Oberlandesgericht Frankfurt am Main:
Urteil vom 28. Oktober 2008
Aktenzeichen: 17 U 176/07

(OLG Frankfurt am Main: Urteil v. 28.10.2008, Az.: 17 U 176/07)

(Keine weiteren Angaben)

Anmerkung: Das Rechtsmittelverfahren wird beim BGH unter dem Aktenzeichen II ZR 262/08 geführt.

Tenor

Die Berufungen der Kläger und die Berufung der Beklagten gegendas am 24. April 2007 verkündete Urteil der 5. Kammer fürHandelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main werdenzurückgewiesen.

Von den Gerichtskosten der Berufungsinstanz tragen die Kläger zu3) und 4) 15/16, davon 1/16 gesamtschuldnerisch mit dem Kläger zu1), 2/16 gesamtschuldnerisch mit dem Kläger zu 2).

1/16 der Gerichtskosten werden der Beklagten auferlegt.

Der Kläger zu 1) trägt seine außergerichtlichen Kosten selbstsowie seine Kosten als Streithelfer der Kläger zu 3) und 4) zu 2/3.1/3 der Kosten des Klägers zu 1), soweit sie ihm als Streithelferder Kläger zu 2) und 3) entstanden sind, fallen der Beklagten zurLast.

Der Kläger zu 2) trägt 2/3 seiner außergerichtlichen Kosten, 1/3trägt die Beklagte.

Die Kläger zu 3) und 4) tragen 15/16 ihrer außergerichtlichenKosten, 1/16 trägt die Beklagte.

Die Kläger zu 3) und 4) tragen 15/16 der außergerichtlichenKosten der Beklagten, davon 1/16 gesamtschuldnerisch mit dem Klägerzu 1) und 2/16 gesamtschuldnerisch mit dem Kläger zu 2).

Im übrigen trägt die Beklagte ihre außergerichtlichen Kostenselbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien wird gestattet, eine Zwangsvollstreckung derjeweils anderen Partei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 %des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn zuvornicht Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betragesgeleistet wird.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Kläger sind Aktionäre der Beklagten.

Am 1.6.2006 fand die ordentliche Hauptversammlung der Beklagten statt. Gegenstand der Tagesordnung war unter anderem die Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats für das Jahr 2005, die Wahl von A, bisher im Vorstand der Beklagten, zum Aufsichtsratmitglied sowie eine Satzungsänderung betreffend die Rede- und Fragezeit.

Die Kläger, wobei die Kläger zu 3) und 4) durch Rechtsanwalt RA1 vertreten wurden, stellten im Verlauf der Hauptversammlung eine Vielzahl von Fragen und machten sich Fragen anderer Aktionäre zu Eigen. Der Aktionärsvertreter B stellte einen Sonderprüfungsantrag hinsichtlich der vorgesehenen Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat, der Kläger zu 1) stellte Anträge zur Geschäftsordnung, den Versammlungsleiter abzuwählen und Rede- und Fragebeiträge nicht in ein back-office zu übertragen.

Die von den Aktionären gestellten Fragen wurden von mehr als 50 Mitarbeitern der Beklagten im sogenannten €back-office€ erfasst und mit Antwortvorschlägen an den Versammlungsleiter zurückgereicht. Der Vorstand antwortete auf gestellte Fragen. Fragen im Zusammenhang mit Vorgängen um die Verwertung der X Aktien in den Jahren 2002/2003 wurden zum Teil nicht beantwortet.

Im weiteren Verlauf der Hauptversammlung wurden unter anderem die vorgeschlagene Gewinnverwendung, die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat, Wahl des Abschlussprüfers, Ermächtigungen zum Kauf eigener Aktien, Neuwahl von 2 Aufsichtsratsmitgliedern, Schaffung neuen genehmigten Kapitals und Satzungsänderungen entsprechend den Vorschlägen der Verwaltung mit Mehrheiten mit jeweils über 99 % beschlossen. Anträge auf Sonderprüfung wurden nicht bzw. nicht in vollem Umfang zur Abstimmung gestellt. Eine Sonderprüfung wurde nicht beschlossen. Ebenso wurde ein Antrag des Klägers zu 1), den Versammlungsleiter abzuwählen, von der Hauptversammlung abgelehnt.

Seitens der Kläger wurde zu allen Beschlussfassungen Widerspruch zu Protokoll des Notars erklärt. Über die Hauptversammlung erstellte der Notar1 eine notarielle Niederschrift. Wegen der Einzelheiten wird auf die zu den Akten gereichte Kopie des Protokolls verwiesen (Anlage B 1 im Sonderband Anlagen zum Schriftsatz der Beklagten vom 18.10.2006). Ebenso wurde ein stenografisches Protokoll der Hauptversammlung angefertigt (Anlage B 18).

Rechtsanwalt RA1 und der Kläger zu 2) rügten Fragen als nicht beantwortet (dazu Protokoll Seite 23 bis 26, Anlage B 1). Über diese Fragen der Kläger waren zwei Auskunftserzwingungsverfahren vor dem Landgericht Frankfurt am Main anhängig. Die Kammer für Handelssachen hat den Anträgen durch Beschlüsse vom 16.1.2007 im Hinblick auf 27 Fragen entsprochen.

Die Kläger zu 1) und 2) und Rechtsanwalt RA1 für die Kläger zu 3) und 4) erklärten zu allen Beschlussfassungen Widerspruch zu Protokoll des Notars.

Der Kläger zu 1) hat die Auffassung vertreten, dass die auf der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse schon deswegen nichtig seien, weil sich der Notar nicht in gehöriger Form um den Ablauf und das Zustandekommen der Abstimmungsergebnisse bei den gerügten Beschlüssen gekümmert habe. Die Stimmen der Aktionäre seien in einem unkontrollierten Verfahren eingesammelt und ausgewertet worden. Zudem sei zu beanstanden, dass die Beklagte ein großes back office unterhalten habe, in das die Rede- und Fragebeiträge der Aktionäre übertragen worden seien, was dem Gebot der nicht öffentlichen Hauptversammlung nicht mehr entspreche. Überdies sei durch die verzögerte Einreichung des Hauptversammlungsprotokolls bei dem Amtsgericht eine zwingende Beurkundungsbestimmung verletzt worden. Die Beschlussfassung über die Satzungsänderung zu TOP 10 b verstoße gegen das Aktienrecht und verletze geschützte Rechtspositionen der Aktionäre.

Die Kläger zu 3) und 4) haben die Auffassung vertreten, dass alle Beschlüsse dieser Hauptversammlung nichtig seien, da die Hauptversammlung von einer nicht hierzu berufenen Person geleitet worden sei. Die Bestellung von A sei nichtig oder schwebend unwirksam, da dessen Vorstandsamt nicht beendet gewesen sei, mithin ein Verstoß gegen § 105 Abs. 1 AktG vorgelegen habe. Jedenfalls werde bestritten, dass der Aufsichtsrat A zu seinem Vorsitzenden gewählt habe. Zudem ergebe sich aus der Satzung der Beklagten nicht, dass der Aufsichtsratsvorsitzende ohne weiteres zur Leitung der Hauptversammlung berufen sei. Für die Abberufung als Versammlungsleiter hätten bei A gewichtige Gründe vorgelegen, weswegen die von der Hauptversammlung abgelehnte Abberufung angreifbar sei.

Nach Ansicht der Kläger zu 2) bis 4) seien jedenfalls die Beschlussfassungen zur Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat und der Wahl von A zum Aufsichtsrat anfechtbar, da es in der Hauptversammlung zu für diese Beschlussfassungen relevanten Informationsverletzungen gekommen sei. Die Kläger zu 3) und 4) machen hierzu geltend, eine Vielzahl ihrer Fragen und auch Fragen anderer Aktionäre oder Aktionärsvertreter seien in der Hauptversammlung nicht beantwortet worden. Wegen der Einzelheiten zu diesen Fragen wird auf die Klageschrift des Klägers zu 2) vom 30.6.2006 (Bl. 26 € 33 d. A.) und der Kläger zu 3) und 4) vom 3.7.2006 (Bl. 115 € 136 d. A.) Bezug genommen. Sonderprüfungsanträge seien teilweise zu Unrecht nicht zur Abstimmung zugelassen worden. Der Jahresabschluss und damit auch die beschlossene Gewinnverwendung seien nichtig, da Rückstellungen für Schadensersatzansprüche des Klägers zu 3) und Prozesskosten hätten gebildet werden müssen. Dieses Versäumnis führe auch zur Anfechtbarkeit der Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat sowie der Wahl des Abschlussprüfers.

Der Kläger zu 1) hat beantragt,

festzustellen, dass die Beschlussfassung der Hauptversammlung der Beklagten vom 1.6.2006 zum Tagesordnungspunkt 10 b nichtig ist, hilfsweise deren Nichtigkeit zu erklären.

Der Kläger zu 2) hat beantragt,

die Beschlussfassungen zu Tagesordnungspunkt 3 €Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2005€, Tagesordnungspunkt 4 €Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2005€ Tagesordnungspunkt 8 €Wahl zum Aufsichtsrat€ für nichtig zu erklären.

Die Kläger zu 3) und 4) und der Kläger zu 1) als Streithelfer zu den Tagesordnungspunkten 3 und 4 haben € unter Wiedergabe der Beschlussinhalte € beantragt

festzustellen, dass die Beschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten vom 1. Juni 2006 zu Tagesordnungspunkt 2 €Verwendung des Bilanzgewinns€,

Tagesordnungspunkt 3 €Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2005€

Tagesordnungspunkt 4 €Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2005€

Tagesordnungspunkt 5 €Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2006€

Tagesordnungspunkt 6 €Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien für Handelszwecke (§ 71 Abs. 1 Nr. 7 AktG)€

Tagesordnungspunkt 7 €Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG und zu deren Verwendung€

Tagesordnungspunkt 8 €Wahl zum Aufsichtsrat€

Tagesordnungspunkt 9 €Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals (mit der Möglichkeit der Sachkapitalerhöhung) und Satzungsänderung€

Tagesordnungspunkt 10 €Satzungsänderungen zur Anpassung an Gesetzesänderungen und zur Nutzung neuer gesetzlicher Spielräume aus dem Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG)€

Tagesordnungspunkt 11 €Satzungsänderungen zur sprachlichen Aktualisierung von Satzungsregelungen und zur Klarstellung der Regelung zur Bestimmung des Versammlungsleiters€

und zur Geschäftsordnung mit folgendem Inhalt:

Herrn A als Versammlungsleiter der Hauptversammlung der Beklagten am 1.6.2006 abzubestellen und abzuwählen,

nichtig sind.

Hilfsweise:

die Beschlüsse der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 1. Juni 2006 zu den Tagesordnungspunkten, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10 und 11 und zur Geschäftsordnung (Antrag auf Abbestellung und Abwahl des Versammlungsleiters) werden € so wie die Hauptversammlung sie gefasst hat und wie sie im vorstehenden Antrag zu 1 wiedergegeben sind € für nichtig erklärt.

Es wird festgestellt, dass der Jahresabschluss der Beklagten für das Geschäftsjahr zum 31. Dezember 2005, festgestellt durch den Aufsichtsrat am 17. März 2006, nichtig ist.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klagen abzuweisen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die auf der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse seien weder anfechtbar noch nichtig. Die Beschlüsse seien durch den dazu berufenen Leiter der Hauptversammlung festgestellt worden. Herr A sei wirksam durch Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 19.4.2006, bestätigt durch den die Beschwerde der Antragsgegner zurückweisenden Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 16.5.2006 mit Wirkung zum Ablauf des 3.5.2006 ernannt worden. Eine gleichzeitige Mitgliedschaft in Vorstand und Aufsichtsrat habe nicht vorgelegen. Herr A sei mit Ablauf des 3.5.2006 aus dem Vorstand ausgeschieden. In der Abgeltung seines Vorstandsvertrages liege auch keine verdeckte Aufsichtsratsvergütung, für die die Hauptversammlung zuständig gewesen wäre. Der Versammlungsleiter sei eindeutig durch die Satzung der Antragstellerin bestimmt. Eine Wahl habe nicht stattfinden müssen. Als gewählter Vorsitzender des Aufsichtsrats sei A zur Leitung der Hauptversammlung berufen gewesen.

Es sei auch nicht zu beanstanden, dass die beantragte Abwahl abgelehnt worden sei. Abgesehen davon, dass eine Abwahl nicht statthaft sei, weil hierin eine Satzungsänderung liege, habe die Hauptversammlung zutreffend den Abwahlantrag abgelehnt. Es obliege jedenfalls der Hauptversammlung zu entscheiden, ob sie die ihr bekannten Tatsachen als wichtigen Grund für die beantragte Abwahl des Versammlungsleiters ansehen wolle. Hier liege ein gerichtlich nicht überprüfbarer Beurteilungsspielraum vor. Aber selbst bei Annahme einer gerichtlichen Überprüfungsmöglichkeit sei die Ablehnung zu Recht erfolgt, weil ein wichtiger Grund nicht vorgelegen habe. Dieser wichtige Grund könne weder aus der Abfindungszahlung noch aus der Tätigkeit von A als Finanzvorstand der Antragstellerin hergeleitet werden. Die Organisation bei der Abstimmung und der Stimmauszählung sei nicht zu beanstanden. Die Einrichtung des back-office sei erforderlich, um Fragebeiträge der Aktionäre zu erfassen und angemessen durch den Vorstand beantworten zu können. Eine Anfechtbarkeit der Beschlüsse ergäbe sich nicht aus der Anfechtung der Aufsichtsratswahlen in der Hauptversammlung 2005, da diese unbegründet sei. Soweit Sonderprüfungsanträge nicht zur Abstimmung gestellt worden seien, sei dies zu Recht erfolgt, da sich diese nicht auf Gegenstände der Hauptversammlung bezogen hätten. Eine Verletzung der Informationsrechte der Aktionäre habe nicht vorgelegen. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, hinsichtlich der Verwertung der X Aktien habe eine Auskunft nicht erteilt werden müssen, da hier nicht das Geschäftsjahr 2005 betroffen gewesen sei. Eine andere Beurteilung ergäbe sich auch nicht daraus, dass der zur Wahl in den Aufsichtsrat aufgestellte A zum damaligen Zeitpunkt der Verwertung der Aktien Vorstandsmitglied der Beklagten gewesen sei. Wegen weiterer Einzelheiten hierzu auch hinsichtlich der erteilten Antworten wird auf die Klageerwiderung vom 18.10.2006 (Bl. 242 bis 320 d. A.) und den Schriftsatz der Beklagten vom 13.3.2007 (Bl. 743 f. d. A.) verwiesen.

Rückstellungen hätten nicht gebildet werden müssen. Ein etwaiger Schaden des Klägers zu 3) sei für die Bildung von Rückstellungen nicht hinreichend wahrscheinlich und könne nicht abgeschätzt werden. Zudem sei die Beklagte hinreichend versichert. Der Aufsichtsrat sei zutreffend zu der Einschätzung gelangt, dass für die Einleitung anspruchssichernder Maßnahmen gegen C keine Veranlassung bestehe. Eine Nichtigkeit des Gewinnverwendungsbeschlusses und des Jahresabschlusses sei nicht gegeben. Eine unrichtige Entsprechenserklärung sei nicht abgegeben worden. Bei der zur Abschlussprüferin gewählten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft lägen keine Verstöße gegen § 319 a HGB oder § 319 Abs. 3 Nr. 6 HGB a. F. vor.

Das Landgericht hat die Klagen bis auf die gegen die Beschlussfassung zur Wahl von A zum Aufsichtsrat gerichtete Klage abgewiesen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils vom 24. April 2007 verwiesen.

Mit ihren Berufungen verfolgen die Kläger und die Beklagte ihre erstinstanzlich vorgetragenen Positionen weiter.

Die Beklagte verweist darauf, dass die als unbeantwortet gerügten Fragen des Klägers zu 2) 11, 12, 18 und 19 beantwortet worden seien. Die Rüge der Informationspflichtverletzung der Kläger zu 3) und 4) sei rechtsmissbräuchlich. Die Kläger rügten die nicht vollständige Beantwortung von über 200 Einzelfragen. Diese seien gezielt gestellt worden, um den Ablauf der Hauptversammlung zu stören. Die Kläger hätten im Übrigen bei ihrer Fragestellung keinen hinreichenden Bezug zu dem jeweiligen Tagesordnungspunkt hergestellt. Bei dem auf A gemünzten Fragen hätte es um die Entlassung des Vorstands oder dessen Eignung als zukünftiges Mitglied des Aufsichtsrats gehen können. Die begehrten Auskünfte seien auch nicht €erforderlich€ und keine €wesentlichen€ Voraussetzungen für die Beurteilung der Wahl des A zum Aufsichtsrat gewesen. Auch wegen drohender Nachteile für die Beklagte seien die verlangten Detailinformationen nicht zu erteilen gewesen. Der Sonderprüfungsantrag habe sich nicht auf den Tagesordnungspunkt 8 (Wahl zum Aufsichtsrat) bezogen, jedenfalls habe der Versammlungsleiter nicht davon ausgehen können. Deshalb sei mit Recht über den Sonderprüfungsantrag nicht abgestimmt worden.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des am 24.4.2007 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main die Klagen insgesamt abzuweisen.

Die Kläger beantragen,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Der Kläger zu 1) beantragt darüber hinaus,

unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Beschlussfassung der Hauptversammlung der Beklagten vom 1.6.2006 zum Tagesordnungspunkt 10 b als nichtig festzustellen, vorsorglich deren Nichtigkeit zu erklären.

Der Kläger zu 2) beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten vom 1.6.2006 zu Tagesordnungspunkt 3 und zu Tagesordnungspunkt 4, Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2005, für nichtig zu erklären.

Die Kläger zu 3) und 4) beantragen,

das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 24.4.2007 abzuändern und festzustellen, dass die Beschlüsse zu

Tagesordnungspunkt 2 "Verwendung des Bilanzgewinns" mit dem Inhalt:

Der zur Verfügung stehenden Bilanzgewinn von 1.286.338.175,00 Euro wird zur Ausschüttung einer Dividende von 2,50 Euro je Stückaktie auf die 495.572.481 dividendenberechtigten Stückaktien verwendet, das sind insgesamt 1.238.931.202,50 Euro. Der Restbetrag von 47.406.972,50 Euro wird als Gewinn auf neue Rechnung vorgetragen;

Tagesordnungspunkt 3 "Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2005" mit dem Inhalt:

Den im Geschäftsjahr 2005 amtierenden Vorstandsmitgliedern wird die Entlastung erteilt;

Tagesordnungspunkt 4 "Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2005" mit dem Inhalt:

Den im Geschäftsjahr 2005 amtierenden Aufsichtsratsmitgliedern wird die Entlastung erteilt;

Tagesordnungspunkt 5 "Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftjahr 2005"

Die Y, O1, wird zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2006 bestellt;

Tagesordnungspunkt 6 "Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien für Handelszwecke (§ 71 Absatz 1 Nr. 7 AktG)"

Die Gesellschaft wird ermächtigt, bis zum 31. Oktober 2007 zum Zwecke des Wertpapierhandels eigene Aktien zu Preisen, die den Mittelwert der Aktienkurse (Schlussauktionspreise der Z-Bank-Aktie im Xetrahandel beziehungsweise in einem vergleichbaren Nachfolgesystem an der Frankfurter Wertpapierbörse) an den jeweils drei vorangehenden Börsentagen nicht um mehr als 10% über- beziehungsweise unterschreiten, zu kaufen und zu verkaufen. Dabei darf der Bestand der zu diesem Zweck erworbenen Aktien am Ende keines Tages 5 vom Hundert des Grundkapitals der Z-Bank AG übersteigen. Die derzeit bestehende, durch die Hauptversammlung am 18. Mai 2005 erteilte und bis zum 31. Oktober 2006 befristete Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien für Handelszwecke wird für die Zeit ab Wirksamwerden der neuen Ermächtigung aufgehoben;

Tagesordnungspunkt 7 "Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG und zu deren Verwendung"

Die Gesellschaft wird ermächtigt, bis zum 31. Oktober 2007 eigene Aktien bis zu 10 vom Hundert des derzeitigen Grundkapitals zu erwerben. Zusammen mit den für Handelszwecke und aus anderen Gründen erworbenen eigenen Aktien, die sich jeweils im Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr nach §§ 71 a ff. AktG zuzurechnen sind, dürfen die auf Grund dieser Ermächtigung erworbenen Aktien zu keinem Zeitpunkt 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft übersteigen. Der Erwerb darf über die Börse oder mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots erfolgen. Beim Erwerb über die Börse kann sich die Gesellschaft auch Dritter und des Einsatzes von Derivaten bedienen, wenn die Dritten die nachstehenden Beschränkungen einhalten. Der Gegenwert für den Erwerb der Aktien (ohne Erwerbsnebenkosten) darf bei Erwerb über die Börse den Mittelwert der Aktienkurse (Schlussauktionspreise der Z-Bank-Aktie im Xetra-Handel beziehungsweise in einem vergleichbaren Nachfolgesystem an der Frankfurter Wertpapierbörse) an den letzten drei Handelstagen vor der Verpflichtung zum Erwerb nicht um mehr als 10 % über- und nicht um mehr als 20 % unterschreiten. Bei einem öffentlichen Kaufangebot darf er den Mittelwert der Aktienkurse (Schlussauktionspreise der Z-Bank-Aktie im Xetra-Handel beziehungsweise in einem vergleichbaren Nachfolgesystem an der Frankfurter Wertpapierbörse) an den letzten drei Handelstagen vor dem Tag der Veröffentlichung des Angebots nicht um mehr als 15 % über- und nicht um mehr als 10 % unterschreiten. Sollte bei einem öffentlichen Kaufangebot das Volumen der angebotenen Aktien das vorgesehene Rückkaufvolumen überschreiten, muss die Annahme im Verhältnis der jeweils angebotenen Aktien erfolgen. Eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis zu 50 Stück zum Erwerb angebotener Aktien der Gesellschaft je Aktionär kann vorgesehen werden.

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats eine Veräußerung der erworbenen Aktien sowie etwa auf Grund vorangehender Ermächtigungen nach § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG erworbener Aktien in anderer Weise als über die Börse oder durch Angebot an alle Aktionäre vorzunehmen, soweit dies gegen Sachleistung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu dem Zweck erfolgt, Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen zu erwerben. Darüber hinaus wird der Vorstand ermächtigt, bei einer Veräußerung erworbener Aktien durch Angebot an alle Aktionäre den Inhabern der von der Gesellschaft ausgegebenen Optionsscheine, Wandelschuldverschreibungen und Wandelgenussrechte ein Bezugsrecht auf die Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des Options- beziehungsweise Wandelrechts zustehen würde. Für diese Fälle und in diesem Umfang wird das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen. Der Vorstand wird weiter ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, soweit die Aktien dazu verwendet werden, sie als Belegschaftsaktien an Mitarbeiter und Pensionäre der Gesellschaft und mit ihr verbundener Unternehmen auszugeben, oder soweit sie zur Bedienung von Mitarbeitern der Gesellschaft und verbundener Unternehmen eingeräumten Optionsrechten beziehungsweise Erwerbsrechten oder Erwerbspflichten auf Aktien der Gesellschaft verwendet werden sollen.

Ferner wird der Vorstand ermächtigt, die Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre an Dritte gegen Barzahlung zu veräußern, wenn der Kaufpreis den Börsenpreis der Aktien zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Von dieser Ermächtigung darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn sichergestellt ist, dass die Zahl der auf Grund dieser Ermächtigung veräußerten Aktien zusammen mit Aktien, die aus genehmigtem Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre nach § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden, 10 % des bei der Ausgabe beziehungsweise der Veräußerung von Aktien vorhandenen Grundkapitals der Gesellschaft nicht übersteigt.

Der Vorstand wird weiter ermächtigt, auf Grund dieser Ermächtigung erworbene Aktien einzuziehen, ohne dass die Durchführung der Einziehung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf.

Die derzeit bestehende, durch die Hauptversammlung am 18. Mai 2005 erteilte und bis zum 31. Oktober 2006 befristete Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien wird für die Zeit ab Wirksamwerden der neuen Ermächtigung aufgehoben;

Tagesordnungspunkt 8 "Wahl zum Aufsichtsrat"

Die Herren A, derzeit Mitglied des Vorstands der Z-Bank AG, und D, Chairman und Chief Executive Officer, E-S.A., O2, Land1, werden für den Rest der Amtszeit, das heißt für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2007 beschließt, in den Aufsichtsrat gewählt. Die Herren F, Geschäftsführer der G-GmbH, O3, und H, Leiter des Hauptsekretariats der K-AG, O3, werden zu Ersatzmitgliedern für die Herrn A und D gewählt, die in der vorgenannten Reihenfolge bei Ausscheiden eines der Herren an seine Stelle treten und, soweit sie diese Funktion für weitere Aufsichtsratsmitglieder inne haben, ihre Stellung als Ersatzmitglied zurückerlangen, wenn die Hauptversammlung nach ihrem Eintritt in den Aufsichtsrat eine Neuwahl für diese Aufsichtsratsposition vornimmt;

Tagesordnungspunkt 9 "Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals (mit der Möglichkeit der Sachkapitalerhöhung) und Satzungsänderung"

a) Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital bis zum 30. April 2001 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer Aktien gegen Geld- oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt 128.000.000 Euro zu erhöhen. Dabei ist den Aktionären ein Bezugsrecht einzuräumen; der Vorstand ist jedoch ermächtigt, Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen und das Bezugsrecht auch insoweit auszuschließen, wie es erforderlich ist, um den Inhabern der von der Z-Bank Aktiengesellschaft und ihren Tochtergesellschaften ausgegebenen Optionsrechte, Wandelschuldverschreibungen und Wandelgenussrechte ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des Options- beziehungsweise Wandelrechts zustehen würde. Darüber hinaus ist der Vorstand ermächtigt, das Bezugsrecht mit Zustimmung des Aufsichtsrats auszuschließen, sofern die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen oder von Beteiligungen an Unternehmen erfolgt. Die neuen Aktien können auch von durch den Vorstand bestimmten Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).

b) In § 4 der Satzung wird der bisherige Absatz (5) gestrichen, nachdem die Frist zur Ausnutzung des dort geregelten genehmigten Kapitals abgelaufen ist.

Die bisherigen Absätze (6) bis (11) werden in unveränderter Reihenfolge zu Absätzen (5) bis (10) und folgender neuer Absatz (11) wird ergänzt:

,,( 11) Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital bis zum 30. April 2011 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer Aktien gegen Geld- oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt 128.000.000 Euro zu erhöhen. Dabei ist den Aktionären ein Bezugsrecht einzuräumen; der Vorstand ist jedoch ermächtigt, Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen und das Bezugsrecht auch insoweit auszuschließen, wie es erforderlich ist, um den Inhabern der von der Z-Bank Aktiengesellschaft und ihren Tochtergesellschaften ausgegebenen Optionsrechte, Wandelschuldverschreibungen und Wandelgenussrechte ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des Options- beziehungsweise Wandelrechts zustehen würde. Darüber hinaus ist der Vorstand ermächtigt, das Bezugsrecht mit Zustimmung des Aufsichtsrats auszuschließen, sofern die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen oder von Beteiligungen an Unternehmen erfolgt. Die neuen Aktien können auch von durch den Vorstand bestimmten Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). ";

Tagesordnungspunkt 10 "Satzungsänderungen zur Anpassung an Gesetzesänderungen und zur Nutzung neuer gesetzlicher Spielräume aus dem Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG)€

"Das UMAG hat die Frist zur Einberufung einer Hauptversammlung gemäß § 123 Absatz 1 AktG modifiziert und in § 131 Abs.2 AktG folgende Ergänzung aufgenommen:

"Die Satzung oder die Geschäftsordnung gemäß § 129 kann den Versammlungsleiter ermächtigen, das Frage- und Rederecht des Aktionärs zeitlich angemessen zu beschränken, und Näheres dazu bestimmen. "

Dem soll durch folgende Änderungen in der Satzung der Z-Bank AG Rechnung getragen werden:

a) In § 16 Absatz (2) werden die Worte "einen Monat" durch die Worte "dreißig Tage" ersetzt. § 16 Absatz (2) lautet danach wie folgt:

"Die Hauptversammlung ist, soweit gesetzlich keine kürzere Frist zulässig ist, mindestens dreißig Tage vor dem Tag bis zu dessen Ablauf die Aktionäre sich anmelden müssen, einzuberufen; der Tag der Einberufung und der letzte Tag der Anmeldefrist (§ 17 Abs. 2 der Satzung) sind hierbei nicht mitzurechnen. "

b) In § 19 Absatz (2) der Satzung wird die Möglichkeit des Versammlungsleiters zur Beschränkung der Rede- und Fragezeit in der Hauptversammlung aufgenommen und klarstellend das Recht zur Bestimmung der Reihenfolge der Redner ergänzt. § 19 Absatz (2) erhält folgenden neuen Wortlaut:

"Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen und bestimmt die Reihenfolge der Redner und der Behandlung der Gegenstände der Tagesordnung. Er kann im Lauf der Hauptversammlung angemessene Beschränkungen der Redezeit, der Fragezeit beziehungsweise der Gesamtzeit für Redebeiträge und Fragen generell oder für einzelne Redner festlegen. Der Vorsitzende kann die Aufzeichnung und Übertragung der Hauptversammlung über elektronische Medien zulassen. Die Übertragung kann auch in einer Form erfolgen, zu der die Öffentlichkeit uneingeschränkt Zugang hat€;

Tagesordnungspunkt 11 "Satzungsänderungen zur sprachlichen Aktualisierung von Satzungsregelungen und zur Klarstellung der Regelung zur Bestimmung des Versammlungsleiters

"Die Satzung der Gesellschaft wird wie folgt geändert:

a)In § 5 Absatz (1) Satz 2 wird das Wort "Aktienbuch € in Anpassung an die geänderte Terminologie in § 67 AktG durch das Wort "Aktienregister" ersetzt.

b) in § 10 Absatz (2) Satz 1 der Satzung werden die Worte "wenn dieser behindert ist" durch die Worte "wenn dieser an ihrer Wahrnehmung gehindert ist" ersetzt. § 10 Absatz (2) Satzung lautet nach dieser Änderung wie folgt:

"Der Stellvertreter des Aufsichtsratsvorsitzenden hat nur dann die gesetzlichen und satzungsgemäßen Rechte und Pflichten des Vorsitzenden, wenn dieser an ihrer Wahrnehmung gehindert ist."

c) In § 11 Absatz 1 wird das Wort "Behinderung" durch das Wort" Verhinderung" ersetzt. § 11 Absatz 1 der Satzung lautet nach dieser Änderung wie folgt:

"Aufsichtsratssitzungen werden vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen, sooft das Gesetz oder die Geschäfte es erfordern."

d) Um jeglichen Zweifel hinsichtlich der Person des Versammlungsleiters auszuschließen, wird § 19 Absatz (1) Satz 1 der Satzung wie folgt neu gefasst:

"Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats, im Falle seiner Verhinderung ein von der Mehrheit der Vertreter der Anteilseigner im Aufsichtsrat gewähltes Aufsichtsratsmitglied";

- zur Geschäftsordnung mit folgendem Inhalt:

Herrn A als Versammlungsleiter der Hauptversammlung der Beklagten am 01.06.2006 abzubestellen und abzuwählen

nichtig sind.

Hilfsweise:

II. Die Beschlüsse der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 1. Juni 2006 zu den Tagesordnungspunkten 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10 und 11 und zur Geschäftsordnung (Antrag auf Abbestellung und Abwahl des Versammlungsleiters) werden - so wie die Hauptversammlung sie gefasst hat und wie sie im vorstehenden Antrag zu I. wiedergegeben sind - für nichtig erklärt.

III. Es wird festgestellt, dass der Jahresabschluss der Beklagten für das Geschäftsjahr zum 31. Dezember 2005, festgestellt durch den Aufsichtsrat am 17. März 2006, nichtig ist.

Die Kläger vertiefen und ergänzen ihren erstinstanzlichen Vortrag.

Der Kläger zu 1) verweist darauf, dass die Beschlussfassung zu dem Tagesordnungspunkt 10 b schon deshalb nichtig sei, weil nach zutreffender Auffassung des Landgerichts die Wahl des A zum Aufsichtsrat nichtig sei. Folglich hätten unter dessen Leitung der Hauptversammlung keine wirksamen Beschlüsse zustande kommen können. Die Wahl von A sei auch deshalb nichtig, weil neben ihm kein weiterer Kandidat für den Aufsichtsrat zur Wahl gestanden hätte. Bei einer Wahl müsse aber immer eine Alternative zur Verfügung stehen.

In einem am 2. September 2008 zur Akte gereichten Schriftsatz bestreitet der Kläger zu 1) mit Nichtwissen, dass das Protokoll über die Hauptversammlung vom 1. Juni 2006 von dem Notar1 noch an diesem Tage errichtet und unterschrieben worden sei (Beweis: Zeugnis Notar1).

In am 29. September 2008 und 8. Oktober 2008 bei dem Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsätzen machen die Kläger zu 1) und 2) geltend, dass sämtliche Beschlüsse in der Hauptversammlung 2006 nichtig seien, weil in der Einladung zur Hauptversammlung 2006 die Bedingungen für die Stimmrechtsausübung nicht in Übereinstimmung mit der Satzung und dem Gesetz angegeben worden seien.

Der Kläger zu 1) macht weiter geltend, der Notar habe die gefassten Beschlüsse nicht wirksam beurkundet, weil er seiner Überwachungs- und Kontrollfunktion hinsichtlich des Ablaufs der Abstimmung der Auszählung der Stimmen nicht nachgekommen sei. Schließlich seien die Befugnisse des Versammlungsleiters betreffend die Beschränkung des Rede- und Fragerechts durch die Satzungsänderung über Gebühr erweitert worden.

Der Kläger zu 2) hält die Entlastung von Aufsichtsrat und Vorstand (Tagesordnungspunkte 3 und 4) für nichtig, weil die Fragen hinsichtlich der Vorgänge um den Verkauf der X Aktien nicht hinreichend beantwortet worden seien. Durch die Biographie Vorname L Xs und Äußerungen des Vorstandsvorsitzenden der X-AG im April 2006 seien mögliche Zusammenhänge und Absprache in den Jahren 2002/2003 erst 2005/2006 bekannt geworden. Außerdem seien Anträge auf Sonderprüfung rechtswidrig übergangen worden. Unzutreffend sei der Vortrag der Beklagten, der Antrag auf Sonderprüfung habe sich nur auf die Tagesordnungspunkte 3 und 4, nicht aber auf den Tagesordnungspunkt 8 bezogen. In Redebeiträgen sei kenntlich gemacht worden, dass der Antrag auf Sonderprüfung auch die Wahl von A in den Aufsichtsrat betroffen habe.

Die Kläger zu 3) und 4) sind der Auffassung, sämtliche in der Hauptversammlung am 1.6.2006 gefassten Beschlüsse seien schon deshalb unwirksam, weil ein nicht zur Leitung berufener Aufsichtsrat die Hauptversammlung geleitet habe.

Die Bestätigung der Wahl von A zum Vorsitzenden des Aufsichtsrats im Umlaufbeschluss vom 16.5.2006 sei nicht wirksam, weil die Unterzeichnenden keinen Bestätigungswillen gehabt hätten. Schließlich sei in der damals geltenden Satzung nicht bestimmt gewesen, wer von den Aufsichtsräten zum Versammlungsleiter berufen sei. Für die beantragte Abwahl von A habe in Anbetracht seiner Verwicklung in die Vorgänge um den Verkauf der X Aktien ein wichtiger Grund bestanden.

Im Übrigen wiederholen und vertiefen die Kläger zu 3) und 4) ihren Vortrag zur Verletzung von Informationspflichten seitens der Beklagten und zur Verpflichtung der Beklagten zur Bildung von Rückstellungen. Die Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme der Beklagten auf Schadensersatz ergebe sich schon aus der beim BGH seinerzeit entschiedenen Feststellungsklage. Nur schwer quantifizierbare Beträge seien für eine Rückstellung im Lichte des Vorsichtsprinzips zu schätzen. Diese Pflichtverstöße stünden einer Entlassung von Vorstand und Aufsichtsrat entgegen.

Schließlich verteidigen die Kläger zu 3) und 4) das angefochtene Urteil zu der Nichtigkeit der Wahl des A in den Aufsichtsrat. Sie verdeutlichten in der mündlichen Verhandlung ihren Vortrag dahin, dass die Beklagte bei der Ersteigerung der X-Aktien mit ca. 60 Millionen DM ihrer Ansprüche gegen die M-Gruppe ausgefallen sei. Ein zusätzlicher Schaden sei der Beklagten durch den abgesprochenen Verkauf der Aktien weit unter Wert an Vorname L X und den weiteren von ihr kreditierten Verkauf des restlichen Aktienpakets an P ohne Berücksichtigung anderer möglicher Interessenten entstanden. Für sämtliche nicht im Interesse der beklagten Bank getroffenen Entscheidungen sei A als damaliger Finanzvorstand verantwortlich gewesen.

Die Kläger zu 3) und 4) haben darüber hinaus ihre Klage mit Schriftsatz vom 25.6.2007 erweitert mit dem Ziel, den Bestätigungsbeschluss in der Hauptverhandlung vom 24.5.2007 zur Wahl des Vorsitzenden des Aufsichtsrats A für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Berufungen zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Sie stellte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat deutlich heraus, dass € wie unstreitig ist € es sich bei den X-Aktien um vinkulierte Namensaktien gehandelt habe. Gespräche mit Vorname L X über mögliche Käufer seien deshalb unerlässlich und selbstverständlich gewesen. Über Einzelheiten der Verhandlungspositionen bei diesen Gesprächen und über die Kaufpreisfindung müssten indessen keine öffentlichen Auskünfte erteilt werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des umfangreichen Vortrags der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen, nach deren Maßgabe verhandelt wurde.

II.

Die zulässigen Berufungen der Kläger und die Berufung der Beklagten sind nicht begründet.

Die Berufungen der Kläger haben keinen Erfolg.

Die in der Hauptverhandlung am 1. Juni 2006 gefassten Beschlüsse sind nicht deshalb nichtig, weil in der Einladung zur Hauptversammlung die in § 135 AktG vorgesehene Differenzierung der Stimmrechtsvertretung von Kreditinstituten/Aktionärsvereinigungen nicht enthalten gewesen wäre.

Ein die Nichtigkeit der Beschlüsse begründender Ladungsmangel liegt nicht vor. Denn in der Ladung wird gerade nicht ausnahmslos die Schriftform für die Übertragung der Stimmrechtsausübung verlangt. Es ist vielmehr lediglich aufgeführt, wie bei einer schriftlichen Vollmachtserteilung verfahren werden soll. Dies schließt nicht aus, dass die Stimmrechtsausübung von Kreditinstituten auch entsprechend der Satzung, die eine elektronische Vollmachtserteilung erlaubt, erfolgen kann. Darauf, ob Mängel in der Einladung zur Hauptversammlung die Anfechtbarkeit der Beschlüsse begründen könnten, kommt es für die Entscheidung des Senats nicht an. Denn insoweit ist die Frist für die Anfechtungsklage von einem Monat nach Beschlussfassung durch die Rügen in den am 29. September und 8. Oktober 2008 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsätzen ersichtlich nicht gewahrt (§ 246 Abs. 1 AktG).

Die Einwendungen des Klägers zu 1) gegen die Beschlussfassung zum Tagesordnungspunkt 10 b in der Hauptversammlung vom 1. Juni 2006 sind nicht begründet.

Soweit der Kläger die Nichtigkeit des Beschlusses mit der nicht ordnungsgemäßen Bestellung des A zum Aufsichtsratsmitglied begründet, kann seinen Ausführungen nicht gefolgt werden. Denn A ist durch Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt vom 19.4.2006 für die Zeit bis zum Ablauf der Hauptversammlung am 1.6.2006 zum Aufsichtsratsmitglied der Beklagten bestellt worden (Anlage B 4). Dass er in der Einladung zur Hauptversammlung vom 11. April 2006 als derzeitiges Mitglied des Vorstandes benannt wurde, war korrekt und spricht nicht gegen die Niederlegung seines Vorstandsamtes zur Zeit der Bestellung zum Aufsichtsrat. Als von den Mitgliedern des Aufsichtsrats gewählter Vorsitzender war er der satzungsgemäß bestimmte Leiter der Hauptversammlung (§ 19 Abs. S. 1 der Satzung B 12). Im Übrigen ist auch seine Wahl durch die Hauptversammlung ordnungsgemäß.

Die in der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse sind ordnungsgemäß durch den Notar1 beurkundet worden.

Die Wirksamkeit einer Wahl hängt nicht davon ab, dass mehrere Kandidaten zur Wahl gestanden haben.

Der Notar hat die von ihm getroffenen Feststellungen insbesondere im Hinblick auf das Ergebnis der Abstimmungen in die Niederschrift aufgenommen. Damit entspricht seine Protokollierung den Voraussetzungen des § 130 Abs. 2 AktG. Darauf, ob der Notar die Unterschrift unter das Protokoll vom 1. Juni 2006 noch an diesem Tag geleistet hat, kommt es nicht an. Die Unterschrift kann auch nach dem Ende der Hauptversammlung erfolgen (vgl. Hüffer, AktG, 7. Aufl. 2006, § 130 Rdnr. 26). Die Feststellungen des Notars stützen sich auf die Bekanntgabe durch den Leiter der Hauptversammlung. Eine Beaufsichtigung der Stimmenauszählung durch den Notar ist nicht erforderlich. Der Senat schließt sich insoweit auch den Ausführungen in dem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17.7.2007 € 5 U 229/05 € an (vgl. auch Hüffer, a.a.O., § 130 Rdnr. 19).

Dass irgendwelche Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten bei der Stimmenauszählung vorlagen, trägt der Kläger zu 1) im Übrigen selbst nicht vor. Eine nicht unverzügliche Einreichung der Niederschrift über die Hauptversammlung beim Amtsgericht ist von den Klägern nicht dargetan worden und hätte auch keine Nichtigkeit der gefassten Beschlüsse zur Folge. Eine späte Einreichung der Notarurkunde beim Handelsregister ist kein Nichtigkeitsgrund gemäß § 241 Nr. 2 AktG, weil § 130 Abs. 5 AktG dort nicht aufgeführt ist. Mit Recht hat das Landgericht darauf hingewiesen (S. 25/26 der Urteilsgründe), dass es keine gesonderten Fristen für die Fertigstellung des Protokolls der Hauptversammlung gibt. Daraus kann nur geschlossen werden, dass das Protokoll spätestens bei Einreichung beim Registergericht vom Notar unterschrieben worden sein muss.

Die Satzungsänderung gemäß Tagesordnungspunkt 10 b ist nicht zu beanstanden. Sie entspricht der durch den Gesetzgeber in § 131 Abs. 2 S. 2 AktG ausdrücklich eingeräumten Möglichkeit, durch Satzung das Frage- und Rederecht des Aktionärs zeitlich angemessen zu beschränken und Näheres dazu zu bestimmen. Auf die ausführlichen Darlegungen in dem angefochtenen Urteil zu diesem Punkt, denen der Senat folgt, wird Bezug genommen.

Sollte eine entgegen den Intentionen des Gesetzgebers im Einzelfall missbräuchliche Einschränkung des Frage- und Rederechts durch den Versammlungsleiter stattfinden, wäre dies gerichtlich zu überprüfen.

Die Berufung des Klägers zu 2) hat keinen Erfolg.

Der Kläger zu 2) wendet sich gegen die Wirksamkeit der Beschlüsse zur Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2005 gemäß Tagesordnungspunkten 3 und 4.

Die von dem Kläger zu 2) in Bezug genommenen Fragen betrafen nicht die Tätigkeit von Vorstand und Aufsichtsrat im abgelaufenen Geschäftsjahr 2005.

Mit dem 5. Senat des Oberlandesgerichts (5 U 229/05) ist das Gericht nicht der Auffassung, bei den von dem Kläger zu 2) aufgeführten Fragen wären Vorgänge angesprochen worden, die für die Beurteilung der Tätigkeiten von Vorstand und Aufsichtsrat im Jahre 2005 von einigem Gewicht waren. Dabei befasst sich das Urteil 5 U 229/05 mit dem Geschäftsjahr 2002. Fragen bezüglich der Vorgänge um die Verwertung der X Aktien konnten bei der Hauptversammlung 2003 noch von allgemeinem und aktuellem Interesse sein. Die Einschätzung des 5. Zivilsenats gilt jedenfalls, soweit das Geschäftsjahr 2005 betroffen ist. Die von dem Kläger zu 2) aufgezeigten erst im Jahr 2005 in einer Biografie über Vorname L X veröffentlichten Einzelheiten bieten keinerlei Anhaltspunkte für einen wirtschaftlich unvernünftiges Vorgehen der Beklagten, dessen Auswirkungen noch in das Geschäftsjahr 2005 reichen könnten. Auch die von dem Kläger zu 2) in Bezug genommenen Informationen auf der Hauptversammlung der X-AG am 27.4.2006 geben keinerlei Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen kaufmännische Sorgfaltspflichten bei der Beklagten mit Relevanz für das Geschäftsjahr 2005. Ein objektiv urteilender Aktionär konnte die Kenntnis von Details bei der Verwertung der verpfändeten Aktien nicht als wesentliche Voraussetzung für die Wahrung seiner Rechte bezüglich des Geschäftsjahres 2005 ansehen (§ 243 Abs. 4 S. 1 AktG).

Mit Recht ist auch der Sonderprüfungsantrag des Klägers zu 2) im Zusammenhang mit der Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat für das Geschäftsjahr 2005 nicht zur Abstimmung gestellt worden. Denn der Sonderprüfungsantrag bezog sich ausschließlich auf Vorgänge im Jahre 2002/2003, die nicht Gegenstand der Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat waren.

Die Berufung der Kläger zu 3) und 4) ist gleichfalls nicht begründet.

Die Leitung der Hauptversammlung erfolgte durch A als durch das Amtsgericht berufenes Mitglied des Aufsichtsrats und der damit einhergehenden Niederlegung des Vorstandsamts. Von den übrigen Mitgliedern des Aufsichtsrats ist A auch zu ihrem Vorsitzenden gewählt worden. Auf den Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 26.2.2007 (5 W 3/07) wird Bezug genommen. Gerade das um Bestätigung nachsuchende Schreiben von A vom 16. Mai 2006 (BK 2 Bl. 2226 d. A.) belegt, dass insoweit jegliche möglicherweise bestehende Unsicherheit ausgeschlossen werden sollte. Als Vorsitzender des Aufsichtsrats ist A der geborene Leiter der Hauptversammlung gewesen (vgl. auch Beschluss des Oberlandesgerichts vom 26.2.2007 5 W 3/07).

Die Abwahl des A als Versammlungsleiter auf Antrag des Klägers zu 1) ist in der Hauptversammlung abgelehnt worden. Daran ist das Gericht gebunden. Außerordentliche Gründe, die ausnahmsweise eine Kontrolle des Beschlusses durch das Gericht nahelegen könnten, sind nicht ersichtlich. Die Hauptversammlung war auch nicht aus Rechtsgründen verpflichtet, A als Versammlungsleiter abzuwählen. Die Hauptversammlung hat ihre Entscheidung in Kenntnis der Gründe getroffen, die die Kläger zu 3) und 4) zur Begründung der Nichtigkeit des Beschlusses aufführen.

Der Beschluss über die Verwendung des Bilanzgewinns (Tagesordnungspunkt 2) ist nicht anfechtbar. Nichtigkeitsgründe gemäß § 256 Abs. 1 AktG liegen nicht vor.

Die Beklagte war nicht verpflichtet, Rückstellungen für etwaige Schadensersatzforderungen des Klägers zu 3) zu bilden (§ 249 HGB). Ob dem Kläger zu 3) schließlich der Nachweis eines kausalen durch die Äußerungen des Vorstandssprechers der Beklagten C herbeigeführten Schadens gelingen wird, ist durch das Oberlandesgericht München noch festzustellen. Seinerzeit war eine mögliche Verbindlichkeit der Beklagten nach dem nur den Grund des Anspruchs betreffenden Urteil des BGH vom 21. Januar 2006 nicht einmal annähernd zu beziffern oder auch nur vernünftig abschätzbar. Der Kläger zu 3) selbst hatte im Übrigen nur Feststellungsklage erhoben. Die Höhe eines möglichen Schadensersatzanspruchs wird erst nach Einholung entsprechender Gutachten durch das Oberlandesgericht München bewertet werden können, nachdem die Klage zwischenzeitlich zur Höhe begründet worden ist. Bei der Unsicherheit bezüglich der Größenordnung eines Schadensersatzanspruchs des Klägers zu 3) erscheint es zumindest vertretbar, nicht bereits für das Jahr 2005 (Bilanzstichtag 31.12.2005) die Gewinnausweisung der Beklagten zu schmälern, zumal insgesamt nur ein Anspruch im Promillebereich der Bilanzsumme der Beklagten betroffen ist.

Der Beschluss der Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 5 € Wahl des Abschlussprüfers € ist nicht anfechtbar. Informationsrechte der Kläger wurden nicht verletzt.

Die Fragen 1 bis 4 zu den Rückstellungen wurden erschöpfend beantwortet. Dies ergibt sich aus dem eigenen Vortrag der Kläger (S. 64 ff. der Berufungsbegründung der Kläger zu 3) und 4), Bl. 2155 ff. d.A.). Auch die Fragen 20 bis 22 wurden beantwortet. Die Frage nach Wahrung von § 319 a HGB wurde bejaht, jene nach den Bedenken wegen der Unbefangenheit der Prüfer verneint.

Wegen der Wirksamkeit der Beschlüsse zur Entlastung des Vorstands (Tagesordnungspunkte 3 und 4) wird auf die Ausführungen die Berufung des Klägers zu 2) betreffend Bezug genommen. Im Übrigen sind die Fragen 16 bis 19 zu Gesprächen mit Herrn R beantwortet worden, soweit den Klägern zu 3) und 4) ein Auskunftsanspruch zustand. Auf die auch gegenüber dem Berufungsvorbringen zutreffenden Ausführungen auf Seite 46 des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen.

Die weiteren Fragen, die den Komplex C betreffen, behandeln keine Vorfälle aus dem Geschäftsjahr 2005 und sind im Übrigen ersichtlich von den privaten Interessen der Kläger zu 3) und 4) geprägt. Sie waren deshalb im Rahmen der Tagesordnungspunkte 3 und 4 nicht eingehender zu beantworten.

Die Gesamtvergütung des Group S (Fragen zu 13 bis 15) ist durch T nach dem eigenen Vortrag der Kläger bekannt gegeben worden. Weitergehende Ansprüche auf Auskunft stehen den Klägern unter dem Blickwinkel von Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat nicht zu. Es ist auch nicht ersichtlich, welche Bedeutung die Zahl der Aktien in Besitz von Mitgliedern des Beratungsorgans für die Frage der Entlastung von Aufsichtsrat und Vorstand haben soll.

Die Fragen des Aktionärsvertreters V zu dem Komplex Kosten der Rechtstreitigkeiten Dr. M gegen C sind nach dem eigenen Vortrag der Kläger zu 3) und 4) hinreichend beantwortet worden. Auf mögliche Rückgriffansprüche gegen C ist verwiesen worden. Mit Recht erläuterte T, dass derzeit in Anbetracht des Grundurteils des Oberlandesgerichts München noch keine abschließende kostenmäßige Bewertung des Rechtsstreits möglich ist.

Der Beschluss zur Satzungsänderung Tagesordnungspunkt 10 b die Möglichkeiten der Versammlungsleitung betreffend ist ordnungsgemäß zustande gekommen. Auf die Ausführungen zur Berufung des Klägers zu 1) wird Bezug genommen. Auch die weitergehenden durch die Kläger zu 3) und 4) nochmals angeführten Informationspflichtverletzungen liegen nicht vor. Insoweit wird auf die Ausführungen des Landgerichts zu den Komplexen R und des Group Executive Committee Bezug genommen.

Die Berufung der Beklagten ist gleichfalls nicht begründet.

Mit Recht haben die Kläger zu 2) € 4) den Beschluss zum TOP 8 hinsichtlich der Wahl von A in den Aufsichtsrat angegriffen. Die Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt in der Hauptversammlung vom 1. Juni 2006 ist deshalb von dem Landgericht zutreffend für nichtig erklärt worden. Soweit sich aus dem stenografischen Protokoll Anlage B 18 S. 123 f. die Beantwortung der im Zusammenhang mit der Verwertung der X-Aktien gestellten Fragen ergibt, sind diese ausweislich S. 23 € 26 der notariellen Niederschrift (Anlage B 1) nicht als unbeantwortet gerügt worden.

Werden einem Aktionär Auskünfte vorenthalten, die aus Sicht des objektiv urteilenden Aktionärs in der Fragesituation zur sachgerechten Beurteilung des Beschlussgegenstandes erforderlich sind, so liegt darin zugleich ein relevanter Verstoß gegen das Teilnahme- und Mitwirkungsrecht des Aktionärs, ohne dass es darauf ankommt, ob die später in der nächsten Hauptversammlung erteilten Auskünfte einen objektiv urteilenden Aktionär von der Zustimmung zur Beschlussvorlage abgehalten hätten (vgl. BGH NJW 2002, 1128). Dabei ist der für die Mitgliedschaftsrechte relevante Informationsmangel immer €wesentlich€ im Sinne von § 243 Abs. 4 S. 1 AktG (vgl. Hüffer, a.a.O., § 243 AktG Rn. 46b). Dies entspricht auch den Intentionen des Gesetzgebers bei der Neufassung des § 243 Abs. 4 S. 1 AktG zum 22.9.2005. Ausweislich der Regierungsbegründung BR-Drucksache 3/05 S. 53 sollte die Gesetzesänderung der geltenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes Rechnung tragen. Bei Anwendung dieser Maßstäbe hätten die verweigerten Auskünfte zur Verwertung der X-Aktien erteilt werden müssen.

Zutreffend hat das Landgericht näher ausgeführt, dass die Fragen sämtlich einen Geschäftsvorfall in den Jahren 2002/2003 betrafen, in denen der zur Wahl stehende Aufsichtsrat A als Finanzvorstand die Verwertung des Aktienpakets verantwortlich koordinierte und durchführte. Darauf, inwieweit er in Einzelheiten der Verwertung der in das Eigentum der Beklagten gelangten Aktien eingebunden war, kommt es nicht an. Für die Aktionäre war die Behandlung der Geschäftsvorfälle, die öffentliche Aufmerksamkeit und öffentliches Interesse hervorgerufen haben und hinsichtlich deren deshalb eine maßgebliche Begleitung der Verhandlungen durch den Finanzvorstand erwartet werden konnte, eine wesentliche Voraussetzung für die sachgerechte Wahrnehmung ihrer Mitgliedschaftsrechte im Sinne von § 243 Abs. 4 S. 1 AktG. Denn gerade bei der Frage der Einflussnahme von Käufern und Politikern auf allein an den wirtschaftlichen Interessen der Beklagten zu orientierenden Entscheidungen konnte sich die wünschenswerte Vertrauenswürdigkeit und Unabhängigkeit des für die Wahl als Aufsichtsrat vorgesehenen Finanzvorstands erweisen. Wenn es die von den Klägern zu 2) € 4) vermuteten Vorabsprachen gab, konnten hierzu Auskünfte gegeben werden, ohne Details der Verhandlungsführung bekanntzugeben.

Der Sonderprüfungsantrag des Klägers zu 2) ist hingegen mit Recht nicht zur Abstimmung gestellt worden. Wie sich aus der Berufungsbegründung des Klägers zu 2) auf S. 16 (Bl. 1845 d.A.) mit Deutlichkeit ergibt, betraf der Sonderprüfungsantrag ausdrücklich die Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands und Aufsichtsrats für das Jahr 2005. Nicht klar war für den Versammlungsleiter auch in Anbetracht der Redebeiträge, die sich sowohl mit dem vorangegangenen Geschäftsjahr als auch mit der anstehenden Wahl von A als Aufsichtsrat befassten, dass der Antrag auf Sonderprüfung auch in Bezug auf den TOP 8 gestellt worden sein sollte. Die Begründung der Nichtzulassung des Antrags zur Abstimmung mit dem Hinweis auf Vorgänge, die nicht das Geschäftsjahr 2005 betrafen, hätte insoweit bei der Vermischung der Themen in den Redebeiträgen eine Klarstellung seitens der berufsmäßig mit den Fragen befassten Antragsteller verlangt.

Der Senat sah sich ausnahmsweise berechtigt, zu der Wahl des Vorstands A in den Aufsichtsrat in der Hauptversammlung vom 1. Juni 2006 vor der Befassung des Parallelsenats mit dem die Wahl betreffenden Bestätigungsbeschluss in der Hauptversammlung vom 24. Mai 2007 eine Entscheidung zu treffen. Dabei ist die von dem Landgericht ausgesprochene Nichtigkeit der Wahl des Vorstands A in den Aufsichtsrat in Anbetracht der zwischenzeitlich ausgesprochenen Bestätigung durch die folgende Hauptversammlung so zu verstehen, dass sie sich auf die Zeit bis zur Fassung des Bestätigungsbeschlusses in der Hauptversammlung vom 24. Mai 2007 beschränkt. Ein Feststellungsinteresse ist ausnahmsweise für die Vergangenheit, d.h. für die Zeit bis zur Hauptversammlung am 24. Mai 2007, gegeben (vgl. Hüffer, a.a.O., § 244 AktG Rn. 7). Denn es ist nicht auszuschließen, dass in der Zeit bis zur Fassung des Bestätigungsbeschlusses Aufsichtsratsbeschlüsse nur wegen der mehrheitsbeschaffenden Stimme des A zustande gekommen sind. Solche Beschlüsse könnten nichtig sein (vgl. BGH NJW 1967, 1711; Hüffer, a.a.O., § 101 AktG Rn. 17). Wegen der überragenden Bedeutung der Tätigkeit eines Aufsichtsratsvorsitzenden eines weltweit agierenden Unternehmens besteht nach Auffassung des Senats ausnahmsweise ein Feststellungsinteresse an der Entscheidung der Frage der Nichtigkeit der Wahl für einen beschränkten Zeitraum.

Die Anfechtungsklage der Kläger zu 3) und 4), die den die Bestellung des A zum Aufsichtsrat bestätigenden Beschluss in der Hauptversammlung vom 24.5.2007 betrifft, ist nicht rechtzeitig erhoben worden. Zwar ist die Monatsfrist von § 246 AktG zunächst durch die Einreichung der Klage am Montag, dem 25.6.2007, gewahrt worden. Es ist indessen keine Zustellung €demnächst€ im Sinne von § 167 ZPO erfolgt. Nach Festsetzung des Streitwerts zum Zweck der Gebührenanforderung durch Beschluss des 5. Zivilsenats vom 2.7.2007 (Bl. 1699 d. A.) sind die die Klageerweiterung betreffenden Gerichtskosten unter dem 5.7.2007 angefordert worden (Bl. 1701 R d. A.). Der Vorschuss ist erst nach Erinnerung durch Verfügung des Vorsitzenden vom 8.8.2007 (Bl. 2777 d. A.) am 30.8.2007 eingegangen (Bl. 2820 d. A.). Die Zustellungsverzögerung der binnen Monatsfrist zu erhebenden Anfechtungsklage von deutlich mehr als 14 Tagen seit Kostenanforderung schließt deshalb die Wahrung der gesetzlichen Frist aus. Auf Antrag der Kläger zu 3) und 4) ist die Klage an den Parallelsenat abgegeben worden, da dieser sich u.a. mit dem Bestätigungsbeschluss in der Hauptversammlung vom 24.5.2007 befassen wird.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 97, 100, 708 Nr. 10, 711, 543 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert. Der Rechtsstreit wirft keine klärungsbedürftigen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf.






OLG Frankfurt am Main:
Urteil v. 28.10.2008
Az: 17 U 176/07


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