Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 17. Oktober 2005
Aktenzeichen: AnwZ (B) 75/04

(BGH: Beschluss v. 17.10.2005, Az.: AnwZ (B) 75/04)

Tenor

Der "außerordentliche Rechtsbehelf" der Antragstellerin gegen den Beschluss des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 2. April 2004 wird verworfen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr durch dieses entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert wird auf 1.050,40 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin ist Rechtsanwältin in B. und Mitglied der Antragsgegnerin. Mit vollstreckbarer Zahlungsaufforderung vom 12. Dezember 2003 wurde sie zur Zahlung rückständiger Kammerbeiträge für die Jahre 2000 bis 2003 in Höhe von insgesamt 1.050,40 € herangezogen. Die Antragstellerin hat hiergegen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt mit der Begründung, die Beitragsordnung der Antragsgegnerin sei rechtswidrig, da sie ohne Differenzierung nach Beitragsbemessungsgrundlagen feste Beträge vorsehe. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag zurückgewiesen und ausgesprochen, dass die sofortige Beschwerde zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen wird. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrem als "außerordentlichen Rechtsbehelf" bezeichneten Rechtsmittel.

II.

2 Das Rechtsmittel ist nicht statthaft und damit unzulässig.

3 Gegen eine im Verfahren nach § 223 BRAO ergangene Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben, wenn der Anwaltsgerichtshof sie zugelassen hat. Die Zulassung darf nur wegen grundsätzlicher Bedeutung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage erfolgen (§ 223 Abs. 3 BRAO). Im vorliegenden Fall hat der Anwaltsgerichtshof ausgesprochen dass die sofortige Beschwerde nicht zugelassen wird. An diese Entscheidung ist der Bundesgerichtshof gebunden (Senatsbeschluss vom 24. November 1997 -AnwZ (B) 40/97, BRAK-Mitt. 1998, 41; vom 29. Mai 2000 -AnwZ (B) 45/99; vom 22. Oktober 2001 -AnwZ(B) 54/00). Das Rechtsmittel kann auch nicht als Nichtzulassungsbeschwerde behandelt werden, da der Gesetzgeber im Verfahren nach § 223 BRAO eine solche Möglichkeit im Gegensatz zu § 145 Abs. 3 BRAO nicht vorgesehen hat.

4 Dies alles wird von der Antragstellerin nicht verkannt. Sie vertritt jedoch die Auffassung, im vorliegenden Fall sei ein außerordentlicher Rechtsbehelf "zur Eröffnung eines Art. 3 GG adäquaten Instanzenzuges" zuzulassen. Dem kann nicht gefolgt werden. Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt ausgesprochen, daß weder Art. 19 Abs. 4 GG noch der Justizgewährungsanspruch die Einrichtung eines Instanzenzuges gebieten (vgl. BVerfG, NJW 2004, 1371 m.w.N.). Es liegt in der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, ob er für bestimmte Streitigkeiten Rechtszüge einrichtet, welche Zwecke er damit verfolgt und wie er sie im einzelnen regelt (BVerfG aaO). Die in § 223 Abs. 3 BRAO getroffene Regelung ist daher verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. auch Senatsbeschluss vom 5. Oktober 1998 - AnwZ(B) 20/98, BRAK-Mitt. 1999, 37).

III.

Der Senat kann das unzulässige Rechtsmittel ohne mündliche Verhandlung verwerfen (BGHZ 44, 25).

Deppert Basdorf Ganter Ernemann Salditt Kieserling Kappelhoff Vorinstanzen: AGH Hamm, Entscheidung vom 11.05.2004 -2 ZU 1/04






BGH:
Beschluss v. 17.10.2005
Az: AnwZ (B) 75/04


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