Bundespatentgericht:
Beschluss vom 25. Juli 2011
Aktenzeichen: 9 W (pat) 338/06

(BPatG: Beschluss v. 25.07.2011, Az.: 9 W (pat) 338/06)

Tenor

Das Patent wird widerrufen.

Gründe

I.

Gegen das unter Inanspruchnahme der Priorität der deutschen Voranmeldung DE 10 2004 031 417.9 vom 29. Juni 2004 am 17. Juli 2004 angemeldete und am 13. Oktober 2005 veröffentlichte Patent mit der Bezeichnung

"Windkraftanlage mit Feuerlöscheinrichtung"

ist von der M... GmbH & Co. KG am 13. Januar 2006 schriftlich mit Begründung Einspruch erhoben worden.

Die Patentinhaber verteidigen ihr Patent in der erteilten Fassung.

Der erteilte, einzige Patentanspruch (Patentanspruch "1") lautet:

"1. Windkraftanlage mit einem Turm (10) und einem auf dem Turm (10) drehbar angeordneten, den Rotor (12) tragenden Maschinenhaus (14), in dem Sprühdüsen (18) zum Versprühen eines Aerosol eines Löschmittels zum Löschen eines Brandes angeordnet sind, dadurch gekennzeichnet, dass der Turm (10) mit einer zum Führen eines Löschmittels vom Boden des Turms (10) in das Maschinenhaus (14) dienenden Hochdruckleitung (16) versehen ist, die am Erdboden bis aus der Gefahrenzone heraus geführt und außerhalb der Gefahrenzone mit einem Adapter (19) zum Anschließen eines mobilen Hochdrucklöschgeräts versehen ist und dass die Hochdruckleitung (16) wenigstens im Bereich des Eintritts in das Maschinenhaus (14) als verdrehbarer Schlauch ausgebildet ist, der nah der Turmachse geführt ist."

Gemäß Schriftsatz vom 16. März 2006 halten die Patentinhaber den Einspruch für unzulässig. Die im Einspruchschriftsatz dargelegte Begründung sei nicht ausreichend substantiiert, so dass eine abschließende Beurteilung seitens Patentamt und Patentinhaber nicht ohne eigene Ermittlungen möglich sei. Soweit erkennbar, stehe der entgegengehaltene Stand der Technik zudem nicht patenthindernd entgegen. Der Einspruch sei daher jedenfalls nicht begründet.

Zur mündlichen Verhandlung am 25. Juli 2011 sind die Patentinhaber sowie ihre bevollmächtigten Vertreter nicht erschienen.

Sinngemäß haben sie mit o. g. Schriftsatz vom 16. März 2006 beantragt,

-den Einspruch als unzulässig zu verwerfen -hilfsweise das Patent aufrechtzuerhalten.

Die Einsprechende stellt in der mündlichen Verhandlung am 25. Juli 2011 den Antrag, das Patent zu widerrufen.

Sie sieht die Windkraftanlage nach dem erteilten Patentanspruch 1 als durch den Stand der Technik nahegelegt an. Hierzu verweist sie auf eine mit Einspruchschriftsatz geltend gemachte Offenkundige Vorbenutzung, zu deren Nachweis sie eine eidesstattliche Versicherung des Vorbenutzers vorgelegt hat. In der mündlichen Verhandlung wurde außerdem u. a. folgender, im schriftlichen Einspruchsbzw. Prüfungsverfahren berücksichtigter druckschriftlicher Stand der Technik diskutiert:

-DE 100 05 190 C1 -DE 197 11 348 C1 -DE 38 00 037 A1.

Darüber hinaus hält die Einsprechende den Gegenstand des Streitpatents mangels deutlicher und vollständiger Offenbarung für nicht ausführbar.

II.

Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts ist durch § 147 Abs. 3 Satz 1 PatG in den vom 1. Januar 2002 bis 30. Juni 2006 geltenden Fassungen begründet.

1. Der Einspruch ist zulässig.

Die geltend gemachten Widerrufsgründe der mangelnden Patentfähigkeit und der mangelnden Ausführbarkeit sind ausreichend substantiiert.

Ausreichend substantiiert ist eine Einspruchsbegründung, wenn sie die für die Beurteilung des behaupteten Widerrufsgrunds maßgeblichen Umstände im Einzelnen so darlegt, dass Patentamt und Patentinhaber daraus abschließende Folgerungen für das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Widerrufsgrunds ohne eigene Ermittlungen ziehen können (BGH -Xa ZB 28/08 "Leistungshalbleiterbauelement"; BGH -X ZB 10/87 "Meßdatenregistrierung").

Diese Aufforderung ist vorliegend erfüllt. In ihrem Einspruchschriftsatz hat die Einsprechende die mit Patentanspruch 1 beanspruchten Merkmale der beanspruchten Windkraftanlage aufgegliedert und unter Bezugnahme auf diese Merkmale Fundstellen in den entgegengehaltenen Druckschriften angegeben bzw. zumindest auf in den Druckschriften dargestellte Ausgestaltungen verwiesen, die sie -in Kombination -für patenthindernd hält. Auf diese Weise ist die Möglichkeit eröffnet, die Nähe dieses Standes der Technik zum Gegenstand des Streitpatents im Hinblick auf den Widerrufsgrund der mangelnden Patentfähigkeit ohne eigene Ermittlungen zu überprüfen.

Die Einsprechende hat zudem die ihrer Auffassung nach nicht deutlich genug offenbarten Ausgestaltungsmerkmale konkret bezeichnet, so dass auch hier eine Überprüfung ohne zusätzliche Ermittlungen möglich und der Widerrufsgrund der undeutlichen und unvollständigen Offenbarung in ausreichender Weise substantiiert ist.

Die weiteren Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Einspruchs sieht der Senat ebenfalls als erfüllt an.

2. Das Patent betrifft eine mit einer Feuerlöscheinrichtung ausgerüstete Windkraftanlage mit einem Turm und einem auf diesem drehbar angeordneten Maschinenhaus, welches den Rotor trägt.






BPatG:
Beschluss v. 25.07.2011
Az: 9 W (pat) 338/06


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