dass Transportfahrzeuge so eingerichtet werden konnten, dass nach Abladen Laderaum geschaffen und Leerfahrten vermieden werden konnten und dass Biertankwagen Drucktanks benötigten, wobei dem Beklagten zu 2. als zuständigen Kaufmann klar gewesen sei, dass die Transportkapazität sowohl für das in Drucktanks abzufüllende Bier als auch die Kapazität des zu verladenden Stückguts etwa an das heranreichen müsse, was normale Fahrzeuge bewältigen könnten. Im Gegensatz hierzu wird im Anschluss daran vorgetragen (S. 6/7 der Klageerwiderung, Bl. 39, 40 d.A.), für den Vater des Beklagten zu 2. sei klar gewesen, dass Laderaum für das auf den Rückweg zu transportierende Stückgut eine Reduzierung des Platzbedarfs für den Drucktank bedingt habe, wobei wegen der vorgeschriebenen Zylinderform anstelle eines großen zwei nebeneinander angeordnete zylindrische Tanks kleineren Durchmessers verwendet werden müssten; auch habe der Vater des Beklagten zu 2. immer eine Lösung mit anheb- und absenkbaren Drucktanks bevorzugt, weil die Anordnung der Stückgut-Ladefläche über den Drucktanks nach deren Entleerung zu Instabilitäten am Fahrzeug in Kurvenfahrten geführt hätten. Daraus, dass das Vorbringen der Beklagten zum Entstehen der Erfindung nicht einleuchtet, folgt aber nicht, dass die Erfindung dann zwangsläufig dem Kläger zugerechnet werden müsste; nachdem ihm der ihm obliegende Beweis seiner Urheberschaft nicht gelungen ist, ist vielmehr davon auszugehen, dass nicht geklärt werden kann, von wem die im Vindikationspatent unter Schutz gestellte technische Lehre stammt.

Daran ändert auch nichts, dass der Kläger in der Vindikationspatentschrift als Miterfinder benannt ist und die Beklagten in der arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzung mit dem Kläger in ihrem Schriftsatz vom 27. März 2007 an das Arbeitsgericht Essen (Anlage K 6, S. 2) eingeräumt haben, dem Kläger stehe ein Anteil von 1/3 an dieser Erfindung zu.

Die Erfinderbenennung hat nur Indizwirkung (vgl. BGH GRUR 2006, 754 - Haftetikett; Bartenbach/Volz, ArbEG, 4. Aufl., § 5, Rdnr. 51.2); diese Indizwirkung ist aber widerlegbar, und der Arbeitgeber ist auch nicht an seine frühere Erfinderbenennung gegenüber den Schutzrechtserteilungsbehörden gebunden (Bartenbach/Volz, a.a.O.). Die Erfinderbenennung begründet weder einen Anscheinsbeweis und erst recht bewirkt sie keine Beweislastumkehr, sie bildet aber, weil sie nach § 37 Abs. 1 Satz 1 PatG in Verbindung mit § 124 PatG wahrheitsgemäß sein muss, einen Hinweis darauf, dass die Beklagte selbst jedenfalls im Zeitpunkt der Anmeldung der Auffassung war, dass der Kläger Miterfinder sei und es andere als die genannten Erfinder nicht gebe (BGH, a.a.O. - Haftetikett, Tz. 18). Dass die Erfinderbenennung nur ein Hinweis des vorstehenden Inhalts liefert, ändert aber nichts daran, dass der Kläger seine Erfinderschaft beweisen muss und die zu seinen Gunsten erfolgte Erfinderbenennung für ihn ungünstige oder unergiebige Zeugenaussagen nicht ersetzen kann, zumal er in der Vindikationspatentschrift nur als Miterfinder angegeben ist, hier gegenüber der Beklagten aber die Alleinerfinderschaft für sich in Anspruch nimmt. Die Ausführungen des Bundesgerichtshofs haben nichts daran geändert, dass die Erfinderbenennung die Erfinderschaft des Klägers nur stützen kann, wenn auch den Aussagen der Zeugen hinreichend tatsächliche Umstände zu entnehmen sind, die die Erfinderschaft belegen. Sind die Aussagen dagegen inhaltlich unergiebig oder nicht glaubhaft, kann die Erfinderbenennung nicht darüber hinweg helfen. Dass Zweifel daran, dass der Arbeitgeber die Erfinderbenennung entsprechend seiner damaligen Kenntnis abgegeben hat oder Zweifel an der Richtigkeit der Erfinderbenennung ihren Indizwert schmälern bzw. beseitigen, hat der Bundesgerichtshof ebenfalls anerkannt. Da solche Zweifel nicht zuletzt durch die Aussagen von Zeugen geweckt werden können, versteht es sich von selbst, dass die Erfinderbenennung die Vernehmung von Zeugen nicht ersetzt und auch vorhandene für den Anspruchsteller unergiebige oder ihm nachteilige Aussagen nicht ungeschehen machen kann.

Sowohl die Benennung des Klägers als Miterfinder als auch die Anerkennung eines Anteils von 1/3 im arbeitsgerichtlichen Verfahren mag darauf zurückgehen, dass die Beklagte zu 1. seine Leistung im Rahmen der konstruktiven Umsetzung der Erfindung honorieren wollte (vgl. S. 11/12 der Klageerwiderung, Bl. 44/45 d.A. und S. 7 der erstinstanzlichen Duplik vom 8. Juli 2008, Bl. 69 d.A.; S. 7 der Berufungserwiderung vom 24. August 2010, Bl. 319 d.A.).

III.

Da die Berufung des Klägers erfolglos geblieben ist, hat er nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen. Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.

Es bestand keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierzu in § 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen ersichtlich nicht gegeben sind. Als reine Einzelfallentscheidung wirft die Rechtssache keine entscheidungserheblichen Fragen auf, die wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung, zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Fortbildung des Rechts einer Entscheidung durch den Bundesgerichtshof als Revisionsgericht bedürften.

Dr. T. K. Dr. B. S.






OLG Düsseldorf:
Urteil v. 22.03.2012
Az: I-2 U 149/09


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/a1bdfbae38c0/OLG-Duesseldorf_Urteil_vom_22-Maerz-2012_Az_I-2-U-149-09




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