Oberlandesgericht Hamm:
Urteil vom 21. Februar 2013
Aktenzeichen: 28 U 224/11

(OLG Hamm: Urteil v. 21.02.2013, Az.: 28 U 224/11)

Zu den subjektiven Voraussetzungen der Kenntnis vom Schadenseintritt bei der Verjährung eines Regressanspruchs gegen einen Rechtsanwalt (§ 199 BGB).

Tenor

Auf die Berufungen des Klägers und des Beklagten zu 1) wird das am 02.11.2011 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Münster teilweise abgeändert.

Die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Münster vom 28.07.1992 - Az 4 O 144/90 - über 2.000,36 DM, umgerechnet 1.022,36 € wird für unzulässig erklärt, soweit der Beklagte zu 1) hieraus Zinsansprüche für die Zeit vom 13.07.1992 bis zum 31.12.2009 vollstreckt.

Die Zwangsvollstreckung aus

- der vollstreckbaren Ausfertigung der Kostenberechnung des Beklagten zu 1) vom 12.03.1993 über 2.686,41 DM= 1.379,67 €

und

- der vollstreckbaren Ausfertigung der Kostenberechnung des Beklagten zu 1) vom 17.03.1993 über 1.276,80 DM = 652,81 €

bleibt für unzulässig erklärt und der Beklagte zu 1) bleibt verurteilt, die jeweilige vollstreckbare Ausfertigung der beiden vorbezeichneten Vollstreckungstitel an den Kläger herauszugeben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird gestattet, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.

Gründe

I.

Der Beklagte zu 1), der mit der Beklagten zu 2) eine Anwaltssozietät bildet und für den Kläger umfangreiche Anwalts- und Notartätigkeiten erbrachte, betreibt gegen den Kläger die Zwangsvollstreckung aus mehreren, zum Teil älteren Vollstreckungstiteln. Der Kläger will mit der Klage die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklären lassen und verlangt Herausgabe der Titel. Er beruft sich teils auf Verwirkung bzw. Verjährung; teils macht er geltend, die titulierten Forderungen seien erloschen durch eine Aufrechnung mit einem Regressanspruch aus anwaltlicher Tätigkeit des Beklagten zu 1) in einem für ihn geführten Mietprozess (Q ./. L u.a.). Des weiteren begehrt der Kläger Zahlung von Schadensersatz, teils gestützt auf denselben Regressvorwurf, teils auf einen weiteren Vorwurf anwaltlicher Pflichtverletzung.

Im Einzelnen:

Der Kläger mandatierte die Sozietät der Beklagten Ende 2004 mit der Verfolgung von Mietzinsansprüchen gegen die Herren L, N, G und die M GmbH & Co KG (nachfolgend: Mieter).

Die Mieter hatten - in wechselnder Vertragsbeteiligung - im Jahr 1997 mit der B GmbH (nachfolgend: B) einen Gewerbemietvertrag über ein Objekt I-Straße 5 in T geschlossen.

Im Jahr 1999 erwarb der Kläger, der alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der B war, die Immobilie, weil die B durch Mietzahlungsrückstände in Zahlungsschwierigkeiten geraten war. Der Notarvertrag wurde von dem Beklagten zu 1) beurkundet. Sodann verkaufte der Kläger- mit einem gleichfalls von dem Beklagten zu 1) beurkundeten Vertrag vom 28.09.1999 - die Immobilie an eine Fa. F GmbH. Die Durchführung dieses Vertrags scheiterte.

Mit Vertrag vom 16.02.2000, nun beurkundet von dem Notar O, verkaufte der Kläger die Immobilie an eine Fa. C GmbH & Co KG.

Nachdem die Beklagten unter dem 21.09.1999 und 01.03.2000 die noch offenen Kosten aus der vorangegangenen Notartätigkeit des Beklagten zu 1) mit insgesamt 47.251 € beziffert hatten, wies der Kläger - in Absprache mit dem Beklagten - den Notar O unter dem 03.03.2000 an, einen dem entsprechenden Teilbetrag des Kaufpreises an den Beklagten zu 1) zu überweisen, was geschah.

Nachfolgend gab es Streit zwischen dem Kläger und der Erwerberin über die Wirksamkeit des Kaufvertrags und Schwierigkeiten bei der Finanzierung, die dazu führten, dass das Objekt beschlagnahmt und mit Beschluss des Amtsgerichts Lingen vom 09.05.2001 unter Zwangsverwaltung gestellt wurde.

Am 16.11.2000 kündigten die Mieter das Mietverhältnis ordentlich zum 31.03.2002 und mit Schreiben vom 27.03.2002 fristlos zum 31.03.2002. Sie räumten es aber erst zu Ende Oktober 2002.

Am 27.10.2003 wurde das Objekt zwangsversteigert.

Mit der Ende 2004 erhobenen Klage wurden die Mieter zunächst auf Zahlung rückständiger Mieten aus der Zeit von Juni 2000 bis Dezember 2001 in Anspruch genommen. Bevor die Klage beim Landgericht Osnabrück eingereicht wurde, unterzeichnete der Kläger am 30.12.2004 eine von dem Beklagten zu 1) vorbereitete Erklärung, nach der der "beauftragte Rechtsanwalt... C2 ... hiermit von jeglicher Haftung wegen Fahrlässigkeit, einschließlich derjenigen wegen grober Fahrlässigkeit, freigestellt" werde. Der Hintergrund dieser Haftungsfreistellung ist streitig.

Ende 2005 wurde die Klage - auf Prozesskostenhilfebasis - um Nutzungsentgeltansprüche für die Zeit bis Oktober 2002 erweitert.

Nach einem Termin vor dem Landgericht Osnabrück am 20.12.2006 verhandelten die damaligen Parteien über eine vergleichsweise Lösung. In dem auf den 17.01.2007 anberaumten Folgetermin erweiterte der den Kläger vertretende Beklagte zu 1) den geltend gemachten Zinsanspruch von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

Gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 12.02.2007 legten beiden Seiten Berufung ein. Mit Urteil vom 13.01.2009 verurteilte das Oberlandesgericht Oldenburg - unter Zurückweisung der Berufung des Klägers - die dortigen Beklagten zu 1), 2) und 4) zur Zahlung von 294.916,03 € nebst gestaffelten Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz und die Beklagten zu 1) und 4 ) zur Zahlung weiterer 60.892,69 € nebst Zinsen. Soweit Nutzungsentgelt für die Zeit nach dem 31.03.2002 zuerkannt wurde, stützte das Oberlandesgericht den Anspruch auf § 546 a BGB, weil die Kündigung der Mieter vom 16.11.2000 zum 31.03.2002 wirksam geworden sei. Soweit der Kläger Zinsen in Höhe von mehr als 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangt habe, habe das Landgericht zu Recht Verjährung angenommen.

Die vom Kläger hiergegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde mit dem Ziel, eine Mithaftung des damaligen Beklagten zu 3) zu erreichen, wurde vom Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 20.07.2011 zurückgewiesen.

Nach Erlass des Berufungsurteils meldete der Kläger - jedenfalls wegen der aberkannten Zinsmehrforderung - beim Beklagten zu 1) Regressansprüche an und es kam am 14.07.2009 zu einer Besprechung, in der auch über Honoraransprüche der Beklagten gesprochen wurde. Der Beklagte zu 1) erfuhr, dass der Kläger die gegen die Mieter erstrittene Forderung zwischenzeitlich verkauft und abgetreten hatte, so dass sie zur Tilgung der Honoraransprüche ausfallen könnte. Er regte an, der Kläger möge seine Ansprüche wegen fehlerhafter Sachbearbeitung in der Sache L u.a. an seine, des Beklagten zu 1), Ehefrau abtreten und übermittelte dem Kläger am 03.08.2009 eine Abtretungserklärung, die der Kläger aber nicht unterzeichnete.

Weil die Parteien in der Folgezeit keine Einigkeit über die wechselseitig erhobenen Forderungen erzielen konnten, erwirkte der Beklagte zu 1), gestützt u.a. auf die streitgegenständlichen Kostentitel, am 07.12.2009 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Rheine, mit dem Ansprüche des Klägers gegen L aus dem erstrittenen Zahlungstitel gepfändet wurden. Der Anwalt des L teilte dem Beklagten zu 1) unter dem 11.01.2010 mit, dass der Schuldner im Rahmen eines Vergleichs einen Abfindungsbetrag zur Abgeltung der Ansprüche gezahlt habe.

Unter dem 31.08.2010 hat der Kläger die vorliegende Vollstreckungsgegen- und Regressklage erhoben.

Er hat seine Klage - soweit in der Berufung noch von Interesse - im Wesentlichen wie folgt begründet:

Gegenüber der Zwangsvollstreckung aus den Kostenfestsetzungsbeschlüssen des Landgerichts Münster vom 28.07.1992 über umgerechnet 1.022,36 € (Anlage k 19; Klage zu 1a)) und vom 19.04.2002 über 1.111,94 € (Anlage k 22, Klage zu 1d)) hat sich der Kläger auf den Einwand der Verwirkung der zugrundeliegenden Hauptforderungen und auf Verjährung der titulierten Zinsen gemäß § 197 Abs. 2 BGB berufen. Verwirkung sei zum einen deshalb anzunehmen, weil der Beklagte zu 1) über einen Zeitraum von mehr als sieben Jahren seit Titelerlass nicht vollstreckt habe. Zum anderen habe er, der Kläger, darauf vertraut, dass mit der Anfang März 2000 erfolgten Umbuchung eines Kaufpreisteils auf ein Konto der Beklagten sämtliche Forderungen beglichen seien.

Die in den Kostenfestsetzungsbeschlüssen des Landgerichts Münster vom 18.07.2006 über 3.275,26 € (Anlage k 23, Klage zu 1e)) und über 2.004,02 € (Anlage k 24, Klage zu 1f)) titulierten Forderungen seien durch Aufrechnung mit einem Teil seiner im Übrigen mit der Zahlungsklage verfolgten Regressforderung untergegangen:

Diese Schadensersatzforderung (Klage zu 3)) hat der Kläger zunächst auf den Vorwurf gestützt, der Beklagte zu 1) habe es im Vorprozess versäumt, vor Eintritt der Verjährung Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz einzuklagen. Der Kläger meint, er hätte nach § 288 Abs. 2 BGB Zinsen in dieser Höhe verlangen können, weil die eingeklagten Gewerbemietforderungen Entgeltforderungen gewesen und die Verkaufserlöse vom Finanzamt als gewerblicher Grundstückshandel gewertet worden seien. Die Zinsmehrforderung von je 3 % errechne sich bis zum 07.10.2009 mit insgesamt 85.848,59 €; hiervon verblieben nach - teilweise nicht streitgegenständlichen - Aufrechnungen 76.313,20 €.

Nach Auffassung des Klägers hat der Beklagten zu 1) durch den Vorschlag einer Abtretung des Schadensersatzanspruchs an seine Ehefrau die Schuld anerkannt.

Das Mandat der Beklagten sei auch nicht auf ein bloßes Weiterleiten vorgefertigter Schriftsätze begrenzt gewesen und die unterzeichnete Haftungsfreistellung sei nach § 51 a BRAO unwirksam.

Mit einem am 31.12.2010 beim Gericht eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger die Regressklage um einen Betrag von 148.943,90 € nebst Zinsen, erweitert. Die Klageerweiterung wird auf den Vorwurf gestützt, der Beklagte zu 1) habe es im Vorprozess versäumt, in unverjährter Zeit Mietzinsansprüche für die Zeit bis Oktober 2003 einzuklagen. Das Mietverhältnis habe bis zum Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren am 27.10.2003 fortgedauert; die ausgesprochenen Kündigungen der Mieter seien unwirksam gewesen.

Weil der Kläger seinen hierauf gestützten Regressanspruch zu Ende 2008 als verjährt ansieht, soweit es um entgangenen Mietzins für November und Dezember 2002 geht, verlangt er mit der Klage nur Ersatz für die Mieten von Januar bis Oktober 2003 - nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz mit gestaffeltem Zinsbeginn.

Hilfsweise hat der Kläger den Regressanspruch auf den Vorwurf gestützt, die Beklagten hätten im Vorprozess 16 % Zinsen verlangen müssen.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Zwangsvollstreckung aus folgenden Vollstreckungstiteln für unzulässig zu erklären:

a) Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Münster vom 28.07.1992 - Az 4 O 144/90 - über 2.000,36 DM = 1.022,36 €

b) vollstreckbare Ausfertigung der Kostenrechnung des Beklagten zu 1) vom 12.03.1993 über 2.686,41 DM =1.379,67 €;

c) vollstreckbare Ausfertigung der Kostenrechnung des Beklagten zu 1) vom 17.03.1993 über 1.276,80 DM = 652,81 €;

d) Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Münster vom 19.04.2002 - Az 4 O 17/01 - über 1.111,94 €;

e) Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Münster vom 18.07.2006 - Az 4 O 417/04 - über 3.275,26 €;

f) Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Münster vom 18.07.2006 - Az 4 O 100/05 - über 2.004,02 €,

nebst jeweiliger Zinsen.

2. den Beklagten zu 1) zu verurteilen, die jeweilige vollstreckbare Ausfertigung der vorbezeichneten Vollstreckungstitel an ihn, den Kläger, herauszugeben, den Titel zu 1d) gesamtschuldnerisch mit der Beklagten zu 2).

3. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 225.257,10 € nebst Zinsen

a) in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 76.313,20 € seit dem 21.10.2009,

b) in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 17.403,71 € seit dem 10.01., 10.02. und 10.03.2003 sowie aus weiteren jeweils 17.838,80 € seit dem 10.04., 10.05., 10.06 und 10.07.2003, aus 13.322,65 € seit dem 10.09.2003 sowie aus 12.054,92 € seit dem 10.10.2003

zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben eingewandt, dass es für eine Verwirkung der titulierten Ansprüche am Umstandsmoment fehle. Aus der in 2000 erfolgten Regelung bzgl. der Notarkosten folge nicht, dass Anwaltsgebühren nicht mehr geltend machen sollten. Dass nicht früher vollstreckt worden sei, habe an der desolaten Vermögenssituation des Klägers gelegen.

Den Regressvorwürfen sind die Beklagten zunächst mit der Behauptung entgegen, nur ein begrenztes Mandat erhalten zu haben: Der Beklagte zu 1) habe das Verfahren nur auf Weisung des Klägers geführt, der die Schriftsätze mit Hilfe seiner juristisch ausgebildeten Kinder selbst entworfen habe. Das sei der Grund für die Haftungsfreistellung vom 30.12.2004 gewesen; außerdem sei sie Gegenleistung dafür gewesen, dass der Beklagte sich bereit erklärt habe, den Prozess auf Basis der geringen Prozesskostenhilfegebühren zu führen.

Die vorgeschlagene Abtretung eines etwaigen Schadensersatzanspruchs sei nur als Absicherung der offenen Honoraransprüche gedacht gewesen, nachdem der Kläger offenbart habe, dass er die Forderung gegen L u.a. bereits übertragen habe.

Im Übrigen hätte der Kläger keinen höheren Zinsanspruch als seinerzeit eingeklagt verlangen können, weil die Vermietung für ihn als Verbraucher Vermögensverwaltung gewesen sei.

Ein Mandat zur Verfolgung von Nutzungsentgeltansprüchen aus der Zeit nach Oktober 2002 sei nicht erteilt worden. Im Übrigen hätten solche Ansprüche aufgrund der Beendigung des Mietverhältnisses zum 31.03.2002 und der Räumung im Oktober 2002 nicht bestanden; zudem hätten die Räume den Mietern gar nicht mehr zur Verfügung gestellt werden können. Außerdem hätten die Mieter weitergehende Forderungen ohnehin nicht begleichen können.

Die Beklagten haben die Einrede der Regressverjährung erhoben.

Das Landgericht hat unter Abweisung der weitergehenden Klage der Vollstreckungsgegen- nebst Herausgabeklage bzgl. der in den Klageanträgen zu 1b), 1c), 1e) und 1f) bezeichneten Titel stattgegeben.

Zur Begründung hat es im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Die Regressansprüche des Klägers seien vollumfänglich verjährt.

Hinsichtlich des Anspruchs, gestützt auf das Versäumnis des Einklagens der Zinsmehrforderung habe der Kläger mit Aufnahme der Vergleichsverhandlungen am 20.12.2006, in denen es auch um den Zinssatz gegangen sei, die nötige Kenntnis von einem etwaigen Anwaltsfehler gehabt, so dass mit Ablauf des 31.12.2009 Regressverjährung eingetreten sei. Ein Anerkenntnis der Forderung sei zu verneinen.

Ansprüche aus dem hilfsweise reklamierten Pflichtversäumnis, nicht weitere Zinsen nach § 288 Abs. 3 BGB verlangt zu haben, seien nach der eigenen Verjährungsberechnung des Klägers verjährt.

Der Schaden aus dem gerügten Versäumnis, Mietforderungen aus 2003 im Vorprozess einzuklagen, sei nach dem Grundsatz der Schadenseinheit schon durch Nichtgeltendmachung der Mietforderungen aus November und Dezember 2002 eingetreten; insoweit seien Ansprüche Ende 2005 verjährt. Die Regressverjährung sei unter Beachtung der zwischenzeitlichen Verhandlungen mit evtl. verjährungshemmender Wirkung in 2006 und 2007 spätestens Ende 2009 eingetreten.

Das hindere nicht die Aufrechnung gegenüber den Titeln zu 1e) und 1f), die wirksam sei. Der Regressanspruch wegen im Vorprozess unterlassener Geltendmachung eines Zinsanspruchs von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz habe bestanden, weil der Kläger nicht als Verbraucher anzusehen sei, da er bei der Vermietung in Konkurrenz zu anderen Marktteilnehmern getreten sei. Die Haftungsfreizeichnung sei nach § 51 a BRAO unwirksam.

Der Durchsetzung der Titel zu 1a) und 1b) stehe keine Verwirkung entgegen, weil die vom Kläger zitierte Umbuchung aus 2000 nur Notarkosten betroffen habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands sowie wegen der Entscheidungsgründe wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Gegen das Urteil haben der Kläger und der Beklagte zu 1) jeweils fristgerecht Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel prozessordnungsgemäß begründet.

Der Kläger verfolgt mit seinem Rechtsmittel seine Klagebegehren im Umfang der Abweisung weiter, wiederholt allerdings nicht den hilfsweise erhobenen Regressvorwurf, der Beklagte zu 1) hätte im Vorprozess Zinsen in Höhe von 16 % geltend machen müssen. Im Übrigen bekräftigt und vertieft er sein erstinstanzliches Vorbringen:

Soweit die Vollstreckungsklage abgewiesen worden ist, wird gerügt, dass der Einwand, die titulierten Zinsen seien verjährt, übergangen worden sei.

Hinsichtlich der abgewiesenen Regressklage beanstandet der Kläger, dass das Landgericht auf Basis einer angenommenen Schadenseinheit vom Beginn der Regressverjährung zum 01.01.2007 ausgegangen sei. Er verweist darauf, dass es Ende 2006/Anfang 2007 - aus seiner Sicht verjährungshemmende - Verhandlungen über die Mietzinsansprüche gegeben habe und er den im Vorprozess vom Landgericht schriftlich unterbreiteten Vergleichsvorschlag, der den Zinssatz von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zugrunde gelegt habe, erst Anfang 2007 erhalten habe. Die notwendige Kenntnis von einem etwaigen Regressanspruch sei frühestens mit dem Urteil des Landgerichts vom 12.02.2007 vorhanden gewesen.

Soweit es um das Unterlassen des Einklagens weiterer Mieten aus der Zeit nach Oktober 2002 gehe, habe das Landgericht verkannt, dass es um zwei unterschiedliche anwaltliche Pflichtverletzungen gehe: das Nichtgeltendmachen der Ansprüche aus 2002 bis Ende 2005 und das Nichtgeltendmachen der Ansprüche aus 2003 bis (zunächst) Ende 2006. Wegen letzterer sei die durch die Verhandlungen Ende 2006/2007 eingetretene Hemmung zu beachten, so dass Verjährung frühestens drei Monate nach Verhandlungsende am 07.02.2007, also am 07.05.2007 eingetreten sei.

Gegenüber der Berufung des Beklagten zu 1) behauptet der Kläger nun, er habe über ein Büro zur Verwaltung der Immobilie verfügt.

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil des Landgerichts Münster vom 02.11.2011 abzuändern und folgendermaßen zu erkennen:

1) Die Zwangsvollstreckung aus folgenden Vollstreckungstiteln wird ebenfalls für unzulässig erklärt:

a) Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Münster vom 28.07.1992 - Az 4 O 144/90 - über 2.000,36 DM = 1.022,36 €

b) Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Münster vom 19.04.2002 - Az 4 O 17/01 - über 1.111,94 €.

2) Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, die vollstreckbaren Ausfertigungen der im Antrag unter 1 a) und b) näher bezeichnete Vollstreckungstitel sowie mit der Beklagten zu 2) gesamtschuldnerisch verurteilt, den unter 1b) näher bezeichneten Vollstreckungstitel an ihn, den Kläger, herauszugeben;

3) Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an ihn 225.257,10 € nebst Zinsen

a) in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 76.313,20 € seit dem 21.10.2009

b) in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 17.403,71 € seit 10.01., 10.02. und 10.03.2003 sowie aus weiteren jeweils 17.838,80 € seit 10.04., 10.05., 10.06 und 10.07.2003, aus 13.322,65 € seit 10.09.2003 sowie aus 12.054,92 € seit 10.10.2003

zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die gegnerische Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte zu 1) beantragt des Weiteren,

unter teilweiser Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage auch hinsichtlich der Klageanträge zu 1.e) und 1.f) (Tenor Ziff. 3. und 4.) abzuweisen und zwar auch hinsichtlich der Verurteilung, die jeweilige vollstreckbare Ausfertigung der Vollstreckungstitel an den Kläger herauszugeben.

Der Kläger beantragt,

die Berufung des Beklagten zu 1) zurückzuweisen.

Gegenüber der gegnerischen Berufung verteidigen die Beklagten das landgerichtliche Urteil, insbesondere bezogen auf die Annahme der Regressverjährung.

Zur Begründung seiner Berufung wiederholt und vertieft der Beklagte zu 1) seine Ausführungen dazu, dass die Vermietung des Gewerbeobjekts als Vermögensverwaltung des Klägers anzusehen sei. Die Konkurrenz zu anderen Anbietern sei einer Vermietung immanent und für die Einordnung als Verbraucher oder Unternehmer irrelevant.

Wegen der Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Der Senat hat zu Informationszwecken die Akte 1 O 3989/04 LG Osnabrück = 9 U 18/07 OLG Oldenburg = XII ZR 29/09 BGH beigezogen.

II.

Die Berufung des Klägers hat nur in geringem Umfang Erfolg.

1.

Die Vollstreckungsgegenklage ist lediglich insoweit teilweise begründet, als sich der Kläger gegen die Zwangsvollstreckung von Zinsansprüchen aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Münster vom 28.07.1992 - Az 4 O 144/90 - wendet (Klage zu 1a)).

a) Die Vollstreckung der darin titulierten Hauptforderung ist indessen zulässig.

Das Landgericht hat zu Recht den von dem Kläger erhobenen Einwand der Verwirkung zurückgewiesen.

Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt. Zu dem Zeitablauf müssen besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde seinen Anspruch nicht mehr geltend machen (st. Rspr., s. nur BGH, Urt. v. 14.11.2002, VII ZR 23/02, NJW 2003, 824 m.w.N.).

Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ergab sich aus dem Umstand, dass der Beklagte zu 1) Anfang 2000 eine Umbuchung eines Kaufpreisanteils auf sein Konto zwecks Erfüllung seiner offenen Notarkostenforderungen veranlasste, kein Vertrauenstatbestand für den Kläger, dass titulierte Anwaltshonorarforderungen nicht mehr geltend gemacht würden. Neue Argumente trägt der Kläger in der Berufung nicht vor.

b) Soweit in dem Kostenfestsetzungsbeschluss ein Zinsanspruch in Höhe von 4 % seit dem 13.07.1992 tituliert ist, kann sich der Kläger auf die Einrede der Verjährung berufen.

Soweit die titulierten Zinsen die Zeit nach Rechts- bzw. Bestandskraft des Titels betreffen, gilt für sie gemäß Art 229 § 6 EGBGB die Bestimmung des § 197 Abs. 2 BGB und demzufolge keine 30jährige, sondern die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB (vgl. MüKo-Grothe, BGB, 6. Aufl. 2012, § 197 BGB Rn 31ff.). Dementsprechend sind die Zinsansprüche, die bis zum Jahr 2009 entstanden sind, nach Ablauf von drei Jahren, also spätestens zum 31.12.2012 verjährt. Noch nicht verjährt sind Zinsen, die seit dem 01.01.2010 anfallen.

c) Weil aus dem Titel im Übrigen zulässigerweise noch vollstreckt werden kann, kann der Kläger nicht dessen Herausgabe verlangen.

2.

Die Berufung hat keinen Erfolg, soweit es um die Vollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Münster vom 19.04.2002 - Az 4 O 17/01 - (Klage zu 1. d)) geht.

Der auch insoweit erhobene Verwirkungseinwand des Klägers geht schon deshalb fehl, weil die von ihm zur Begründung herangezogene Umbuchung eines Kaufpreisanteils bereits im Jahr 2000 erfolgte und der in Rede stehende Titel erst zwei Jahre später erlassen wurde. Sonstige Umstände, auf die sich ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers darauf, dass aus dem Titel nicht mehr vollstreckt werde, stützen lässt, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Der Einwand der Verjährung von Zinsansprüchen erweist sich hinsichtlich dieses Kostentitels nicht als tragfähig, weil in jenem Titel auf die Hauptforderung von 1.111,94 € gar keine Zinsen tituliert sind.

3.

Der Kläger verfolgt mit der Berufung auch ohne Erfolg seine Zahlungsklage weiter.

a) Das gilt zunächst für seine ursprünglich erhobene Regressklage auf Zahlung von 76.313,20 € (Klage zu 3)).

Die Voraussetzungen der §§ 280 Abs. 1, 611, 675 BGB i.V.m. § 128 HGB analog für einen Schadensersatzanspruch wegen anwaltlicher Vertragspflichtverletzung liegen nicht vor.

Dabei ist zunächst festzuhalten, dass es den Beklagten nicht verwehrt ist, Einwände gegen die Anspruchsvoraussetzungen dieses Regressanspruchs zu erheben. Ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis i.S. der §§ 780, 781 BGB, welches ihre Verteidigung einschränken könnte, hat das Landgericht zu Recht verneint.

Das Ansinnen des Beklagten zu 1), die Anwaltshonoraransprüche mittels einer Abtretung von Regressansprüchen an seine Ehefrau zur Ermöglichung einer Aufrechnung zu sichern, konnte und durfte der Kläger nicht dahin verstehen, dass Regressansprüche seitens der Beklagten anerkannt sein sollten. Das gilt jedenfalls für den tatsächlich eingetretenen Fall, dass es beim einseitigen Ansinnen blieb, auf welches sich der Kläger sich nicht einließ.

aa) Zwischen dem Kläger und der Sozietät der Beklagten ist ein Anwaltsvertrag zustande gekommen, der die Vertretung des Klägers in den ersten beiden Instanzen des Vorprozesses gegen L u.a. umfasste.

Die Beklagten berufen sich ohne Erfolg darauf, im Hinblick auf die Vorbereitung der Schriftsätze durch den Kläger oder - was streitig ist - durch seine juristisch ausgebildeten, aber nicht im Anwaltsberuf tätigen Kinder nur ein begrenztes Mandat erhalten zu haben.

Selbst das Mandat eines sog. "Stempelanwalts", dem Schriftsätze anderer Anwälte übermittelt werden, ist regelmäßig hinsichtlich des Inhalts der einzureichenden Schriftsätze nicht beschränkt (vgl. BGH, Urt. v. 20.07.2006, IX ZR 47/04, NJW 2006, 3496, Tz 10f., Fahrendorf in Fahrendorf/ Mennemeyer/ Terbille, Anwaltshaftung, 8. Aufl., Rn 1802 m.w.N.).

Selbst wenn der Kläger umfassende Schriftsatzentwürfe vorgelegt haben mag, durften die Beklagten dies nicht dahin verstehen, dass sie diese nur an das Gericht weiterleiten sollten. Das machen die Beklagten auch selbst nicht geltend; nach ihrer eigenen Darstellung sollten sie immerhin die vorbereiteten Schriftstücke auf "Plausibilität und inhaltliche Bedenkenfreiheit" überprüfen.

Dazu gehörten allerdings auch eine Würdigung des unterbreiteten Sachverhalts in rechtlicher Hinsicht und eine dementsprechende Beratung des Mandanten.

Solange der Mandant nicht eindeutig zu erkennen gibt, dass er nur des Rates in eine bestimmte Richtung bedarf, ist der Rechtsanwalt verpflichtet, ihn umfassend und möglichst erschöpfend zu belehren (BGH, Urt. v. 13.03.2008, IX ZR 136/07, NJW-RR 2008, 1235).

bb) Es kann dahin stehen, ob es zu einer pflichtgemäßen anwaltlichen Beratung gehört hätte, vor oder während des erteilten Prozessmandats zu erörtern, ob statt des im Vorprozess eingeklagten Zinssatzes von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz mit Aussicht auf Erfolg ein solcher in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 288 Abs. 2 BGB geltend gemacht werden könnte, und insoweit die geltenden Verjährungsfristen zu beachten.

Es lässt sich nicht feststellen, dass dem Kläger aus dem etwaigen anwaltlichen Beratungsversäumnis ein Schaden erwachsen ist.

cc) Dabei kann bei der Betrachtung des hypothetischen Kausalverlaufs offen bleiben, ob der Kläger im Falle eines frühzeitigen anwaltlichen Hinweises auf einen etwaigen Zinsanspruch aus § 288 Abs. 2 BGB und die Gefahr der Verjährung von Zinsmehrforderungen im Vorprozess den erhöhten Zinssatz jeweils mit der Klage bzw. der Klageerhöhung und damit vor dem möglichen Verjährungseintritt geltend gemacht hätte.

dd) Der Kläger wäre hiermit im Vorprozess jedenfalls nicht durchgedrungen.

Dabei unterliegt die Beurteilung des Schadenseintritts einer normativen Betrachtung. Das bedeutet: Geht es um das hypothetische Ergebnis eines Ausgangsverfahrens mit rechtlich gebundener Entscheidung, hat das Regressgericht nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht zu fragen, wie dieses ohne den Fehler des Beraters vermutlich geendet hätte, sondern selbst zu beurteilen, zu welchem Ergebnis es richtigerweise hätte gelangen müssen (BGH, Urt. v. 28.09.2000, IX ZR 6/99, NJW 2001, 146, 148 m.w.N.).

Dem Kläger stand gegen die Gegner des Vorprozesses kein Anspruch auf Zahlung von Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 288 Abs. 2 BGB zu.

Nach dieser Regelung beträgt bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, der Zinssatz für Entgeltforderungen 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(1) Die eingeklagten Forderungen ließen sich allerdings als Entgeltforderungen im Sinne dieser Vorschrift einordnen, und zwar auch, soweit als Anspruchsgrundlage nicht § 535 Abs. 2 BGB (Miete), sondern § 546 a BGB (Entschädigung in Miethöhe bei verspäteter Rückgabe) im Raum stand (vgl. OLG Köln, Urt. v. 23.05.2006, 3 U 203/05, BeckRS 2006 09818).

(2) Es lässt sich jedoch nicht feststellen, dass die seinerzeit verfolgten Forderungen aus einem Rechtsgeschäft herrührten, an dem ein Verbraucher nicht beteiligt war.

Nach § 13 BGB ist ein Verbraucher jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.

Dabei ist nach der maßgeblichen Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 23.10.2001, XI ZR 63/01, NJW 2002, 368, 369) unter einer gewerblichen Tätigkeit eine planmäßige und auf Dauer angelegte wirtschaftlich selbstständige Tätigkeit unter Teilnahme am Wettbewerb zu verstehen. Zu den gewerblichen Betätigungen gehört daher nicht die Verwaltung eigenen Vermögens, die auch dann grundsätzlich dem privaten Bereich zugerechnet wird, wenn es sich um die Anlage beträchtlichen Kapitals handelt. Das ausschlaggebende Kriterium für die Abgrenzung der privaten von einer berufsmäßig betriebenen Vermögensverwaltung ist der Umfang der mit ihr verbundenen Geschäfte. Erfordern diese einen planmäßigen Geschäftsbetrieb, wie etwa die Unterhaltung eines Büros oder einer Organisation, so liegt eine gewerbliche Betätigung vor.

Die Verwaltung eigenen Vermögens ist so lange keine gewerbliche Tätigkeit, wie sie nicht den für eine zumindest partielle gewerbliche Tätigkeit erforderlichen zeitlichen und organisatorischen Aufwand erfordert (MüKo-Micklitz, BGB, 6. Aufl. 2012 § 14 BGB Rn 19).

Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang auf eine Entscheidung des BGH vom 21.04.2010 (XII ZR 10/08, NJW 2010, 1872) verweist, ergibt sich hieraus nichts anderes. Darin geht es um die Einordnung von Forderungen als Entgeltforderungen, aber nicht um die Voraussetzungen eines Unternehmergeschäfts.

Danach kommt es - was die Beklagten mit ihrer Berufung zu Recht geltend machen - entgegen der Begründung des Landgerichts für die Annahme eines Unternehmergeschäfts nicht entscheidend darauf an, dass der Kläger bei der Vermietung seiner Gewerbeimmobilie als Marktteilnehmer in Konkurrenz zu anderen Anbietern getreten ist. In Konkurrenz zu anderen tritt jeder, der "am Markt" etwas anbietet.

Maßgeblich ist vielmehr das Erfordernis eines organisatorischen Aufwands.

Dass die Verwaltung der in Rede stehenden Immobilie durch den Kläger einen solchen erforderte, lässt sich nicht feststellen. Der Kläger hat hierzu in der Berufung lediglich behauptet, er habe über ein Büro verfügt.

Abgesehen davon, dass gemäß §§ 529, 531 ZPO Zweifel an der Zulässigkeit dieses erst in der Berufung erfolgten Vorbringens bestehen, ist es - trotz Hinweises im Termin - unsubstanziiert geblieben und auch nicht unter Beweis gestellt worden.

ee) Selbst wenn dem Kläger insoweit gefolgt werden könnte, dass im Vorprozess zu seinen Gunsten ein Zinsanspruch in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zuerkannt worden wäre, folgt daraus im Übrigen noch nicht schlüssig der mit der hiesigen Klage geltend gemachte Regressschaden.

Zur Schadensfeststellung bedarf es eines Gesamtvermögensvergleichs. Dabei kann nicht außer Acht gelassen werden, dass der Kläger die im Vorprozess erstrittenen Forderungen unstreitig verkaufte, wenngleich er im Regressverfahren nicht offen gelegt hat, wann, an wen und zu welchem Preis.

Dass der Forderungserwerber eine höhere Summe gezahlt hätte, wenn Zinsen in Höhe von 8 statt 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz tituliert worden wären, hat der Kläger - trotz gerichtlichen Hinweises - nicht vorgetragen.

ff) Abgesehen davon hält der Senat mit dem Landgericht einen etwaigen Schadensersatzanspruch des Klägers für verjährt.

Für die Regressverjährung gelten die §§ 195, 199 BGB. Damit begann die dreijährige Verjährungsfrist mit dem Schluss die Verjährung des Jahres, in dem der Regressanspruch entstanden war und der Kläger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person der Regressschuldner Kenntnis erlangt hatte oder seine Unkenntnis grob fahrlässig war.

(1) Soweit der Kläger dem Beklagten zu 1) vorwirft, Zinsmehransprüche aus dem Jahr 2001 nicht rechtzeitig eingeklagt zu haben, entstand der etwaige Regressanspruch mit Beginn des Jahres 2005, nachdem gemäß § 217 BGB i.V.m. Art 229 § 6 Abs. 4 EGBGB, §§ 195, 199 BGB zu Ende 2004 Verjährung der nicht verfolgten Ansprüche eingetreten war. Die Ende 2006/Ende 2007 geführten Verhandlungen der Parteien des Vorprozesses änderten nichts am bereits erfolgten Verjährungseintritt für die Zinsmehrforderungen. Eine Hemmung durch Verhandlungen i.S. des § 203 BGB ist nur bei noch laufender Verjährungsfrist möglich.

Die Regressverjährung begann dann frühestens mit Ablauf des Jahres 2005, also am 01.01.2006 (vgl. BGH, Urt. v. 15.12.2011, IX ZR 85/10, NJW 2012, 673).

Soweit es um Zinsmehransprüche aus 2002 ging, entstand der diesbezügliche Regressanspruch - falls nicht ein einheitlicher Schadensersatzanspruch anzunehmen ist - dementsprechend ein Jahr später. Die Regressverjährung konnte insoweit frühestens am 01.01.2007 beginnen.

(2) Die subjektiven Verjährungsvoraussetzungen lagen bereits vor Ablauf des Jahres 2006, nämlich aufgrund der Erörterungen im landgerichtlichen Verhandlungstermin am 20.12.2006 vor. Der Senat schließt sich der Auffassung des Landgerichts im angefochtenen Urteil an.

(a) Die Anforderungen an die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB sind so zu bestimmen wie im Rahmen des § 852 BGB a.F.. Aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit wird grundsätzlich die Kenntnis der den Ersatzanspruch begründenden tatsächlichen Umstände für ausreichend erachtet und es wird keine zutreffende rechtliche Würdigung vorausgesetzt (BGH, Beschl. v. 19.03.2008, III ZR 220/07, NJW-RR 2008, 1237, Tz 7). Ausnahmsweise kann Anderes gelten, wenn es sich um eine unübersichtliche oder zweifelhafte Rechtslage handelt, so dass sie selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag (BGH a.a.O. sowie Urt. v. 18.12.2008, III ZR 132/08, NJW 2009, 984 Tz 14).

Geht es - wie hier - um einen Schadensersatzanspruch wegen rechtswidrigschuldhafter Pflichtverletzung, wird nicht vorausgesetzt, dass der Anspruchsberechtigte alle Einzelheiten des Schadens überblickt. Es genügt, dass er den Hergang der Schädigung in seinen Grundzügen kennt und weiß, dass der Sachverhalt erhebliche Anhaltspunkte für eine Ersatzpflicht des Verantwortlichen bietet (BGH, Urt. v. 29.06.1989, III ZR 92/87, NJW 1990, 176, 179, vgl. Fahrendorf a.a.O Rn 1108ff.; s. auch zur Arzthaftung BGH, Urt. v. 31.10.2000, VI ZR 198/99, NJW 2001, 885 m.w.N.). Es wird als ausreichend angesehen, wenn der Verletzte die tatsächlichen Umstände kennt, die eine schuldhafte Pflichtverletzung als nahe liegend, eine Haftungsklage - sei es auch nur als Feststellungsklage - mithin als so aussichtsreich erscheinen lassen, dass dem Verletzten die Erhebung der Klage zugemutet werden kann (s. zur Amtshaftung BGH, Urt. v. 14.03.2002, III ZR 302/00, NJW 2002, 1793, 1797; zur Notarhaftung BGH, Urt. v. 22.01.2004, III ZR 99/03, NJW-RR 2004, 1069).

(b) Der Kläger hatte nach den Erörterungen im Termin am 20.12.2006 hinreichende Tatsachenkenntnis, um einen Anwaltsregressanspruch im Hinblick auf die eingeklagte Zinshöhe für aussichtsreich zu halten.

Dass die eingeklagten (Haupt-)Forderungen der Verjährung unterlagen, war ihm unzweifelhaft bekannt; dann lag es für ihn auch nahe, dass Zinsansprüche gleichermaßen nur in bestimmter Zeit geltend gemacht werden konnten.

Darauf, dass er statt des eingeklagten geringeren Zinssatzes - möglicherweise - 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz hätte verlangen können, war er spätestens in jenem Verhandlungstermin am 20.12.2006 aufmerksam gemacht worden. Der Kläger bestreitet nicht, dass in jenem Termin über einen solchen Zinssatz gesprochen wurde. Dass ihm der schriftliche Vergleichsvorschlag des Gerichts erst Anfang Januar 2007 zugegangen ist, erscheint demgegenüber von untergeordneter Bedeutung.

Diese dem Kläger bekannten Umstände vermittelten hinreichende Kenntnis davon, dass der Beklagte zu 1) bei Abfassung des Zinsbegehrens einen Fehler gemacht haben könnte und dass ihm - dem Kläger - hieraus - im Hinblick auf die Verjährung - ein Schaden entstanden sein konnte.

Die Erhebung einer Regressklage war dem Kläger auch nicht unzumutbar.

Unerheblich ist insoweit, dass der Vorprozess noch andauerte. Dass der "Primärrechtsstreit" noch nicht abgeschlossen wurde, steht der Zumutbarkeit grundsätzlich nicht entgegen (vgl. Fahrendorf Rn 1114 m.w.N.).

Unschädlich ist auch, dass zwischen der Erlangung der Kenntnis und dem Jahresende 2006 nur elf Tage, zudem in der Weihnachtszeit lagen. Das Gesetz stellt nun einmal maßgeblich auf die Kenntnis der Tatsachen ab - und räumt dem Geschädigten nach Erlangung dieser Kenntnis drei Jahre ein, um den Vorgang rechtlich prüfen und sich entsprechend beraten zu lassen (vgl. BGH NJW-RR 2008, 1237, Tz 9).

Damit begann die Regressverjährungsfrist am 01.01.2007 und lief zunächst bis zum 31.12.2009. Verjährungshemmende Verhandlungen im Sinne des § 203 BGB wurden allenfalls über einen Zeitraum von ca. 5 Monaten (Juni - Oktober 2009) geführt, so dass die Verjährung vollendet war, bevor im August 2010 die vorliegenden Klage erhoben worden ist.

b) Der mit der Klageerweiterung verfolgte weitere Schadensersatzanspruch in Höhe von 148.943,90 € ist gleichfalls unbegründet.

Auch insoweit liegen die Voraussetzungen der §§ 280 Abs. 1, 611, 675 BGB i.V.m. § 128 HGB analog nicht vor.

aa) Aufgrund des erteilten Prozessmandats, auch wenn es nur die Verfolgung von Nutzungsentgeltansprüchen bis Oktober 2002 umfasste, mussten die Beklagten die mögliche Verjährung etwaiger Nutzungsentgeltansprüche aus der Zeit danach im Blick halten.

(1) Nach ständiger Rechtsprechung hat der Anwalt den Mandanten auch innerhalb eines eingeschränkten Mandats vor Gefahren zu warnen, die sich bei ordnungsgemäßer Bearbeitung aufdrängen, wenn er Grund zu der Annahme hat, dass sein Auftraggeber sich dieser Gefahr nicht bewusst ist. Eine solche Verpflichtung kommt vor allem in Betracht, wenn Ansprüche gegen Dritte zu verjähren drohen (BGH, Urt. v. 13.03.2008, IX ZR 136/07, NJW-RR 2008, 1235 Tz 16). Dabei muss der Anwalt das Gebot des sichersten Wegs beachten (BGH a.a.O. Tz 17).

Neben der Pflicht zur Unterbrechung einer drohenden Verjährung trifft den Anwalt die - wesentlich früher einsetzende - Pflicht, Vorkehrungen zu treffen, damit es nicht zur Verjährung kommt. Sie entsteht in der Regel spätestens dann, wenn ein Rechtsanwalt Dispositionen trifft, die das Risiko der Verjährung erhöhen. Das gilt zum Beispiel, wenn er lediglich eine Teilklage erhebt, für den nicht anhängig gemachten Teil der Forderung. Es entspricht anwaltlicher Sorgfalt, möglichst zugleich mit solchen Dispositionen dem im Übrigen bestehenden Verjährungsrisiko vorzubeugen. Unterbleibt dies, so liegt darin eine Ursache für den späteren Eintritt der Verjährung (BGH, Urt. v. 18.03.1993, IX ZR 120/92, NJW 1993, 1779, 1781, vgl. auch Fahrendorf a.a.O. Rn 2065).

Voraussetzung für das Entstehen einer solchen Pflicht ist, dass sich für den Anwalt aus dem ihm unterbreiteten Sachverhalt Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Mandanten über die eingeklagten Ansprüche hinaus weitere Ansprüche zustehen (könnten), die ggfls. verjähren könnten.

(2) Ob bzw. ab wann der mandatsbearbeitende Beklagte zu 1) für die Zeit nach Oktober 2002 weitere Nutzungsentgeltansprüche gegen die Mieter in Betracht ziehen und ggfls. unter Beachtung der Verjährungsfristen mit dem Kläger erörtern musste, erscheint fraglich. Da das Mietobjekt im Oktober 2002 geräumt worden war, schieden für die Folgezeit Ansprüche aus § 546 a BGB von vornherein aus. Mietzinsansprüche aus § 535 Abs. 2 BGB setzten voraus, dass das Mietverhältnis zu diesem Zeitpunkt noch nicht beendet war.

In Anbetracht dessen, dass die im Vorprozess erfolgte Klageerweiterung vom 29.12.2005 mit dem Kläger abgestimmt war, ist davon auszugehen, dass zu diesem Zeitpunkt beide Regressparteien davon ausgegangen sind, dass das Mietverhältnis durch mieterseitige Kündigung zum 31.03.2002 beendet worden war. Vor dem Hintergrund ist nicht zu erkennen, warum sich aus Sicht des Beklagten zu 1) zu diesem Zeitpunkt Nutzungsentgeltansprüche für die Zeit nach Oktober 2002 ergeben sollten.

Aus dem im Vorprozess eingereichten Schriftsatz vom 19.10.2006 (Beiakte Bd. III Bl. 14ff.) geht hervor, dass der Kläger nun die mieterseitige Kündigung vom 16.11.2000 aus formalen Gründen und jene vom 27.03.2002 für materiellrechtlich unwirksam hielt und davon ausging, das Mietverhältnis habe über den 31.10.2002 hinaus fortbestanden.

Zu diesem Zeitpunkt waren allerdings etwaige Mietzinsansprüche des Klägers für die Monate November und Dezember 2002 bereits verjährt (zu Ende 2005); Ansprüche aus 2003 drohten Ende 2006 zu verjähren. Allerdings waren, was der Beklagte zu 1) im Rahmen der anwaltlichen Prüfung und Beratung zu berücksichtigen hatte, die vom Kläger gegen die Kündigungen vorgebrachten Einwände kaum erfolgversprechend:

Die mieterseitige Kündigung vom 16.11.2000 zum 31.03.2002 war - entgegen der Ansicht des Klägers - fristgemäß, weil die vertraglich vorgesehene Sechsmonatsfrist gemäß Ziff. 2.3 der Mietänderungsvereinbarung vom 10.11.1998 eingehalten war.

Der Einwand, die Kündigung sei unwirksam, weil sie nicht von der Mitmieterin M GmbH &Co KG unterzeichnet worden sei, war kaum stichhaltig: Zum einen sollte mit dem o.b. Schreiben ersichtlich das einheitliche Mietverhältnis vollumfänglich, d.h. für alle Mieter, gekündigt werden, zum anderen war die Vollmacht, auch für die M GmbH & Co KG zu handeln, nicht ernsthaft zu bezweifeln, weil seinerzeit deren Geschäftsführer derselbe war wie der der U, nämlich N, der das Kündigungsschreiben gleich zweimal unterzeichnet hatte.

Ob die nachgeschobene fristlose Kündigung vom 27.03.2002 zum 31.03.2002 wegen Mietmängeln wirksam war, war allenfalls als offen einzuordnen.

bb) Selbst wenn insoweit ein anwaltliches Beratungsdefizit zu bejahen wäre, welches die Beklagten ggfls. nach § 280 Abs. 1 BGB zu vertreten hätten, scheitert auch dieser Regressanspruch daran, dass sich bei Betrachtung des hypothetischen Geschehensablaufs nicht feststellen lässt, dass dem Kläger der mit der Regressklage geltend gemachte Vermögensschaden entstanden ist.

Selbst wenn dabei zugunsten des Klägers davon ausgegangen werden mag, dass er bei entsprechender Beratung die Klage im Vorprozess auf die Geltendmachung von Mietzinsansprüchen für die Zeit von November 2002 bis Oktober 2003 erweitert hätte, so lässt sich doch bei der gebotenen normativen Schadensbetrachtung nicht feststellen, dass er mit dieser Klage im Vorprozess Erfolg gehabt hätte.

Für den fraglichen Zeitraum bestanden keine Mietzinsansprüche gemäß § 535 Abs. 2 BGB.

Das Mietverhältnis war vielmehr durch die ordentliche Kündigung der Mieter vom 16.11.2000 zum 31.03.2002 wirksam beendet worden. Auf obige Ausführungen wird Bezug genommen. Weil die Mieter - mit Schreiben vom 12.04.2002 - nach dem 31.03.2002 der Fortsetzung des Mietverhältnisses widersprochen hatten, wurde das Mietverhältnis auch nicht gemäß § 545 BGB stillschweigend verlängert.

cc) Zudem gilt auch für diesen Teil der Regressklage, dass der Kläger nicht schlüssig dargelegt hat, dass er einen höheren Preis für die verkauften Forderungen erzielt hätte, wenn er seine Klage im Vorprozess um Mietzinsansprüche bis zum 31.10.2003 erweitert hätte.

Im Übrigen haben die Regressbeklagten zulässigerweise bestritten, dass die Mieter überhaupt leistungsfähig waren. Dem ist der Kläger nicht mit Beweisantritt entgegengetreten.

dd) Folgte man dem Kläger im Ansatz noch darin, dass es anwaltspflichtwidrig gewesen sein soll, nicht schon in unverjährter Zeit Mietzinsansprüche für die Zeit ab November 2002 im Vorprozess geltend zu machen - was, wie oben ausgeführt, zweifelhaft erscheint -, können sich die Beklagten allerdings auf die Einrede der Verjährung gemäß den §§ 195, 199 BGB berufen. Denn es handelte sich dann um einen einheitlichen Schadensersatzanspruch, der einheitlicher Verjährung unterliegt.

Der Schadensersatzanspruch gründete sich auf eine Verletzung der Pflicht des Anwalts, Vorkehrungen zum Schutz vor Verjährung zu treffen. Diese wäre mit der das Verjährungsrisiko erhöhenden Disposition des Beklagten zu 1), die in der Beschränkung der Klageerhöhung auf Ansprüche bis Oktober 2002 liegt, entstanden. Der erste Teilschaden aus dieser Pflichtverletzung wäre dann mit Ablauf des Jahres 2005 eingetreten. Nach dem Grundsatz der Schadenseinheit beginnt dann - mit Vorliegen der subjektiven Verjährungsvoraussetzungen - die Verjährungsfrist für den gesamten Schadensersatzanspruch (vgl. Fahrendorf a.a.O. Rn 1219, 1221).

Den Eintritt der Verjährungsvoraussetzungen für diesen "ersten" Teil des Regressanspruchs nimmt der Kläger selbst für das Jahr 2008 an, so dass die Ende 2010 eingereichte Klageerweiterung nicht mehr in unverjährter Zeit geltend gemacht worden wäre.

III.

Die Berufung des Beklagten zu 1) ist begründet.

Die Vollstreckungsgegen- und Herausgabeklage betreffend den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Münster vom 18.07.2006 - Az 4 O 417/04 - über 3.275,26 € und den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Münster vom 18.07.2006 - Az 4 O 100/05 - über 2.004,02 € (Klage zu 1e) und 1f)) ist unbegründet.

Die zugrundeliegenden Forderungen sind nicht durch die Aufrechnung des Klägers mit einem Teil seines vermeintlichen Regressschadensersatzanspruchs den er im Übrigen mit dem Klageantrag zu 3) verfolgt, erloschen.

Es besteht kein solcher aufrechenbarer Schadensersatzanspruch; auf obige Ausführungen wird verwiesen.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Der Anteil des Unterliegens der Beklagten war geringfügig und hat keine Mehrkosten ausgelöst.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, § 543 Nr. 1 ZPO. Ebenso wenig erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts, § 543 Nr. 2 ZPO.






OLG Hamm:
Urteil v. 21.02.2013
Az: 28 U 224/11


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/db3005297565/OLG-Hamm_Urteil_vom_21-Februar-2013_Az_28-U-224-11




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