Landgericht Berlin:
Beschluss vom 8. Januar 2010
Aktenzeichen: 16 O 458/10

(LG Berlin: Beschluss v. 08.01.2010, Az.: 16 O 458/10)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

In dieser Gerichtsentscheidung geht es um eine einstweilige Verfügungssache. Das Gericht hat im Wege einer einstweiligen Verfügung entschieden, dass dem Antragsgegner untersagt wird, eine bestimmte Fotografie ohne Urheberbenennung und Lizenzangabe zu vervielfältigen oder öffentlich zugänglich zu machen. Bei Zuwiderhandlung drohen dem Antragsgegner ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 EUR oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen und der Verfahrenswert wurde auf 4.000,00 EUR festgesetzt.

Das Gericht hat festgestellt, dass die Antragstellerin das betreffende Foto erstellt und unter den Bedingungen der Creative Commons-Lizenz zur Verwendung freigegeben hat. Diese Lizenz erfordert, dass der Urheber genannt wird und entweder eine Kopie des Lizenztexts beigefügt wird oder die vollständige Internetadresse der Lizenz genannt wird. Der Antragsgegner hat das Foto auf seiner Internetseite veröffentlicht, ohne diese Angaben zu machen. Die Antragstellerin hat von der Veröffentlichung am 9. September 2010 erfahren.

Das Gericht stellt fest, dass das Foto urheberrechtlichen Schutz genießt und der Antragsgegner es ohne Genehmigung der Antragstellerin widerrechtlich verwendet hat. Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr ergibt sich aus dem Verletzungsgeschehen und könnte nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung beseitigt werden. Das Gericht entscheidet, dass eine einstweilige Regelung notwendig ist, da der Antragstellerin nicht zuzumuten ist, weitere Rechtsverletzungen bis zur Durchführung eines Hauptsacheverfahrens hinzunehmen.

Der festgesetzte Verfahrenswert entspricht zwei Dritteln des Wertes der Hauptsache.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

LG Berlin: Beschluss v. 08.01.2010, Az: 16 O 458/10


Tenor

In der einstweiligen Verfügungssache ... / .... wird im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen besonderer Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung gemäß §§ 935 ff., 91 ZPO angeordnet:

1. Dem Antragsgegner wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen am Parteivorsitzendem, untersagt,

die folgende Fotografie zu vervielfältigen und/oder öffentlich zugänglich zu machen, ohne dass entsprechend den Lizenzbedingungen der Creative Commons-Lizenz "Attribution ShareAlike 3.0 Unported" eine Urheberbenennung erfolgt und der Lizenztext oder dessen vollständige Internetadresse in Form des Unified-Resource-Identifiers beigefügt wird:

Bild

2. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Der Verfahrenswert wird auf 4.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin hat Folgendes glaubhaft gemacht:

Sie hat das sich aus dem Tenor ergebende Foto gefertigt und es unter den Bedingungen der sogenannten Creative Commons-Lizenz "Attribution ShareAlike 3.0 Unported" zur Verwendung freigegeben. Laut diesen Bedingungen ist bei einer Nutzung der Urheber zu benennen und entweder eine Kopie des Lizenztexts beizufügen oder die vollständige Internetadresse in Form des Uniform-Resource-Identifiers zu nennen. Der Antragsgegner veröffentlichte das Foto auf seiner Internetseite unter der Adresse www.d...-r...info ohne die genannten Angaben zu machen. Von der Veröffentlichung erlangte die Antragstellerin erstmals am 9. September 2010 Kenntnis.

II.

Dies löst den dringenden Unterlassungsanspruch der Antragstellerin aus § 97 Abs. 1 i.V.m. § 19a UrhG aus.

Das Foto genießt urheberrechtlichen Schutz als Lichtbildwerknach § 2 Abs. 1 Nr. 5 UhrG oder als Lichtbild nach § 72 UrhG. Da der Antragsgegner das Fotos in seiner Internetseite unter Verletzung der genannten Lizenzbedingungen einstellte, handelte es sich um eine nicht von einer Genehmigung der Antragstellerin gedeckte und damit im Sinne des § 97 Abs. 1 UrhG widerrechtliche Verwendung.

Die für den Unterlassungsanspruch als Voraussetzung erforderliche Wiederholungsgefahr ergibt sich aus dem Verletzungsgeschehen; sie hätte nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden können (BGH GRUR 1985, 155, 156 = NJW 1985, 191, 191 - Vertragsstrafe bis zu ... ! - m.w.N.).

Eine einstweilige Regelung erscheint auch "nötig" im Sinne des § 940 ZPO, weil der Antragstellerin nicht zuzumuten ist, eine etwaige weitere Verletzung ihrer Rechte bis zur Durchführung eines Hauptsacheverfahrens hinzunehmen.

Der festgesetzte Verfahrenswert entspricht zwei Dritteln des Wertes der Hauptsache (vgl. KG WRP 2005, 368, 369).






LG Berlin:
Beschluss v. 08.01.2010
Az: 16 O 458/10


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