Landgericht Hamburg:
Urteil vom 26. Mai 2005
Aktenzeichen: 315 O 136/04

(LG Hamburg: Urteil v. 26.05.2005, Az.: 315 O 136/04)

Tenor

I. Die Beklagten zu 1) und 2) werden verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von höchstens EUR 250.000, für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs

a) die Bezeichnung "a." im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung von E-Commerce-Dienstleistungen und zum Betreiben eines Internetportals zu benutzen, die genannten Dienstleistungen unter dieser Bezeichnung anzubieten und/oder zu erbringen bzw. von Dritten anbieten oder erbringen zu lassen oder diese Bezeichnung in Geschäftspapieren und/oder in der Werbung zu benutzen oder benutzen zu lassen,

b) die Bezeichnung "a." als Internetdomain zu registrieren oder registriert zu halten und/oder unter einer solchen Bezeichnung für die genannten Dienstleistungen eine Homepage zu betreiben.

2. gegenüber der D. e.G. in Frankfurt in die Löschung und Dekonnektierung der Internetdomain "a.de" einzuwilligen und gegenüber der D. e.G.sowie dem zuständigen Serviceprovider die hierzu erforderlichen Willenserklärungen abzugeben.

3. dem Kläger unverzüglich nach Rechtskraft einer Entscheidung über die vorliegende Klage Auskunft über den Umfang der bisherigen Benutzung des unter Ziffer 1. a) bezeichneten Kennzeichens sowie über die erzielten Umsätze - hier insbesondere Zahl, Art und Zeitpunkt - und Gewinne unter diesem Kennzeichen zu erteilen.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die Benutzung des Kennzeichens "a." durch die Beklagten entstanden ist und noch entstehen wird.

III. Die Beklagten haben die Kosten des Verfahrens wie Gesamtschuldner zu tragen.

IV. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 107.000 vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen behaupteter Kennzeichenverletzung auf Unterlassung und Einwilligung in die Löschung der Domain "a.de" in Anspruch.

Die Klägerin ist auf dem Gebiet der elektronischen Datenverarbeitung tätig und bietet ihren Kunden jeweils spezifische Ausstattungen mit Hard- und Software an. Die Klägerin ist - insoweit streitig - seit Mitte 2001 unter dem Unternehmensschlagwort "a." auf dem Markt. Sie ist ferner Inhaberin einer Marke "a." für die Waren- und Dienstleistungsklassen 9, 35, 37, 38. 41 und 42 mit einer Priorität von Juli 2003 (Anl. K 5).

Die Beklagte zu 1), deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2) ist, ist Inhaberin mehrerer tausend Internetdomains, u.a. auch der Domain "a..de", die sie 1997 registrieren ließ. Ob auf der Internetdomain bis in das Jahr 2002 Inhalte eingestellt waren oder nicht (Anl. K7, 8), ist streitig. Im September 2002 waren auf der Homepage die aus der Anl. K18 ersichtlichen Inhalte zu sehen. Seit Anfang 2004 können der Homepage (auch) Informationen zu Althochdeutsch entnommen werden.

Die Klägerin trägt vor,

ihr stünden Ansprüche auf Unterlassung und Löschung der Domain zu. Mit ihrem im September 2002 in das Internet gestellten Angebot sei bei Zeichenidentität auch entsprechende Branchennähe gegeben. Die Waren- und Dienstleistungen der Klägerin, nämlich Computer Hard- und Software (Klasse 09) sowie entsprechende Installations- und Wartungsdienstleistungen (Klasse 37) auch als Fernwartung via Internet (Klasse 38) seien ohne weiteres hochgradig ähnlich mit der Dienstleistung Bereitstellung von Daten im Internet bzw. des Betreibens einer Internetkommunikationsplattform nebst Webshop durch die Beklagten. Der seit Anfang 2004 aufgenommene Inhalt bezüglich Althochdeutsch beruhe auf taktischen Gründen.

Sie beantragt,

wie erkannt.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie tragen vor,

der Antrag zu 1 a) sei zu weit, da der Begriff E-Commerce-Dienstleistungen zu unbestimmt sei. Der Antrag zu 1b) sei ebenfalls zu weit, da keine Top-Level-Domain genannt sei.

Sie verfügten über die bessere Priorität, da ihre Domainanmeldung deutlich früher als die behauptete Geschäftsaufnahme der Klägerin erfolgt sei. Bei "a." handele es sich um einen generischen Begriff. Die Abkürzung stünde für Althochdeutsch. Dementsprechend würden nur Informationen zu Althochdeutsch angeboten. Auch hinsichtlich der Nutzung im Jahre 2002 bestünde keine Branchennähe. Denn damals sei lediglich dritten Unternehmen ermöglicht worden, Inhalte auf der Website einzustellen. Es müsste dementsprechend darauf ankommen, was diese Unternehmen dann ihrerseits täten. Im Übrigen sei das Zeichen "a." angesichts seiner Häufigkeit geschwächt.

Vor dem Jahr 2001 sei die Domain "a..de" von den Beklagten im Rahmen ihres allgemeinen Email und www Dienstleistungsangebotes verwendet worden. So habe der interessierte Verkehr im Rahmen des entgeltlichen Services www.....de unter der Domain "a..de" Email Adressen bei der Beklagten registrieren und zugleich sogenannte Subdomains oder Verzeichnisadressen für etwa eine www-Präsentation mieten können.

Im Jahr 2002 habe die Beklagte dem Verkehr die Möglichkeit gegeben, eine Email-Adresse für Notifikationen bei Aktivierung zu hinterlassen und es habe Werbebanner gegeben. Ferner habe es die auf S. 3 des Schriftsatzes vom 4. Mai 2005 ersichtliche Information gegeben. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Nutzung ab September 2002 wird auf den Schriftsatz vom 4. Mai 2005 verwiesen. Jedenfalls habe die Beklagte zu keinem Zeitpunkt die Zeichenfolge "a." in einer auf Individualisierung einer im geschäftlichen Verkehr tätigen Person verwendet oder zur Individualisierung von bestimmten Produkten bzw. als Herkunftshinweis oder Qualitätshinweis verwendet.

Löschung könne die Klägerin ohnehin nicht verlangen, da die Registrierung der Domain vor ihrer Gründung erfolgt sei und dementsprechend der Registrierungsvorgang selbst nicht rechtswidrig gewesen sein könne.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien, namentlich die der Klägerin vom 3. Februar 2004, 14. Januar und 5. April 2005, sowie die der Beklagten vom 15. April 2004, 21. Februar 2005 und 4. Mai 2005 (eingegangen per Fax am gleichen Tag) jeweils einschließlich Anlagen und unerledigt gebliebenen Beweisantritten verwiesen.

Die Klägerin hat unter dem 17. Mai 2005 einen weiteren Schriftsatz eingereicht, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet.

I. Der Klägerin stehen gegen die Beklagten Ansprüche aus §§ 15 Abs.2, 4, § 5 Abs.2 MarkenG zu. Die Klägerin verfügt über die prioritätsbesseren Rechte. Zwischen den Zeichen besteht angesichts der Branchennähe der Parteien und der Ähnlichkeit der Zeichen Verwechslungsgefahr.

Der Antrag zu 1a) ist hinreichend bestimmt. E-Commerce ist dem angesprochenen Verkehr als Abkürzung für "Electronic Commerce" bekannt, worunter die Durchführung von Geschäften mit kompletter Abwicklung auf elektronischem Weg, insbesondere über das Internet verstanden wird.

1. a) Die Klägerin verfügt trotz der früher registrierten Domain der Beklagten über die bessere Priorität. Denn allein aus der Domainregistrierung lassen sich noch keine Rechte herleiten wie umgekehrt die bloße Registrierung grundsätzlich auch noch keine rechtsverletzende Benutzung darstellen kann. Daraus folgt zum einen, dass die Beklagte zu 1) bis zum September 2002, der ersten von der Klägerin nachgewiesenen Benutzung (Anl. K18), einerseits keine Rechte erworben, andererseits aber auch keine rechtsverletzende Benutzung vorgenommen hat. Dem stehen nicht die Ausführungen in dem nachgelassenen Schriftsatz vom 4. Mai 2005 entgegen. Denn aus der eher kursorischen Beschreibung, was die Beklagte mit bzw. auf der Domain eigentlich gemacht hat, ergibt sich jedenfalls nicht ein prioritätsbesseres Kennzeichenrecht. Unsubstantiiert ist auch das Vorbringen einer Nutzung vor September 2002. Jedenfalls entspricht der Text auf S. 2 oben des Schriftsatzes vom 4. Mai 2005 dem auch aus der Anl. K18 ersichtlichen. Wann genau dieser Text denn nun in die Seite eingestellt worden ist, ergibt sich aus den schriftsätzlichen Ausführungen nicht.

Mit Gründung und Geschäftsaufnahme der Klägerin im Juli 2001 sind ihr firmenrechtliche Kennzeichenrechte entstanden. Das Bestreiten der Tätigkeitsaufnahme seitens der Klägerin im Jahr 2001 ist unerheblich, nachdem die Klägerin durch Vorlage der Anl. K11 bis K17 Geschäftsunterlagen aus dem Jahr 2001 vorgelegt hat.

Den Beklagten stehen auch keine prioritätsbesseren Titelschutzrechte zu. Dies gilt schon deswegen, weil mit dem auf der Domain angezeigten Titel kein titelschutzfähiges Werk gekennzeichnet wurde.

b) Diese prioritätsbesseren Rechte werden von der Beklagten mit der Nutzung der Homepage wie aus der Anl. K18 und erst Recht wie in der Anl. K6 ersichtlich verletzt.

Dabei kommt es nicht darauf an, dass es sich bei "a." möglicherweise um einen generischen Begriff handelt, der als Domainname Verwendung findet. Dies wäre nur dann von Bedeutung, wenn die Beklagten den Namen überhaupt nicht oder eben ausschließlich in seiner generischen Bedeutung, also als Abkürzung für Althochdeutsch benutzt hätten. Dies haben sie ausweislich der Anl. K18 indessen nicht. Von "Althochdeutsch" steht dort nichts. Eben sowenig sind Hinweise zu finden, die darauf hindeuten könnten, hier sei "a." als Abkürzung für Althochdeutsch gemeint. Insoweit ist auch die Entscheidung "bigben.de" (LG Düsseldorf, MMR 03, 415ff) nicht einschlägig.

Angesichts der bestehenden Zeichenidentität liegt eine für die Verwechslungsgefahr ausreichende Branchennähe vor. Denn die damalige Benutzung durch die Beklagten, nämlich das Zurverfügungstellen der Homepage für Unternehmen, die irgendetwas mit "a." zu tun haben, ist branchenähnlich zu dem, was die Klägerin zum Kollisionszeitpunkt gemacht hat. In diesem Zusammenhang kann allerdings auf die Warenklassen der noch in der Benutzungsschonfrist befindlichen Marke nicht abgestellt werden, da jene erst über eine Priorität von Juli 2003 verfügt. Der Vortrag der Klägerin dazu ist nicht ganz eindeutig. Sollte er so zu verstehen sein, dass die Beklagten die Homepage entsprechend der Anl. K18 bis zur Änderung Anfang 2004 benutzt haben, könnte es auf die geschäftlichen Aktivitäten der Klägerin Ende 2003 ankommen, die bereits durch die angemeldeten Waren- und Dienstleistungen umrissen sind.

Letztlich kann diese Unklarheit aber dahinstehen. Die Klägerin stellt kundenspezifisch Hard- und Software her und ist auf dem Gebiet der elektronischen Datenverarbeitung tätig. Dies ist noch hinreichend branchennah, da E-Commerce ohne Hard- und Software nicht möglich ist, und damit die Dienstleistungen und Waren aufeinanderbezogen sind. Angesichts der Zeichenidentität ist eine Verwechslungsgefahr nach allem zu bejahen.

Danach ist der Unterlassungsanspruch begründet.

2. Auch der Antrag zu b) ist aus den unter 1. genannten Kennzeichenrechten begründet. Das Fehlen der Angabe einer Top-Level-Domain ist ohne Bedeutung, da jedenfalls durch Registrierung der "de" - Domain auch eine Begehungsgefahr für die Registrierung anderer "a." - Domains gesetzt wurde.

3. Der Klägerin steht auch ein Löschungsanspruch als Folgenbeseitigungsanspruch hinsichtlich der Domain "a.de" zu. Unstreitig haben die Beklagten die Domain als Werbeplattform für die Beklagte zu 1) benutzt (Anl. K6). Dies geschah aus den unter 1. genannten Gründen auch in kennzeichenverletzender Weise. Die weiteren Einwendungen, die die Beklagten gegen den Löschungsantrag erheben, sind unerheblich. Der Umstand, dass inzwischen nur noch Inhalte zum Thema Althochdeutsch vorhanden sind, führen weder zum Wegfall der Kennzeichenverletzung noch der Wiederholungsgefahr.

Dabei kann die Frage, ob die bloße Registrierung einer Domain bereits eine kennzeichenmäßige Benutzung im geschäftlichen Verkehr darstellt, wenn mangels Inhalten noch kein Bezug zu einem Produkt oder Gewerbe hergestellt ist, dahinstehen. Denn die Beklagten haben die Domain in kennzeichenverletzender Weise für ein der Tätigkeit der Klägerin branchenähnliches Dienstleistungsangebot benutzt und damit eine Wiederholungsgefahr gesetzt. Dies ist eine grundsätzlich andere Situation als diejenige, in der lediglich eine Domain registriert aber noch nicht mit Inhalten versehen wird und deshalb offen ist, ob sie im branchenähnlichen Bereich benutzt werden wird.

4. Der Antrag auf Schadensersatzfeststellung, der gem. § 256 Abs.1 ZPO zulässig ist, da die Klägerin ihren Anspruch noch nicht beziffern kann, ist begründet aus § 15 Abs.5 MarkenG. Der Auskunftsanspruch folgt aus §§ 242, 259f BGB.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 100 IV 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 Satz 1 ZPO.






LG Hamburg:
Urteil v. 26.05.2005
Az: 315 O 136/04


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