Bundespatentgericht:
Beschluss vom 20. September 2010
Aktenzeichen: 12 W (pat) 305/04

(BPatG: Beschluss v. 20.09.2010, Az.: 12 W (pat) 305/04)

Tenor

Das Patent 102 09 598 wird aufrechterhalten.

Gründe

I.

Gegen das am 9. Oktober 2003 veröffentlichte Patent mit der Bezeichnung "Verfahren zur Aufladeregelung einer Speicherheizung" hat die Einsprechende, die S... GmbH & Co. KG, in H..., am 8. Januar 2004 Einspruch eingelegt.

Die Einsprechende hat sinngemäß ausgeführt, dass der Gegenstand des Patents nach Ansprüchen 1 und 11 gegenüber dem von ihr genannten Stand der Technik nicht neu sei, jedenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Im Verfahren sind folgende Druckschriften bzw. Literaturstellen (teilweise in Auszügen) zu berücksichtigen:

D1 Planungs und Installationsmappe "Raumheizung", Stiebel Eltron, 1999, Seiten 47, 67, 80 und 82 D2 EAC Aufladesteuerung elthermatic, Gebrauchs und Montageanweisung, Stiebel Eltron, Seiten 2 bis 12 D3 DE 36 29 521 A1 D4 EP 0 530 727 B1 D5 DE 195 30 775 A1 D6 DE 38 23 388 A1 D7 RECKNAGEL, SPRENGER, SCHRAMEK: Taschenbuch für Heizung + Klimatechnik. München: Oldenbourg Industrieverlag, 2002, S. 512 bis 522 D8 DIN 44574, Teil 4, März 1985 Die Patentinhaberin ist dem Vorbringen der Einsprechenden entgegengetreten. Sie beantragt, das Patent unverändert aufrechtzuerhalten.

Die erteilten Patentansprüche 1 und 11 lauten:

An den Anspruch 1 schließen sich unmittelbar oder mittelbar auf ihn rückbezogene Ansprüche 2 bis 10 an.

Mit Schriftsatz vom 27. Juli 2005 hat die Einsprechende den Einspruch zurückgenommen.

Wegen des Wortlauts der Unteransprüche 2 bis 10 und zu den weiteren Einzelheiten wird auf die Patentschrift und den Akteninhalt verwiesen.

II.

Nach der Zurücknahme des Einspruchs ist das Verfahren von Amts wegen ohne die Einsprechende fortzusetzen (§ 61 Abs. 1 Satz 2 PatG).

1.

Der Einspruch war zulässig.

2.

Das Patent ist wie beantragt aufrechtzuerhalten.

a) Die Gegenstände der zulässigen Patentansprüche 1 und 11 sind patentfähig. Gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik sind diese Gegenstände unzweifelhaft neu und beruhen auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die gewerbliche Anwendbarkeit ist gegeben.

b) Die Gegenstände der Ansprüche 2 bis 10 sind ebenfalls patentfähig.

Einer näheren Begründung hierzu bedarf es nicht, da der einzige Einspruch zurückgenommen wurde und somit nur noch die Patentinhaberin am Verfahren beteiligt ist, deren Antrag stattgegeben wurde (§ 47 Abs. 1 Satz 3 PatG i. V. m. § 59 Abs. 4).

Dr. Ipfelkofer Bayer Dr. Baumgart Dr. Krüger Me






BPatG:
Beschluss v. 20.09.2010
Az: 12 W (pat) 305/04


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