Bundespatentgericht:
Beschluss vom 14. Oktober 2003
Aktenzeichen: 24 W (pat) 205/02

(BPatG: Beschluss v. 14.10.2003, Az.: 24 W (pat) 205/02)

Tenor

Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 12. August 2002 aufgehoben.

Gründe

I.

Die Wortmarkewebkartesollte ursprünglich für zahlreiche Dienstleistungen der Klassen 35, 38 und 42 in das Markenregister eingetragen werden.

Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung nach vorheriger Beanstandung mit Beschluß vom 12. August 2002 durch eine Beamtin des höheren Dienstes zurückgewiesen, weil der Kennzeichnung jegliche Unterscheidungskraft fehle und sie als beschreibende Angabe für die Dienstleistungen der Anmeldung dienen könne (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG). Die angemeldete Marke setze sich aus den Bestandteilen "web" und "Karte" zusammen. "Web" stelle die gängige Kurzform für das "world wide web" dar, das wesentlicher Bestandteil des Internets sei und häufig auch als Synonym für "Internet" verwendet werde. Insgesamt werde die angemeldete Kennzeichnung darum entweder im Sinne einer elektronischen Zugangskarte für das Internet oder im Sinne einer Visitenkarte oder Grußkarte im Internet verstanden. In Verbindung mit den beanspruchten Dienstleistungen beschreibe "webkarte" lediglich deren Art und Bestimmung, nämlich daß diese der Bereitstellung einer "webkarte" oder dem Zugang zu einer "webkarte" dienten bzw. mittels einer solchen erbracht würden. Auch wenn der Begriff eine Reihe von Bedeutungen aufweisen könne, so verenge sich der Sinngehalt in Verbindung mit den jeweiligen Dienstleistungen für den Verkehr jeweils zu einer unmittelbar beschreibenden Angabe, die nicht als betrieblicher Herkunftshinweis angesehen werde.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders, der im Verfahren vor dem Bundespatentgericht das Verzeichnis der Dienstleistungen auf

"Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung"

beschränkt hat. Zur Begründung der Beschwerde wird vorgetragen, das Zeichen erlaube zahlreiche unterschiedliche, nicht unmittelbar sachbezogene Interpretationen. Für die jetzt noch im Dienstleistungsverzeichnis enthaltenen Dienstleistungen sei eine rein sachbezogene Bedeutung für die angesprochenen Verkehrskreise nicht ersichtlich.

Der Anmelder beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten, insbesondere auf eine Internet-Recherche des Senats, die dem Anmelder übersandt worden ist, Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und nach Einschränkung des Verzeichnisses der Dienstleistungen in der Sache auch in vollem Umfang begründet. Für die Dienstleistungen, die nunmehr noch Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind, ist die angemeldete Marke nicht gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2, § 37 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. Der angemeldeten Kennzeichnung fehlt insoweit weder jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) noch kann der Senat ein Freihaltungsbedürfnis i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG an ihr feststellen.

1. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind von der Eintragung solche Marken ausgeschlossen, die nur aus Angaben bestehen, die im Verkehr u.a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können (vgl. BGH GRUR 2002, 64 "INDIVIDUELLE"; BGH GRUR 2001, 162 "RATIONAL SOFTWARE CORPORATION"; EuGH C-191/01 Urteil vom 23. 10. 2003, Ziff. 29 ff "Doublemint"). Dies ist hier nicht der Fall. Die Wortverbindung "webkarte" läßt sich als Sachangabe im Internet nachweisen. Hauptsächlich wird der Begriff - wie bereits die Markenstelle belegt und ausgeführt hat - als Bezeichnung für eine Art von Visitenkarte im Internet, d. h. die anspruchsvolle Darstellung eines Betriebs mit Logo, Fotos und Link zur eigenen Website im Internet, verwendet. Weiterhin wird damit auch eine Landkarte auf einer Internetseite bezeichnet, die Hinweise auf Betriebe und deren Tätigkeitsbereiche aufweisen bzw. die den Weg zu einem Hersteller aufzeigen kann. Diese Bedeutungen der angemeldeten Marke weisen jedoch keinen konkret und eindeutig beschreibenden Zusammenhang mit den zuletzt noch beanspruchten Dienstleistungen der Anmeldung auf. Zwar finden sich im Internet zahlreiche Belege dafür, daß Webkarten in der Werbung eingesetzt werden und daß sich bestimmte Anbieter auf die Herstellung von "webkarten" spezialisiert haben (vgl. Internet-Recherche: DESIGN STUDIO MP-STYLE: "Wir erstellen und veröffentlichen für Sie eine Web-Visitenkarte"; monomax online - online: "Die Webkarte kann Ihr Start ins Internet sein. ... Werben Sie online für Ihre Produkte oder Ihre Website ..."). Es ist somit möglich, daß die noch verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen mittelbar auch einen Bezug zu "webkarten" aufweisen, daß etwa die betreffende Geschäftsführung oder Unternehmensverwaltung mit Hilfe von "webkarten" beworben wird oder daß die Betriebe, für die diese Dienstleistungen erbracht werden, die Bereitstellung von "webkarten" zum Gegenstand haben. Es ist jedoch nicht ersichtlich, daß eine Geschäftsführung oder eine Unternehmensverwaltung, die solche Werbemittel benutzt, speziellen Erfordernissen genügen und besondere Eigenschaften aufweisen muß, die sie von solchen Dienstleistungen unterscheidet, die andere Werbemittel verwenden und daß daher für eine solche Geschäftsführung und Verwaltung eine Beschreibung mit "webkarte" naheliegt. Dies gilt ebenso für die Erbringung solcher Dienstleistungen für Unternehmen, deren Gegenstand die Erstellung und das Zur-Verfügung -Stellen von "webkarten" ist. Das Wort "webkarte" stellt insoweit lediglich eine unmittelbare Sachangabe in Bezug auf den Gegenstand des betreffenden Betriebs dar, nicht aber in Bezug auf die von Dritten erbrachte Geschäftsführungs- und Verwaltungstätigkeit für derartige Unternehmen. Bei der angemeldeten Marke handelt es sich daher allenfalls um einen Hinweis auf Umstände, die mit den von der Anmeldung jetzt noch erfaßten Dienstleistungen mittelbar in Verbindung stehen können, diese aber nicht im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG beschreibt (vgl. BGH GRUR 2002, 64, 65 "INDIVIDUELLE"; EuG GRUR Int 2002, 751 Tz 42, 46 "CARCARD").

2. Der angemeldeten Kennzeichnung fehlt auch nicht die erforderliche Unterscheidungskraft. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Wortmarken nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft von der Eintragung ausgeschlossen, wenn ihnen entweder ein im Hinblick auf die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Sinngehalt zukommt oder es sich um ein gängiges Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom Verkehr stets nur als solches und nicht als individuelles Kennzeichnungsmittel verstanden wird (st. Rspr, vgl. BGH GRUR 2002, 64 "INDIVIDUELLE"; BGH MarkenR 2002, 338 "Bar jeder Vernunft"). Dies ist hier nicht der Fall, weil es ich bei der angemeldeten Kennzeichnung für die noch beanspruchten Dienstleistungen aus den oben genannten Gründen um keine unmittelbare, hinreichend konkrete Sachangabe handelt.

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Az: 24 W (pat) 205/02


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