Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen:
Beschluss vom 24. November 1999
Aktenzeichen: L 11 B 5/99 KA

(LSG Nordrhein-Westfalen: Beschluss v. 24.11.1999, Az.: L 11 B 5/99 KA)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Sozialgericht Nordrhein-Westfalen hat in seinem Beschluss vom 24. November 1999 (Aktenzeichen L 11 B 5/99 KA) eine Entscheidung des Sozialgerichts Düsseldorf vom 26.10.1998 geändert. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für das erstinstanzliche Verfahren wurde auf 2.500,- DM festgesetzt.

Die Beschwerde der Klägerin war zulässig und teilweise begründet. Gemäß § 116 Abs. 2 BRAGO ist der Gegenstandswert in Fällen ohne spezielle Wertvorschriften nach billigem Ermessen zu bestimmen. Dabei wird die Vorschrift des § 13 GKG aus dem Verwaltungs- und Finanzgerichtsprozess herangezogen. Zur Bestimmung des Gegenstandswerts spielt das wirtschaftliche Interesse der Klägerin an der Entscheidung eine entscheidende Rolle. In Fällen, in denen über die Höhe des vertragsärztlichen Honorars gestritten wird, wird der Gegenstandswert üblicherweise anhand der Differenz zwischen dem zugestandenen und dem beanspruchten Honorar im Rechtsstreit festgelegt. Wenn jedoch wie in diesem Fall eine Untätigkeitsklage gestellt wird, muss auch der vom Kläger vorgetragene Sachverhalt berücksichtigt werden.

Die Klägerin hatte in ihrem ausführlichen Widerspruchsvorbringen deutlich gemacht, dass es ihr darum ging, für alle erbrachten Leistungen im Quartal I/1996 eine angemessene Vergütung zu erhalten. Sie forderte die Vergütung von 343.630 Punkten, die aufgrund der rückwirkend eingeführten Teilbudgetierung nicht berücksichtigt wurden. Die Klägerin argumentierte, dass die rückwirkende Teilbudgetierung gegen das Rechtstaatsprinzip verstößt. Obwohl konkrete Angaben zum Punktwert fehlten, konnte angenommen werden, dass die Klägerin eine Vergütung nach dem im Quartal I/1996 gezahlten Punktwert anstrebte. Unter Berücksichtigung einer pauschalierenden Betrachtungsweise ergab sich ein wirtschaftliches Interesse von 25.000,- DM.

Es war unerheblich, dass sich später herausstellte, dass eine Neuberechnung zu einem niedrigeren Honorar geführt hätte. Dies betraf nur die Begründetheit des Begehrens. Das Gericht setzte den Gegenstandswert für die Untätigkeitsklage auf etwa 1/10 des Gegenstandswerts der auf eine höhere Honorierung ärztlicher Leistung gerichteten Klage fest. Gegen diese Entscheidung ist keine Beschwerde möglich.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

LSG Nordrhein-Westfalen: Beschluss v. 24.11.1999, Az: L 11 B 5/99 KA


Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 26.10.1998 abgeändert. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für das erstinstanzliche Verfahren wird auf 2.500,- DM festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin ist zulässig und teilweise begründet.

In den Fällen des § 116 Abs. 2 BRAGO ist der Gegenstandswert mangels einschlägiger Wertvorschriften gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO nach billigem Ermessen zu bestimmen. Hierzu ist die gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 BRAGO für die Bestimmung des Gegenstandswertes im Verwaltungs- und Finanzgerichtsprozeß maßgebende Vorschrift des § 13 GKG ergänzend heranzuziehen. Bei der Bestimmung des Gegenstandswertes kommt es entscheidend auf das sich aus dem Antrag der Klägerin ergebende wirtschaftliche Interesse an der Entscheidung an (BSG vom 14.11.1977 - SozR 1930 § 81 Nr.).

Wird um die Höhe des vertragsärztlichen Honorars gestritten, so bemißt sich der Gegenstandswert ausgehend von diesen Grundsätzen regelmäßig nach dem Differenzbetrag zwischen dem zugestandenen und dem von der Klägerin im Rechtsstreit beanspruchten Honorar. Soweit indessen der Klageantrag - wie im vorliegenden Falle der Untätigkeitsklage - aus verfahrensrichtlichen Gründen als Bescheidungsantrag formuliert wird, ist für die Bestimmung des wirtschaftlichen Interesses auch auf den zugrundeliegenden und von der Klägerin vorgetragenen Sachverhalt abzustellen. Es ist deshalb geboten, auch das Klagevorbringen in die Erwägungen einzubeziehen.

Vorliegend hat die Klägerin auch aus formalrechtlichen Gründen einen Antrag auf Bescheidung ihres Widerspruches gestellt. Aus dem ausführlichen Widerspruchsvorbringen ergibt sich jedoch deutlich, daß es ihr in der Sache darum ging, im Quartal I/1996 für alle von ihr erbrachten Leistungen eine angemessene Vergütung zu erhalten. Sie begehrte also die Vergütung der aufgrund der rückwirkend eingeführten Teilbudgetierung nichtberücksichtigten 343.630 Punkte. Denn in der Widerspruchsbegründung wird ausführlich dargelegt, daß nach der klägerischen Ansicht die rückwirkende Teilbudgetierung wegen der damit verbundenen echten Rückwirkung gegen das Rechtstaatsprinzip verstößt. Die Klägerin hatte in der Widerspruchsbegründung auch diese Anzahl der aufgrund der eingeführten Teilbudgetierung nicht vergüteten Punkte benannt. Zwar fehlten dabei Angaben hinsichtlich des konkreten Punktwertes, der der Honorarberechnung zugrundegelegt werden sollte, jedoch ist anzunehmen, daß die Klägerin eine Vergütung nach dem im Quartal I/1996 gezahlten Punktwert anstrebte. Bei der für die Bestimmung des Gegenstandswertes angebrachten pauschalierenden Betrachtungsweise ergibt sich damit ein wirtschaftliches Interesse von 25.000,- DM.

Für die Bestimmung dieses wirtschaftlichen Interesses der Klägerin im Zeitpunkt der Klageerhebung ist es unerheblich, daß sich später gezeigt hat, daß bei Zugrundelegung der klägerischen Rechtsauffassung eine Neuberechnung des streitigen Honorars insgesamt zu einem niedrigeren Honorar geführt hat. Dies betrifft allein die Frage der Begründetheit des Begehrens.

Der Senat hat es in ständiger Rechtsprechung als angemessen angesehen, den Gegenstandswert für die Untätigkeitsklage auf etwa 1/10 des Gegenstandswertes der auf eine höhere Honorierung ärztlicher Leistung gerichteten Klage festzusetzen (vgl. Beschluss vom 19.12.1997 - L 11 SKa 51/97 -). Davon abzuweichen besteht auch vorliegend kein Anlaß.

Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).






LSG Nordrhein-Westfalen:
Beschluss v. 24.11.1999
Az: L 11 B 5/99 KA


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