Landgericht Köln:
Urteil vom 16. Dezember 2005
Aktenzeichen: 81 O 22/05

(LG Köln: Urteil v. 16.12.2005, Az.: 81 O 22/05)

Tenor

A.

I. Die Beklagte wird verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu € 250.000,- zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr das Zeichen

„Lernfuchs„

für Bücher zu benutzen und/oder benutzen zu lassen wie nachstehend beispielhaft wiedergegeben:

2. der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen

a) und Rechnung zu legen über Zeitpunkt und Umfang der Handlungen gemäß Nr. I.1. und zwar insbesondere unter Angabe der Menge der hergestellten, ausgelieferten und verkauften Bücher mit der Bezeichnung „Lernfuchs„, des Verkaufspreises, der erzielten Gewinns, des Kostenanteils, welcher der Fertigung der vertriebenen Bücher im Sinne von Nr. I.1. unmittelbar zurechenbar ist, und über Art und Umfang der betrieblichen Werbung nach Werbeträgern und unter Angabe der Auflage der Werbeträger sowie

b) über Name und Anschrift der gewerblichen Abnehmer der Bücher mit der Bezeichnung „Lernfuchs„ gemäß Nr. I.1.

3. die noch in ihrem Besitz befindlichen Bücher mit der Bezeichnung „Lernfuchs„ an einen von der Klägerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der auf Kosten der Beklagten vorzunehmende Vernichtung herauszugeben.

II. Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den durch die Handlungen gemäß Nr. I.1. entstandenen und künftig entstehenden Schaden zu ersetzen.

B. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von € 100.000,-.

Gründe

Die Klage ist begründet.

Die Klägerin kann von der Beklagten wie begehrt Unterlassung, Auskunft, Vernichtung und Schadensersatzfeststellung verlangen, weil die Benutzung von Lernfuchs seitens der Beklagten die Markenrechte der Klägerin an der Kennzeichnung Schlaufuchs verletzt, §§ 4, 14 MarkenG.

Ausgangspunkt der Entscheidung ist der Umstand, dass die Klägerin die zu ihren Gunsten eingetragene Marke in rechtserhaltender Weise markenmäßig benutzt.

Die Beklagte bestreitet nicht - und kann dies auf Grund der vorgelegten Materialien auch nicht bestreiten -, dass die Klägerin mit ihrer Lernhilfenreihe tatsächlich auf dem Markt ist; die - bestrittene - genaue Absatzhöhe ist unerheblich.

Entgegen der Auffassung der Beklagten verwendet die Klägerin die Marke auch rechtserhaltend, denn die - z.B. in der Anlage B4 bebilderte - Benutzung zeigt eine durch Hervorhebung aus der Gesamtheit des Reihentitels "Das clevere Schlaufuchs Übungsbuch" herausgelöste Bezeichnung Schlaufuchs; aus der insoweit maßgebenden Sicht des Verkehrs - Eltern, Anverwandte und Familienfreunde des Schülers - dient diese Darstellung weder der Beschreibung des Inhaltes (dieser ergibt sich in B4 aus dem Titel "Erfolgreich durch die 3.Klasse" in Verbindung mit dem Untertitel "Rechtschreibung . Diktat . Aufsatz . Rechnen . Sachkunde . Englisch") - noch der Unterscheidung dieser Werkreihe von anderen Büchern/Werkreihen im Verlag der Klägerin: diese Unterscheidung wird - zusätzlich zum Titel - geleistet durch die Benennung der Reihe "Das clevere Schlaufuchs Übungsbuch". Die eigenständige, markenmäßige Verwendung von Schlaufuchs durch die Klägerin zeigt sich auch daran, dass es - unstreitig - auch weitere "Schlaufuchs" - Produkte gibt wie die Schlaufuchs - Eintrag - Bücher sowie Schlaufuchs - Poster.

In gleicher Weise wird die im Tenor wiedergegebene Benutzung von Lernfuchs auf Seiten der Beklagten vom Verkehr verstanden, denn die Beklagte verwendet die Bezeichnung durch Trennen vom eigentlichen Titel sowie durch den Einsatz anderer Schrifttypen nach Art einer Marke, nämlich zur Kennzeichnung der Herkunft. Dieses Verständnis wird bestätigt durch den von der Beklagten - allerdings in einem anderen Zusammenhang - selbst vorgelegten Artikel aus dem Börsenblatt (Anlage B21), in dem die "Lernfüchse des Compact Verlags" erwähnt werden; dies ist die Art, in der man über Herkunftsbezeichnungen spricht.

Die sich gegenüber stehenden Bezeichnungen Lernen und schlau (sein) sind begrifflich verwechslungsfähig, weil sie beide inhaltlich sehr eng im Zusammenhang stehende umfassende menschliche Eigenschaften bzw. Verhaltensweisen beschreiben:

wer lernt, ist schlau (weil er weiß, dass man lernen muss) wer schlau ist, lernt (weil er nur dann wirklich schlau wird und viel weiß) wer lernt, wird schlau (dadurch, dass er lernt)

Auf Grund dieser Wechselbeziehung kann sich ein Verbraucher, der die Schlaufüchse der Klägerin kennt, in der (immer ungenauen) Erinnerung keinesfalls sicher sein, ob die Marke nicht doch Lernfuchs lautet, wenn er Bücher der Beklagten sieht oder über sie mit Anderen spricht. Es ist natürlich zutreffend, wenn die Beklagte darauf hinweist, dass schlau eine Eigenschaft ist, während lernen eine Tätigkeit bezeichnet; wegen der oben beschriebenen Nähe begründet das aber nicht den entscheidenden Unterschied.

Ebenso im Ergebnis ohne Erfolg beruft sich die Beklagte auf die anderen Fuchs - Kennzeichnungen, obwohl die Kammer ihre Auffassung teilt, dass die Verwendungsformen auf dem Schulbuchmarkt mit einzubeziehen sind, auch wenn die Produkte nicht wechselseitig austauschbar sind: aus der Sicht des Verkehrs erscheint die Schlussfolgerung fast zwingend, dass ein Schulbuch und ein gleichnamiges Lernhilfe - Buch aus demselben Haus stammt, denn liegt nahe, dass ein Unternehmen seine Kompetenz in einem Bereich auch in einem anderen Bereich gewinnbringend einsetzen will.

Mit der Beklagten geht die Kammer weiter auch davon aus, dass es ohne entscheidenden Belang ist, dass die LÜK-Reihe aus dem Westermann-Verlag kein Buch darstellt, sondern aus einem Spielkasten mit Lösungsgerät besteht, denn auch diese Form fungiert als Lernhilfe zur Unterstützung des Schulunterrichts. Schließlich kann zu Gunsten der Beklagten auch davon ausgegangen werden, dass die von ihr für die Häuser Bertelsmann, Klett und Westermann vorgetragenen Publikationen durchaus spürbar auf dem Markt vertrieben werden, denn hierbei handelt es sich um sehr große Verlage, die wenig erfolgreiche Erscheinungen recht schnell wieder zurück gezogen hätten; genaue Zahlen hätte die Beklagte ohnehin wohl kaum vortragen können.

Letztlich aber bleibt alles das ohne Relevanz, denn außer dem Bestandteil "fuchs", den die Klägerin natürlich auch im Bereich "Lernhilfen" nicht für sich monopolisieren kann, unterscheidet sich hier die Wortbildung ganz entscheidend zum einem von Schlaufuchs und zum anderen von Lernfuchs: bei jedem der Wettbewerbsprodukte wird - ausgenommen den "Fridolin Fuchs", der als personifizierte Helferfigur erscheint und deshalb völlig aus dem Rahmen fällt - dem Fuchs keine ganzheitliche Fähigkeit/Eigenschaft zugeordnet, sondern eine jeweils ganz spezielle Fertigkeit, nämlich sprechen, lesen, rechnen und Rätsel lösen können sowie ABC-fähig sein. Von daher halten die Umfeldtitel einen deutlich größeren Abstand ein zur Klagemarke und können nicht dazu führen, den Schutzbereich von Schlaufuchs zu schwächen.

Es ist sehr wahrscheinlich, dass die Markenverletzung, die die Beklagte jedenfalls leicht fahrlässig begangen hat, zu einem Schaden bei der Klägerin geführt hat, zu dessen Ersatz die Beklagte verpflichtet ist; beziffern kann die Klägerin ihn erst, wenn ihr die begehrten Auskünfte erteilt worden sind. Der Vernichtungsanspruch ergibt sich aus § 18 MarkenG.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.

Streitwert: € 200.000,-.






LG Köln:
Urteil v. 16.12.2005
Az: 81 O 22/05


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/dbd95d446ac2/LG-Koeln_Urteil_vom_16-Dezember-2005_Az_81-O-22-05


Admody

Rechtsanwälte Aktiengesellschaft


service@admody.com

0511 60 49 81 27 ☏

Kontaktformular ✎

Rückrufbitte ✆

Admody RAe AG
Theaterstraße 14 C
30159 Hannover
Deutschland

www.admody.com ▸





Für Recht.
Für geistiges Eigentum.
Für Schutz vor unlauterem Wettbewerb.
Für Unternehmen.
Für Sie.



 



§
Justitia

Bundesweite Dienstleistungen:

  • Beratung
  • Gerichtliche Vertretung
  • Außergerichtliche Vertretung

Rechtsgebiete:

Gewerblicher Rechtsschutz

  • Wettbewerbsrecht
  • Markenrecht
  • Domainrecht
  • Lizenzrecht
  • Designrecht
  • Urheberrecht
  • Patentrecht
  • Lauterkeitsrecht
  • Namensrecht

Handels- & Gesellschaftsrecht

  • Kapitalgesellschaftsrecht
  • Personengesellschaftsrecht
  • Handelsgeschäftsrecht
  • Handelsstandsrecht
  • Internationales Kaufrecht
  • Internationales Gesellschaftsrecht
  • Konzernrecht
  • Umwandlungsrecht
  • Kartellrecht
  • Wirtschaftsrecht

IT-Recht

  • Vertragsrecht der Informationstechnologien
  • Recht des elektronischen Geschäftsverkehrs
  • Immaterialgüterrecht
  • Datenschutzrecht
  • Telekommunikationsrecht



Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share









Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft






Jetzt Kontakt aufnehmen:


service@admody.com

☏ 0511 60 49 81 27

✎ Kontaktformular

✆ Rückrufbitte





Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft Stamp Logo




Hinweise zur Urteilsdatenbank:
Bitte beachten Sie, dass das in der Urteilsdatenbank veröffentlichte Urteil weder eine rechtliche noch tatsächliche Meinung der Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft widerspiegelt. Es wird für den Inhalt keine Haftung übernommen, insbesondere kann die Lektüre eines Urteils keine Beratung im Einzelfall ersetzen. Bitte verlassen Sie sich nicht darauf, dass die Entscheidung in der hier angegeben Art und Weise Bestand hat oder von anderen Gerichten in ähnlicher Weise entschieden werden würde.

Sollten Sie sich auf die angegebene Entscheidung [LG Köln: Urteil v. 16.12.2005, Az.: 81 O 22/05] verlassen wollen, so bitten Sie das angegebene Gericht um die Übersendung einer Kopie oder schlagen in zitierfähigen Werken diese Entscheidung nach.
Durch die Bereitstellung oder Zusammenfassung einer Entscheidung wird weder ein Mandatsverhähltnis begründet noch angebahnt.
Sollten Sie eine rechtliche Beratung und/oder eine Ersteinschätzung Ihres Falles wünschen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.


"Admody" und das Admody-Logo sind registrierte Marken von
Rechtsanwalt Sebastian Höhne, LL.M., LL.M.

29.03.2024 - 11:56 Uhr

Tag-Cloud:
Rechtsanwalt Domainrecht - Rechtsanwalt Internetrecht - Rechtsanwalt Markenrecht - Rechtsanwalt Medienrecht - Rechtsanwalt Wettbewerbsrecht - Mitbewerber abmahnen lassen - PayPal Konto gesperrt


Aus der Urteilsdatenbank
BPatG, Beschluss vom 8. September 2004, Az.: 29 W (pat) 102/02BGH, Beschluss vom 3. November 2008, Az.: AnwZ (B) 10/08LG Köln, Beschluss vom 25. Mai 2010, Az.: 28 O 168/10BGH, Urteil vom 26. Juni 2008, Az.: I ZR 170/05OLG Hamm, Beschluss vom 30. Juni 2009, Az.: 3 SsOWi 416/09BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2005, Az.: I ZB 33/04BGH, Beschluss vom 16. April 2006, Az.: AnwZ (B) 10/06OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. September 2014, Az.: OVG 3 K 45.14FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. September 2007, Az.: 6 K 2320/03BGH, Urteil vom 14. Mai 2009, Az.: I ZR 82/07