Bundesverfassungsgericht:
Beschluss vom 27. Februar 2006
Aktenzeichen: 2 BvR 413/06

(BVerfG: Beschluss v. 27.02.2006, Az.: 2 BvR 413/06)

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet.

1. Das Recht des Beschuldigten, sich im Strafverfahren von einem Anwalt seiner Wahl und seines Vertrauens verteidigen zu lassen, ist durch Artikel 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes verfassungsrechtlich verbürgt (vgl. BVerfGE 110, 226 <253> m.w.N.). Der Beschuldigte hat jedoch keinen bindenden Anspruch auf Beiordnung eines von ihm bezeichneten Rechtsbeistands (vgl. BVerfGE 9, 36 <38>; 39, 238 <243>). Dies gilt auch für den Wunsch des Beschuldigten, von einer Person, die nicht zugelassener Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule mit Befähigung zum Richteramt ist, verteidigt zu werden. Solche Personen können nach § 138 Abs. 2 StPO mit Genehmigung des Gerichts als Verteidiger zugelassen werden. Die Erteilung der Genehmigung ist in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt.

2. Eine das Recht auf effektive Verteidigung verletzende Ausübung des gerichtlichen Ermessens liegt hier nicht vor. Das Oberlandesgericht stützt die Nichtzulassung der vom Beschwerdeführer benannten Person als Wahlverteidiger darauf, dass angesichts ihrer zahlreichen veröffentlichten und im Beschwerdeverfahren abgegebenen abwertenden Äußerungen über die örtlichen Justizbehörden eine objektive Wahrnehmung der Verteidigungstätigkeit durch sie nicht gewährleistet sei. Sachfremde Erwägungen können dem nicht entnommen werden.

Im Rahmen seiner Entscheidung nach § 138 Abs. 2 StPO hatte das Fachgericht zu berücksichtigen, ob die als Wahlverteidiger gewünschte Person die Voraussetzungen erfüllt, die zur Wahrnehmung einer effektiven Verteidigung des Beschuldigten erforderlich sind. Zu diesen Voraussetzungen zählt neben einer ausreichenden Sachkunde die Fähigkeit, die Pflichten eines Verteidigers sachgerecht wahrzunehmen (vgl. Laufhütte, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 5. Aufl. 2003, § 138 Rn. 8). Das Oberlandesgericht hat hier als Maßstab für diese Pflichten § 43 a BRAO herangezogen, der die Grundpflichten des Rechtsanwalts regelt. Nach § 43 a Abs. 3 Satz 1 BRAO darf sich der Rechtsanwalt bei seiner Berufsausübung nicht unsachlich verhalten. Nach § 43 a Abs. 3 Satz 2 BRAO ist unsachlich insbesondere ein Verhalten, bei dem es sich um die bewusste Verbreitung von Unwahrheiten oder solche herabsetzenden Äußerungen handelt, zu denen andere Beteiligte oder der Verfahrensverlauf keinen Anlass gegeben haben.

Anhand dieses Maßstabs ist das Oberlandesgericht aufgrund konkreter Äußerungen der als Wahlverteidiger gewünschten Person zu der Überzeugung gelangt, dass sie die Pflicht eines Verteidigers, sich nicht unsachlich zu verhalten, nicht werde erfüllen können. Die hierfür angeführten Äußerungen lassen diese Schlussfolgerung auch zu, zumal sie teilweise noch in dem nämlichen Beschwerdeverfahren abgegeben wurden, das die Zulassung als Wahlverteidiger zum Gegenstand hatte. Also konnten die Fachgerichte in ermessensfehlerfreier Weise davon ausgehen, dass die vom Beschwerdeführer als Wahlverteidiger gewünschte Person die Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Aufgabe als Verteidiger nicht erfüllte.

Hinzu kommt, dass hier eine effektive Verteidigung des Beschwerdeführers durch die fachgerichtlichen Entscheidungen nicht gefährdet ist. Dem Beschwerdeführer wurden bereits zwei Pflichtverteidiger beigeordnet, von denen jedenfalls einer, nämlich der Bevollmächtigte des Beschwerdeführers, sein Vertrauen besitzt. Die Wahl eines dritten Verteidigers, der die Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Aufgabe als Verteidiger erfüllt, steht ihm weiterhin offen.

3. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.






BVerfG:
Beschluss v. 27.02.2006
Az: 2 BvR 413/06


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