Bundespatentgericht:
Beschluss vom 30. April 2003
Aktenzeichen: 29 W (pat) 126/01

(BPatG: Beschluss v. 30.04.2003, Az.: 29 W (pat) 126/01)

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 28. März 2001 insoweit aufgehoben, als die Anmeldung für die Dienstleistungen

"Veranstaltung von Reisen (insbesondere Leserreisen); Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten"

zurückgewiesen wurde.

2. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

I.

Zur Eintragung in das Markenregister ist angemeldet das Zeichensiehe Abb. 1 am Endefür

"Magnetaufzeichnungsträger; Schallplatten; digitale Datenträger wie CDs, DVDs; Druckereierzeugnisse; Zeitungen; Zeitschriften; Fotografien; Papier; Papierwaren; Werbung; Geschäftsführung; Telekommunikation, insbesondere Telekommunikationsdienstleistungen auf dem Internetsektor; Veranstaltung von Reisen (insbesondere Leserreisen); Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten".

Die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamtes, besetzt mit einem Beamten des höheren Dienstes, hat die Anmeldung hinsichtlich der Waren und Dienstleistungen "Druckereierzeugnisse; Zeitungen; Zeitschriften; Fotografien; Papier, Papierwaren; Veranstaltung von Reisen (insbesondere Leserreisen); Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten" zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, dem angemeldeten Zeichen fehle im Umfang der Zurückweisung jegliche Unterscheidungskraft. Die beschreibende Angabe werde vom Verkehr nur als solche verstanden und daher nicht einem bestimmten Unternehmen zugeordnet. Die Wortzusammensetzung weise darauf hin, dass es sich um Presseerzeugnisse wie Zeitungen, Zeitschriften etc handele. Presseunternehmen seien häufig auch Veranstalter und Sponsoren von Leserreisen oder kulturellen und sportlichen Aktivitäten. Die grafische Gestaltung vermöge dem Zeichen keinen fantasievollen Überschuss zu verleihen, da Unterstreichungen, auch farbige, werbeüblich seien.

Die Anmelderin hat gegen den zurückweisenden Teil des Beschlusses Beschwerde eingelegt und sie im wesentlichen damit begründet, dass zwar möglicherweise der Wortbestandteil "Die Presse" auf die angemeldeten Waren hinweisen könne, jedoch das angemeldete Zeichen in seiner Gesamtheit zu beurteilen sei. Hierbei falle insbesondere der markante blaue Balken unter dem Wortbestandteil ins Gewicht, der zur Überwindung des Hindernisses der fehlenden Unterscheidungskraft führe. Zudem handle es sich beim Wortbestandteil des angemeldeten Zeichens nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache, da dem Gattungsbegriff "Presse" ein Artikel zugefügt sei. Im Hinblick auf die beanspruchten Dienstleistungen liege per se kein beschreibender Begriffsinhalt vor, da in den Fällen des Sponsorings Zeitungstitel als Herkunftshinweis und nicht als beschreibende Angabe aufgefasst würden.

Die Anmelderin beantragt, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 28. März 2001 aufzuheben.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache nur teilweise Erfolg, nämlich insoweit, als die Anmeldung hinsichtlich der Dienstleistungen "Veranstaltung von Reisen (insbesondere Leserreisen); Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten" zurückgewiesen wurde. Im übrigen steht der Eintragung des angemeldeten Zeichens sowohl das Hindernis der fehlenden Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG als auch das Hindernis eines Freihaltebedürfnisses im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegen.

Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete Eignung), vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (st Rspr, vgl zB BGH GRUR 2002, 1070 - Bar jeder Vernunft). Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, das heißt, jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus das Schutzhindernis zu überwinden. Besteht eine Marke - wie im Streitfall - aus mehreren Elementen, ist bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft von der Gesamtheit der Markenbestandteile auszugehen (vgl BGH GRUR 2001, 1153 - antiKALK). Dabei hat sich die Prüfung darauf zu erstrecken, ob die Marke als solche, jedenfalls mit einem ihrer Elemente, den Anforderungen an die Unterscheidungskraft genügt. Für Wortbestandteile gilt, dass ihnen die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt, wenn ihnen ein für die fraglichen Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann, oder es sich um ein Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom Verkehr stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird. Hinzu tritt, dass Wortbestandteile eines Gesamtzeichens vom Verkehr in erster Linie als die Marke bestimmend wahrgenommen werden (vgl BGH aaO - antiKALK).

Der Wortbestandteil "Die Presse" ist für Druckerzeugnisse, Zeitungen und Zeitschriften der deutsche Gattungsbegriff für diese Waren. Insoweit ist eine herkunftshinweisende Wirkung nicht erkennbar.

Für die Waren "Fotografien, Papier und Papierwaren" handelt es sich bei dem Wortbestandteil "Die Presse" um eine Bestimmungsangabe, da Fotografien von Pressefotografen für die Presse bestimmt sind und Zeitungen aus speziellen Papiersorten gefertigt werden, welches extra für diesen Zweck hergestellt und angeboten wird. Auf Grund des beschreibenden Charakters des Bestimmungszweckes entfällt hier die erforderliche Unterscheidungskraft der angemeldeten Bezeichnung.

Zwar kann eine grafische Gestaltung die Unterscheidungskraft begründen, wenn sie charakteristische Merkmale aufweist, in denen der Verkehr einen Herkunftshinweis sehen kann. Dabei vermögen aber einfache grafische Gestaltungen oder Verzierungen des Schriftbildes, an die sich der Verkehr, etwa durch häufige werbemäßige Verwendung, gewöhnt hat, eine fehlende Unterscheidungskraft anderer Bestandteile ebenso wenig aufzuwiegen, wie derartige einfache Gestaltungselemente auch für sich genommen das Schutzhindernis nicht zu überwinden in der Lage sind. Dies ist hier der Fall. Der Wortbestandteil ist in einer nicht unüblichen Schrift gehalten, die lediglich durch eine grün/blaue Unterstreichung sich hervorhebt. Die vorliegende Unterstreichung ist dabei - als einfachstes grafisches Gestaltungsmittel im Zusammenhang mit Texten - nicht in der Lage, die Schutzfähigkeit des angemeldeten Zeichens für die genannten Waren zu begründen. Unerheblich ist dabei, dass die Unterstreichung nicht mit dem letzten Buchstaben des Wortbestandteils fluchtet, da dies vom Verkehr nicht wahrgenommen wird.

Nach dem es sich bei dem angemeldeten Zeichen hinsichtlich der oben genannten Waren um eine glatt beschreibende Angabe der Waren selbst bzw ihres Bestimmungszweckes handelt, steht dem angemeldeten Zeichen insoweit auch das Eintragungshindernis eines Freihaltebedürfnisses im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegen, da hiernach solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen sind, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr insbesondere zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen oder dienen können. Dass "Die Presse" ein Gattungsbegriff für die Gesamtheit gedruckter Presseerzeugnisse darstellt, bedarf keiner Erläuterung; hinsichtlich der Waren "Fotografien, Papier und Papierwaren" handelt es sich um eine beschreibende Bestimmungsangabe, deren beschreibende Wirkung durch die konkrete Gestaltung auch nicht beseitigt wird.

Den Mitbewerbern der Anmelderin muss daher die Möglichkeit erhalten bleiben, auf eigene Erzeugnisse als Bestandteil der Gattung "Die Presse" hinzuweisen und diese auch entsprechend zu bezeichnen.

Keinen beschreibenden Bezug konnte der Senat hinsichtlich der Dienstleistungen "Veranstaltung von Reisen (insbesondere Leserreisen); Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten" erkennen. Zwar ist insoweit insbesondere hinsichtlich der sportlichen und kulturellen Aktivitäten ein breites Sponsoring durch Zeitungsverlage zu beobachten. Dabei tritt das Zeichen aber jeweils im Sinne einer markenmäßigen Benutzung als Herkunftshinweis auf, so dass ein beschreibender Bezug nicht gegeben ist.

Grabrucker Voit Fink Ko Abb. 1 http://agora/bpatg2/docs/29W(pat)126-01.3.gif






BPatG:
Beschluss v. 30.04.2003
Az: 29 W (pat) 126/01


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/dcf848077424/BPatG_Beschluss_vom_30-April-2003_Az_29-W-pat-126-01




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share