Verwaltungsgericht Hannover:
Urteil vom 14. Februar 2008
Aktenzeichen: 6 A 5303/07

(VG Hannover: Urteil v. 14.02.2008, Az.: 6 A 5303/07)

Die Erledigungsgebühr nach VV 1002 RVG entsteht nicht, wenn der angefochtene Verwaltungsakt mit dem stattgebenden Widerspruchsbescheids zurückgenommen wird.

Tatbestand

Die Klägerin beansprucht von der Beklagten die Erstattung von Kosten eines erfolgreichen Widerspruchsverfahrens.

Mit einem Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 29. Juni 2007 hatte die Klägerin Widerspruch gegen einen Bescheid der Grundschule D. über die Zurückstellung ihrer Tochter vom Schulbesuch erhoben und zur Widerspruchsbegründung ihre Auffassung ausgeführt, wonach ihre Tochter die für eine Einschulung notwendige Schulreife aufweise. Nachdem die Schule den Widerspruch der Beklagten als Widerspruchbehörde vorgelegt hatte, hob diese auf ein entsprechendes Votum ihrer schulfachlichen Dezernentin den angefochtenen Verwaltungsakt mit einem formlosen Bescheid vom 31. Juli 2007, welcher keine Kostenentscheidung enthielt, auf.

Mit einem Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 8. August 2007 bat die Klägerin, die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren festzustellen. Zugleich legte sie die Kostenrechnung ihres Rechtsanwalts vor, in der dieser seine Kosten für die Vertretung der Klägerin im Vorverfahren nach einem Gegenstandswert von 5.000,00 Euro berechnete und der Beklagten eine Geschäftsgebühr von 210,70 Euro, eine Erledigungsgebühr von 451, 50 Euro, eine Kommunikationspauschale sowie Mehrwertsteuer, insgesamt 811,82 Euro, in Rechnung stellte.

Die Beklagte erkannte mit Schreiben vom 4. September 2007 die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren an und teilte mit, dass die durch die Widerspruchserhebung entstandenen Kosten bei ihr geltend gemacht werden könnten. Allerdings reiche die bloße Einlegung des Widerspruchs nicht aus, um eine Erledigungsgebühr entstehen zu lassen.

Unter dem 10. September 20007 wiesen die Prozessbevollmächtigten der Klägerin darauf hin, dass ihnen bei der Berechnung der Geschäftsgebühr ein Rechenfehler unterlaufen sei. Diese belaufe sich bei einem Gebührensatz von 1,3 tatsächlich auf 391,30 Euro. Daraufhin setzte die Beklagte mit einem förmlichen Bescheid vom 13. September 2007 einen weiteren Betrag in Höhe von 214,92 Euro als zu erstattende Kosten für die Geschäftsgebühr und die anteilige Mehrwertsteuer fest. Im Übrigen lehnte sie weiterhin die Erstattung der Erledigungsgebühr ab.

Die Klägerin hat am 23. Oktober 2007 fristgerecht Klage erhoben. Sie macht geltend, dass ihr im Vorverfahren bevollmächtigter Rechtsanwalt in dieser Sache mindestens zwei Telefonate mit der zuständigen Dezernentin geführt und dabei den Sachverhalt und die Rechtslage erörtert habe. Darüber hinaus habe er auch die zuständige Grundschule angeschrieben. Ziel sei es gewesen, eine außergerichtliche Klärung zu erreichen, was ihm auch gelungen sei.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Änderung ihres Bescheides vom 13. September 2007 zu verpflichten, an sie zu Händen ihrer Bevollmächtigten weitere Kosten des Vorverfahrens in Höhe von 537,28 Euro zu erstatten.

Die Beklagten beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Widerspruchs- und Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.

Gründe

Die auf Festsetzung und Erstattung der beanspruchten Erledigungsgebühr nebst Mehrwertsteuer gerichtete Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO zulässig.

Die gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) i.V.m. § 1 Abs. 1 Nds. VwVfG nach Maßgabe der im Widerspruchsbescheid getroffenen Kostengrundentscheidung (§ 73 Abs. 3 Satz 3 VwGO) zu treffende Entscheidung der Widerspruchsbehörde über die Festsetzung der notwendigen Aufwendungen für die Zuziehung einer Rechtsanwältin im Vorverfahren ist ein Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG. Das gilt naturgemäß auch, soweit sich die Widerspruchsbehörde weigert, geltend gemachte Aufwendungen einer erfolgreichen Widerspruchsführerin zu erstatten.

Die Beklagte hat mit der unter dem Datum des 31. Juli 2007 entschiedenen €Aufhebung€ des angefochtenen Bescheides der Grundschule D. in ihrer Funktion als Widerspruchsbehörde inhaltlich eine Sachentscheidung über den Rechtsbehelf getroffen. Damit hat sie materiell einen stattgebenden Widerspruchsbescheid erlassen, auch wenn sie den Bescheid weder als solchen gekennzeichnet noch ihm die äußere Form eines Widerspruchsbescheids gegeben hat. Der Widerspruchsbescheid enthielt zwar nicht die nach § 73 Abs. 3 Satz 3 VwGO vorgeschriebene Kostenentscheidung. Diese ist aber mit der formlosen Kostenfestsetzung der Behörde vom 4. September 2007 ebenso nachgeholt worden wie die Entscheidung, dass die Zuziehung eines Bevollmächtigten der Klägerin für das Vorverfahren notwendig war. Damit sind die Grundentscheidungen für eine gerichtliche Durchsetzung der Kostenfestsetzung im Wege der Verpflichtungsklage erfüllt.

Die Klage ist aber unbegründet.

16Die Ablehnung der Festsetzung einer zu erstattenden Erledigungsgebühr ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Klägerin steht der geltend gemachte Erstattungsanspruch nicht zu, weil die geltend gemachte Erledigungsgebühr in dem streitbefangenen Widerspruchsverfahren nicht entstanden ist und somit in diesem Fall nicht zu den gemäß § 80 Abs. 2 VwVfG (i.V.m. § 1 Abs. 1 Nds. VwVfG) zu erstattenden gesetzlichen Gebühren des Rechtsanwalts zählt.

Die von dem Bevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren zu beanspruchenden Gebühren und Auslagen beurteilen sich nach Maßgabe der Kostenvorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Für das verwaltungsgerichtliche Vorverfahren kann der Rechtsanwalt regelmäßig gemäß § 13 Abs. 1 und 14 Abs. 1 RVG eine Geschäftsgebühr nach VV 2300 RVG mit einem mittleren Gebührensatz von 1,3 verlangen. Mit dieser Geschäftsgebühr ist grundsätzlich die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts zur Vertretung seiner Mandantin im Widerspruchsverfahren abgegolten. Das gilt nicht nur für fernmündliche Besprechungen des Rechtsanwalts mit der Widerspruchsbehörde, sondern auch für die Wahrnehmung von Terminen im Widerspruchsverfahren, denn anders als im gerichtlichen Verfahren für den Verwaltungsgerichten (vgl. VV 3104 RVG) ist im Vorverfahren eine Terminsgebühr gesetzlich nicht vorgesehen. Allerdings können Besprechungen und Termine bei einem damit verbundenen außergewöhnlichen Aufwand des Rechtsanwalts im Einzelfall einen über den Mittelwert von 1,3 hinausgehenden Satz der Geschäftsgebühr rechtfertigen (Hartmann, Kostengesetze, 37. Aufl., VV 2300 Rdnr. 30 ff.). Einen höheren als den 1,3fachen Satz der Gebühr nach VV 2300 RVG beansprucht der Prozessbevollmächtigte der Klägerin aber nicht.

Daneben ist im vorliegenden Fall eine Erledigungsgebühr nach VV 1002 RVG nicht entstanden. Die Erledigungsgebühr entsteht, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Der Gebührentatbestand der VV 1002 RVG entspricht der bis zum In-Kraft-Treten des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes geltenden Vorschrift des § 24 der Gebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO), wonach der Rechtsanwalt - neben den sonstigen Gebühren - eine besondere Erledigungsgebühr erhielt, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Zurücknahme oder Änderung des mit dem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts erledigt und der Rechtsanwalt bei dieser Erledigung mitgewirkt hatte. Mit dem Begriff der €Erledigung der Rechtssache€ wird deutlich, dass eine vorzeitige Beendigung der rechtlichen Auseinandersetzung eintreten muss, bevor das Rechtsbehelfsverfahren seinen Abschluss findet.

Denn wie schon in § 24 BRAGO trägt auch die Erledigungsgebühr nach VV 1002 RVG dem Gedanken Rechnung, dass ein Rechtsanwalt, der es erreicht, dass von seinem Auftraggeber ein belastenden Verwaltungsakt abgewendet oder für diesen ein begünstigender Verwaltungsakt erlassen wird, so dass der Auftraggeber es nicht mehr auf eine abschließende Entscheidung im Rechtsbehelfsverfahren ankommen lassen muss, seinem Auftraggeber in besonderer Weise genützt hat. Die Erledigungsgebühr ist daher, ebenso wie die Einigungsgebühr (VV 1000 RVG, § 23 BRAGO), nicht nur erfolgs- sondern auch tätigkeitsbezogen. Sie entsteht neben der Geschäftsgebühr zusätzlich für das anwaltliche Mitwirken, welches dazu führt, dass ein Rechtsstreit oder eine noch nicht vor Gericht anhängige, im Vorverfahren befindliche Rechtssache durch Zurücknahme oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts ihr vorzeitiges Ende findet (BayVGH, BayVBl. 1995 S. 599, 600). Insoweit stellt die Erledigungsgebühr gleichsam einen Ersatz für die nicht anfallende Einigungsgebühr dar, wenn es wegen der nicht streitigen vorzeitigen Erledigung des Rechtsbehelfsverfahrens durch Aufhebung oder Änderung des Verwaltungsaktes nicht (mehr) zu einem förmlichen Vertragsabschluss kommt.

20Daraus folgt, dass eine Erledigungsgebühr nur dann entstehen kann, wenn sich die Sache erledigt hat, bevor eine Sachentscheidung über den Rechtsbehelf ergangen ist. Das gilt nicht nur für die Erledigung während eines Klageverfahrens, sondern auch während des Widerspruchsverfahrens. Begrifflich kann danach im Widerspruchsverfahren eine Erledigung im Sinne von VV 1002 RVG nur eintreten, wenn und soweit das Vorverfahren ohne streitige Widerspruchsentscheidung, also auf sonstige Weise, beigelegt worden ist und der Rechtsanwalt über die Begründung des Widerspruches hinaus an der Beilegung mitgewirkt hat (BVerwG, NVwZ 1982 S. 36). Dementsprechend führt der in der Sache streitentscheidende, das Rechtsbehelfsverfahren abschließende Widerspruchsbescheid nicht zu einer solchen Beilegung der Rechtssache auf sonstige Weise (BVerwG, ebd.).

Wie ausgeführt hat die Beklagte in ihrer Funktion als Widerspruchsbehörde das Vorverfahren mit ihrem stattgebenden Widerspruchsbescheid vom 31. Juli 2007 zu Gunsten der Klägerin abgeschlossen. Damit ist das seinerzeit anhängige Rechtsbehelfsverfahren der Klägerin zu Ende geführt worden, ohne dass zuvor eine Erledigung im Sinne von VV 1002 RVG eingetreten wäre. Der aufgeworfenen Frage, ob in jenem Vorverfahren über die Einlegung und Begründung des Rechtsbehelfs hinaus eine die Erledigungsgebühr begründende besondere Mitwirkungshandlung des Rechtsanwalts vorlag, braucht unter diesen Umständen nicht mehr nachgegangen zu werden.






VG Hannover:
Urteil v. 14.02.2008
Az: 6 A 5303/07


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