Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 8. Juli 1996
Aktenzeichen: 2 Wx 18/96

(OLG Köln: Beschluss v. 08.07.1996, Az.: 2 Wx 18/96)

Tenor

Auf die weitere Beschwerde des Antragstellers vom 8. Mai 1996 wird der Beschluß der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn vom 23. April 1996 - 11 T 10/96 - geändert und wie folgt neu gefaßt:

Auf die Beschwerde des Antragstellers vom 5. März 1996 wird die Verfügung des Richters des Amtsgerichts Bonn vom 22. Februar 1996 - 19 AR 68/96 - aufgehoben. Das Amtsgericht Bonn wird angewiesen, den Antrag des Antragstellers vom 30. Januar 1996 nicht aus den Gründen der Verfügung vom 22. Februar 1996 abzulehnen.

Gründe

1. Der Antragsteller ist der Geschäftsführer der im Handelsregister des Amtsgerichts Andernach unter HR B xxxx eingetragenen Firma "N. + N. Werbeagentur GmbH". Unter dem 30. Januar 1996 hat er bei dem Amtsgericht Andernach aufgrund einer entsprechenden Ànderung des Gesellschaftsvertrages gemäß der Urkunde der Notarin Q. in N. vom 30. Januar 1996 - UR-Nr. +++ Jahr 1996 - zur Eintragung in das Handelsregister die Ànderung der Firma der Gesellschaft in "N. N. & Partner GmbH" sowie die Verlegung ihres Sitzes von T. nach C. angemeldet. Mit Verfügung vom 5. Februar 1996 hat das Amtsgericht Andernach die Sache mit der Bitte um weitere Behandlung gemäß § 13 h HGB an das Amtsgericht Bonn abgegeben.

Mit Verfügung vom 22. Februar 1996 hat der Richter des Amtsgerichts Bonn beanstandet, die neue Firma der Gesellschaft sei unzulässig, weil sie gegen § 11 PartGG verstoße. Mit Schriftsätzen vom 1. und 5. März 1996 hat der Antragsteller um "eine rechtsmittelfähige Entscheidung" gebeten. § 11 PartGG untersage nur den in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammengeschlossenen Angehörigen freier Berufe die Verwendung der Bezeichnung "und Partner". Alle übrigen im Geschäftsleben tätigen Personen unterlägen nicht der Beschränkung durch diese Vorschrift.

Der Richter des Amtsgerichts Bonn hat die Eingabe vom 5. März 1996 als Beschwerde gegen seine Verfügung vom 22. Februar 1996 angesehen, dieser Beschwerde nicht abgeholfen und sie mit Verfügung vom 8. März 1996 der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn zur Entscheidung vorgelegt. Durch Beschluß vom 23. April 1996 hat das Landgericht die Beschwerde zurückgewiesen. Es hat ausgeführt, nach dem eindeutigen Wortlaut des § 11 PartGG dürften nur Partnerschaften im Sinne des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes, zu denen die vom Antragsteller vertretene Gesellschaft nicht gehöre, den Zusatz "und Partner" oder "Partnerschaft" führen. Gegen diesen Beschluß richtet sich die weitere Beschwerde vom 8. Mai 1996.

2. Die gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 FGG statthafte, an keine Frist gebundene weitere Beschwerde ist zulässig, insbesondere in rechter Form (§ 29 Abs. 1 Satz 1 FGG) eingelegt worden. Mit ihr wird der Sache nach der von dem Antragsteller mit der Anmeldung vom 30. Januar 1996 gestellte Eintragungsantrag weiter verfolgt. Sie ist daher als für den ausschließlich anmeldungsberechtigten und allein zur Einlegung einer Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung des Registergerichts befugten Geschäftsführer der Gesellschaft, den Antragsteller, erhoben zu behandeln (vgl. BayObLGZ 1970, 285, 287) .

Die weitere Beschwerde ist auch begründet. Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts beruht auf einer Verletzung des Gesetzes (§§ 27 Abs. 1 FGG, 550 ZPO) .

Im Ergebnis nicht zu beanstanden ist es allerdings, daß das Landgericht den Schriftsatz vom 5. März 1996 als Beschwerde gegen die Verfügung des Richters des Amtsgerichts vom 22. Februar 1996 behandelt und daß es dieses Rechtsmittel als zulässig angesehen hat. Zwar ist die Beschwerdekammer in den Gründen des Beschlusses vom 23. April 1996 nicht ausdrücklich auf die Frage eingegangen, ob der Schriftsatz vom 5. März1996 trotz seines Wortlauts, daß eine rechtsmittelfähige Entscheidung erbeten werde, dahin auszulegen ist, daß das Rechtsmittel bereits eingelegt wird. Dies ist nach der Auffassung des Senats der Fall. Der Senat kann - trotz des nach den §§ 27 Abs. 1 FGG, 550, 551, 561 ZPO beschränkten Umfangs der Óberprüfung tatrichterlicher Würdigungen im Verfahren der weiteren Beschwerde - die das vorliegende Verfahren betreffenden prozessualen Erklärungen der Beteiligten selbst auslegen und würdigen (vgl. Kuntze in: Keidel/Kuntze/Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit, Teil A: FGG, 13. Aufl. 1992, § 27, Rdn. 49 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung in Fußn. 271). Diese Auslegung ergibt, daß es sich bei dem Schriftsatz vom 5. März 1996 - wie das Landgericht somit im Ergebnis zutreffend angenommen hat - um eine Beschwerde gegen die Verfügung des Amtsgerichts vom 22. Februar 1996 handelt: Mit dem Schriftsatz vom 5. März 1996 und dem dort in Bezug genommenen Schriftsatz vom 1. März 1996 ist der Antragsteller der Verfügung vom 22. Februar 1996 entgegen getreten. Die nach dem Wortlaut beider Schriftsätze geäußerte Bitte um Erlaß einer rechtsmittelfähigen Entscheidung zielt auf eine Óberprüfung der Verfügung vom 22. Februar 1996 durch das Rechtsmittelgericht. Daher ist der Schriftsatz vom 5. März 1996 - entsprechend diesem Rechtsschutzziel - als Beschwerde auszulegen. Bei der Verfügung vom 22. Februar 1996 handelt es sich um eine Entscheidung, gegen die dieses Rechtsmittel nach § 19 Abs. 1 FGG gegeben ist. Auch die weitere Beschwerde beanstandet nicht, daß das Landgericht den Schriftsatz vom 5. März 1996 als Beschwerde gegen die Verfügung des Amtsgerichts vom 22. Februar 1996 behandelt hat.

Diese Verfügung unterlag als Zwischenverfügung gemäß § 26 Satz 2 der Handelsregisterverfügung (HRV) der Beschwerde gemäß § 19 Abs. 1 FGG. Gegen Verfügungen, die - wie hier - das Verfahren in der Instanz nicht abschließen, sondern die abschließende Entscheidung lediglich vorbereiten, ist die Beschwerde nach § 19 Abs. 1 FGG dann gegeben, wenn sie bereits in Rechte eines Beteiligten eingreifen (vgl. BayObLGZ 1970, 243, 246; OLG Frankfurt, OLGZ 1978, 33; OLG Frankfurt, RPfleger 1978, 21; OLG Hamm, RPfleger 1986, 139; Kahl in: Keidel/Kuntze/ Winkler, a.a.O. , § 19, Rdn. 9). Dies ist - anders als bei bloßen Meinungsäußerungen oder Ankündigungen des Registergerichts (vgl. hierzu BayObLG, a.a.O.; KG OLGZ 1965, 320, 322; Senat, RPfleger 1978, 21, 22) - bei Zwischenverfügung nach § 26 Satz 2 HRV der Fall, durch die einem Beteiligten ein rechtliches Hindernis für die erstrebte Eintragung verbunden mit der Auflage aufgezeigt wird, dieses Hindernis zu beseitigen (vgl. BayObLG, OLG Frankfurt, OLG Hamm und Kahl in: Keidel/Kuntze/Winkler, jeweils a.a.O.). Hier hat sich die Verfügung vom 22. Februar 1996 nicht auf die Mitteilung der Auffassung des Registergerichts beschränkt, daß die neue Firma der Gesellschaft gegen § 11 PartGG verstoße. Vielmehr war diese Verfügung nach ihrem erkennbaren Sinn zugleich darauf gerichtet, daß dieses nach der Auffassung des Amtsgerichts gegebene Eintragungshindernis - durch eine entsprechende Ànderung der Firma - behoben werden solle, damit dann dem Antrag vom 30. Januar 1996 im übrigen, das heißt dem Antrag auf Eintragung der Verlegung des Sitzes der Gesellschaft entsprochen werden könne. Dieser Deutung steht nicht entgegen, daß das Registergericht von der in § 26 Satz 2 HRV vorgesehenen Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, eine Frist zur Behebung des Eintragshindernisses zu setzen. Anders als im Fall des § 18 Abs. 1 GBO ist eine solche Fristsetzung kein unverzichtbarer Bestandteil einer Zwischenverfügung nach § 26 Satz 2 HRV (vgl. BayObLGZ 1972, 24, 26; OLG Hamm, RPfleger 1986, 139, 140).

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist im Fall der Anfechtung einer Zwischenverfügung allein diese Verfügung selbst und das in ihr bezeichnete Eintragungshindernis (vgl. BayObLGZ 1970, 235, 237). Der mit der Anmeldung vom 30. Januar 1996 erstrebten Eintragung steht das in der Verfügung vom 22. Februar 1996 bezeichnete Hindernis nicht entgegen. Die abweichende Auffassung der Vorinstanzen hält der rechtlichen Óberprüfung nicht stand.

Zwar kann der Auffassung der weiteren Beschwerde, daß die Regelung des § 11 PartGG allein für Angehörige freier Berufe im Sinne von § 1 Abs. 1 und 2 PartGG gelte, nicht zugestimmt werden. § 11 Satz 1 PartGG schreibt vor, daß nur Partnerschaften im Sinne des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes den Zusatz "und Partner" oder "Partnerschaft" führen dürfen, während nach § 2 Abs. 1 PartGG einer dieser beiden Zusätze im Namen einer Partnerschaft im Sinne dieses Gesetzes enthalten sein muß. Durch diese Regelung soll der Gefahr einer Verwechselung zwischen Partnerschaften und anderen Gesellschaftsformen vorgebeugt werden (vgl. OLG Frankfurt ZIP 1996, 1082, 1083; Hoffmann in: Meilicke/Graf von Westphalen/Hoffmann/Lenz, Partnerschaftsgesellschaftsgesetz, 1995, § 11, Rdn. 1). Die Gefahr einer Irreführung des Verkehrs ist aber nicht nur dann gegeben, wenn Angehörige freier Berufe, die keine Partnerschaft im Sinne des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes bilden, gleichwohl unter einer der nach § 2 Abs. 1 PartGG für solche Partnerschaften vorgesehenen Bezeichnung auftreten. Vielmehr besteht die Gefahr einer Verwechslung mit einer Partnerschaft grundsätzlich auch dann, wenn eine andere, nicht von Angehörigen freier Berufe im Sinne des § 1 Abs. 1 und 2 PartGG gebildete Gesellschaft in ihrem Namen einen der in § 2 Abs. 1 PartGG bezeichneten Zusätze führt (vgl. OLG Frankfurt, a.a.0.) .

Etwas anderes gilt nur für solche Gesellschaften, bei denen durch die gesetzlich vorgeschriebene Angabe der Rechtsform in der Firma die Möglichkeit einer Verwechselung mit einer Partnerschaft ausgeschlossen ist. Dies ist bei den Kapitalgesellschaften des Handelsrechts der Fall. So muß nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AktG die Firma einer Aktiengesellschaft die Bezeichnung "Aktiengesellschaft" enthalten. Entsprechend schreibt § 4 Abs. 2 GmbHG vor, daß die Firma der Gesellschaft die zusätzliche Bezeichnung "mit beschränkter Haftung" enthalten muß. Durch einen solchen Rechtsformenzusatz in der Firma der Gesellschaft wird die Annahme ausgeschlossen, es könne sich um eine Partnerschaft im Sinne des Partnerschaftsgesetzes handeln. Der Senat schließt sich deshalb der Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt (ZIP 1996, 1082 f) an, daß § 11 PartGG nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung die Verwendung der Bezeichnung ,,und Partner" in der Firma einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nicht verbietet.

Daher kann die Verfügung des Amtsgerichts vom 22. Februar 1996 keinen Bestand haben. Das Amtsgericht ist anzuweisen, die von dem Antragsteller erstrebte Eintragung nicht aus den Gründen dieser Verfügung abzulehnen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt, weil dem Beschwerdeführer kein Gegner gegenübersteht.






OLG Köln:
Beschluss v. 08.07.1996
Az: 2 Wx 18/96


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