Oberlandesgericht München:
Beschluss vom 10. Juni 2008
Aktenzeichen: 11 W 3014/07

(OLG München: Beschluss v. 10.06.2008, Az.: 11 W 3014/07)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I. Der Bezirksrevisor wendet sich dagegen, dass nicht die Hälfte der vorprozessual angefallenen Geschäftsgebühr von der aus der Staatskasse an den beigeordneten Klägervertreter zu zahlenden Verfahrensgebühr abgezogen wurde.

Der Klägerin wurde PKH gewährt und Rechtsanwalt Dr. Sch. beigeordnet. Dieser Anwalt hatte die Klägerin bereits vorprozessual vertreten. Die Hälfte (291,85 €) der hierdurch angefallenen 1,3 Geschäftsgebühr aus 8.968,38 € hat die Klägerin mit eingeklagt. Die Klägerin hat auf die Geschäftsgebühr nichts bezahlt. Der Rechtsstreit wurde mit einem Vergleich beendet, in dem sich der Beklagte zur Zahlung von 1.900 € verpflichtete, womit alle verfahrensgegenständlichen Ansprüche abgegolten und erledigt sein sollten.

Auf die Erinnerung von Rechtsanwalt Dr. Sch. wurde der Vergütungsfestsetzungsbeschluss des LG Kempten, in dem von der von der Staatskasse zu zahlenden Verfahrensgebühr 291,85 € abgezogen wurden, vom Richter dahingehend abgeändert, dass dieser Abzug entfallen ist. Hiergegen wendet sich der Bezirksrevisor bei dem LG Kempten, der weiterhin der Auffassung ist, dass sich aus RVG-VV Vorb. 3 Abs. 4 ergebe, dass ein Abzug vorzunehmen ist.

II. Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Die Frage, ob eine vom Mandanten nicht bezahlte Geschäftsgebühr über RVG-VV Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu einer Reduzierung der von der Staatskasse zu zahlenden Verfahrensgebühr führt, ist streitig. Dafür haben sich ausgesprochen VGH München, AGS 07, 314 mit ablehnender Anmerkung von N. Schneider; wohl auch VGH München, Beschl. v. 9.5.2006, Az.: 12 C 06.65. Eine Anrechnung ohne erfolgte Zahlung verneinen: OLG Frankfurt JurBüro 07, 149; OLG Stuttgart, AnwBl. 08, 301; Kindermann FPR 05, 390; Enders, JurBüro 05, 281. Der Senat folgt der zweiten Auffassung

a) Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass mit der h.M. RVG-VV Vorb. 3 Abs. 4 grundsätzlich auch im Verhältnis zur Staatskasse anzuwenden ist (OLG Frankfurt JurBüro 07, 149; OLG Stuttgart, AnwBl. 301; LAG Köln, RVG-Report 07, 457, VGH München 9.5.2006, Az.: 12 C 06.65; VG Minden, RVG-Report 07, 456; a.A. Hansens RVG-Report 08, 1, 2, Ziff. III 2). Dem steht nicht entgegen, dass beide Gebühren sich gegen unterschiedliche Schuldner richten. Es besteht eine Abhängigkeit des Anspruchs gegen die Staatskasse von dem Anspruch gegen den Mandanten. Es ist eine Deckungsgleichheit gegeben (OLG Stuttgart, AnwBl. 08, 301).

b) Eine Anrechnung scheidet aber aus, wenn weder der Mandant noch ein Dritter die Geschäftsgebühr bezahlt hat. Hierfür sprechen folgende Argumente.

Solange die Geschäftsgebühr noch zu 100 % auf die Prozessgebühr angerechnet wurde, erfolgte in Fällen ohne Bezahlung der Geschäftsgebühr niemals eine Anrechnung gem. § 118 Abs. 2 BRAGO. Es besteht kein Grund, von diesem 50 Jahre andauernden Rechtsverständnis, das zu ändern auch der Gesetzgeber nie einen Anlass sah, abzuweichen. Die Tatsache, dass nunmehr nur noch ein Teil anzurechnen ist, gibt keinen Grund für eine neue Handhabung.

Es ist der Rechtsgedanke des § 58 Abs. 2 RVG heranzuziehen, demzufolge nur erfolgte Zahlungen den Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse kürzen.

Der Rechtsanwalt würde sonst besser stehen, wenn er gleich klagt. Das RVG will aber gerade die Beilegung von Streitigkeiten ohne das Gericht fördern.

Dass der BGH im Rahmen der Kostenfestsetzung gem. § 104 ZPO gegen den Prozessgegner entschieden hat, dass RVG-VV Vorb. 3 Abs. 4 dazu führt, dass nur noch die um die Anrechnung reduzierte Verfahrensgebühr geltend gemacht werden kann, wobei es unerheblich ist, ob der Gegner Ersatz für die Geschäftsgebühr geleistet hat (NJW 08, 1323; Beschl. v. 30.4.2008, III ZB 8/08), steht nicht entgegen.

Zum einen ist die Problematik nicht völlig identisch beim Kostenersatzanspruch gegen den Gegner und beim Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse. Wie das OLG Stuttgart zutreffend festgestellt hat, müssen die Besonderheiten des PKH-Rechts mit berücksichtigt werden.

Zum andern ist die Rspr. des BGH wenig überzeugend und beruht in wesentlichen Punkten der Begründung sogar auf unzutreffenden Annahmen (vgl. hierzu im Einzelnen Hansens RVG-Report 08, 121). Unter anderem sei hier darauf hingewiesen, dass die Annahme des BGH, dass in der Vergangenheit nicht selten entgegen dem Gesetz eine Anrechnung unterblieben ist, der Rechtswirklichkeit nicht gerecht wird. Es bestand eine 50-jährige einhellige Rechtstradition. Weiter ist nicht richtig die Annahme des BGH, dass von vorneherein nur eine um die Anrechnung reduzierte Verfahrensgebühr entsteht. Zuerst einmal entsteht die Verfahrensgebühr in voller Höhe. Wäre dem nicht so, so wäre nichts da, worauf angerechnet werden könnte.

Anders als im Rahmen der Kostenfestsetzung nach § 103 ff. ZPO sieht der Senat bei den vorgenannten Gegebenheiten auch keinen Grund, im Rahmen der PKH-Anwaltsvergütung von seiner Rechtsmeinung abzuweichen. Im Rahmen von §§ 104 ff. ZPO müsste der Senat bei jeder von der BGH Rspr. abweichenden Entscheidung die Rechtsbeschwerde zulassen mit dem Ergebnis, dass letztlich doch das entgegengesetzte Ergebnis zum Tragen käme, wodurch die beim OLG siegende Partei mit zusätzlichen Kosten belastet würde. Dieser Aspekt greift nicht bei der PKH-Anwaltsvergütung, nachdem hier das Gesetz eine Rechtsbeschwerde nicht kennt.

2. An dem vorstehenden Ergebnis ändert auch nichts, dass teilweise die Geschäftsgebühr mit eingeklagt war und sich die Parteien dahingehend geeinigt haben, dass mit dem Vergleich alle verfahrensgegenständlichen Ansprüche erledigt sind, also auch der Anspruch auf Zahlung des geltend gemachten Teils der Geschäftsgebühr.

Eingeklagt wurde nur der Teil, bei dem eine Anrechnung von vornherein ausscheidet. Damit ist auch nur dieser Teil von der Einigung erfasst, nicht aber auch der andere Teil, um dessen Anrechnung es geht. Auf die Frage, ob eine solche Einigung überhaupt Einfluss auf den Vergütungsanspruch des Anwalts haben kann, muss daher nicht eingegangen werden.

III. Einer Kostenentscheidung bedurfte es im Hinblick auf § 56 Abs. 2 S. 2, 3 RVG nicht.






OLG München:
Beschluss v. 10.06.2008
Az: 11 W 3014/07


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