Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg:
Urteil vom 13. November 2014
Aktenzeichen: OVG 11 B 10.12

(OVG Berlin-Brandenburg: Urteil v. 13.11.2014, Az.: OVG 11 B 10.12)

1. Die für eine Anfechtungsklage gegen eine medienrechtliche Beanstandung der Ausstrahlung einer Sendung im Tagesprogramm und Sendezeitfestlegung erforderliche Beschwer des Adressaten entfällt, wenn dieser seine Sendetätigkeit aufgegeben hat und seine Sendelizenz erloschen ist.

2. Zum Fortsetzungsfeststellungsinteresse nach Aufgabe der Sendelizenz

3. Die Zusammensetzung der KJM und ihrer Prüfausschüsse genügt auch in Ansehung der sich aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 25. März 2014 (- 1 BvF 1/11, 1 BvF 4/11 -, zur Zusammensetzung der ZDF-Aufsichtsgremien) ergebenden Anforderungen dem verfassungsrechtlichen Gebot der Staatsferne.

4. Zur Pflicht des Anbieters aus § 5 Abs. 4 Satz 3 JMStV, bei der Wahl der Sendezeit dem Wohl jüngerer Kinder Rechnung zu tragen

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin, die bis zum 31. Dezember 2012 Inhaberin einer ihr vom Beklagten erteilten medienrechtlichen Zulassung (Sendelizenz) zur Veranstaltung des Fernseh-Vollprogramms €ProSieben€ war, wendet sich gegen die Beanstandung der Ausstrahlung einer Folge der Serie €Sex and the City€ (SATC) im Vorabendprogramm und die Festlegung der €Sendezeit 20:00 Uhr€ für deren künftige Ausstrahlung.

Protagonistinnen der Serie sind vier gut etablierte New Yorker Single-Frauen im Alter zwischen 35 und 40 Jahren. Die einzelnen Episoden der Serie beschäftigen sich mit deren amourösen Erlebnissen, Freundschaften und Auseinandersetzungen dieser Figuren in der Glamour-Welt Manhattans. In zahlreichen Diskussionen der Freundinnen werden unterschiedliche Themen zu fast allen Bereichen zwischenmenschlicher Beziehungen abgehandelt, in denen Sexualität in der Regel sehr explizit thematisiert wird. Die jeweils zwischen 20 und 25 Minuten langen Folgen der Serie sind in einzelne Handlungsstränge aufgegliedert. Diese werden zusammengehalten durch den Voice-over-Kommentar der Hauptfigur Carrie Bradshaw, die sich mit ihrer wöchentlichen Kolumne €Sex and the City€ dem Beziehungs- und Sexualverhalten der New Yorker widmet und ihre eigenen Erlebnisse und diejenige ihrer Freundinnen verarbeitet.

Leitthema der verfahrensgegenständlichen Folge €Die Monogamisten€ ist die Frage, ob Monogamie erstrebenswert oder überhaupt möglich ist, bzw. der Umgang der Protagonistinnen mit diesem Thema. In einem der Handlungsstränge der Folge wird das Thema €Oralsex€ behandelt.

Die Originalfassung dieser sowie dreier weiterer Folgen war 2002 der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) vorgelegt worden, die sie - ohne schriftliche Begründung - als €nicht freigegeben unter 16 Jahren€ bewertete. Die Freiwillige Selbstkontrolle Fernsehen (FSF), der die Klägerin die ungeschnittene Fassung mit Ausnahmeantrag auf Ausstrahlung im Hauptprogramm vorgelegt hatte, kam in einem - u.a. die Folge €Die Monogamisten€ umfassenden - Sammelgutachten (vom 3. April 2002, FSF 4729-A; Die Monogamisten FSF 4732-A) zu dem Ergebnis, dass diese ohne Schnitte für eine Ausstrahlung ab 20:00 Uhr geeignet sei. Eine erneute, auf Zulassung einer Ausstrahlung im Tagesprogramm im Wege der Ausnahme gerichtete Vorlage einer kürzten Fassung bei der FSF führte im Oktober 2003 wiederum nur zu einer Bewertung als für die Ausstrahlung im Hauptabendprogramm - ab 20:00 Uhr - geeignet (Sammelgutachten FSF 7452-A; Die Monogamisten: FSF 7462-A). Im April 2006 wurde eine demgegenüber noch weiter gekürzte Fassung dieser sowie dreier weiterer Folgen von der FSK als für die Altersgruppe €ab 12 Jahre€ geeignet eingestuft (Prüf-Nr. VV 20579; Freigabebescheinigung vom 27. April 2006). Ein schriftlicher Jugendentscheid wurde wiederum nicht angefertigt.

Zum €Relaunch€ der Serie im Vorabendprogramm ab 18:00 Uhr im Jahr 2006 legte die Klägerin zahlreiche andere Folgen erneut oder erstmals der FSF vor und beantragte die Zulassung für das Tagesprogramm, ggf. unter Schnittauflagen. Die FSF ließ insgesamt 42 Folgen der Serie, ausdrücklich für das Tagesprogramm zu, teilweise unter den Auflagen €17:00 Uhr ohne Schnitte€ bzw. €mit Schnitten€. Die hier verfahrensgegenständliche Folge wurde nicht erneut vorgelegt .

In der Zeit vom 12. Juli 2006 bis 4. August 2006 strahlte die Klägerin insgesamt 18 Folgen der Serie, darunter am 19. Juli 2006 die Folge €Die Monogamisten€ in der von der FSK ab 12 Jahren freigegebenen Fassung, in der Zeit ab 18:00 Uhr aus, und zwar nach der Sendung €Taff€ und vor einer Folge der €Simpsons€.

Die Ausstrahlung der Serie im Vorabendprogramm führte zu zahlreichen Programmbeschwerden und zur Einleitung eines medienrechtlichen Aufsichtsverfahrens bei der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM). Die gegenläufigen Einschätzungen der Beklagten, die die Ausstrahlung der Folge im Vorabendprogramm nicht als Verstoß gegen geltende Jugendschutzbestimmungen ansah, und des Vorsitzenden der KJM, der die Ausstrahlung um 18.00 Uhr als Verstoß gegen § 5 Abs. 4 Satz 3 JMStV (Jugendmedienschutz-Staatsvertrag) ansah, weil die in Bezug auf Sexualität explizite, derb-zotige Sprache und die auf der inhaltlichen Ebene vermittelten Botschaften und Wertvorstellungen bezüglich sexueller Verhaltensweisen eine sozial- und sexualethische Desorientierung von Kindern unter 12 Jahren befürchten ließen, wurden einem Prüfausschuss übersandt, dessen Mitglieder in ihren Faxantworten jeweils der Vorlage des Vorsitzenden zustimmten. Nach der daraufhin durchgeführten Anhörung der Klägerin erstellte die Stabsstelle der KJM unter dem 8. Januar 2007 eine Prüfvorlage für eine €Entscheidung über Verstoß gegen § 5 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. Abs. 1, 2 JMStV€, in der unter knapper Wiedergabe der Argumentation der Vorlage des Vorsitzenden der KJM und ausführlicher Auseinandersetzung mit den demgegenüber von der Klägerin im Schreiben vom 6. Oktober 2006 erhobenen Einwänden die Beanstandung der Ausstrahlung der Folge um 18:00 Uhr und die Verhängung einer Sendezeitbeschränkung €auf den Zeitraum von 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr€ empfohlen wurde. Diese Vorlage, der die Vorlagen des Vorsitzenden der KJM und der Beklagten, das Anhörungsschreiben und die Stellungnahme der Klägerin beigefügt waren, sowie der Sendemittschnitt wurden den Mitgliedern des 35. Prüfausschusses unter dem 9. Januar 2007 €gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 GVO-KJM€ (Geschäfts- und Verfahrensordnung der Kommission für Jugendmedienschutz) mit Fristsetzung bis zum 30. Januar 2007 übersandt. Die Mitglieder dieses Prüfausschusses stimmten €der Beschlussempfehlung der KJM-Stabsstelle€ mit Faxantworten vom 12., 22. und 26. Januar 2007 zu.

Mit dem von der Beklagten daraufhin gefertigten, in der Begründung den Inhalt der Prüfvorlage der Stabsstelle der KJM vom 8. Januar 2007 weitgehend - mit Ausnahme der dortigen, den Inhalt des Formats beschreibenden Ziff. 2) - übernehmenden Bescheid vom 7. Februar 2007 beanstandete diese die Ausstrahlung der Folge am 19. Juli 2006 um 18.00 Uhr und legte für die künftige Ausstrahlung €die Sendezeit 20.00 Uhr€ fest.

Die dagegen von der Klägerin fristgemäß erhobene, auf zahlreiche formelle und materielle Einwände gestützte und umfangreich begründete Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 9. November 2011 ab. Der Bescheid sei materiell nicht zu beanstanden und leide auch an keinem Verfahrensfehler, der die Klägerin in ihren Rechten verletze.

Die Klägerin, der das Urteil am 27. Dezember 2011 zugestellt worden ist, hat am 26. Januar 2012 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und die Klage innerhalb der bis zum 26. März 2012 verlängerten Begründungsfrist umfangreich und unter Vorlage eines zum Gegenstand des Vortrags gemachten medienwissenschaftlichen Gutachten der Sachverständigen Dr. L... und Dr. H... begründet.

Sie trägt vor, dass das Verwaltungsverfahren unter verschiedenen Fehlern leide, die entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen müssten. So widerspreche die Zusammensetzung des den Bescheid erlassenden Prüfausschusses der KJM dem rundfunkrechtlichen Gebot der Staatsferne und sei deshalb verfassungswidrig. Die gegenteilige, im Wesentlichen auf eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg (Beschluss vom 20. Oktober 2008 - 10 LA 101/07 -) gestützte Auffassung des Verwaltungsgerichts sei jedenfalls in Ansehung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum ZDF-Staatsvertrag (Urteil v. 25. März 2014 - 1 BvF 1/11, 1 BvF 4/11 -), deren Grundsätze auf die KJM übertragbar seien, nicht mehr haltbar. Auch die Aufsicht über private Rundfunkunternehmen bzw. deren Programmgestaltung als Kern der Rundfunkfreiheit habe durch staatsferne Aufsichtseinrichtungen in Gestalt der Landesmedienanstalten zu erfolgen, und zwar auch nach dem Jugendmedienschutzstaatsvertrag. Diese Anforderung könne auch nicht durch den Verweis auf den jugendschutzrechtlichen Zweck der Tätigkeit und die Schrankenregelung des Art. 5 Abs. 2 GG relativiert werden. Deshalb verstoße es gegen die in der genannten Entscheidung aufgestellten Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts, insbesondere die dort aufgestellte 1/3-Quote, dass 6 der 12 Mitglieder der KJM durch die Exekutive entsandt würden. Entsprechendes gelte für die Zusammensetzung der Prüfausschüsse, für die sich sogar eine Zweidrittelmehrheit der von staatlichen Behörden entsandten Mitglieder ergebe.

Auch die entgegen § 15 Abs. 1 S. 2 JMStV unterlassene Einbeziehung der Vorsitzenden der Gremien der Landesmedienanstalten stelle einen Verfahrensfehler dar, da es sich bei der getroffenen Entscheidung angesichts der kritisierten, für die Bewertung der gesamten Serie sowie eine Vielzahl ähnlicher Serien bedeutsamen Elemente und Stilmittel um eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinaus bedeutsame Angelegenheit gehandelt habe.

Die Behandlung der streitgegenständlichen Prüfungen durch den 35. Prüfausschuss sei ebenfalls verfahrensfehlerhaft gewesen und der Fehler sei nicht gem. § 46 VwVfG als unbeachtlich anzusehen. Entgegen der Auffassung der Beklagten komme es insoweit auch auf die Wertungen der §§ 88 ff. VwVfG und insbesondere die gesetzgeberische Vorstellung von Präsenzentscheidungen als Regel- und schriftlichen Entscheidungen als Ausnahmefall an. Die Idee der Gremienentscheidung werde ad absurdum geführt, wenn der KJM-Vorsitzende - wie in § 7 Abs. 3 S. 1 GVO-KJM (Geschäfts- und Verfahrensordnung der KJM) vorgesehen - alleine das Umlaufverfahren anordne und die Ausschussmitglieder damit nicht einmal mehr die Möglichkeit hätten, eine Präsenzsitzung vorzunehmen. Die Möglichkeit jedes einzelnen Mitglieds, durch Ablehnung der Beschlussvorlage eine Entscheidung des Ausschusses zu verhindern, sei kein Weg zu einer ordnungsgemäßen Gremiumsentscheidung. Das Verwaltungsgericht habe zudem zwar zutreffend angenommen, dass es sich bei der Entscheidung des 35. Prüfausschusses nicht um eine Gremiumsentscheidung gehandelt habe, sondern um den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Verfahren nicht genügende €parallelisierte Einzelentscheidungen€. Dieser Verfahrensfehler sei nicht aufgrund der Einstimmigkeit der Entscheidungen als unbeachtlich anzusehen. Auch der Verzicht auf Einbeziehung einer Prüfgruppe zur Vorbereitung einer Entscheidung eines Prüfausschusses der KJM sei zu beanstanden. Der darin liegende Verstoß gegen § 8 GVO-KJM stelle einen Fehler des Verwaltungsverfahrens dar, der angesichts der Möglichkeit einer anderen Entscheidung bei Aufbereitung des Falles durch eine Prüfgruppe auch beachtlich sei.

Der Beanstandungsbescheid der Beklagten sei auch wegen des absoluten Fehlers der nicht ausreichenden Begründung der Entscheidung durch die KJM rechtswidrig, weil die im Bescheid angegebene Begründung nicht der Begründung entspreche, die der 35. Prüfungsausschuss für seine Entscheidung abgegeben habe. Die gem. § 17 Abs. 1 S. 3 und 4 JMStV für Beschlüsse der KJM geltende Begründungspflicht gelte auch für die Beschlüsse der insoweit an die Stelle der KJM tretenden Prüfungsausschüsse. Der tätig gewordene 35. Prüfungsausschuss habe seine Entscheidung jedoch weder selbständig noch durch eine ordnungsgemäße Bezugnahme auf eine Vorlage begründet, denn die vorgesehenen Faxantworten sähen nur eine Zustimmung zur Beschlussempfehlung - Ziff. 7 der Entscheidungsvorlage - und eine Option für eine eigene Begründung für den Fall der Ablehnung der Beschlussempfehlung vor. Aus welcher Motivation heraus die einzelnen Mitglieder der Beschlussempfehlung zugestimmt hätten, ob sie sich die Begründung der Beschlussvorlage der KJM-Stabsstelle und/oder die in der Beilage beigefügte €Prüfvorlage des KJM-Vorsitzenden€ ganz oder teilweise zu eigen gemacht und ob sie sich mit der ebenfalls beigefügten Ausgangsstellungnahme der Beklagten befasst hätten, sei aus der jeweiligen Faxantwort nicht ersichtlich. Dass mit der Zustimmung zum Beschluss zugleich eine Bezugnahme auf die Begründungselemente der Stabsstellenvorlage verbunden gewesen sei, könne angesichts der den Ausschussmitgliedern zugeleiteten verschiedenen Begründungsvorschläge jedenfalls nicht zweifelsfrei festgestellt werden. Eine unter diesen Umständen erforderliche hinreichend klare Bezugnahme auf die Begründung einer der Vorlagen fehle. Der daraus resultierende Begründungsmangel stelle einen absoluten Verfahrensfehler dar, der weder gem. § 46 VwVfG unbeachtlich sei noch vom - für die der KJM obliegende Begründung nicht zuständigen - Beklagten gem. § 45 VwVfG geheilt werden könne.

Die angefochtenen Bescheide seien aber auch materiell rechtswidrig.

Das Verwaltungsgericht habe zur Beurteilung einer Entwicklungsbeeinträchtigung i.S.d. § 5 Abs. 1, Abs. 4 S. 3 JMStV einen falschen Wertmaßstab herangezogen, indem es nicht auf die insoweit maßgeblichen Grundwerte der Verfassung, sondern vielmehr auf eigene Wertungen hinsichtlich Sitte und Moral abgestellt habe. Bei Zugrundelegung des richtigen Prüfungsmaßstabes liege keine Entwicklungsbeeinträchtigung durch die beanstandeten Folgen der Serie SATC vor.

Das vorgelegte Gutachten der beiden Sachverständigen Dr. L... und Dr. H... belege, dass die Aussagen der KJM, wonach durch die streitgegenständlichen Folgen der Serie eine sozial- und sexualethische Desorientierung von Kindern unter zwölf Jahren in Bezug auf Sexualität und eine Verrohung ihres Wortschatzes zu befürchten seien, nicht haltbar sei. Es greife die Würdigungen, Feststellungen und Wertungen der Beklagten im Hinblick auf die streitgegenständlichen Bescheide auf und lege detailliert dar, dass die Beklagte bei der Subsumtion unter die Vorschrift des § 5 Abs. 1, Abs. 4 S. 3 JMStV ein unzutreffendes Weltbild der zu schützenden Kinder einerseits und der Ausgestaltung der Serie und des dort vermittelten Weltbildes andererseits zu Grunde gelegt habe. Ungeachtet der dagegen mit der Berufungserwiderung erhobenen Einwände der Beklagten erschüttere es die sachverständige Äußerung der KJM nachhaltig, indem es im Einzelfall deutlich mache, dass weder die in der Folge verwendete Sprache noch die inhaltlichen Botschaften geeignet seien, Kinder unter 12 Jahren im Sinne des § 5 JMStV in ihrer Entwicklung zu beeinträchtigen.

Ein Vergleich der streitgegenständlichen Folge mit den insgesamt 42 Folgen der Serie SATC, die die FSF für das Tagesprogramm ausdrücklich freigegeben habe, zeige zudem, dass die beanstandete Folge in Bezug auf die für die Beanstandung maßgeblichen Erwägungen nicht derart von den freigegebenen Folgen abweiche, dass die Unterschiede ohne weiteres eine abweichende jugendschutzrechtliche Bewertung rechtfertigen würden. So träfen die grundsätzlichen Erwägungen und Einschätzungen der FSF nicht nur auf die 42 freigegebenen, sondern auch auf die vom Beklagten beanstandete Folge zu, die sich in ihrer Thematik und dem grundsätzlichen Verhalten der Protagonisten und insbesondere der verwendeten Sprache nicht von den freigegebenen Folgen unterscheide. Selbst wenn die 42 Freigaben im Tagesprogramm nicht zu einer seriellen Freigabe der gesamten Serie führten, sei dennoch zu berücksichtigen, dass typische Stil- und Handlungselemente, die sich durch die gesamte Serie SATC zögen, nicht von Folge zu Folge unterschiedlich bewertet werden dürften. Eine solche Abweichung hätte vielmehr eines konkreten Vergleichs der zu prüfenden Folge mit dem in den FSF-Tagesprogrammfreigaben dokumentierten Gesamtcharakter der Serie bedurft, der nicht erfolgt sei. Da die Beklagte sich mit der Argumentation und Begründung der FSF als anerkannter Selbstkontrolleinrichtung hinsichtlich der Tagesfreigaben von vergleichbaren Folgen der Serie nicht auseinandergesetzt habe, habe sie nicht alle notwendigen Erwägungen und Gesichtspunkte in den Entscheidungsprozess zum Erlass des streitgegenständlichen Bescheids mit einbezogen, so dass ein Ermessensfehler vorliege.

Selbst wenn man die streitgegenständliche Folge der Serie dennoch als entwicklungsbeeinträchtigend ansehen wolle, würde die Klägerin durch die Ausstrahlung um 18:00 Uhr nicht gegen § 5 Abs. 1, Abs. 4 Satz 3 JMStV verstoßen haben. Denn anders als bei einer FSF-Freigabe €ab 20:00 Uhr€ könne bei einer FSK-Freigabe €ab zwölf Jahren€ eine Ausstrahlung im Vorabendprogramm ab 18:00 Uhr erfolgen, sofern dies im Einzelfall ausreichend sei, um dem Wohl jüngerer Kinder Rechnung zu tragen. Der Gesetzgeber habe auf eine Verknüpfung der Altersfreigabe €ab zwölf Jahren€ mit einer bestimmten Sendezeit bewusst verzichtet, damit im Rahmen der Verhältnismäßigkeit berücksichtigt werden könne, dass insbesondere bei derartigen Programmangeboten sehr unterschiedliche zeitliche Platzierungen unter Kinder- und Jugendschutzgesichtspunkten angezeigt sein könnten. Insoweit habe ihr als Rundfunkanbieterin ein gewisser Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum zugestanden, den sie durch ihren insoweit zuständigen Jugendschutzbeauftragten rechtmäßig und in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben ausgeübt habe. Auch aus Ziff. 3.2.4 der €Gemeinsamen Richtlinie der Landesmedienanstalten zur Gewährleistung des Schutzes der Menschenwürde und des Jugendschutzes (Jugendschutzrichtlinie)€ ergebe sich keine verbindliche Anordnung einer Sendezeit, sondern lediglich eine Vereinfachung der Auslegung des § 5 Abs. 4 S. 3 JMStV, die dem Rundfunkanbieter eine Prüfung jedes konkreten Einzelfalls ersparen solle, zumal die Einführung einer starren Sendezeitgrenze in direktem Widerspruch zu § 5 Abs. 4 S. 3 JMStV stünde. Die Schlussfolgerung der Beklagten und des Verwaltungsgerichts, dass eine FSK 12-Bewertung automatisch die Pflicht nach sich ziehe, ein solches Programmangebot erst ab 20:00 Uhr auszustrahlen, sei unzutreffend. Die einzige Vorgabe, die die Klägerin bei der Wahl der Sendezeit habe beachten müssen, sei gemäß § 5 Abs. 4 S. 3 JMStV das Wohl der jüngeren Kinder, das aber durch die Vorbefassung des stellvertretenden Jugendschutzbeauftragten und dessen Erstellung von Schnittfassungen für das Tagesprogramm sowie die Ausstrahlung der streitgegenständlichen Folgen um 18:00 Uhr in einem nicht auf Kinder ausgerichteten Programmumfeld gewahrt worden sei. Eine Pflicht, eine neue FSF-Bewertung hinsichtlich der erneut geschnittenen Fassung einzuholen, habe entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts Berlin nicht bestanden und die Klägerin sei bei der Wahl der Sendezeit auch nicht an die FSF-Sendezeitbeschränkung €Hauptprogramm€ in dem Prüfentscheid mit der Ordnungsnummer 7462-A gebunden gewesen, da letzterer eine andere € längere € Fassung der Folge zum Gegenstand gehabt habe. Das Schneiden habe den Inhalt der beanstandeten Folgen ganz erheblich und insbesondere in jugendschutzrechtlicher Hinsicht verändert, da die Schnitte gezielt Szenen betroffen hätten, die aufgrund der derb-zotigen Sprache jugendschutzrechtlich relevant hätten sein können. Eine ausreichende, den diesbezüglichen Beurteilungsspielraum des Jugendschutzbeauftragten der Klägerin berücksichtigende Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Ausstrahlung im Tagesprogramm im konkreten Fall wegen des €Wohls jüngerer Kinder€ nicht erfolgen dürfe, sei dem Bescheid nicht zu entnehmen. Aus der für Anbieter von Telemedien geltenden Regelung in § 5 Abs. 5 JMStV lasse sich zudem schließen, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen sei, dass in einem Umfeld, das nicht für Kinder bestimmt sei, die Vermutung bestehe, dass Kinder einzelne Programmangebote aus diesem Umfeld nicht wahrnähmen bzw. abriefen. Der Einwand der Beklagten, dass es sich dabei um eine nicht übertragbare Spezialnorm für das Internet handele, greife zu kurz und stehe einer Berücksichtigung des Programmumfeldes bei Fernsehsendungen als €ein€ von Gesetzes wegen relevantes Kriterium nicht entgegen. Die Entscheidung der Beklagten lasse schließlich die - angesichts der fehlenden €Vermutungsregel€ zugunsten einer Platzierung nur im Hauptprogramm auch in diesem Zusammenhang erforderliche - Abwägung der Belange des Jugendschutzes mit den Rechtspositionen der Klägerin, namentlich der Kunst- und Meinungsfreiheit, vermissen. Der Kunstgehalt der offensichtlich hochwertigen, in besonderer Weise von den deutlich zu Tage tretenden satirischen Elementen lebenden Serie habe sich hier auch ohne ausdrücklichen Vortrag der Klägerin zum Werkcharakter aufgedrängt.

Schließlich habe die KJM bei ihren Entscheidungen aber auch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht gewahrt. Sie befasse sich an keiner Stelle mit der Prüfung des - selbst gegenüber Beanstandungen geforderten - Einschreitensermessens, obwohl dies gerade im Hinblick auf das vom Vorsitzenden der KJM behauptete Vorliegen eines Eilfalles und die schon zum Zeitpunkt der Befassung des ersten Prüfausschusses beendete Tagesprogrammierung der Serie geboten gewesen sei. Zudem sei die Beklagte von der Formulierung in der Beschlussempfehlung zum Sendezeitraum, der der Prüfausschuss zugestimmt habe, abgerückt und habe stattdessen eine fixe Sendezeitvorgabe (20:00 Uhr) festgelegt.

Mit Schriftsatz vom 18. Januar 2013 hat die Klägerin unter Vorlage des rundfunkrechtlichen Zulassungsbescheids für die P..., der zugleich das automatische Erlöschen ihrer Rundfunkzulassung regelt, mitgeteilt, dass sie seit dem 1. Januar 2013 nicht mehr Veranstalterin des Fernsehprogramms €Pro Sieben€ sei, und in der Folge ausgeführt, dass damit keine Erledigung der angegriffenen Bescheide verbunden sei. Sie sei als Adressatin der angefochtenen Bescheide nach wie vor gesellschaftsrechtlich existent und die Bescheide entfalteten auch weiterhin beschwerende Wirkung

Eine Beanstandung entfalte nicht nur im Hinblick auf eine drohende Wiederholung, sondern auch als solche und im Fall eines einmaligen und nicht wiederholbaren Verstoßes bereits rechtliche Wirkungen, zumal wenn sie - wie hier - im Zusammenhang mit öffentlichen Warnhinweisen und Kritik durch Regierungsvertreter zu sehen sei. Aber auch durch die Sendezeitfestlegung sei die Klägerin nach wie vor beschwert, da nicht ausgeschlossen sei, dass sie zukünftig doch wieder ein Rundfunkprogramm veranstalten - und dabei auch die streitgegenständlichen Sendungen ausstrahlen - werde. Für die gegenteilige Unterstellung der Beklagten liefere diese keine nachvollziehbare Begründung. In diesem Fall würden die Beanstandungsbescheide erneut Rechtswirkung erlangen. Darüber hinaus sei sie - ebenso wie die jetzige Veranstalterin des Fernsehprogramms €ProSieben€ - eine Tochtergesellschaft der P... Da die für den Rechtsstreit maßgeblichen jugendschutzrechtlichen Bestimmungen einheitlich für alle Rundfunk veranstaltenden Gesellschaften der P... gälten, blieben die sich im vorliegenden Fall stellenden grundsätzlichen Fragen von der rundfunkrechtlichen Lizensierung der P... - die die Serie SATC mittlerweise im Programm €Sixx€ ausstrahle - und dem damit verbundenen Erlöschen der eigenen Rundfunklizenz der Klägerin unberührt. Die aktuelle geschäftliche Tätigkeit der Klägerin im Konzernverbund bestehe u.a. darin, die auf ihrer Programmanbietertätigkeit basierenden Rechtsstreitigkeiten zu rundfunkrechtlichen Grundsatzfragen einer gerichtlichen Klärung zuzuführen. Es sei prozessual nicht ökonomisch, diese Fragen ggf. in einem neuen Verfahren zwischen der Beklagten und einem anderen Sendeunternehmen der P... klären zu müssen. Mit ihrer gegenteiligen Behauptung setze die Beklagte sich in Widerspruch zu ihrer anderweitigen Behandlung der Klägerin, denn tatsächlich adressiere sie €bis heute€ Beanstandungs- und Sendezeitfestlegungsbescheide an die Klägerin und führe damit ihre eigene Argumentation im hiesigen Verfahren ad absurdum. In drei Beanstandungsverfahren wegen im Juli und August 2012 auf €ProSieben€ erfolgter Ausstrahlungen seien der Klägerin auf den 3. Mai 2013 datierte Bescheide noch im Juli 2014 zugestellt worden. Schließlich blieben die Verwaltungsakte auch Grundlage für die Gebührenfestsetzung.

Sofern der Senat dies anders sehe, werde hilfsweise ein entsprechender Fortsetzungsfeststellungsantrag gestellt. Es bestehe eine Wiederholungsgefahr. Zum einen sei ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts schon dann zu bejahen, wenn die Beteiligten darlegen könnten, dass sie an der Klärung der durch den streitgegenständlichen Bescheid aufgeworfenen Fragen ein besonderes berechtigtes Interesse hätten, das sich auch aus der Präjudizierung eines vergleichbaren, wenn auch derzeit noch nicht absehbaren Vorhabens ergeben könne. Genau darum gehe es hier, denn es sei zwar noch nicht konkret absehbar, aber auch nicht ausgeschlossen, dass die Klägerin erneut Anbieterin eines Fernsehprogramms werde und sich dann im Rahmen neuer Verfahren erneut mit den hier zu entscheidenden Fragen nach den rechtlichen Kriterien der Überprüfbarkeit von KJM-Entscheidungen konfrontiert sehe. Zum anderen werde die streitgegenständliche Serie innerhalb des Konzernverbundes nach wie vor ausgestrahlt. Es liege deshalb ein Sachverhalt vor, der annehmen lasse, dass die Beklagte, gestützt auf ein Votum der KJM und unter Berufung auf die Rechtsansicht des VG Berlin zur Auslegung und Anwendung von § 5 JMStV, in absehbarer Zeit einen inhaltsgleichen oder gleichartigen Verwaltungsakt erlassen werde, der ggf. erneut gerichtlichen Rechtsschutz mit vergleichbaren Sach- und Rechtsproblemen erforderlich werden lasse. Der Sender €ProSieben€, der als Marke dem Publikum vertraut sei, sei nach wie vor bei der Beklagten rundfunkrechtlich lizensiert. Dass eine damit drohende Wiederholung der Aufsichtsmaßnahmen derzeit noch nicht absehbar sei, stehe jedenfalls einem Fortsetzungsfeststellungsinteresse an der Klärung der durch den Streit aufgeworfenen, ein vergleichbares Vorhaben präjudizierenden Fragen nicht entgegen. Darüber hinaus liege ein Rehabilitationsinteresse der Klägerin vor, denn die Beanstandung des Programms €ProSieben€ im Rahmen einer behördlichen Maßnahme und die damals geführte öffentliche Debatte um das Programmangebot der Klägerin seien noch immer im Netz recherchierbar und für den Zuschauer sei es irrelevant, ob aktuell hinter dem Programm gesellschaftsrechtlich die Klägerin oder die P... stehe; der Makel der behördlichen Beanstandung bleibe dem Programm erhalten.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 9. November 2011 zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 7. Februar 2007 aufzuheben,

hilfsweise

festzustellen, dass der Bescheid der Beklagten vom 7. Februar 2007 rechtswidrig war und die Klägerin in ihren Rechten verletzte.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das Verfahren für erledigt. Nachdem die Klägerin unstreitig derzeit keine Rundfunkveranstalterin mehr sei und auch nicht beabsichtige, eine solche Tätigkeit in absehbarer Zeit wieder aufzunehmen, sei sie durch die angefochtenen Bescheide nicht mehr beschwert. Die ihr von der Muttergesellschaft zugewiesene Aufgabe der Klärung der auf ihrer Programmanbietertätigkeit basierenden Rechtsstreitigkeiten begründe weder den Fortbestand der Aktivlegitimation der Klägerin noch ein besonderes, die Fortsetzung des Verfahrens rechtfertigendes Interesse. Eine Beanstandung diene dazu, dem Veranstalter sein rechtswidriges Verhalten vor Augen zu führen und ihn künftig anzuhalten, das beanstandete rechtswidrige Verhalten nicht zu wiederholen, und verliere deshalb jede Bedeutung, wenn eine Wiederholung des rechtswidrigen Verhaltens wegen Aufgabe der Tätigkeit als Rundfunkveranstalterin nicht mehr in Betracht komme. Auch die Festlegung der Sendezeit für eine künftige Ausstrahlung der streitgegenständlichen Folgen auf 20.00 Uhr habe sich erledigt, denn die Klägerin sei nicht mehr Veranstalterin des Fernsehprogramms €ProSieben€ und sie trage auch nicht vor, dass sich dies in absehbarer Zeit wieder ändern werde. Ihre Einbindung in die P...-Firmengruppe sei für den vorliegenden Rechtsstreit unbeachtlich, denn von den verfahrensgegenständlichen Bescheiden sei ausschließlich die Klägerin und nicht deren - erst später gegründete - Muttergesellschaft betroffen. Die Verfahrenserledigung sei aufgrund der eigenen unternehmerischen Entscheidung der Muttergesellschaft der Klägerin eingetreten. Das Interesse der Klägerin, den Rechtsstreit stellvertretend für ein anderes Unternehmen der P...-Firmengruppe als €Grundsatz-Rechtsstreit€ weiter zu führen, begründe keine Aktivlegitimation, sondern sei erst recht ein Beleg dafür, dass die Klägerin selbst künftige Ausstrahlungen der streitgegenständlichen Folgen nicht mehr vornehmen werde. Die Befürchtung, das gesamte Verfahren könne sich nach Erlass von den streitgegenständlichen Bescheiden entsprechenden Bescheiden gegenüber der P... als Veranstalterin des Programmes €Sixx€ wiederholen, sei fernliegend, da die Frage, welcher Sender welche Inhalte zu welcher Zeit ausstrahle, eine unternehmerische Entscheidung durch eine andere juristische Person mit einem anderen Geschäftsführer sei und die nunmehr tätige Veranstalterin die Serie SATC erst nach 20:00 Uhr ausstrahle. Da die Gebührenfestsetzung nicht mit den streitgegenständlichen, sondern mit gesonderten, nicht angefochtenen Bescheiden erfolgt sei, ergebe sich auch daraus kein Rechtsschutzbedürfnis für die Fortsetzung der Verfahren.

Aus den genannten Gründen entfalle auch ein besonderes Fortsetzungsfeststellungsinteresse. Eine Wiederholungsgefahr bestehe weder hinsichtlich der Klägerin, die keine Rundfunkveranstalterin mehr sei, noch hinsichtlich der derzeitigen Rundfunkveranstalterin, die die Serie aufgrund eigener Entscheidung erst nach 20:00 Uhr ausstrahle. Für ein Rehabilitationsinteresse müsse der streitgegenständliche Verwaltungsakt entweder in besonderer Weise ehrverletzend sein und dadurch in ein das Ansehen schützendes subjektives Recht der Klägerin eingegriffen haben, wofür die seinerzeit geführte und vereinzelt noch im Internet recherchierbare Debatte nicht ausreiche, oder die Klägerin €beträchtlich in ihrer künftigen unternehmerischen Entfaltung€ beeinträchtigen. Auch dafür sei im vorliegenden Fall nichts ersichtlich. Das offensichtlich ausschließlich noch bestehende Interesse daran, feststellen zu lassen, wer €Recht€ gehabt habe, genüge insoweit nicht. Inwieweit die Klägerin für aktuelle aufsichtsrechtliche Maßnahmen einzustehen habe, sei nicht Gegenstand des Verfahrens.

In der Sache führt die Beklagte aus, dass die angefochtenen Bescheide formell rechtmäßig seien. Die Zusammensetzung der Prüfausschüsse der KJM sei entgegen der Auffassung der Klägerin nicht zu beanstanden, da die Staatsferne der KJM und der Prüfausschüsse durch die differenzierten gesetzlichen Regelungen in § 14 JMStV gewährleistet sei. Schon aufgrund des für eine Entscheidung durch einen Prüfausschuss vorgeschriebenen Kriteriums der Einstimmigkeit könne es eine Übergewichtung von Vertretern des Staates nicht geben, und zwar unabhängig davon, ob man (unzutreffend) die Vertreter der Behörde dem €Staat€ zurechnen wolle. Die Anforderungen an die Staatsferne seien vorliegend auch nicht etwa deshalb besonders hoch, weil die streitgegenständlichen Bescheide in publizistische Entscheidungen eingriffen. Denn der Grundsatz der Staatsfreiheit des Rundfunks schließe staatliche Maßnahmen keineswegs aus und die Schranken des Grundrechts gemäß Art. 5 Abs. 2 GG legitimierten gerade die Einrichtung der KJM, da der mit dem Jugendmedienstaatsvertrag verfolgte Jugendschutz ein Grundrecht von Verfassungsrang sei. Ohne dass es hierauf noch ankomme, sicherten auch die Regelungen zur Zusammensetzung, zur Amtszeit der KJM-Mitglieder und deren Weisungsungebundenheit als weitere €Bausteine€ eine hinreichend staatsferne Gestaltung der KJM.

Einer Einbeziehung der Vorsitzenden der Gremien der Landesmedienanstalten in das Aufsichtsverfahren habe es nicht bedurft, da die Beanstandung einzelner Folgen einer Fernsehserie keine €grundsätzliche Angelegenheit€ im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 2 JMStV sei. Die streitgegenständliche Entscheidung habe keine Entscheidung gegen ein bestimmtes Genre oder ein Sendekonzept einer Reihe dargestellt, sondern eine Ausstrahlung einer einzelnen Folge im Tagesprogramm betroffen, weil gerade diese Folge als zur Entwicklungsbeeinträchtigung geeignet angesehen worden sei. Auch die Prüfung durch den 35. Prüfungsausschuss sei verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden. Da es sich bei den Prüfausschüssen um Ausschüsse €sui generis€ nach § 14 Abs. 5 JMStV handele, komme es nicht darauf an, welche Wertungen der Gesetzgeber §§ 88 ff. VwVfG zugrundegelegt habe. Gemäß § 14 Abs. 5 S. 5 JMStV bleibe es vielmehr der KJM überlassen, Einzelheiten zum Verfahrensablauf der Prüfausschüsse in ihrer Geschäftsordnung selbst festzulegen; die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes gälten damit nur subsidiär zur GVO-KJM. Das nach Auffassung des Verwaltungsgerichts verbleibende einzige Manko der Regelung, dass nicht der Prüfausschuss selbst, sondern der KJM-Vorsitzende über die Herbeiführung einer Entscheidung im Umlaufverfahren entscheide, sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Das durch die € hier ohnehin nicht anwendbare € Regelung in § 90 Abs. 1 S. 2 VwVfG gewährte Minderheitenrecht habe die GVO-KJM dahingehend geregelt, dass der Beschlussgegenstand bei einem Scheitern des Umlaufverfahrens mangels Einstimmigkeit dem KJM-Plenum zugewiesen werde. Ein Minderheitenrecht, wonach über den Beschlussgegenstand gegebenenfalls zunächst der Prüfausschuss selbst im Rahmen einer Präsenzprüfung zu befinden habe, erforderten weder § 90 Abs. 1 S. 2 VwVfG noch § 14 JMStV. Zur ordnungsgemäßen Durchführung des Umlaufverfahrens habe es schließlich auch keiner kollegialen Entscheidung dergestalt bedurft, dass jedes Gremienmitglied Kenntnis davon habe, für welche Entscheidung die anderen Gremienmitglieder votieren. Dies ergebe sich auch nicht aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. November 1992 (BVerwG 7 C 21.92). Das hier praktizierte Umlaufverfahren, bei dem in den konkreten Fällen alle Mitglieder des Prüfausschusses durch die übersandten Beschlussempfehlungen samt allen eingegangenen Stellungnahmen detailliert über die Sachverhalte informiert gewesen seien, sei nicht zu beanstanden. Jedenfalls aber sei ein etwaiger Verfahrensfehler unbeachtlich, denn die Entscheidungen würden auch bei Beachtung der vom Verwaltungsgericht aufgestellten Voraussetzungen nicht anders ausgefallen sein. Auch die von der Klägerin gerügte Nichteinbeziehung einer Prüfgruppe im Vorfeld der ersten Befassung eines Prüfausschusses im August 2006 sei nicht zu beanstanden. Zum einen komme es auf die Nichtbefassung der Prüfgruppe im Vorfeld der ersten Befassung eines Prüfausschusses im August 2006 nicht an, weil diese ausschließlich dazu gedient habe zu eruieren, ob ein Verwaltungsverfahren eingeleitet werden solle. Im Übrigen sei es für das Verwaltungsverfahren unbeachtlich, auf welchem Wege die Entscheidungen der Prüfausschüsse und der KJM vorbereitet würden. Die - nur - gem. § 9 GVO-KJM eingerichteten Prüfgruppen seien ausschließlich interne Gremien, die die Beschlussfassung durch den jeweiligen Prüfausschuss vorbereiten sollten und deren Zuarbeit keine Wirkung nach außen entfalte. Aber selbst wenn man die Regelung in § 9 Abs. 1 S. 1 GVO-KJM als zwingende Verfahrensvorschrift im Sinne von § 46 VwVfG verstünde, habe die mangelnde Befassung einer Prüfgruppe die Entscheidung in der Sache ganz offensichtlich nicht beeinflusst. Die Mitglieder des 35. Prüfausschusses seien aufgrund der ihnen überlassenen Unterlagen über alle Pro- & Contra-Argumente informiert gewesen und eine umfassendere Vorbereitung würde auch nicht durch Einschaltung einer Prüfgruppe erfolgt sein.

Die aufgrund der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. September 2013 (7 B 12.2358) möglicherweise virulent gewordenen Fragen einer Begründungspflicht für Beschlüsse des KJM-Plenums gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 - 6 JMStV sowie der Geltung einer derartigen Begründungspflicht auch für die KJM-Prüfausschüsse führten ebenfalls zu keinem verfahrensrechtlichen Mangel der angefochtenen Bescheide. Schon die Auffassung, dass die in § 17 Abs. 1 S. 3 JMStV enthaltene Begründungspflicht die Mitglieder des jeweiligen Entscheidungsgremiums treffe, sei unzutreffend, denn § 17 JMStV fordere nicht, dass die Mitglieder persönlich ihre Entscheidung begründeten. Verlangt werde nur, dass die KJM die Beschlüsse gegenüber der jeweils zuständigen Landesmedienanstalt begründe. Es gehe demnach (nur) um das Verhältnis von KJM als Organ zu der die KJM-Entscheidung ausführenden Landesmedienanstalt. Für die Entscheidungen der Prüfausschüsse, für die in § 14 Abs. 5 JMStV keine Begründungspflicht statuiert werde, gelte nichts anderes. Denn auch in einem solchen Fall seien nicht die Prüfausschüsse Organe der Landesmedienanstalten, sondern die KJM. Der Hinweis in der Gesetzesbegründung, wonach die Entscheidungen der Prüfausschüsse zu begründen seien, verdeutliche lediglich, dass bei einer Entscheidung durch die Prüfausschüsse nichts anderes gelte als bei einer Entscheidung durch das KJM-Plenum. Eine solche Begründung habe die KJM hier gegenüber der Beklagten abgegeben. Soweit den Mitgliedern der Prüfausschüsse zur Vorbereitung ihrer Entscheidung eine Beschlussvorlage übersandt werde, erfolge dies nicht in Erfüllung der Begründungspflicht des § 17 Abs. 1 Satz 3 JMStV, sondern um die Vorgaben an eine Kollegialentscheidung im Umlaufverfahren einzuhalten. Die Voraussetzung, dass die Mitglieder des Ausschusses sich über die maßgeblichen Gründe ihrer Entscheidung einig sein müssten, lasse sich in einem Umlaufverfahren nur dadurch realisieren, dass die tragenden Gründe für die Beschlussfassung mitgeteilt und von jedem einzelnen Mitglied des Prüfausschusses auch durch seine Zustimmungserklärung geteilt würden. Im Übrigen beträfen die Entscheidungen des VG Berlin und des bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vom 19. September 2013 - 7 B 12.2358 -) aber auch ganz andere Sachverhalte. In den hier zur Entscheidung stehenden Fällen hätten die Mitglieder des Prüfausschusses jeweils eine ausführliche Beschlussvorlage erhalten, die sodann von der Beklagten als Begründung des Verwaltungsaktes übernommen worden sei. Für die Klägerin bestehe deshalb kein Zweifel daran, wie die Beanstandung und Festlegung der Sendezeit begründet werde.

Der angefochtene Bescheid sei aber auch materiell rechtmäßig. Die privatgutachterliche Stellungnahme von L... und H..., auf die sich die Klägerin zur Begründung ihrer Berufung berufe, sei nicht geeignet, die Tragfähigkeit der KJM-Entscheidungen zu erschüttern. Entgegen den dortigen Ausführungen sei weder der von der KJM angelegte Bewertungsmaßstab zu beanstanden noch seien maßgebliche Kriterien für die Beurteilung einer Entwicklungsbeeinträchtigung verkannt oder unzutreffend gewürdigt worden.

Die von den Gutachtern wiedergegebenen gesetzlichen Grundlagen für die Sendezeitplatzierung im Hauptabend- bzw. im Tagesprogramm seien nicht streitig; die KJM habe insoweit vielmehr - wie erforderlich € eine auf den Einzelfall bezogene Entscheidung getroffen. Die vermisste Abwägung mit den Belangen der Klägerin € auch der Kunstfreiheit € sei bereits durch die Entscheidung gegen die Ausstrahlung im Tagesprogramm erfolgt. Die Abwägung habe nicht wörtlich erfolgen müssen und es sei kein so bezeichneter €Abwägungsvorgang€ in die Entscheidung aufzunehmen gewesen. Das Bundesverfassungsgericht habe insoweit nur ausreichende Ermittlungen verlangt, um alle relevanten Gesichtspunkte festzustellen, da nur dann ein Übergewicht der Belange des Jugendschutzes erkannt werden könne. Dass dies nicht geschehen sei, habe die Klägerin nicht dargetan. Sie selbst sei im Verwaltungsverfahren auf die Frage eines Kunstvorbehaltes an keiner Stelle eingegangen, weshalb eine explizite Auseinandersetzung hiermit nicht erforderlich gewesen sei. Soweit sich die Gutachten mit den streitgegenständlichen Bescheiden im Einzelnen befassten, seien auch diese Darlegungen nicht geeignet, die sachverständige Äußerung der KJM zu erschüttern. Das Gutachten befasse sich nur isoliert mit einzelnen Darlegungen der KJM, obwohl es für die Beurteilung eines Angebotes auch nach Auffassung der Gutachter auf eine Gesamtbewertung ankomme. Einer Auseinandersetzung mit der umfassenden, die Argumentation der Klägerin intensiv würdigenden Begründung der Bescheide fehle hingegen völlig.

Entgegen der Auffassung der Klägerin sei es auch nicht auf einen Vergleich mit den Freigaben weiterer Folgen für das Vorabendprogramm durch die FSF angekommen. Denn streitgegenständlich sei nicht die jugendschutzrechtliche Bewertung der Serie, sondern ausschließlich die der streitgegenständlichen Folge in der ausgestrahlten Fassung. Ebenso wenig komme es auf den Vortrag zum Programmumfeld an. Die entsprechende Regelung des § 5 Abs. 5 JMStV für Telemedien sei vom Gesetzgeber mangels vergleichbarer technischer Möglichkeiten für Rundfunkangebote gerade nicht eingeführt worden.

Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte (4 Bände, zusätzlich 1 Ordner und Hefter mit von den Beteiligten vorgelegten Anlagen) sowie auf die von der Beklagten zum Parallelverfahren OVG 11 B 11.12 übersandten Verwaltungsvorgänge (2 Ordner) Bezug genommen.

Gründe

Die vom Verwaltungsgericht zugelassene, fristgemäß eingelegte und innerhalb der verlängerten Begründungsfrist begründete Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie ist aber unbegründet, denn die auf Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 7. Februar 2007 gerichtete Anfechtungsklage ist mit der durch die Aufgabe der Sendelizenz seitens der Klägerin eingetretenen Erledigung der getroffenen Entscheidungen unzulässig geworden (A.) und für die von der Klägerin hilfsweise erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage fehlt es am erforderlichen Fortsetzungsfeststellungsinteresse (B.). Unabhängig davon hätte die Klage aber auch in der Sache keinen Erfolg gehabt (C.).

A. Die ursprünglich zulässige Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Beklagten vom 7. Februar 2007, mit dem die Ausstrahlung der Folge €Die Monogamisten€ der Serie SATC beanstandet und als Sendezeit für künftige Ausstrahlungen €20.00 Uhr€ festgelegt worden war, ist mit dem Erlöschen der Sendelizenz der Klägerin und der Aufgabe der Sendetätigkeit durch diese mit Wirkung vom 1. Januar 2013 unzulässig geworden. Die mit dem angefochtenen Bescheid getroffenen Regelungen beschweren die Klägerin nicht mehr, denn sie erzeugen ihr gegenüber keine rechtlichen Wirkungen mehr.

Ob die mit einer Anfechtungsklage bekämpfte beschwerende Regelung weggefallen - und damit das Rechtsschutzziel einer derartigen Klage außerhalb des Prozesses erreicht - ist, ist nicht vom Klägerinteresse, sondern vom Regelungsgehalt des Verwaltungsakts her zu beurteilen. Ein Verwaltungsakt bleibt gem. § 43 Abs. 2 VwVfG wirksam, €solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.€ Eine hier nur in Rede stehende Erledigung €auf andere Weise€ kommt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil v. 9. Mai 2012 - 6 C 3.11 -, NVwZ 2012, 1547, 1548 f., Rn 19) u.a. dann in Betracht, wenn das Regelungsobjekt weggefallen ist oder die sich für den Erlass des Verwaltungsakts maßgebliche Sach- oder Rechtslage sonst derart geändert hat, dass dieser dadurch gegenstandslos wird. Von ersterem ist etwa auszugehen bei betriebsbezogenen Geboten oder Erlaubnissen, wenn der Betrieb eingestellt wird (BVerwG, a.a.O. Rn 20), zweiteres setzt voraus, dass der Verwaltungsakt nach seinem Inhalt und Zweck, ggf. im Zusammenhang mit den Vorschriften, auf denen er beruht, für den Fall der veränderten Umstände keine Geltung beansprucht (BVerwG, a.a.O. Rn 25).

Davon ausgehend haben sich die mit dem angefochtenen Bescheid getroffenen Regelungen €auf andere Weise€ erledigt. Denn sowohl bei der Beanstandung der Ausstrahlung der Serienfolge um 18.00 Uhr als auch bei der Festlegung der späteren Sendezeit für künftige Ausstrahlungen handelt es sich nicht etwa um abstrakte und allgemeinverbindliche Feststellungen einer €Tagesprogrammuntauglichkeit€ der geprüften Serienfolge bzw. der danach in jedem Fall und von jedem Anbieter einzuhaltenden Sendezeit. Gegenstand des Bescheides sind vielmehr auf §§ 14 Abs. 1, 20 Abs. 1, 6 JMStV i.V.m. § 69 Abs. 1 des Staatsvertrags über die Zusammenarbeit zwischen Berlin und Brandenburg im Bereich des Rundfunkrechts (MStV, hier in der bis zum 26. März 2007 geltenden Fassung der Änderung durch den Zweiten Änderungsstaatsvertrag vom 13. Februar/26. Februar 2001 - Berlin GVBl. S. 185; Brandenburg GVBl. I, S. 82 -) gestützte medienrechtliche Aufsichtsmaßnahmen gegen den im Bescheid bezeichneten Rundfunkveranstalter - hier die Klägerin -, die an einen ganz konkreten, in der Ausstrahlung der Serienfolge am 19. Juli 2006 um 18.00 Uhr gesehenen Verstoß anknüpfen und mit der Aufgabe der Sendetätigkeit durch den adressierten Veranstalter ihr Regelungsobjekt verloren haben bzw. nach ihrem Inhalt und Zweck sowie den maßgeblichen Vorschriften für diesen Fall jedenfalls keine Geltung mehr beanspruchen.

Für die unzweifelhaft an die Klägerin als damalige Rundfunkveranstalterin gerichtete und nur diese rechtliche verpflichtende Sendezeitfestlegung im Bescheid liegt es auf der Hand, dass diese auf ein zukünftiges Tun bzw. Unterlassen seitens der Adressatin gerichtete Regelung mit der vollständigen Aufgabe jeder Sendetätigkeit gegenstandslos geworden ist. Der Einwand der Klägerin, dass sie als juristische Person weiter existiere und es zwar nicht konkret geplant und absehbar, andererseits aber auch nicht ausgeschlossen sei, dass sie zukünftig wieder eine Sendelizenz beantragen und als Rundfunkanbieterin tätig werde, verweist auf eine im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung rein theoretische Möglichkeit, die nichts daran zu ändern vermag, dass die Sendezeitvorgabe jedenfalls derzeit und auf absehbare Zeit ins Leere geht. Die Befürchtung der Klägerin, dass sie im Fall einer Wiederaufnahme der Sendetätigkeit - immer noch bzw. wieder - an die Sendezeitbeschränkung gebunden wäre, trifft ebenfalls nicht zu. Denn wenn eine Regelung €auf andere Weise€ erledigt und damit gem. § 43 Abs. 2 VwVfG unwirksam geworden ist, lebt diese unwirksam gewordene Regelung auch dann nicht wieder auf, wenn die Klägerin später einmal erneut eine Sendelizenz erlangen sollte. Ohne dahingehende besondere Regelung - für die hier nichts ersichtlich ist - kommt in einem solchen Fall nur ein Neuerlass des entsprechenden Verwaltungsakts in Betracht (vgl. Sachs, in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 43 Rn 190; zu einem erledigten Haftbefehl vgl. BVerfG, Beschluss v. 18. August 2005 - 2 BvR 1357/05 -, NJW 2005, 3131). Die damit allein verbleibende Frage einer etwaigen Wiederholungsgefahr stellt sich erst und nur im Rahmen der Prüfung eines etwaigen Fortsetzungsfeststellungsinteresses.

Aber auch für die Beanstandung der von der Klägerin als Rundfunkveranstalterin verantworteten Ausstrahlung der Folge am 19. Juli 2006 um 18.00 Uhr kann nichts anderes gelten. Eine solche förmliche Beanstandung ist zwar ein Verwaltungsakt, durch den ein Rechtsverstoß förmlich festgestellt und zugleich missbilligt wird. Zugleich handelt es sich aber auch bei einer medienrechtlichen Beanstandung um eine medienrechtliche Maßnahme, ein Aufsichtsmittel gegen einen Veranstalter wegen eines Verstoßes gegen einzuhaltende Bestimmungen (§ 69 MStV, vgl. auch § 38 Abs. 2 RStV). Sie bildet die mildeste Stufe unter den förmlichen Aufsichtsmitteln und kann mit anderen Maßnahmen, wie etwa einer Unterlassungsanordnung (§ 69 Abs. 1 MStV) - hier konkretisiert durch die Vorgabe einer zukünftig zu beachtenden Sendezeit - oder der Androhung weiterer Aufsichtsmittel im Fall eines wiederholten Verstoßes, verbunden werden (Schuler-Harms, in: Hahn/Vesting, RStV, § 38 Rn 24). Für den Fall einer Fortdauer des beanstandeten Rechtsverstoßes oder bei weiteren Rechtsverstößen nach der Beanstandung sah § 70 MStV (ebenso § 59 MStV in der aktuell geltenden Fassung) etwa die Anordnung eines Ruhens der Sendeerlaubnis als weitergehende Maßnahme vor. Im Unterschied zu einer - gem. §§ 71 f. MStV ggf. daneben in Betracht kommenden - Ahndung des Verstoßes nach Straf- oder Ordnungswidrigkeitenvorschriften handelt es sich bei einer medienaufsichtlichen Beanstandung also nicht um eine Sanktion früheren verbotswidrigen Verhaltens, sondern um eine an vorangegangenes Tun anknüpfende, aber notwendig zukunftsgerichtete Maßnahme, die den Veranstalter durch Aufzeigen des Verstoßes zu dessen Beseitigung und künftiger Unterlassung anhalten soll (i.d.S. VG Hamburg, Urteile v. 4. Januar 2012 - 4 K 262/11 -, BeckRS 2013, 47714, und v. 29. Februar 2012 - 9 K 139/09 -, BeckRS 2012, 53128). Wie andere medienrechtliche Aufsichtsmittel ist eine Beanstandung auch nur zulässig, wenn und soweit sie zur Beseitigung eines Verstoßes geeignet und erforderlich ist und den Anbieter nicht über Gebühr belastet (Schuler-Harms, a.a.O. Rn 23). Eine gegenüber einem anderen als einem noch aktiven Anbieter ausgesprochene Beanstandung ist jedoch weder geeignet noch erforderlich, diesen Zweck zu erreichen (i.d.S. auch VG Hamburg, Urt. v. 29. Februar 2012 - 9 K 139/09 -, BeckRS 2012, 53128). Denn nur der Anbieter ist für die Einhaltung der ihm als Rundfunkveranstalter auferlegten rechtlichen Bindungen verantwortlich und in der Lage. Gibt ein Anbieter seine Sendelizenz und seine Aktivitäten als Rundfunkveranstalter nach Erlass einer Beanstandung auf, kann nichts anderes gelten, denn dann bedarf es ihrer ab diesem Zeitpunkt nicht mehr, um auf eine zukünftige Einhaltung der medienrechtlichen bzw. hier jugendschutzrechtlichen Verbote hinzuwirken. Die Beanstandung verliert - ebenso wie die Sendezeitvorgabe - ihren wesentlichen Sinn und Zweck.

Davon geht im Übrigen auch die Beklagte aus, die im hiesigen Verfahren ausdrücklich erklärt hat, dass die Beanstandung €in Richtung der Klägerin jede Bedeutung€ verloren habe, weil sie €nicht mehr Veranstalterin des Programms `ProSiebenยด und damit auch nicht Adressat der Regelung in § 69 MStV a.F./§ 58 n.F. MStV€ sei und deshalb eine Wiederholung des rechtswidrigen Verhaltens nicht mehr in Frage komme. Allein der Umstand, dass die Beklagte in drei anderen, von der Klägerin angeführten Fällen auch nach Aufgabe der Sendelizenz noch Beanstandungsbescheide an die Klägerin gerichtet hat, vermag eine abweichende Beurteilung im hiesigen Verfahren nicht zu begründen, weil der Erlass dieser Bescheide noch nichts über deren Rechtmäßigkeit aussagt und die Richtigkeit der vorstehenden Ausführungen nicht in Frage stellt. Die Beklagte selbst hat ebenfalls nicht dargelegt, inwiefern derartige €nachträgliche€ Aufsichtsmaßnahmen medienrechtlich geboten sein könnten, sondern auf eine Stellungnahme hierzu explizit verzichtet.

Einer Erledigung der Beanstandung €auf sonstige Weise€ steht schließlich auch nicht entgegen, dass mit der förmlichen Feststellung eines Verstoßes des Anbieters gegen ein einzuhaltendes Verbot regelmäßig eine ihn treffende Missbilligung seines Verhaltens verbunden ist. Denn diese ist nach den vorstehenden Ausführungen zum Zweck der Beanstandung jedenfalls kein maßgeblicher Regelungsgegenstand. Die Frage, ob der Adressat trotz der Erledigung der eigentlich bezweckten Steuerung zukünftigen Verhaltens wegen einer mit dem Verwaltungsakt verbundenen diskriminierenden oder rufschädigenden Wirkung noch ein Rehabilitierungsinteresse haben kann, stellt sich vielmehr nur und gerade im Hinblick auf ein trotz Erledigung fortbestehendes Feststellungsinteresse.

Zu keinem anderen Ergebnis führen die Ausführungen der Klägerin, dass die für den Rechtsstreit maßgeblichen jugendschutzrechtlichen Bestimmungen einheitlich für alle Rundfunk veranstaltenden Gesellschaften der P...gelten und deshalb die sich im vorliegenden Fall stellenden grundsätzlichen Fragen von der rundfunkrechtlichen Lizensierung der ... - die die Serie SATC mittlerweise im Programm €Sixx€ ausstrahlt - und dem damit verbundenen Erlöschen der eigenen Rundfunklizenz der Klägerin unberührt blieben. Denn eine fortdauernde, die Klägerin als einzige Adressatin des Bescheides weiter belastende Rechtswirkung der angeordneten Aufsichtsmaßnahmen - nur auf diese und nicht auf eine abstrakte Klärung dahinter stehender Rechtsfragen kommt es insoweit an - ergibt sich daraus ebenfalls nicht. Entsprechendes gilt für den Vortrag, dass ihre aktuelle geschäftliche Tätigkeit €u.a. darin [bestehe], die auf ihrer Programmanbietertätigkeit basierenden Rechtsstreitigkeiten zu rundfunkrechtlichen Grundsatzfragen einer gerichtlichen Klärung zuzuführen€. Denn das damit ausdrücklich geltend gemachte Interesse an der gerichtlichen Klärung rundfunkrechtlicher Grundsatzfragen ändert nichts daran, dass der mit der Anfechtungsklage angefochtene Verwaltungsakt im konkreten Fall seine Steuerungsfunktion verloren und sich so - mit der Folge der Unwirksamkeit gem. § 43 Abs. 2 VwVfG - auf andere Weise erledigt hat. Allein die frei vereinbarte, der Klägerin die Klärung rundfunkrechtlicher Grundsatzfragen zuweisende konzerninterne €Arbeitsteilung€ ist ersichtlich ebenfalls nicht geeignet, das wegen Erledigung der angefochtenen Regelungen weggefallene rechtlich geschützte Interesse an der Fortführung einer Klage zu ersetzen oder auf andere Weise neu zu begründen.

Von dem angefochtenen Bescheid geht im Übrigen aber auch keine regelnde Wirkung aus, die andere - hier nicht verfahrensbeteiligte - Konzerngesellschaften beschweren könnte. Denn weder diese Gesellschaften noch das nunmehr von der P... veranstaltete Programm €ProSieben€ sind rechtlich an die nur der Klägerin gegenüber ergangene Beanstandung und Sendezeitfestlegung gebunden. Selbst wenn sich die derzeitige Veranstalterin von €ProSieben€ (bzw. für diese ihr - früher bereits für die Klägerin tätiger - Jugendschutzbeauftragter) vorsorglich, zur Vermeidung einer entsprechenden, nunmehr an sie gerichteten Aufsichtsmaßnahme an den für die Beanstandung maßgeblichen Gründen des Bescheides und ggf. auch des Verwaltungsgerichts (dessen im Parallelverfahren VG A 61.07 ergangenes Urteil vom 28. Januar 2009 rechtskräftig geworden ist) orientieren sollte, bliebe sie von der Regelungswirkung des Bescheides rechtlich nicht betroffene Dritte, deren Interesse an einer Aufhebung der Bescheide oder einer Klärung der durch diese aufgeworfenen Rechtsfragen ebenso wenig rechtlich geschützt ist wie dasjenige anderer, nicht zum Konzernverbund der Klägerin gehörender Veranstalter.

Allein die weiter geltend gemachte bisherige Dauer des Verfahrens sowie prozessökonomische Gründe vermögen die für eine Anfechtungsklage erforderliche Beschwer nicht zu ersetzen. An dem ursprünglich weiter angeführten Argument, dass die Rechtmäßigkeit des Bescheids für die Frage der Rechtmäßigkeit der Gebührenfestsetzung maßgeblich sei, hat die Klägerin zu Recht nicht mehr festgehalten, nachdem die Beklagte € unwidersprochen € darauf hingewiesen hat, dass die Gebühren mit gesondertem Bescheid festgesetzt worden seien und dieser Bescheid bestandskräftig geworden sei.

B. Auch der hilfsweise gestellte Antrag auf Feststellung, dass der Bescheid der Beklagten vom 7. Februar 2007 rechtswidrig war und die Klägerin in ihren Rechten verletzte, vermag der Berufung nicht zum Erfolg zu verhelfen, denn die dahingehende Fortsetzungsfeststellungsklage ist gem. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zwar statthaft. Mangels berechtigten Interesses an der begehrten Feststellung ist sie aber ebenfalls unzulässig.

Eine statthafte Fortsetzungsfeststellungsklage ist nur dann zulässig, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des erledigten Verwaltungsakts hat. Ein solches Interesse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Natur sein. Entscheidend ist, dass die gerichtliche Entscheidung geeignet ist, die Position des Klägers in den genannten Bereichen zu verbessern (st. Rspr. des BVerwG, z.B. Urteil vom 16. Mai 2013 € 8 C 20/12 €, zitiert nach juris, Rn. 11).

I. Ein hinreichendes Fortsetzungsfeststellungsinteresse der Klägerin ergibt sich nicht aus einer von dieser geltend gemachten Wiederholungsgefahr.

Voraussetzung für eine solche ist nicht nur die konkrete Gefahr, dass künftig ein vergleichbarer Verwaltungsakt erlassen wird, sondern auch, dass die für die Beurteilung maßgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Umstände im Wesentlichen unverändert geblieben sind (BVerwG, a.a.O. Rn 12).

Beides ist hier nicht feststellbar. Denn die Klägerin hat weder konkrete Anhaltspunkte für eine mehr als nur theoretisch mögliche erneute Aufnahme einer Rundfunkanbietertätigkeit vorgetragen, noch hat sie nachvollziehbar dargelegt, dass es in diesem Fall absehbar erneut zu einer Ausstrahlung gerade der hier konkret beanstandeten Fassung der Folge €Die Monogamisten€ der Serie SATC um 18.00 Uhr ohne vorherige Freigabe für das Tagesprogramm durch die FSF kommen würde. Der bloße Hinweis der Klägerin auf die wirtschaftliche Notwendigkeit bestmöglicher Vermarktung der für hohe Lizenzgebühren erworbenen Senderechte an der Serie einschließlich der hier konkret in Rede stehenden Serienfolge vermag die ernsthafte Möglichkeit einer derartigen Wiederholung unter im Wesentlichen unveränderten rechtlichen und tatsächlichen Umständen nicht zu begründen, zumal die im Jahr 2006 nach nur 18 von 94 Folgen - und lange vor Erlass des verfahrensgegenständlichen Aufsichtsbescheids bzw. der dazu durchgeführten Anhörung der Klägerin - beendete Ausstrahlung der Serie um 18.00 Uhr nahe legt, dass die Platzierung im Vorabendprogramm nicht den von der Veranstalterin erwarteten wirtschaftlichen Erfolg hatte.

Auf eine Ausstrahlung der Serie SATC bzw. der hier in Rede stehenden Folge durch einen anderen, zum Konzernverbund gehörenden Rundfunkanbieter kann es in diesem Zusammenhang ebenso wenig ankommen wie für das Rechtsschutzbedürfnis der Anfechtungsklage, da das erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse der Klägerin nur bestünde, wenn die angestrebte Entscheidung geeignet wäre, ihre eigene Situation zu verbessern.

Soweit die Klägerin unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. November 2010 (6 C 16.09, hier zit. nach juris Rn 30) ausführt, dass danach ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse ausnahmsweise schon dann zu bejahen sei, wenn die Beteiligten darlegen könnten, dass sie an der Klärung der durch den streitigen Bescheid aufgeworfenen Fragen ein besonderes berechtigtes Interesse haben, das sich auch aus der Präjudizierung eines vergleichbaren, wenn auch derzeit noch nicht absehbaren Vorhabens ergeben könne, hat das BVerwG das für diese Fallkonstellation bejahte Feststellungsinteresse - wie mit dem nachfolgenden Urteil v. 29. Januar 2014 (€ 6 C 2/13 €, NVwZ-RR 2014, 473) klargestellt - nicht aus einer Wiederholungsgefahr, sondern vielmehr aus einem Rehabilitationsinteresse abgeleitet. Denn durch die in jenem Fall verfahrensgegenständliche Untersagung eines beabsichtigten Übernahmevorhabens im Bereich des bundesweiten Privatfernsehens bzw. die diesbezüglich ablehnende Haltung der KEK seien auch künftig weiter beabsichtigte, vergleichbare Übernahmevorhaben, die aus wirtschaftlichen Gründen unter besonderem, eine abschließende gerichtliche Klärung durch drei Instanzen kaum zulassenden Zeitdruck stehen (Urteil v. 24. November 2010 - 6 C 16.09 -, hier zit. nach juris Rn 28), €bemakelt€. Das Rehabilitationsinteresse bestehe fort, weil ein Veräußerer die (dortige) Klägerin nicht als mögliche Erwerberin in Betracht ziehe, weil auf der Grundlage der seinerzeit zu Grunde gelegten Rechtsansicht mit einer Versagung gerechnet werden müsse. Damit ist die hiesige Fallkonstellation nicht ansatzweise vergleichbar. Die Klägerin beruft sich zwar ebenfalls auf eine €Bemakelung€ der Folge, deren Ausstrahlung um 18.00 Uhr durch den angefochtenen Bescheid beanstandet und für die Zukunft untersagt wurde. Abgesehen davon, dass die Klärung der Rechtmäßigkeit einer auf die jugendschutzrechtliche Unzulässigkeit der Ausstrahlung einer Sendung im Tagesprogramm gestützten medienrechtlichen Aufsichtsmaßnahme keinem vergleichbaren Zeitdruck unterliegt, sondern typischerweise - und so auch hier - ohne Gefahr für den verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechtsschutz des Betroffenen in nachträglichen Gerichtsverfahren möglich ist, setzt auch ein derartiges Rehabilitationsinteresse nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil v. 24. November 2010 - 6 C 16.09 -, hier zit. nach juris Rn 30) jedenfalls voraus, dass das untersagte Vorhaben €jederzeit wieder in Angriff genommen werden und deswegen die frühere Beurteilung € noch prägende Bedeutung für die spätere Prüfung eines entsprechenden Vorhabens haben kann.€ Daran fehlt es hier bereits, weil mangels Sendelizenz der Klägerin schon nicht absehbar ist, dass diese die untersagte Ausstrahlung der beanstandeten Folgen €jederzeit wieder in Angriff nehmen€ könnte. Das von der Klägerin auch insoweit letztlich wiederum nur geltend gemachte Interesse, eine vom Votum der KJM und der dieses bestätigenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts ausgehende präjudizielle oder Rechtsscheinwirkung für vergleichbare Sachverhalte im Sendebetrieb einer anderen Konzerngesellschaft zu vermeiden, genügt zur Annahme eines eigenen Fortsetzungsfeststellungsinteresses wegen Wiederholungs- oder Rehabilitationsgefahr jedenfalls nicht. Auch der Hinweis auf die Dauer des bisherigen Verfahrens - die ohne die Rückgabe der Sendelizenz durch die Klägerin noch nicht zur Erledigung geführt hätte - und der Einwand, dass es prozessual nicht ökonomisch sei, diese Fragen ggf. in einem neuen Verfahren zwischen der Beklagten und einem anderen Sendeunternehmen der P... klären zu müssen, vermögen insoweit kein anderes Ergebnis zu begründen.

II. Das für die Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage erforderliche berechtigte Feststellungsinteresse ergibt sich im konkreten Fall auch nicht aus einem im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (noch) bestehenden Rehabilitierungsinteresse.

Ein solches berechtigtes ideelles Interesse an einer Rehabilitierung kann zwar auch einer juristischen Person zustehen (dazu und zum Folgenden vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 € 8 C 20/12 €, juris Rn. 15 f.). Denn unabhängig von der Frage, ob der Schutzbereich des Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG sich nach Art. 19 Abs. 3 GG insgesamt auf juristische Personen erstreckt, können diese jedenfalls Ausprägungen dieses Rechts geltend machen, die nicht an die charakterliche Individualität und die Entfaltung der natürlichen Person anknüpfen, sondern wie das Recht auf Achtung des sozialen Geltungsanspruchs und auf Abwehr von Rufschädigungen auch Personengesamtheiten und juristischen Personen zustehen können. Ein berechtigtes Interesse an einer Rehabilitierung besteht aber nur, wenn sich aus der angegriffenen Maßnahme eine Stigmatisierung des Betroffenen ergibt, die geeignet ist, sein Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen. Diese Stigmatisierung muss Außenwirkung erlangt haben und noch in der Gegenwart andauern. Selbst die bloße Einschätzung eines Verhaltens als objektiv strafbar genügt insoweit allerdings nicht, denn sie hat keinen den Betroffenen diskriminierenden Charakter und kann deshalb noch kein Rehabilitierungsinteresse auslösen.

Davon ausgehend ist das erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse hier auch nicht wegen eines Rehabilitierungsinteresses der Klägerin zu bejahen. Denn es ist nicht feststellbar, dass der angegriffene Bescheid vom Februar 2007, mit dem ein Verstoß der Klägerin gegen den Jugendmedienstaatsvertrag - und nicht etwa ein vorwerfbar strafbares oder ordnungswidriges Verhalten - gerügt und zum Anlass medienaufsichtsrechtlicher Maßnahmen gemacht wurde, in irgend einer Weise zu einer aktuell noch andauernden Stigmatisierung der Klägerin geführt hätte. Die von der Klägerin angeführte öffentliche Debatte um die Ausstrahlung von Folgen der Serie SATC im Vorabendprogramm, in deren Verlauf es zu einer mittels Pressemitteilung verbreiteten kritischen Äußerung der Bayerischen Ministerin für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen (vom 19. Juli 2006, von der Klägerin vorgelegt als Anlage K 19), verschiedenen Artikeln in der Presse (vgl. die von der Klägerin im Schriftsatz vom 8. April 2013 angeführten, noch immer im Internet nachlesbaren Artikel in €Spiegel Online€ vom 12. und 19. Juli 2006, http://www.spiegel.de/kultur/gesellschaft/sex-and-the-city-zu-scharf-fuer-den-vorabend-a-426419.html, http://www.spiegel.de/kultur/gesellschaft/us-serie-am-vorabend-sexuelle-zumutungen-a-427562.html) und zahlreichen Kommentaren im Internet (vgl. Kommentare zum Artikel €Sex and the City-Ausstrahlung unter Kritik€, http://www.schnittberichte.com/news.php€ID=160) kam, belegt indes nur, dass die Angemessenheit der Platzierung dieser Serie im Vorabendprogramm unabhängig vom konkreten Inhalt einzelner Serienfolgen oder gar der hier in Rede stehenden Folge in den Medien, im Netz und von Vertretern der Politik kommentiert und diskutiert worden ist. Denn Anlass für diese Debatte war nicht etwa die - erst Monate nach Beendigung dieser Ausstrahlung ergangene - medienaufsichtliche Beanstandung der Ausstrahlung der Folge €Die Monogamisten€ um 18.00 Uhr, sondern die bereits am 12. Juli begonnene und bis zum 4. August 2006 fortgesetzte Ausstrahlung von Serienfolgen im Vorabendprogramm. Dass der Erlass des Bescheides im Februar 2007 bzw. dessen Inhalt zu einer erneuten öffentlichen Reaktion oder gar zu einer - erstmaligen oder vertiefenden - Stigmatisierung der Klägerin in der Öffentlichkeit geführt hat, ist weder den von der Klägerin angeführten, nur die frühere Debatte belegenden Fundstellen zu entnehmen noch sonst ersichtlich. Erst recht nicht feststellbar ist, dass eine aus den angefochtenen Aufsichtsmaßnahmen resultierende Beeinträchtigung ihres Rufes aktuell noch andauern könnte. Der bloße Hinweis auf die andauernde Recherchierbarkeit der seinerzeit € jedenfalls im Internet durchaus kontrovers € geführten öffentlichen Debatte belegt dies jedenfalls nicht. Entsprechendes gilt, soweit die Klägerin auf eine Rufschädigung des seit Januar 2013 nicht mehr von ihr veranstalteten Programms €ProSieben€ und ihres damaligen Jugendschutzbeauftragten abstellt, so dass hier dahinstehen kann, ob es hierauf überhaupt ankommen könnte.

C. Im Übrigen hätte eine gegen den Bescheid der Beklagten vom 7. Februar 2007 gerichtete Anfechtungsklage bzw. eine auf Feststellung seiner Rechtswidrigkeit gerichtete Fortsetzungsfeststellungsklage aber auch in der Sache keinen Erfolg gehabt. Denn der Bescheid litt weder unter formellen (I.) noch unter materiellen (II.) Mängeln, die die Klägerin in ihren Rechten verletzt haben.

I. Der Bescheid wäre formell nicht zu beanstanden gewesen.

1. Er ist von der Beklagten als der gem. §§ 14 Abs. 1, 20 Abs. 1, 2 und 6 JMStV für die Aufsicht über die Klägerin zuständigen Landesmedienanstalt €durch€ die - insoweit als ihr Organ tätig gewordene, für die abschließende Beurteilung der Angebote nach dem Jugendmedienstaatsvertrag zuständige - KJM (§ 14 Abs. 2, § 16 Satz 1 JMStV) erlassen worden.

Dies gilt auch für die im Entscheidungsausspruch des von der Beklagten gefertigten Bescheides erfolgte Festlegung der €Sendezeit 20.00 Uhr€. Diese gibt zwar die von den Mitgliedern des 35. Prüfausschusses der KJM angenommene Formulierung in der Beschlussvorlage, wonach eine €Sendezeitbeschränkung auf den Zeitraum von 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr verhängt€ werden soll, nur unvollständig und - isoliert betrachtet - durchaus missverständlich wieder. Bei der gebotenen, an den Grundsätzen der §§ 133, 157 BGB orientierten Auslegung konnte und musste die im Bescheid verwendete Formulierung aber ohne weiteres im Sinne der tatsächlich beschlossenen Beschränkung auf den Zeitraum von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr verstanden werden. Denn für die Klägerin als regelmäßig mit den Anforderungen des Jugendmedienstaatsvertrages und den in diesem Zusammenhang zu beachtenden Sendezeitvorgaben befasste Rundfunkanbieterin konnte nicht ernstlich zweifelhaft sein, dass die zwischen den Beteiligten streitige Frage nach der Eignung der Folge €Die Monogamisten€ zur Herbeiführung einer Entwicklungsbeeinträchtigung für Kinder unter 12 Jahren bei Ausstrahlung im Tagesprogramm selbst bei Beantwortung in dem von der KJM angenommenen Sinne nur eine Begrenzung der Sendezeit auf den Zeitraum zwischen 20.00 und 6.00 Uhr, keinesfalls aber - abweichend von der ausdrücklich als weiterhin gültig bezeichneten Freigabe der FSF €ab 20.00 Uhr€ (Bescheid S. 2, Ziff. 1 a.E.) - die Festlegung von 20.00 Uhr als einzig zulässigem Sendezeitpunkt rechtfertigen konnte, zumal auch die vorangegangene Anhörung nur die Ausstrahlung im Tagesprogramm um 18.00 Uhr und nicht etwa frühere, nach 20.00 Uhr im Abendprogramm vorgenommene Ausstrahlungen problematisiert hatte. Auch die Vorlage des Vorsitzenden der KJM vom 7. August 2006, von der die Klägerin bereits vor Abgabe ihrer Stellungnahme im Verwaltungsverfahren im Zuge der ihr zuvor gewährten Akteneinsicht Kenntnis erlangt hat, hatte €nur€ eine Sendezeitbeschränkung für den Zeitraum 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr empfohlen.

Auch die Einleitung des Aufsichtsverfahrens - die gem. § 17 Abs. 1 JMStV sowohl durch die KJM selbst von Amts wegen als auch aufgrund eines Antrags einer Landesmedienanstalt oder einer obersten Landesjugendbehörde erfolgen kann - war angesichts der seinerzeitigen Beschwerden gegen die Ausstrahlung von Serienfolgen im Vorabendprogramm offensichtlich nicht zu beanstanden.

2. Der Bescheid wäre auch nicht deshalb verfahrensfehlerhaft gewesen, weil - wie die Klägerin meint - die Zusammensetzung der KJM und ihrer Prüfausschüsse, denen gem. § 14 Abs. 2, 5 i.V.m. § 16 JMStV die abschließende Beurteilung von Angeboten nach dem Jugendmedienstaatsvertrag obliegt, dem verfassungsrechtlichen Gebot der Staatsferne jedenfalls in Ansehung der sich aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 25. März 2014 (- 1 BvF 1/11, 1 BvF 4/11 -, hier zit. nach juris) diesbezüglich ergebenden Anforderungen nicht genügen.

Der Senat teilt die vom Oberverwaltungsgericht Niedersachsen (Beschluss v. 20. Oktober 2008 - 10 LA 101/07 -, MMR 2009, 203, 206 f.) vertretene Auffassung, dass das vom Bundesverfassungsgericht in Auslegung des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG und zum Schutz der dort gewährleisteten Rundfunkfreiheit entwickelte Gebot der Staatsferne des Rundfunks zwar jede politische Instrumentalisierung des Rundfunks verbiete und es insbesondere ausschließe, dass der Staat selbst Rundfunkveranstalter sei oder bestimmenden Einfluss auf das Programm eines von ihm unabhängigen Veranstalters gewinne, dass damit aber kein absolutes Trennungsgebot zwischen Staat und Rundfunk aufgestellt werde. Einflussmöglichkeiten seien (nur) insoweit auszuschalten, als sie nicht der Herstellung oder Erhaltung der Rundfunkfreiheit dienten oder durch Schranken des Grundrechts nicht gedeckt seien. Davon ausgehend bestehe kein Anhaltspunkt dafür, dass die Zusammensetzung der KJM bzw. ihrer Prüfausschüsse gegen das rundfunkrechtliche Gebot der Staatsferne verstoße, weil der Jugendmedienstaatsvertrag nicht auf eine Beherrschung eines Rundfunkunternehmens oder eine politische Instrumentalisierung des Rundfunks ziele, sondern ausweislich seines in § 1 bezeichneten Zwecks dem Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Angeboten in elektronischen Informations- und Kommunikationsmedien, die deren Entwicklung oder Erziehung beeinträchtigen oder gefährden, sowie dem Schutz vor solchen Angeboten in elektronischen Informations- und Kommunikationsmedien diene, die die Menschenwürde oder sonstige durch das Strafgesetzbuch geschützte Rechtsgüter verletzten. Dieser Zweck und die ihn umsetzenden Regelungen schränkten die durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistete Rundfunkfreiheit gem. Art. 5 Abs. 2 GG zulässig ein. Dem weitergehenden Gebot, dies durch eine Rundfunkordnung zu erreichen, die den Grundsatz der Staatsferne wahre, werde durch die Inkompatibilitätsregelung des § 14 Abs. 4 JMStV und die durch § 14 Abs. 6 Satz 1 JMStV geschützte Weisungsfreiheit der Mitglieder der KJM hinreichend Rechnung getragen.

Die dagegen erhobenen, zuletzt insbesondere auf Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts im Urteil zur mit den Vorgaben der Rundfunkfreiheit nicht vereinbaren bisherigen Zusammensetzung der ZDF-Aufsichtsgremien (v. 25. März 2014 - 1 BvF 1/11, 1 BvF 4/11 -, hier zit. nach juris) gestützten Einwände der Klägerin geben keinen hinreichenden Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Denn in dieser Entscheidung zeigt das Bundesverfassungsgericht deutlich die Besonderheiten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auf, dem im Hinblick auf die Erfüllung des klassischen Funktionsauftrags der Rundfunkberichterstattung besondere Bedeutung zukomme, da er als Gegengewicht zu den marktwirtschaftlichen Anreizen folgenden privaten Rundfunkanbietern in besonderer Weise zur inhaltlichen Vielfalt beizutragen habe und dessen Einrichtung im Rahmen der vom Gesetzgeber geschaffenen Rundfunkordnung sich deshalb nicht € wie es im Grundsatz für den privaten Rundfunk gelte € als Statuierung nur eines ordnungspolitischen Rahmens zur Wahrnehmung privater Freiheit darstelle, sondern als staatlich gestaltete und verantwortete Organisation der Berichterstattung selbst. Das Gebot der Staatsferne verlange damit eine Ausgestaltung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, die - orientiert am Ziel der Vielfaltsicherung und zugleich zur Verhinderung der politischen Instrumentalisierung des Rundfunks - staatsfernen Mitgliedern in den Aufsichtsgremien einen bestimmenden Einfluss einräume und die eventuelle Mitwirkung staatlicher und staatsnaher Mitglieder begrenze (a.a.O. Rn 35 ff., 48). Da den Aufsichtsgremien der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten weitreichende, sowohl programmgestaltende als auch die Geschäftsführung insgesamt überwachende Aufgaben übertragen seien, die für die Erfüllung des Funktionsauftrags der Rundfunkanstalten von grundlegender Bedeutung seien, stehe die Reichweite der auch den Inhalt der Berichterstattung betreffenden Befugnisse in einer Wechselwirkung mit strengen Anforderungen an ihre plurale Zusammensetzung (a.a.O. Rn 51 ff.). Der Anteil der - bei funktionaler, am Zweck der Begrenzung orientierter Betrachtung (a.a.O. Rn 57 ff.) - staatlichen oder staatsnahen Mitglieder in diesen Gremien dürfe deshalb ein Drittel der gesetzlichen Mitglieder nicht übersteigen.

Eine einfache Übertragbarkeit dieser Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts zum maximal zulässigen Anteil staatlicher oder staatsnaher Mitglieder in den Aufsichtsgremien auf die hier in Rede stehende KJM scheidet danach schon deshalb aus, weil die eng begrenzte, auf die Gewährleistung des gem. Art. 5 Abs. 2 GG (auch) die Rundfunkfreiheit begrenzenden Jugendschutzes beschränkte Aufgabe der KJM zwar durchaus auch Einfluss auf die verfassungsrechtlich geschützte Programmgestaltung der privaten Rundfunkanbieter hat, die €Reichweite der auch den Inhalt der Berichterstattung betreffenden Befugnisse€ jedoch nicht ansatzweise mit derjenigen der Aufsichtsgremien der öffentlichen Rundfunkanstalten vergleichbar ist, zumal der nicht pluralistisch, sondern gem. § 14 Abs. 3 Satz 1 JMStV ausdrücklich mit €12 Sachverständigen€ zu besetzenden KJM kein gerichtlich nur eingeschränkt nachprüfbarer Beurteilungsspielraum zusteht, sondern ihren die Entscheidung tragenden Bewertungen nur die Bedeutung einer sachverständigen Aussage eingeräumt wird (i.d.S. überzeugend BayVGH, Urteil v. 23. März 2011 - 7 BV 09.2512, 7 BV 09.2513 -, zit. nach juris Rn 32 ff.). Hinzu kommt, dass das Bundesverfassungsgericht (a.a.O. Rn 57 ff.) eine €funktionale Betrachtungsweise€ bei der Bestimmung der staatlichen und staatsnahen Mitglieder verlangt und diese für den Fall der ZDF-Aufsichtsgremien dahin konkretisiert hat, dass die dem Gebot der Staatsferne in diesem Zusammenhang zukommende €Aufgabe, eine Rundfunkordnung zu gewährleisten, die an Vielfalt ausgerichtet ist und eine politische Instrumentalisierung des Rundfunks verhindert€, etwa eine Person ausschließe, €die staatlich-politische Entscheidungsmacht innehat oder im Wettbewerb um ein darauf gerichtetes öffentliches Amt oder Mandat steht und insoweit in besonderer Weise auf die Zustimmung einer breiten Öffentlichkeit verwiesen ist€. Im Kontext der auf den Jugendschutz begrenzten Aufgabe der KJM dient die Staatsferne indes nicht der Sicherung der - insoweit nicht in Rede stehenden - Vielfalt im Angebot der privaten Rundfunk- und der Telemedienanbieter, sondern €nur€ der Verhinderung einer politischen Instrumentalisierung jugendschutzrechtlicher Entscheidungen zur Einflussnahme auf die Rundfunk- und Kunstfreiheit. Dem wird mit den Vorgaben des Jugendmedienschutzstaatsvertrages zur Zusammensetzung der KJM aus Sachverständigen, die den in § 14 Abs. 3 JMStV vorgegebenen Anforderungen genügen müssen und unter denen dem notwendig aus dem Kreis der Direktoren der Landesmedienanstalten zu bestimmenden Vorsitzenden bei Stimmengleichheit die entscheidende Stimme zukommt (§ 14 Abs. 3 Satz 7 i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 JMStV), mit den diese lediglich ergänzenden, in § 14 Abs. 4 JMStV vorgesehenen Inkompatibilitätsregelungen u.a. für Mitglieder und Bedienstete der Verfassungsorgane der EU, des Bundes und der Länder und mit der allein zwar nicht ausreichenden, flankierend aber durchaus beachtlichen Weisungsfreiheit der Mitglieder der KJM bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben (§ 14 Abs. 6 Satz 1 JMStV) nach Auffassung des Senats noch hinreichend Rechnung getragen. Bei der gebotenen funktionalen Betrachtung steht das Gebot der Staatsferne einer nach diesen Regeln möglichen Besetzung der KJM mit bis zu 50 % Mitgliedern aus dem Kreis der Bediensteten der für den Jugendschutz zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden nicht entgegen, da diese für die spezifischen Aufgaben des Jugendschutzes besonders sachkundig sind und als Mitarbeiter einer solchen Behörde auch nicht typischerweise in €staatlich-politischen Entscheidungszusammenhängen oder im Wettbewerb um ein darauf gerichtetes öffentliches Amt oder Mandat € stehen, sondern im Rahmen entsprechend begrenzter, die geforderte fachliche Kompetenz gerade begründender Aufgaben handeln.

Für die aus den Mitgliedern der KJM gebildeten Prüfausschüsse gilt im Ergebnis nichts anderes. Zwar beträgt der Anteil der von den Landes- und Bundesjugendschutzbehörden entsandten Mitglieder in diesen Prüfausschüssen sogar mehr als 50 %, da gem. § 14 Abs. 5 JMStV i.V.m. § 7 GVO-KJM jedem Prüfausschuss (nur) ein Mitglied aus dem Kreis der Direktoren der Landesmedienanstalten, ein von einer obersten Landesjugendbehörde ernanntes Mitglied und ein von einer für den Jugendschutz zuständigen obersten Bundesbehörde ernanntes Mitglied angehören. Angesichts der in diesen Prüfausschüssen erforderlichen Einstimmigkeit genügt indes bereits die Stimme eines Mitglieds, das auch das unzweifelhaft nicht als staatsnah geltende Mitglied aus dem Kreis der Direktoren der Landesmedienanstalten sein kann, um eine Entscheidung des Plenums zu erzwingen. Die Prüfgruppen sind auch nicht mit den vom Bundesverfassungsgericht (a.a.O., Rn 56) angeführten Ausschüssen zu vergleichen, die die Arbeit in den Aufsichtsgremien der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten vorbereiten und deshalb denselben Anforderungen wie diese selbst genügen müssen. Denn die Prüfausschüsse erarbeiten nicht etwa selbst Prüfvorlagen für das Plenum der KJM, sondern ihre Aufgabe ist auf die Entscheidung über die ihnen zugeleiteten Sachverhalte beschränkt, die sie regelmäßig auf der Grundlage ihnen vorgelegter, von einer Prüfgruppe, der KJM-Stabsstelle oder der zuständigen Landesmedienanstalt erarbeiteter Prüfvorlagen treffen.

3. Entgegen der Auffassung der Klägerin wäre die Entscheidung der KJM auch nicht deshalb zu beanstanden gewesen, weil die Vorsitzenden der Gremien der Landesmedienanstalten entgegen § 15 Abs. 1 Satz 2 JMStV nicht einbezogen worden sind.

Denn der angefochtene Bescheid hatte keine grundsätzliche Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 2 JMStV - wie etwa die dort beispielhaft angeführte Erstellung von Satzungs- und Richtlinienentwürfen - zum Gegenstand, sondern regelte ausdrücklich €nur€ die Beanstandung der Ausstrahlung einer einzelnen Folge der Serie SATC - konkret der Folge €Die Monogamisten€ - am 19. Juli 2006 um 18.00 Uhr und die Beschränkung der für zukünftige Ausstrahlungen dieser Folge zu beachtenden Sendezeit auf den Zeitraum 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr. Eine derartige aufsichtsrechtliche Entscheidung stellt keine Grundsatzentscheidung für (neue) Formate wie SATC - etwa im Sinne einer den Besonderheiten dieser Serie/dieses Genres Rechnung tragenden Überarbeitung oder Anpassung einschlägiger Richtlinien - dar und steht einer solchen auch nicht gleich. Es kann dahinstehen, ob - wie die Klägerin meint - mit Blick auf die €Besonderheit€ der Serie statt der Aufsichtsmaßnahmen für den Einzelfall eine Richtlinienentscheidung hätte getroffen werden sollen. Denn der Verzicht auf eine solche - von der KJM offensichtlich für entbehrlich gehaltene - Grundsatzentscheidung über das Genre oder die Serie insgesamt mag Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit begründen. Sie macht die tatsächlich nur getroffene Entscheidung über eine Einzelfolge aber nicht zu einer €grundsätzlichen€ Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 2 JMStV.

4. Der Verzicht auf die in § 9 Abs. 1 GVO-KJM (in der durch die Änderung vom 28. November 2006 entstandenen Fassung) vorgesehene Vorbereitung der Entscheidung des Prüfausschusses durch eine Prüfgruppe hätte ebenfalls keinen Verfahrensfehler begründet, auf den die Klägerin sich berufen könnte.

Zwar lag in dem Verzicht auf die Einschaltung der Prüfgruppe ein Verstoß gegen die Geschäftsordnung der KJM. Das Verwaltungsgericht hat bereits überzeugend ausgeführt, dass das diesbezüglich allein geltend gemachte Eilbedürfnis schon zum Zeitpunkt der Erstellung der Beschlussvorlage durch den Vorsitzenden der KJM am 7. August 2006 entfallen war, weil die Klägerin sogar die Ausstrahlung weiterer Folgen der Serie im Vorabendprogramm bereits am 4. August 2006 beendet hatte. Unabhängig davon ist aber auch nicht ersichtlich, worin das besondere Eilbedürfnis im konkreten Fall bestanden haben könnte, da Gegenstand des Prüfverfahrens von Beginn an nicht etwa die Ausstrahlung der Serie oder irgendwelcher anderer, nicht zuvor von der FSF für das Tagesprogramm freigegebener Serienfolgen, sondern - was auch im angefochtenen Bescheid durchgängig betont wird - ausschließlich die am 19. Juli 2006 bereits erfolgte Ausstrahlung der Folge €Die Monogamisten€ im Vorabendprogramm war. Anhaltspunkte für eine kurzfristig drohende erneute Ausstrahlung dieser Folge im Tagesprogramm, die allein eine besondere Eilbedürftigkeit eines nur diese konkrete Folge betreffenden Prüfverfahrens hätten begründen können, war und ist indes nichts ersichtlich. Hinzu kommt, dass es für die Einhaltung der entsprechenden Regelung der GVO-KJM letztlich nicht auf die Entscheidung des im August 2006 beteiligten Prüfausschusses ankommt, denn diese ist - obwohl von den Ausschussmitgliedern eine Zustimmung zu einer auf Beanstandung und Aussprache einer Sendezeitbeschränkung gerichteten Beschlussempfehlung in der Vorlage des Vorsitzenden der KJM erteilt worden war - nicht Grundlage der verfahrensgegenständlichen Anordnungen geworden. Die hierfür allein maßgebliche Entscheidung des 35. Prüfausschusses ist erst nach Anhörung der Klägerin und auf Grundlage einer deren Ergebnisse einbeziehenden, von der Stabsstelle der KJM erstellten Prüfvorlage im Januar 2007 getroffen worden. Zu diesem Zeitpunkt konnte weder eine nunmehr zwar in § 10 GVO-KJM geregelte, aber ganz offensichtlich nicht (mehr) vorliegende besondere Eilbedürftigkeit noch die frühere Entscheidung eines anderen Prüfausschusses, dessen Befassung die Vorbereitung durch eine Prüfgruppe schon angesichts der spezifischen Aufgabe und Zusammensetzung einer in der Regel in einer Präsenzprüfung tätig werdenden Prüfgruppe nicht ersetzen konnte, die Abweichung von § 9 GVO-KJM rechtfertigen.

Dass die Voraussetzungen des § 16 GVO-KJM vorgelegen haben, wonach €die KJM€ in einem Einzelfall von der Einhaltung der Geschäftsordnung absehen kann, sofern kein Widerspruch erfolgt, ist angesichts des auf die KJM - und nicht auf deren hier das Verfahren festlegenden Vorsitzenden - abstellenden Wortlauts der Regelung zweifelhaft, kann aber auch dahinstehen, da der Verzicht auf die nur in § 9 GVO-KJM vorgesehene Einsetzung einer Prüfgruppe zur Vorbereitung einer Entscheidung eines Prüfausschusses die Klägerin jedenfalls nicht in eigenen Rechten verletzt. Dies folgt indes nicht schon daraus, dass - wie das insoweit auf die Entscheidung des ersten Prüfausschusses im August 2006 abstellende Verwaltungsgericht meint - das Verwaltungsverfahren zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht begonnen gehabt hätte, denn zum Zeitpunkt der hier erst nach Anhörung der Klägerin erfolgten Vorbereitung der dem Bescheid zugrunde liegenden Entscheidung des 35. Prüfausschusses war dies zweifellos der Fall. Dies ändert indes nichts daran, dass die Einrichtung von Prüfgruppen und deren Heranziehung zur Vorbereitung von Entscheidungen der KJM oder der Prüfausschüsse im Jugendmedienstaatsvertrag nicht vorgeschrieben ist, sondern nur von der KJM selbst in ihrer Geschäftsordnung vorgesehen wurde. Der Gesetzgeber, der für die rechtsatzmäßige Festlegung der Verfahrensvorschriften zuständig ist, wenn und soweit sie wegen der Grundrechtsrelevanz wesentlich sind (vgl. BVerfG, Beschluss v. 27. November 1990 - 1 BvR 402/97 -, zit. nach juris Rn 74), hat eine Vorbereitung der Entscheidungen der mit sachverständigen Mitgliedern besetzten KJM und der Prüfausschüsse durch besondere Prüfgruppen nicht für erforderlich gehalten, und ein verfassungsunmittelbarer Anspruch betroffener Anbieter auf €Vorprüfung€ in Prüfgruppen gerade in der konkret vorgesehen Form ist auch sonst nicht ersichtlich. Der Anbieter, dessen Angebot von der KJM geprüft wird, ist nach den Vorgaben des Jugendmedienstaatsvertrags für die Zusammensetzung und Arbeit der KJM dadurch hinreichend geschützt, dass das zur Entscheidung berufene Gremium sachkundig besetzt ist und unter Wahrung der insoweit geltenden Verfahrensvorschriften (insbes. zur Besetzung und zum Entscheidungsquorum) und unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände zu entscheiden hat. Misslingt letzteres, weil mangels Vorbereitung durch eine Prüfgruppe wesentliche Aspekte nicht oder fehlerhaft gewürdigt werden, begründet dies keinen Verfahrensfehler, sondern einen der gerichtlichen Nachprüfung unterliegenden materiellen Mangel. Dient die nur in der Geschäftsordnung der KJM vorgesehene Vorbereitung von Entscheidungen durch Prüfgruppen danach aber allein der Effektivierung und Erleichterung der Arbeit der KJM bzw. der Prüfausschüsse durch Aufarbeitung der zur Entscheidung stehenden Sachverhalte, stellt die Zuarbeit durch ebenfalls sachverständig besetzte Prüfgruppen letztlich nur ein €Werkzeug€ dar, dessen Vorarbeit es dem zur Entscheidung berufenen sachverständigen Gremium erleichtert, den Sachverhalt in überschaubarer Zeit vollständig zu erfassen und unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Gesichtspunkte zu bewerten (zu einer ähnlichen Konstellation vgl. BSG, Urteil v. 14. Mai 2014 - B 6 KA 21/13 R -, zit. nach juris Rn 27). Auf eine Benutzung dieses €Werkzeugs€ haben zwar die zur Entscheidung berufenen, durch die in der Prüfgruppe geleistete Vorarbeit entlasteten Mitglieder der KJM, nicht aber der von einer Prüfung betroffene Anbieter Anspruch. Jedenfalls sinngemäß dürfte darauf auch die - wenn auch in der Formulierung zweifelhafte - Regelung in § 16 GVO-KJM abzielen, die eine Abweichung von den Regeln der Geschäftsordnung im Einzelfall zulässt, €sofern kein Widerspruch erfolgt€. Die Mitglieder des hier anstelle der KJM entscheidenden 35. Prüfausschusses haben den Verzicht auf die Vorbereitung ihrer Entscheidung durch eine Prüfgruppe nicht beanstandet.

Darauf, ob ein in dem Verzicht auf die Vorbereitung durch eine Prüfgruppe liegender Verfahrensfehler gem. § 46 VwVfG unbeachtlich wäre, käme es danach nicht an.

5. Der Bescheid der Beklagten wäre auch nicht deshalb formell rechtswidrig, weil die 35. Prüfgruppe nicht aufgrund einer Präsenzentscheidung, sondern aufgrund eines vom Vorsitzenden der KJM vorgegebenen schriftlichen Verfahrens entschieden hat.

Dabei kann die in Literatur und Rechtsprechung (vgl. Held/Schulz, Rundfunkrecht, § 14 JMStV Rn 66a m.N.) streitige Frage, ob §§ 88 ff., insbes. § 90 Abs. 1 Satz 2 VwVfG, auf die Prüfausschüsse anwendbar sind, oder ob in § 14 Abs. 5 Satz 5 JMStV i.V.m. der Geschäftsordnung der KJM eine generell abweichende Regelung im Sinne des § 88 VwVfG zu sehen ist, hier dahinstehen. Denn auch bei Anwendbarkeit bzw. Beachtlichkeit der dortigen Vorgaben, von der das Verwaltungsgericht im Hinblick auf eine der Regelung €als Ausdruck des allgemeinen Verfahrensrechts€ zukommende Bedeutung letztlich ausgegangen ist, wäre die Entscheidung im schriftlichen Verfahren hier im Ergebnis nicht zu beanstanden. § 90 Abs. 1 VwVfG geht zwar von einer mündlichen Beschlussfassung als Regelfall aus, lässt in § 90 Abs. 1 Satz 2 VwVfG eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren aber durchaus zu, €wenn kein Mitglied widerspricht€. Dies ist auch nicht deshalb anders zu beurteilen, weil eine Präsenzentscheidung hier verfassungsrechtlich geboten, gesetzlich vorgeschrieben oder deshalb zwingend wäre, weil nur so dem Zweck angemessen Rechnung getragen werden könnte. Das OVG Niedersachsen (Beschluss v. 20. Oktober 2008 - 10 LA 101/07 -, MMR 2009, 203, 204 f.) hat diesbezüglich überzeugend begründet, dass einer gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung eine besondere Bedeutung nur dann zukomme, wenn eine solche ausdrücklich angeordnet sei - was hier nicht der Fall ist - oder wenn diese Form der Entscheidungsfindung geboten sei, um einen gemeinsamen unmittelbaren Eindruck der Ausschussmitglieder in der Entscheidung berücksichtigen zu können, wie dies z.B. bei der Bewertung von Prüfungsleistungen der Fall sei. Mit Blick auf eine auch in dem dortigen Verfahren beanstandete Entscheidung eines Prüfausschusses der KJM hat es weiter ausgeführt, dass die Verständigung der zur Entscheidung berufenen Ausschussmitglieder über den von ihnen bei der Beurteilung eines Verstoßes zu Grunde zu legenden Maßstab, den Inhalt der unbestimmten Rechtsbegriffe und die Begründung der getroffenen Entscheidung keinen gemeinsamen unmittelbaren Eindruck fordere und die gebotene Verständigung auch im schriftlichen Verfahren durch die Mitteilung des der Beschlussempfehlung zu Grunde gelegten Verständnisses und Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe des Jugendmedienstaatsvertrages geleistet werden könne, ohne dass insoweit eine sog. Präsenzprüfung und -beratung erforderlich wäre. Das Vorbringen der Klägerin gibt dem Senat keinen Anlass zu einer abweichenden Bewertung, zumal - wovon die Klägerin selbst ausgeht - der KJM wie auch den ggf. an deren Stelle entscheidenden Prüfausschüssen gerade kein Beurteilungsspielraum (vgl. dazu BayVGH, Urteil v. 23. März 2011 - 7 BV 09.2512, 7 BV 9.2513 -, zit. nach juris Rn 32-45) eingeräumt ist und die zur Entlastung der KJM vorgesehenen Prüfausschüsse auch keine grundsätzlichen oder sonst wichtigen Entscheidungen treffen, sondern €einfach gelagerte€ oder offensichtliche Einzelfälle prüfen sollen (i.d.S. Held/Schulz, a.a.O. § 14 JMStV Rn 63 unter Hinweis auf eine Orientierung an der Struktur des Bundesverfassungsgerichts im Gesetzgebungsverfahren).

Auch der Umstand, dass ein €Widerspruch€ eines Mitglieds des Ausschusses gem. § 7 GVO-KJM allein gegen das - gem. § 7 Abs. 3 Satz 1 GVO-KJM vom Vorsitzenden der KJM nach eigenem Ermessen festzulegende - schriftliche Verfahren als solches nicht möglich ist, sondern dass die Ablehnung einer schriftlichen Entscheidungsfindung nur im Wege der Ablehnung der Beschlussempfehlung möglich ist, die sodann eine Entscheidung durch das Plenum der KJM nach den insoweit maßgeblichen Verfahrensregeln erforderlich macht, ändert nichts daran, dass jedes einzelne Mitglied bei bestehenden Bedenken gegen das gewählte Verfahren nicht €überstimmt€ werden kann. Dass ein Widerspruch in diesem Fall ohne weiteres auch dann zur Befassung des Plenums führt, wenn es dem Widersprechenden nicht (nur) um das vorgeschlagene Ergebnis als solches, sondern möglicherweise €eigentlich€ oder zunächst nur um die Notwendigkeit einer Erörterung der Sache oder der für den Entscheidungsvorschlag angeführten Gründe geht, ist angesichts des begrenzten Zwecks der nur für klare, einer einstimmigen Entscheidung zugängliche Fälle an die Stelle der KJM tretenden Prüfausschüsse nicht zu beanstanden. Denn ein €zweistufiges€ Verfahren der Prüfausschüsse, bei dem nach Ablehnung eines nur schriftlichen Verfahrens zunächst eine Sitzung des Prüfausschusses und nach dort möglicherweise hinsichtlich des Ergebnisses fortbestehender Uneinigkeit doch das Plenum der KJM entscheiden müsste, würde die angestrebte Entlastung konterkarieren und erscheint auch sachlich nicht geboten. Denn den Belangen des Ausschussmitglieds, das eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren ablehnt, wird durch eine durch die Ablehnung erreichbare, gem. § 5 Abs. 1 Satz 2 GVO-KJM auf Antrag eines Mitglieds notwendig in einer Sitzung zu behandelnde Entscheidung des Plenums der KJM hinreichend Rechnung getragen.

6. Die Art der Durchführung des schriftlichen Verfahrens durch gleichzeitige Übersendung einer begründeten Prüfvorlage mit Beschlussempfehlung und Anlagen an alle drei Mitglieder des 35. Prüfausschusses mit der Bitte um Entscheidung bis zum 30. Januar 2007, ob der Beschlussempfehlung zugestimmt wird, würde - unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 46 VwVfG - ebenfalls keinen zur Rechtswidrigkeit des Bescheids führenden Verfahrensfehler begründen. Der Senat teilt nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Herbeiführung der Entscheidung des 35. Prüfausschuss durch Einholung vom Verwaltungsgericht so genannter €parallelisierter Einzelentscheidungen€ der Mitglieder des 35. Prüfausschusses den an eine schriftliche Gremienentscheidung gestellten Anforderungen nicht genügt.

Zwar handelt es sich bei der geschilderten Verfahrensweise nicht um eine Entscheidung im €Umlaufverfahren€ im eigentlichen Sinne, bei der ein Entscheidungsentwurf allen Mitglieder des Gremiums nacheinander zugeleitet wird (vgl. Kallerhoff, in: Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 90 Rn 10 Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl. 2011, § 90 Rn 9). Angesichts der in § 9 Abs. 2 GVO-KJM vorgegebenen, mit dem hier praktizierten Vorgehen übereinstimmenden Verfahrensweise zur Herbeiführung der schriftlichen Entscheidung eines Prüfausschusses auf der Grundlage einer Empfehlung einer Prüfgruppe dürfte die Regelung in § 7 Abs. 3 Satz 1 GVO-KJM trotz der dortigen Bezeichnung der vorgesehenen schriftlichen Verfahren als €Umlaufverfahren€ aber nicht in diesem strengen Sinne zu verstehen sein (als Beispiel für ein weiteres Begriffsverständnis vgl. auch BVerfG, Beschluss v. 11. Oktober 1994 - 1 BvR 337/92 -, zit. nach juris Rn 46 ff.: das dort so bezeichnete €Umlaufverfahren€ sah ebenfalls eine parallele Übersendung des Beschlussentwurfs an alle Mitglieder des Gremiums unter Fristsetzung und Auswertung der Rückantworten bei der dafür zuständigen Stelle vor).

Diese Art der Handhabung der schriftlichen Entscheidung ist auch nicht deshalb zu beanstanden, weil sie den Anforderungen an eine Gremienentscheidung nicht genügen würde (zur grundsätzlichen Zulässigkeit Kallerhoff, a.a.O. Rn 10, Kopp/Ramsauer, a.a.O. Rn 9). Aus der vom Verwaltungsgericht als Beleg für die Unzulässigkeit €parallelisierter Einzelentscheidungen€ angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil v. 26. November 1992 - 7 C 21.92 -, zit. nach juris Rn 14 f.), die eine Indizierung eines Videofilms im vereinfachen Verfahren gem. § 15a Abs. 1 GjS (Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte, aufgehoben m.W.v. 1. April 2003) betraf, ergibt sich nach Auffassung des Senats ebenfalls nicht, dass das von der KJM praktizierte schriftliche Verfahren zur Herbeiführung der Entscheidung eines Prüfausschusses unzulässig wäre. Denn in dieser Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht zwar beanstandet, dass sich das entscheidende Dreiergremium vor der Indizierung nicht über die für die Entscheidung tragenden Gründe verständigt habe und in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass die Entscheidung eines Gremiums auch im schriftlichen Verfahren einen Austausch von Argumenten unter den Mitgliedern voraussetze, da es sich sonst nicht um eine kollegiale Entscheidung des pluralistisch besetzten Gremiums handele, sondern um eine Summe von parallelisierten Einzelentscheidungen. Die durch den mündlichen Austausch von Argumenten ebenso wie die Übersendung eines Entscheidungsentwurfs im Umlaufverfahren bewirkte Beeinflussung der Kollegen sei gerade Sinn der kollegialen Entscheidungsfindung, da die Entscheidung erst dadurch das vom Gesetzgeber gewünschte Ergebnis gebündelten Sachverstandes darstelle. Diese Argumentation schließt das hier praktizierte Verfahren, bei dem der Beschlussvorschlag - anders als in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall - gerade aus einer mit diesem zusammen vorgelegten Begründung abgeleitet wurde, jedoch nicht aus. Denn die Mitglieder des Gremiums können und müssen sich dann nicht nur mit dem vorgeschlagenen Ergebnis, sondern auch mit der den Beschlussvorschlag begründenden Argumentation auseinandersetzen und diese ergänzen oder abändern, wenn und soweit sie dies für erforderlich halten. Die Auseinandersetzung mit der vorgelegten Begründung wie auch mit etwaigen Änderungsvorschlägen der anderen Mitglieder wird durch die vorgesehene Übersendung der Rückantworten direkt an den Vorsitzenden der KJM - statt einer Weiterleitung der geänderten Vorlage an das nächste Gremiumsmitglied - nicht ausgeschlossen, da auch im Fall eines Umlaufverfahrens im engeren Sinne im Fall der Veränderung des Entwurfs durch den zweiten oder dritten (Mit-)Entscheider eine erneute Vorlage bei den früher Zustimmenden mit der Bitte um Bestätigung der Änderungsvorschläge erforderlich würde. Eine derartige Bestätigung einer von einzelnen Gremiumsmitgliedern für erforderlich gehaltenen Änderung kann und muss aber auch dann erfolgen, wenn Beschlussentwurf und Begründung zuvor parallel und nicht nacheinander an jedes Mitglied versandt wurden. Da derartige Änderungen hier von keinem Mitglied des 35. Prüfausschusses vorgeschlagen wurden, bedurfte es auch keiner Weiterleitung an und Bestätigung durch die jeweils anderen.

7. Der angefochtene Bescheid wäre auch nicht schon wegen fehlender Begründung durch den entscheidenden KJM-Prüfausschuss rechtswidrig gewesen.

Der Senat teilt zwar die Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteil v. 19. September 2013 - 7 BV 13.196 -, zit. nach juris Rn 40 ff.), der überzeugend ausgeführt hat, dass die Pflicht zur Mitteilung der wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe ihrer Entscheidung (§ 17 Abs. 1 Satz 4 JMStV) die aus zwölf Sachverständigen zusammengesetzte KJM als unvertretbare eigene Aufgabe treffe, und dass die Begründung einer Prüfgruppe, der Landesmedienanstalt oder - wie hier - der Stabsstelle der KJM die Begründung der sachverständig besetzten und allein zur Entscheidung berufenen KJM nicht ersetzen könne, sofern diese nicht ausdrücklich darauf Bezug nehme und hierdurch zu erkennen gebe, dass sie sich die ihr vorgelegten Ausführungen der Prüfgruppe oder der Landesmedienanstalt zu eigen mache. Auch für die Prüfausschüsse kann insoweit nichts anderes gelten (so zutreffend bereits VG Berlin, Urteile v. 3. Mai 2012 - VG 27 A 341.06 -, zit. nach juris Rn 33 f., und v. 19. Juni 2012 - VG 27 A 71.08 -, zit. nach juris Rn 17 f.). Da sie in gleicher Weise wie die KJM sachverständig und unabhängig besetzt sein müssen und gem. § 14 Abs. 5 Satz 3 JMStV €bei Einstimmigkeit anstelle der KJM€ entscheiden, kann für die Mitteilung der Gründe der in einem solchen Fall notwendig als €Beschluss der KJM€ geltenden Entscheidung des Prüfausschusses nichts anderes gelten als für eine Plenumsentscheidung (so auch die amtliche Begründung zu § 14 Abs. 5 JMStV). Die Bedeutung der Begründung als Darlegung der für die entscheidenden Ausschussmitglieder wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen ist sowohl objektiv als auch subjektiv - für den Adressaten - keine andere als bei einer Entscheidung durch das Plenum der KJM. Die dagegen erhobenen Einwände der Beklagten geben dem Senat keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung.

Im konkreten Fall haben die Mitglieder des 35. Prüfausschusses indes mit der jeweils per Fax übermittelten Erklärung €Ich stimme der Beschlussempfehlung der KJM-Stabsstelle zu€ hinreichend deutlich auch der Begründung zugestimmt, die in der ihnen mit Schriftsatz vom 9. Januar 2007 übermittelten Beschlussvorlage der KJM-Stabsstelle vom 8. Januar 2007 enthalten war. Zwar enthält die entsprechende, in den Faxantworten vorbereitete Ankreuzoption keine ausdrückliche Einbeziehung auch der in der Beschlussvorlage dargelegten Gründe für die Beschlussempfehlung. Da die Übersendung eines begründeten Entscheidungsentwurfs bei schriftlicher Entscheidung eines Gremiums aber gerade dazu dient, einen Austausch über die die Entscheidung tragenden Argumente zu ermöglichen und damit letztlich auch über die für die Entscheidung maßgeblichen Gründe Klarheit herzustellen (i.d.S. BVerwG, Urteil v. 26. November 1992 - 7 C 21.92 -, zit. nach juris Rn 14 ff.), erscheint es fernliegend anzunehmen, dass eine ohne Einschränkungen, Klarstellungen oder Ergänzungen erklärte Zustimmung zu einer Beschlussempfehlung, die - wie hier - in der übersandten Vorlage gerade aus einer dieser vorangestellten Begründung abgeleitet wird, sich ausschließlich auf das Ergebnis und nicht auch auf die der Empfehlung zugrunde liegende Begründung beziehen sollte. Eine derartige Fallkonstellation ist mit dem vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (Urteil v. 19. September 2013 - 7 BV 13.196 -, zit. nach juris Rn 15 f., 42 ff.) entschiedenen Fall nicht zu vergleichen. Hier gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Mitglieder des 35. Prüfausschusses die nach der Prüfvorlage die Beschlussempfehlung tragende Begründung nicht teilen bzw. der Beschlussempfehlung aus - ganz oder teilweise - anderen als den dort angeführten Gründen zugestimmt haben. Maßgeblich ist allerdings auch nur diese in der Beschlussvorlage der Stabsstelle vom 8. Januar 2007 enthaltene - vom Beklagten weitestgehend auch so in die Bescheide übernommene - Begründung. Eine weitergehende, auch die der Prüfvorlage nur als Anlage beigefügte Begründung des Präsidenten der KJM vom August 2006 einbeziehende €Kettenverweisung€ kommt demgegenüber nicht in Betracht, denn insoweit ist - worauf der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (a.a.O. Rn 45) bereits zu Recht hingewiesen hat - nicht mit der gebotenen Klarheit und Eindeutigkeit zu erkennen, dass und ggf. in welchem Umfang sich die entscheidenden Mitglieder des Prüfausschusses (auch) die Gründe dieser weiteren Vorlage zu eigen gemacht haben.

II. Die mit dem Bescheid vom 7. Februar 2007 getroffenen medienaufsichtlichen Anordnungen wären auch materiell rechtmäßig gewesen. Die Eignung der ausgestrahlten, im April 2006 von der FSK für die Altersstufe €ab 12 Jahre€ freigegebenen Schnittfassung der Folge €Die Monogamisten€ zur Beeinträchtigung der Entwicklung von Kindern unter 12 Jahren zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit i.S.d. § 5 Abs. 1 JMStV wäre hier bereits gem. § 5 Abs. 2 JMStV zu vermuten gewesen (1.) und die sich daraus ohne Vorliegen einer Ausnahme (gem. § 9 JMStV) aus § 5 Abs. 3, Abs. 4 Satz 3 JMStV ergebende Pflicht der Klägerin, bei der Wahl der Sendezeit dem Wohl jüngerer Kinder Rechnung zu tragen, hätte die Klägerin mit der Ausstrahlung am 19. Juli 2006 um 18.00 Uhr verletzt (2.). Die angeordneten Maßnahmen wären auch nicht deswegen unzulässig gewesen, weil die Klägerin die Ausstrahlung (auch) der konkret in Rede stehenden Folge betreffende Vorgaben der FSF eingehalten hätte (§ 20 Abs. 3 Satz 1 JMStV) (3.).

1. Die von der Klägerin am 19. Juli 2006 um 18.00 Uhr ausgestrahlte Schnittfassung der Folge €Die Monogamisten€ wäre schon deshalb als entwicklungsbeeinträchtigend für Kinder unter 12 Jahren (i.S.d. § 5 Abs. 1 JMStV) anzusehen gewesen, weil dies im konkreten Fall gem. § 5 Abs. 2 JMStV zu vermuten gewesen wäre.

Die Klägerin hat auf entsprechende, durch die voneinander abweichenden, für den Senat nicht hinreichend nachvollziehbaren Angaben zur Länge der verschiedenen Schnittfassungen veranlasste Nachfrage im Termin der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass die von ihr ausgestrahlte Fassung der Folge mit derjenigen übereinstimmte, die - zusammen mit drei weiteren Folgen der Serie (vgl. Parallelverfahren VG 27 A 61.07 - rechtskräftig, VG 27 A 63.07 = OVG 11 B 15.12, VG 27 A 64.07 = OVG 11 B 11.12) - im April 2006 von der FSK gem. § 14 JuSchG für die Altersstufe €ab 12 Jahre€ freigegeben worden war (vgl. die von den Obersten Landesjugendbehörden unter dem 27. April 2006 als eigene Entscheidung übernommene Freigabebescheinigung zur Prüf-Nr. VV 20579 DVD). Damit bedarf es aber keiner weiteren Feststellung der Eignung der ausgestrahlten Fassung zur Beeinträchtigung der Entwicklung von Kindern unter 12 Jahren im Sinne des § 5 Abs. 1 JMStV mehr, da diese aufgrund der - auch in der vom 35. Prüfausschuss angenommenen Prüfvorlage vom 8. Januar 2007 als Grundlage der Bewertung bezeichneten - Regelung des § 5 Abs. 2 JMStV gesetzlich vermutet wird. Eine gem. § 9 Abs. 1 JMStV grundsätzlich mögliche Abweichung von der Vermutung des Art. 5 Abs. 2 JMStV ist weder durch einschlägige Richtlinien (vgl. Ziff. 4.3.4 der Gemeinsamen Richtlinien der Landesmedienanstalten zur Gewährleistung des Schutzes der Menschenwürde und des Jugendschutzes, i.F. JuSchRiL) noch im Einzelfall auf einen vor der Ausstrahlung (vgl. Ziff. 4.3.1 JuSchRiL) zu stellenden - hier fehlenden - Antrag zugelassen worden, und angesichts der unveränderten Ausstrahlung einer Fassung, deren FSK-Bewertung erst ca. vier Monate zurücklag, ist für das Vorliegen der für eine solche Ausnahme maßgeblichen Voraussetzungen (vgl. Liesching, Jugendschutzrecht, 5. Aufl. 2011, § 9 Rn 2 ff.) auch nichts ersichtlich. Auf die ungeachtet dessen zwischen den Beteiligten streitige, im Beschluss des 35. Prüfausschusses und dem folgenden Bescheid abgehandelte und auch vom Verwaltungsgericht geprüfte Frage, ob die ausgestrahlte Folge unabhängig davon als entwicklungsbeeinträchtigend für Kinder unter 12 Jahren einzustufen wäre, wäre es deshalb nach Auffassung des Senats nicht angekommen.

2. Die sich bei zu vermutender Eignung der ausgestrahlten Fassung der Folge zur Beeinträchtigung des Wohls von Kindern unter 12 Jahren aus § 5 Abs. 3, Abs. 4 Satz 3 JMStV ergebende Pflicht der Klägerin, bei der Wahl der Sendezeit dem Wohl jüngerer Kinder Rechnung zu tragen, hat die Klägerin mit der Ausstrahlung am 19. Juli 2006 um 18.00 Uhr verletzt.

Seiner Pflicht aus § 5 Abs. 1 JMStV, bei der Verbreitung von Angeboten, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen, dafür Sorge zu tragen, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufen sie üblicherweise nicht wahrnehmen, kann der Anbieter gem. § 5 Abs. 3 Nr. 2 JMStV dadurch entsprechen, dass er die Zeit, in der die Angebote verbreitet oder zugänglich gemacht werden, so wählt, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufe üblicherweise die Angebote nicht wahrnehmen. Bei nach § 14 Abs. 2 JuSchG unter 12 Jahren nicht freigegebenen Angeboten €ist bei der Wahl der Sendezeit dem Wohl jüngerer Kinder Rechnung zu tragen€ (§ 5 Abs. 4 Satz 3 JMStV). Gem. Ziff. 3.2.4 JuSchRiL hat ein Anbieter seiner Pflicht aus § 5 Abs. 1 JMStV i.V.m. § 5 Abs. 3 Nr. 2 JMStV bzw. § 5 Abs. 4 Satz 3 JMStV jedenfalls dann Rechnung getragen, wenn er Angebote (zur Ausweitung auf andere Datenträger als Filme vgl. Ziff. 3.2.2 JuSchRiL), die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern unter 12 Jahren zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen, nur zwischen 20 Uhr und 6 Uhr verbreitet oder zugänglich macht.

Davon ausgehend weist die Klägerin zwar zu Recht darauf hin, dass - anders als für Angebote, die ab 18 bzw. ab 16 Jahre freigegeben sind (§ 5 Abs. 4 Satz 1 und 2 JMStV) - für eine unter 12 Jahren nicht freigegebene Sendung weder eine unbedingte und ohne weiteres feststehende Pflicht zur Einhaltung einer Sendezeit nach 20.00 Uhr noch eine dahingehende €Regelvermutung€ besteht. Es ist aber auch nicht ersichtlich, dass die von der KJM bestätigte Prüfvorlage von einer solchen Regelvermutung oder gar einem Automatismus ausgegangen wäre. Denn diese verweist auf eine Indizwirkung der - für eine frühere, weniger stark geschnittene Fassung erfolgten - FSF-Sendezeitfestlegung auf 20.00 Uhr (unter Ziff. 6.1 der Vorlage der KJM-Stabsstelle) und führt in Auseinandersetzung mit den Einwänden der Klägerin näher aus, dass die Freigabe der FSK €ab 12 Jahre€ noch nicht automatisch zur Folge habe, dass eine so bewertete Sendung im Tagesprogramm ausgestrahlt werden könne, und dass die von der einmaligen Ausstrahlung eines Films unterschiedliche Rezeption von Serien wegen der unterschiedlichen Wirkungsrisiken nicht miteinander verglichen werden könnten. Gegenüber dem Argument der Klägerin, dass sexuelle Themenbezüge im Tagesprogramm nicht pauschal verboten seien, führt sie unter Bezugnahme auf ihre €Kriterien für die Aufsicht im Rundfunk und in Telemedien€ aus, dass die €behandelten Sexualpraktiken€ von unter 12-jährigen Kindern nicht richtig eingeordnet werden könnten und die FSF dies bei Verweigerung der Tagesfreigabe für die beanstandeten Folgen bereits ähnlich beurteilt habe, indem sie Wirkungsrisiken für die Altersgruppe unter 12 im Bereich einer sozialethischen Desorientierung als sehr wahrscheinlich angesehen habe (Ziff. 6.2 der Vorlage der KJM-Stabsstelle).

Zwar sind der den Bescheid tragenden Begründung der von der KJM-Stabsstelle erstellten Prüfvorlage - die eine Subsumtion unter die als einschlägig angeführten Normen bzw. deren konkrete Tatbestandsmerkmale ohnehin allenfalls in Einzelargumenten erkennen lässt - keine näheren Ausführungen zu den €besonderen Sehgewohnheiten€ von Kindern unter 12 Jahren zu entnehmen, auf die für die Wahl der Sendezeit im Rahmen des § 5 Abs. 4 Satz 3 JMStV maßgeblich Rücksicht zu nehmen ist (vgl. Amtl. Begründung zu § 5 Abs. 4 Satz 3 JMStV, zit. nach Hartstein, Ring/Kreile/Dörr/Stettner, Jugendmedienschutz-Staatsvertrag Bd. III, C 3 § 5). Allerdings entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Kinder im Alter unter 12 Jahren auch und gerade in der Zeit wochentags ab 18.00 Uhr tatsächlich fernsehen, und die Klägerin stellt dies letztlich auch nicht in Frage.

Sie macht vielmehr geltend, dass sie den sich insoweit ergebenden Anforderungen im konkreten Fall dadurch Rechnung getragen habe, dass sie die Sendung in einem nicht auf Kinder ausgerichteten Programmumfeld (nach €Taff€ und vor den €Simpsons€) ausgestrahlt habe. Die KJM habe diese Platzierung zu Unrecht unberücksichtigt gelassen, denn die entsprechende Regelung in § 5 Abs. 5 JMStV zeige, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen sei, dass in einem nicht für Kinder bestimmten Umfeld die Vermutung bestehe, dass Kinder einzelne Programmangebote aus diesem Umfeld nicht wahrnähmen. Dies genügt für die Erfüllung der Anforderungen des § 5 Abs. 4 Satz 3 JMStV indes nicht. Denn der Gesetzgeber hat den Anwendungsbereich des § 5 Abs. 5 JMStV ausdrücklich auf Telemedien bzw. deren Anbieter beschränkt. Wenn er eine solche Vermutung darüber hinaus auch für den Rundfunkbereich hätte akzeptieren wollen, hätte nichts näher gelegen als im Gesetz bereits eine entsprechend weitere, auch andere als Telemedien einbeziehende Formulierung zu wählen. Dies hat er indes nicht getan, sondern eine ausschließlich auf Telemedien bezogene Sonderregelung geschaffen, deren Übertragung auf Rundfunksendungen auch sachlich nicht geboten ist. Denn bei diesen ist es - anders als bei den keiner zeitlichen Abfolge unterliegenden, sondern grundsätzlich jederzeit abrufbaren Telemedien - ohne weiteres möglich und für den Fall des § 5 Abs. 4 Satz 3 JMStV sogar ausdrücklich vorgesehen, den Schutz jüngerer Kinder durch die Wahl einer diese nicht beeinträchtigenden €Sendezeit€ - und nicht etwa durch ein nicht kinderaffines Sendeumfeld - zu bewirken, da nur so auch ein anders nicht auszuschließendes, zufälliges Herein-€Zappen€ von im Zeitraum vor 20.00 Uhr vor dem Bildschirm sitzenden Kindern ausgeschlossen werden kann.

Soweit die Klägerin meint, dass es bei der Wahl der Sendezeit nicht auf alle Kinder unter 12 Jahren ankomme, weil § 5 Abs. 4 Satz 3 JMStV auf das Wohl €jüngerer Kinder€ abstelle und deshalb auf die Gruppe der jüngeren unter den noch nicht 12 Jahre alten Kindern abzustellen sei, vermag der Senat dem ebenfalls nicht zu folgen. Denn im Kontext des Jugendmedienstaatsvertrages wird als Kind bezeichnet, €wer noch nicht 14 Jahre€ alt ist (so ausdrücklich § 3 Abs. 1 JMStV). Angesichts dieser über die Gruppe der 0-11-Jährigen hinaus auch 12- und 13-Jährige einbeziehenden Legaldefinition sind jedenfalls im Kontext einer an eine FSK-12-Bewertung anknüpfenden Regelung €jüngere€ Kinder ersichtlich gerade diejenigen, die noch nicht 12 oder 13 Jahre alt sind und deren Wohl deshalb durch Wahrnehmung eines derart bewerteten Angebots beeinträchtigt werden könnte. In diesem Sinne wird in der Amtlichen Begründung zu § 5 Abs. 4 Satz 3 JMStV (zit. nach Hartstein, Ring/Kreile/Dörr/Stettner, Jugendmedienschutz-Staatsvertrag Bd. III, C 3 § 5) denn auch ausgeführt, dass bei Filmen, die für Kinder unter 12 Jahren freigegeben sind, bei der Wahl der Sendezeit auf €deren€ besondere Sehgewohnheiten Rücksicht zu nehmen ist. Es erscheint fernliegend, dass der Gesetzgeber mit der Regelung in § 5 Abs. 4 Satz 3 JMStV, die ohnehin keine starre Bindung vorgibt, sondern lediglich eine Rücksichtnahme auf die Sehgewohnheiten der Kinder verlangt, diesen Schutz zudem noch auf eine engere, nicht näher abgegrenzte Gruppe von €jüngeren€ unter den noch nicht 12-Jährigen - wie das von der Klägerin vorgelegte Gutachten vorschlägt, €z.B. die 6-9-Jährigen€ - hätte beschränken und damit eine Schutzlücke für die 10-11-Jährigen in Kauf nehmen wollte. Auch die von den Gutachtern der Klägerin für ihre Auffassung angeführte, in den Jugendschutzrichtlinien enthaltene Vermutung, wonach von der FSK ab 12 Jahren freigegebene Filme €jedenfalls€ ab 20.00 Uhr ausgestrahlt werden dürfen, gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Denn unabhängig davon, dass der dortigen ausfüllenden Regelung keine maßgebliche Bedeutung für die Interpretation des in der Normenhierarchie darüber stehenden § 5 JMStV zukommen kann, folgt daraus lediglich, dass nach Auffassung der Richtliniengeber unter 12-Jährige nach 20.00 Uhr regelmäßig nicht mehr oder zumindest nicht allein fernsehen. Für etwaige besondere Sehgewohnheiten oder ein fehlendes Schutzbedürfnis der Teilgruppe der 10- und 11-Jährigen bei Ausstrahlungen in der Zeit vor 20.00 Uhr ist dem indes nichts zu entnehmen.

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist auch nicht ersichtlich, dass dem Veranstalter hinsichtlich der Wahl einer dem Wohl jüngerer Kinder Rechnung tragenden Sendezeit im Rahmen des § 5 Abs. 4 Satz 3 JMStV ein von der KJM zu beachtender Beurteilungsspielraum oder eine Einschätzungsprärogative eingeräumt sein sollte. Gem. § 20 Abs. 3 JMStV hat die KJM - der ungeachtet ihrer vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Besetzung mit Sachverständigen selbst kein Beurteilungsspielraum zugebilligt wird (BayVGH, Urteil v. 23. März 2011 - 7 BV 09.2512, 7 BV 09.2513 -, zit. nach juris Rn 32 ff.) - beim Erlass von Maßnahmen im Hinblick auf die Einhaltung von Bestimmungen zum Jugendschutz zwar den einer Einrichtung der freiwilligen Selbstkontrolle eingeräumten Beurteilungsspielraum zu beachten. Eine entsprechende Regelung zugunsten des Veranstalters hat der Gesetzgeber indes nicht getroffen, und hierfür gibt es auch im Hinblick auf § 5 Abs. 4 Satz 3 JMStV keinen vernünftigen Grund. Denn der Veranstalter hat die Möglichkeit, etwaigen sich bei der Anwendung der Regelung ergebenden Unsicherheiten durch eine Ausstrahlung erst nach 20.00 Uhr zu begegnen (Ziff. 3.2.4 JuSchRiL) oder sich eine nach eigener Einschätzung anzunehmende Unbedenklichkeit einer Ausstrahlung im Tagesprogramm durch vorherige Vorlage bei der FSF bestätigen zu lassen, und es ist nicht ersichtlich, weshalb der Verzicht des Veranstalters auf eine dieser beiden, ihn gerade in Zweifelsfällen absichernden Vorgehensweisen und das mit einer eigenen (Fehl-)Einschätzung einher gehende Risiko einer Beeinträchtigung betroffener Kinder oder Jugendlicher durch eine Ausstrahlung zu unzulässiger Zeit durch die Gewährung eines Beurteilungsspielraums besonders geschützt werden sollte. Auch die Einschaltung seines Jugendschutzbeauftragten (§ 7 JMStV) vermag nichts daran zu ändern, dass die vom Veranstalter letztlich eigenverantwortlich vorgenommene Festlegung einer Sendezeit im Rahmen des § 5 Abs. 4 Satz 3 JMStV voll überprüfbar ist. Eine dem § 20 Abs. 3 JMStV entsprechende Regelung, durch die die Überprüfung der durch einen Jugendschutzbeauftragten geprüften und gebilligten Sendeentscheidung auf Überschreitungen des Beurteilungsspielraums begrenzt würde, ergibt sich weder aus § 7 JMStV noch aus einer anderen Regelung des Staatsvertrages.

Der Einwand der Klägerin, dass eine Abwägung des Jugendschutzes insbesondere mit ihren durch die Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) geschützten Belangen nicht vorgenommen worden sei, trifft zwar insofern zu, als der vom Prüfausschuss übernommenen Begründung der Prüfvorlage der KJM-Stabsstelle keinerlei Ausführungen hierzu zu entnehmen sind. Auch wird man der beanstandeten Folge der die behandelten Themen jeweils in satirisch-ironischer, Gespräche und einzelne kurze Handlungsstränge €verschachtelnden€ Form gestaltenden Serie SATC den Charakter als Kunst jedenfalls nicht ohne nähere, der Begründung ebenfalls nicht zu entnehmende Prüfung absprechen können. Allerdings hat die Klägerin selbst im Rahmen ihrer Anhörung durch die Beklagte auch nichts dafür vorgetragen, dass und ggf. inwiefern sie ihre Kunstfreiheit durch die Versagung einer Ausstrahlung der beanstandeten Folgen vor 20.00 Uhr - und nur darum ging es € in unzumutbarer Weise beeinträchtigt sieht. Denn auch wenn der behauptete künstlerische Wert hier unterstellt wird und in der Beanstandung und Versagung der Ausstrahlung im Tagesprogramm eine Begrenzung des Wirkbereichs der betroffenen Folge liegen würde, kommt einer allein die Ausstrahlung im Tagesprogramm versagenden Aufsichtsmaßnahme angesichts der jedenfalls zulässigen Ausstrahlung im Hauptabendprogramm kein derartiges Gewicht zu, dass demgegenüber die durch die FSK-12-Bewertung belegten Risiken für eine Entwicklungsbeeinträchtigung von unter 12 Jahre alten Kindern zurückzustehen hätten, die durch die Ausstrahlung des Angebots zu einer Zeit drohen, in der Kinder dieser Altersgruppe es nach ihren Sehgewohnheiten wahrnehmen können. Es ist weder ersichtlich noch dargelegt, dass der von der Kunstfreiheit erfasste Wirkbereich der von Thema/Inhalt und Gestaltung her unstreitig auf Erwachsene als Rezipienten ausgerichteten Folge durch die Ausstrahlung €nur€ im Hauptabendprogramm ab 20.00 Uhr statt auch im Tagesprogramm ab 18.00 Uhr ernsthaft beeinträchtigt sein könnte, und es ist erst recht nicht ersichtlich, dass der künstlerische Gehalt der beanstandeten Folge oder sonstige Besonderheiten ihres Formats oder Gegenstands in irgendeiner Weise auch oder gerade auf eine Ausstrahlung im Vorabendprogramm angewiesen sein könnten.

Unter diesen Umständen ist es ebenfalls nicht zu beanstanden, dass die dem Bescheid der Beklagten zugrunde liegende, vom 35. Prüfausschuss zur Grundlage seiner Entscheidung gemachte Beschlussvorlage der KJM-Stabsstelle sich hierzu nicht geäußert hat. So wird etwa in den €Kriterien der KJM über die Aufsicht im Rundfunk und in den Telemedien€ (in der aktuell im Internet abrufbaren Fassung, dort unter D.2, S. 55, unter Bezugnahme auf BVerwG, Urt. v. 18. Februar 1998, NJW 1998, 75 ff.) ausgeführt, dass (auch) im Fall eines den Beschränkungen des § 5 JMStV unterworfenen Angebots aus dem Bereich der Kunst eine Ermittlung und Abwägung der widerstreitenden Belange erforderlich sei, dass die Ermittlungspflichten u.a. durch den Zweck der Abwägung aber in der Weise eingegrenzt würden, dass dann, wenn im Einzelfall allenfalls geringfügigen Belangen der Kunstfreiheit schwerwiegende Belange des Jugendschutzes gegenüberstünden und letztere €offenkundig überwiegen€, es nicht geboten und verhältnismäßig sei, die Ermittlungen weiter zu betreiben als es zur Feststellung eines eindeutigen Übergewichts der Belange des Jugendschutzes erforderlich sei. Davon durfte die KJM hier schon mangels Geltendmachung irgendeiner ernsthaften Beeinträchtigung ihrer durch die Kunstfreiheit geschützten Belange seitens der Klägerin selbst ausgehen.

Für die gem. Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Meinungs- und Rundfunkfreiheit der Klägerin ergibt sich im konkreten Fall nichts anderes, zumal diese gem. Art. 5 Abs. 2 GG in den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Jugend ihre Schranken findet und ein überwiegendes, durch Art. 5 Abs. 1 GG geschütztes Interesse der Klägerin gerade an einer Ausstrahlung der Sendung vor 20.00 Uhr auch insoweit nicht erkennbar ist.

Entgegen der Auffassung der Klägerin - und anders als bei Telemedienanbietern, für die § 20 Abs. 4 JMStV auf § 59 Abs. 2 bis 4 RStV verweist, der eine Auswahl der Einsatzmittel nach dem Grundsatz der Opportunität (bis hin zur Zulässigkeit nur informeller Reaktionsmöglichkeiten; vgl. Schulz, in: Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, § 59 RStV Rn 47) vorsieht - steht der insoweit als Organ der Beklagten entscheidenden KJM im Fall des Verstoßes eines Rundfunkanbieters gegen den Jugendmedienstaatsvertrag auch kein Ermessen zu. Denn die insoweit für die Beklagte entscheidende KJM hat gem. § 20 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 JMStV die entsprechend den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften erforderlichen Maßnahmen zu treffen, da die Landesmediengesetze nach Auffassung des Gesetzgebers des Jugendmedienstaatsvertrages (Amtliche Begründung zu § 20 Abs. 2 JMStV, zit. nach Hartstein, Ring/Kreile/Dörr/Stettner, Jugendmedienschutz-Staatsvertrag Bd. III, C 3 § 20) €in der Regel ein abgestuftes System der Ahndung€ vorsehen. Der hier anwendbare § 69 Abs. 1 MStV sah indes verpflichtend vor, dass ein festgestellter Verstoß zu beanstanden und der Veranstalter unter Hinweis auf die möglichen Folgen einer Nichtbeachtung der Anordnung aufzufordern war, den Verstoß zu beheben oder - was hier allein in Betracht kommt - künftig zu unterlassen. Nur weitergehende Anordnungen - wie die Anordnung einer Verbreitung der Maßnahme gem. § 69 Abs. 2 MStV, eine Entgeltabführung (Abs. 3) oder eine Ahndung als Ordnungswidrigkeit - stehen danach im Ermessen der Medienanstalt (bzw. der als deren Organ entscheidenden KJM). Davon ausgehend ist weder der - ohne Ausübung eines diesbezüglichen Ermessens getroffene - Beschluss der KJM, die Ausstrahlung der Folge im Tagesprogramm zu beanstanden, noch die hiermit gem. § 69 Abs. 1 MStV zu verbindende - in die Form einer Sendezeitbeschränkung auf den Zeitraum 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr gekleidete - Untersagung ihrer Ausstrahlung im Tagesprogramm ermessensfehlerhaft.

Es kann dahinstehen, ob § 20 Abs. 1 JMStV, wonach die Landesmedienanstalten €die erforderlichen Maßnahmen€ - nach der amtlichen Begründung zu § 20 Abs.1 JMStV: €die im jeweiligen Fall zulässigen und angemessenen€ Maßnahmen - zu treffen hat, die landesrechtlich vorgesehenen und ihrerseits bereits abgestuften Maßnahmen unter einen weiteren €Verhältnismäßigkeitsvorbehalt€ stellt, angesichts dessen sich die in § 69 MStV vorgesehenen Beanstandung und Untersagung als unangemessen erweisen könnte. Denn für das Vorliegen einer derartigen Konstellation ist im konkreten Fall jedenfalls nichts ersichtlich. Die vorgesehenen Maßnahmen sind geeignet und erforderlich, den in der Ausstrahlung der €ab 12 Jahre€ freigegebenen Folge am 19. Juli 2006 um 18.00 Uhr liegenden Verstoß gegen den Jugendmedienstaatsvertrag verbindlich festzustellen und auf eine zukünftige Unterlassung hinzuwirken. Der von der Klägerin angeführte Umstand, dass die Tagesprogrammierung der Serie im Zeitpunkt der Befassung des ersten Prüfausschusses bereits beendet war, lässt die Erforderlichkeit der gerade auf die Verhinderung einer zukünftigen Wiederholung der erstmalig bereits vor €Eröffnung€ des Verfahrens erfolgten Ausstrahlung gerichteten Beanstandung und Sendezeitbeschränkung nicht entfallen, zumal die Klägerin an ihrer Einschätzung der jugendschutzrechtlichen Unbedenklichkeit einer erneuten Ausstrahlung der Folge im Tagesprogramm festgehalten hat und bis heute festhält. Die im Bescheid angeordneten Maßnahmen sind auch nicht unverhältnismäßig. Weder die Beanstandung als feststellender Verwaltungsakt und mildestes förmliches Aufsichtsmittel noch die diese Feststellung umsetzende Untersagung der Ausstrahlung der in Rede stehenden Folge im Tagesprogramm beeinträchtigen die Klägerin unzumutbar.

3. Die Anordnung der Aufsichtsmaßnahmen wäre auch nicht deswegen unzulässig gewesen, weil die Klägerin die Ausstrahlung (auch) der konkret in Rede stehenden Folge betreffende Vorgaben der FSF eingehalten hätte (§ 20 Abs. 3 Satz 1 JMStV). Denn die eine frühere Schnittfassung der Folge €Die Monogamisten€ betreffende Bewertung durch die FSF vom Oktober 2003 sah ebenfalls nur eine Sendezeit ab 20.00 Uhr als zulässig an und die ausgestrahlte, demgegenüber gekürzte Schnittfassung der Folge war der FSF nicht vorgelegt worden. Dass durch die für zahlreiche andere Folgen der Serie - teilweise nach Schnittauflagen - für das Tagesprogramm erteilte Freigabe durch die FSF keine Freigabe der gesamten Serie einschließlich der hier konkret beanstandeten Schnittfassung der Folge €Die Monogamisten€ erfolgt ist, hat das Verwaltungsgericht bereits überzeugend ausgeführt. Auf die dortigen Ausführungen (S. 16 f. des Entscheidungsabdrucks) wird insoweit Bezug genommen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil hinsichtlich der die Zurückweisung der Berufung allein bereits tragenden, auf die im Entscheidungszeitpunkt bestehende Unzulässigkeit sowohl einer Anfechtungs- als auch einer Fortsetzungsfeststellungsklage abstellenden Gründe keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.






OVG Berlin-Brandenburg:
Urteil v. 13.11.2014
Az: OVG 11 B 10.12


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