Landgericht Münster:
Urteil vom 20. August 2009
Aktenzeichen: 022 O 109/09

(LG Münster: Urteil v. 20.08.2009, Az.: 022 O 109/09)

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 208,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.01.2009 sowie 1,90 € verauslagte Portokosten und 5,00 € vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vorab Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird nicht zugelassen.

Gründe

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e(von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen)

Der Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger gemäß § 12 UWG eine Abmahnkostenpauschale in Höhe von 195,00 € zuzüglich 7 % Mehrwertsteuer (vergleiche Hefermehl/Köhler/Bornkam, UWG, 27. Auflage 2009 Rz. 1.98). zu zahlen, weil der Kläger den Beklagten unter dem 20. August 2008 zu Recht abgemahnt hat. Durch die Benutzung eines Briefbogens „S zertifiziert T“ hat der Beklagte gegen das Irreführungsverbot der §§ 3, 5 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 1 UWG verstoßen. Bei den angesprochenen Verkehrskreisen, zu denen auch die Mitglieder der erkennenden Kammer gehören, hat der Beklagte durch den Passus „Kfz-Gutachter (IHK)“ den unzutreffenden Eindruck erweckt, er gehöre zu den von den Industrie- und Handelskammern in Nordrhein-Westfalen öffentlich und vereidigten Sachverständigen. Dass eine derartige Liste existiert, ist den angesprochenen Verkehrskreisen bekannt. Dieser erweckte Eindruck ist unrichtig, da der Beklagte lediglich an einem Kfz-Gutachterlehrgang der GFU teilgenommen hat, den diese Gesellschaft in Kooperation mit der T durchgeführt hat.

Nach allem ist die Klage begründet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 710, 711 ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO nicht vorliegen.






LG Münster:
Urteil v. 20.08.2009
Az: 022 O 109/09


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