Bundespatentgericht:
Beschluss vom 23. April 2009
Aktenzeichen: 15 W (pat) 307/05

(BPatG: Beschluss v. 23.04.2009, Az.: 15 W (pat) 307/05)

Tenor

Das Patent 199 59 666 wird in vollem Umfang aufrecht erhalten.

Gründe

I.

Auf die am 10. Dezember 1999 beim Deutschen Patentund Markenamt eingereichte Patentanmeldung ist das Patent 199 59 666 mit der Bezeichnung

"Vorrichtung und System zum Entsorgen von flüssigen Abfallstoffen für einen Laborarbeitsplatz"

erteilt worden. Veröffentlichungstag der Patenterteilung in Form der DE 199 59 666 B4 ist der 15. Juli 2004.

Die erteilten Patentansprüche 1 bis 10 lauten:

Gegen die Patenterteilung haben die W... GmbH &Co. KG in S... (Einsprechende 1) und die I... -GmbH in B... (Einsprechende 2) jeweils mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2004, vorab per Telefax eingegangen am 14. Oktober 2004, Einspruch eingelegt.

Die Einsprechende 1 gründet ihren Einspruch auf fehlende Neuheit wegen offenkundiger Vorbenutzung und auf fehlende erfinderische Tätigkeit.

Die Einsprechende 1 verweist hierzu auf A1 Verkleinerte Darstellung eines Ausstellungsplakates (präsentiert aufeinem Stand der Firma IPS CHEMIEVERTRIEBSGES. mbH währendeiner Messe in Laholm, Schweden, 6. bis 11. August 1998), A2 IPS CHEMIEVERTRIEBSGES. mbH, 4. Juni 1998: Technische Zeichnung einer Armatur zum Befüllen, Entleeren und Überwachen, dieinteressierten Besuchern auf der Messe erläutert wurde, A3, A4, A5 IPS CHEMIEVERTRIEBSGES. mbH, 18. März 1999: Details einer Vorrichtung zum Entsorgen von flüssigen Abfallstoffen an einem Laborarbeitsplatz, wie sie spätestens am 12. Oktober 1999 an eine Mitarbeiterin des MPI Golm ausgeliefert worden ist, A6 Lieferschein der IPS CHEMIEVERTRIEBSGES. mbH vom 12. Oktober 1999 über eine Schlusslieferung an das MPI Golm, A7 Rechnungskopie der IPS CHEMIEVERTRIEB GmbH vom 18. Oktober 1999, in der die insgesamt an das MPI Golm gelieferten Einzelkomponenten aufgelistet sind, A8 IPS CHEMIEVERTRIEBSBES. mbH, 23. Juli 1998: Technische Zeichnung eines Laborabwasserentsorgungssystems, wie sie zu einemspäteren Zeitpunkt des Jahres an die Universität Kiel ausgeliefertwurde, und gemäß Schriftsatz vom 24. März 2009 auf A9 Zeitungsartikel, der von der Messe Laholm berichtet, A10 Teilnehmerliste (7. bis 9. August 1998) für die Messe Laholm, A11 Kopie eines Telefax von der IPS CHEMIEVERTRIEB GmbH an die Gemeinde Ratekau mit Datum vom 5. Juni 1998, mit der verbindlichen Anmeldung zur Messe Laholm, A12 Schreiben der Gemeinde Ratekau an die IPS CHEMIEVERTRIEB GmbH mit Datum vom 14. Juli 1998, A13 Kartenausschnitt des Ortes Laholm, A14 Messestandplan der IPS CHEMIEVERTRIEB GmbH mit den Standflächen T.1 und T.6, A15 DE 196 05 922 B4, A16 Telefax-Schreiben der IPS CHEMIEVERTRIEB GmbH an Herrn Kreuzer

(Waldner Laboreinrichtungen GmbH & Co.) mit Datum vom 9. Dezember 1998, A17 Telefax-Schreiben der IPS CHEMIEVERTRIEB GmbH an Herrn Kreuzer (Waldner Laboreinrichtungen GmbH & Co.) mit Datum vom 23. März 1999, A18 Telefax der IPS CHEMIEVERTRIEB GmbH an die Patentinhaberin mit Datum vom 5. Mai 1999.

Zur fehlenden erfinderischen Tätigkeit führt die Einsprechende 1 sinngemäß aus, dass sich die Vorrichtung mit allen Merkmalen gemäß Anspruch 1 des Streitpatents für den Fachmann unter Berücksichtigung der Anlage 5 (A5) und seines Fachwissens oder unter Berücksichtigung der Anlage 15 (A15) in nahe liegender Weise ergäbe. Der Anlage 5 sei lediglich nicht unmittelbar zu entnehmen, dass die Entlüftungsleitung in der Abflussleitung geführt ist. Dieses Merkmal sei jedoch nicht geeignet, die Patentierbarkeit des Streitgegenstandes zu begründen. Vielmehr stünde es im Belieben des Fachmannes eine Führung der Entlüftungsleitung in der Abflussleitung vorzusehen (Bl. 89 Abs. 4 der Akte).

Die Einsprechende 2 macht als Einspruchsgrund widerrechtliche Entnahme geltend und nennt folgende Druckschriften (fortlaufend nummeriert zu den Anlagen 1 bis 18 der Einsprechenden 1): A19 Abbildung einer Armatur, die für die Absaugung von Chemikalien und deren Rückförderung in Kanister oder Fässer konstruiert wurde, A20 Abbildung einer Weiterentwicklung, datiert etwa auf Sommer 1996, -Technische Zeichnung eines Laborabwasserentsorgungssystem vom 23. Juli 1998 (entspricht A8 der Einsprechenden 1), A21 Besprechungsnotiz der Patentinhaberin vom 11. März 1999, A22 Kopie eines Angebotes der IPS CHEMIEVERTRIEB GmbH vom 15. März 1999 an die Patentinhaberin, A23 Angebot der IPS CHEMIEVERTRIEB GmbH an die Waldner Laboreinrichtungen GmbH & Co. vom 4. Dezember 1998, A24 GB 1 472 857 A (aus dem Prüfungsverfahren).

Im Prüfungsverfahren wurden außerdem folgende Druckschriften berücksichtigt: A25 DE 3238679A1 A26 US 5033492A A27 DE 7528073U A28 DE 4119680A1 A29 GB 2279589A A30 DE 4214798A1 A31 EP 0517008A2 A32 JP 63012965 A, PATENT ABSTRACTS OF JAPAN A33 US 5230374A Die Einsprechende 1 als auch die Einsprechende 2 beantragen (jeweils mit Schriftsatz vom 14 Oktober 2004), 1.

das deutsche Patent mit dem Aktenzeichen 199 59 666.2 in vollem Umfang zu widerrufen, 2.

die Kosten des Verfahrens aus Billigkeitsgründen der Patentinhaberin aufzuerlegen.

Die Patentinhaberin hat dem Vorbringen der Einsprechenden mit den Schriftsätzen vom 3. August 2005 und 7. April 2009 in allen Punkten widersprochen.

In der mündlichen Verhandlung vom 23. April 2009 stellt der Vertreter der Einsprechenden den Antrag, das Patent vollumfänglich zu widerrufen.

Er erklärt: Ich nehme die Anträge auf Kostenauferlegung zurück.

Der Vertreter der Patentinhaberin stellt den Antrag, das Patent vollumfänglich aufrecht zu erhalten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

1. Das Bundespatentgericht bleibt auch nach Wegfall des § 147 Abs. 3 PatG für die Entscheidung über die Einsprüche zuständig, die in der Zeit vom 1.

Januar 2002 bis zum 30. Juni 2006 eingelegt worden sind (BGH, GRUR 2007, 859 -Informationsübermittlungsverfahren I und BGH, GRUR 2007, 862 -Informationsübermittlungsverfahren II, BGH, GRUR 2009, 184 -Ventilsteuerung).

2.

Die rechtzeitig und formgerecht eingelegten Einsprüche sind zulässig, denn es sind im Hinblick auf den druckschriftlich belegten Stand der Technik innerhalb der Einspruchsfrist die die Widerrufsgründe der mangelnden Patentfähigkeit nach § 21 Abs. 1 PatG rechtfertigenden Tatsachen im Einzelnen dargelegt worden, so dass der Patentinhaber und der Senat daraus abschließende Folgerungen für das Vorliegen oder Nichtvorliegen der geltend gemachten Widerrufsgründe ohne eigene Ermittlungen ziehen können (§ 59 Abs. 1 PatG).

3.

Der Gegenstand des Patents geht nicht über den Inhalt der Anmeldung hinaus, in der sie beim Deutschen Patentund Markenamt ursprünglich eingereicht worden ist (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG). Patentanspruch 1 lässt sich aus Anspruch1 i.V.m. S.3 Abs.3 S.3 Z.29 bis S.4 Z.8 u. S.4 Zn. 35 bis 37 der Beschreibung vom Anmeldetag herleiten. Die Unteransprüche 2 bis 7 lassen sich, in der gleichen Reihenfolge, auf die ursprünglichen Ansprüchen 2 bis 7 zurückführen. Die Unteransprüche 8, 9 u. 10 beruhen, in dieser Reihenfolge, auf Anspruch 8 i. V. m. Anspruch 3, bzw Anspruch 5, bzw. Anspruch 11 der ursprünglichen Unterlagen.

4.

Der zuständige Fachmann ist hier ein Diplomingenieur der Fachrichtung Verfahrenstechnik, der sich fundierte Kenntnisse auf dem Gebiet der chemischen Verfahrenstechnik angeeignet hat, und der regelmäßig mit der Weiterentwicklung von Laborarbeitsplätzen betraut ist.

5.

Die Vorrichtung zum Entsorgen von flüssigen Abfallstoffen an einem Laborarbeitsplatz gemäß dem erteilten Patentanspruch 1 erweist sich als patentfähig. Das Patent war deshalb vollumfänglich aufrecht zu erhalten.

5a. Im Streitpatent, das eine Vorrichtung zum Entsorgen von flüssigen Abfallstoffen an einem Laborarbeitsplatz betrifft -vgl Abs [0001] -ist ausgeführt, dass in einem Labor, insbesondere in einem chemischen Labor, Abfallstoffe (beispielsweise Säuren, Lösungen und Salze) anfallen, die aggressiv, gesundheitsschädigend und umweltschädlich sind, wobei dies nicht nur für die Abfallstoffe selbst sondern auch für von ihnen ausgehende Gase gilt. Hierdurch sind bei der Entsorgung von Abfallstoffen besondere Maßnahmen zu treffen, um zu vermeiden, dass schädliche Abfallstoffe selbst oder von diesen ausgehende Gase in einem Laborraum oder auch außerhalb des Laborraums auf dem Weg ihrer Entsorgung Schaden anrichten können -vgl Abs [0002]. Davon ausgehend soll die Aufgabe gelöst werden, die Entsorgung der Abfallstoffe vor Ort zu verbessern. Hierbei soll das Arbeiten mit einem Aufnahmebehälter oder am Laborarbeitsplatz nicht oder möglichst wenig beeinträchtigt werden. Außerdem soll die Entsorgung mit geringem Aufwand und umweltfreundlich erfolgen. Zusätzlich soll die Sicherheit des Laboranten erhöht werden, da ein denkbarer Unfallvorgang an einem geschützten Arbeitsplatz stattfindet -vgl Abs [0012].

5b. Diese Aufgabe soll durch die Vorrichtung gemäß Patentanspruch 1 gelöst werden. Mit Gliederungspunkten versehen lautet dieser Anspruch folgendermaßen:

1.

Vorrichtung zum Entsorgen von flüssigen Abfallstoffen an einem Laborarbeitsplatz 2.

mit einem Aufnahmebehälter zum Aufnehmen der Abfallstoffe, 2.1 der dem Laborarbeitsplatz zugeordnet ist, 3.

mit einem Anschlusskopf, 3.1 der dichtend in eine Öffnung des Aufnahmebehälters eingesetzt ist, 4.

mit einem Einlassanschluss und einem Absauganschluss, 4.1 die gemeinsam in dem Anschlusskopf integriert sind, wobei 5.

der Einlassanschluss eine Abflussleitung für die Abfallstoffe aufweist, 5.1 die Abflussleitung mit einem Ausguss des Laborarbeitsplatzes verbunden ist, 6.

der Absauganschluss mit einer Absaugleitung verbunden ist, 6.1 die sich vom Bodenbereich des Aufnahmebehälters nach außen erstreckt, und 7.

mit einer Entlüftungsleitung, 7.1 die in der Abflussleitung geführt ist.

5c. Der gewerblich anwendbare Gegenstand des Streitpatents ist neu gegenüber der bezüglich der offenkundigen Vorbenutzung und der widerrechtlichen Entnahme vorgelegten Anlagen 1 bis 24. In keiner dieser Entgegenhaltungen ist eine Vorrichtung zum Entsorgen von flüssigen Abfallstoffen an einem Laborarbeitsplatz mit einer Entlüftungsleitung, die in der Abflussleitung geführt ist (Merkmal 7.1), beschrieben. Dies ist unter den Parteien unstreitig.

Auch die Druckschriften A25 bis A33 aus dem Prüfungsverfahren führen hier nicht weiter.

Weitere Einzelheiten hierzu ergeben sich aus den nachfolgenden Ausführungen zur erfinderischen Tätigkeit.

Der Gegenstand des Streitpatents ist deshalb nicht widerrechtlich entnommen.

5d. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht auf erfinderischer Tätigkeit.

Die GB 1 472 857 A (A24) beschäftigt sich mit Laborarbeitsplätzen -vgl S. 1 Zn. 10 bis 19 -und der ökonomischen Beseitigung von flüssigen Abfällen -vgl.

S. 1 Zn. 78 bis 84. Insofern ist die A24 gattungsbildend.

Figur 2 zeigt eine Ausführungsform der Vorrichtung zum Beseitigen von flüssigen Abfallstoffen. Die Vorrichtung 7 ist mobil und kann leicht in einem Labor bewegt werden -vgl. S. 3 Zn. 12 bis 15. Sie besteht aus einem Behälter 20 zum Aufnehmen der flüssigen Abfallstoffe (Merkmale 1 und 2) -vgl. S. 3 Zn. 18 bis 21. Behälter 20 kann über eine Leitung (z. B Federkörper 27) an einen Ausguss 27b des Arbeitsplatzes angeschlossen werden -vgl S. 3 Zn. 32 bis 40 u. 50 bis 53, d. h. er kann dem Laborarbeitsplatz zugeordnet werden (Merkmal 2.1). Der Behälter 7 wird von einem Deckel 21 verschlossen, der einen Einlassanschluss 22 (für Abfallflüssigkeit) sowie Anschlüsse für eine Entlüftungsleitung 23 und eine Messvorrichtung 24 aufweist -vgl. S. 3 Zn. 16 bis 25. Der Deckel 21 dient demnach als Anschlusskopf (Merkmal 3) für einen Einlassanschluss (Merkmal 4). Der Deckel 21 verschließt die Öffnung des Aufnahmebehälters, d. h. er kann dichtend in die Öffnung des Aufnahmebehälters 20 angebracht sein (Merkmal 3.1). Der Einlassanschluss 22 ist über die Leitung 27 mit dem Ausguss des Laborarbeitsplatzes verbunden (Merkmale 5 u 5.1) -vgl. S. 3 Zn. 32 bis 40 u. 50 bis 53. Die Entlüftungsleitung 23 ist an dem Deckel 21 angeschlossen und kann mit dem Ausguss des Laborarbeitsplatzes verbunden sein -vgl. S. 3 Zn. 97 bis 110. In Höhe des Bodenbereichs des Behälters 20 befindet sich weiter ein Anschluss 37 (Absauganschluss, Merkmal 4.), der über eine Kupplung mit dem Saugseite 35 einer Pumpe 30 verbunden ist -vgl. S. 3 Zn. 58 bis 75 -und wodurch die Abfallstoffe aus dem Behälter 20 abgepumpt werden.

In A24 nicht beschrieben sind Merkmal 4.1 (Einlassanschluss und Absauganschluss sind gemeinsam in dem Anschlusskopf integriert), Merkmale 6. u. 6.1 (der Absauganschluss ist mit einer Absaugleitung verbunden, die sich vom Bodenbereich des Aufnahmebehälters nach außen erstreckt) sowie Merkmal 7.1 (die Entlüftungsleitung ist in der Abflussleitung geführt).

Selbst wenn man davon ausgeht, dass es im üblichen Können des Fachmanns lag, bei Bedarf eine Absaugleitung anzubringen, die von oben (durch einen Deckel bzw einen Anschlusskopf) in den Behälter führt (Merkmal 4.1) und er die Absaugleitung so anbringt, dass sie auch den Bodenbereich des Behälters 20 erfasst und sich von dort nach außen erstreckt, um die gesamte Flüssigkeit abzusaugen (Merkmale 6. u. 6.1), hatte er aus der A 24 keinerlei Anregungen, die Entlüftungsleitung in der Abflussleitung zu führen.

Auch die anderen, in Betracht zu ziehenden Entgegenhaltungen können keinen Anstoß in Richtung des durch sämtliche im Patentanspruch 1 angegebenen Merkmale festgelegten Gegenstandes geben. Insbesondere ist dort ebenfalls nirgends ein Hinweis dahingehend gegeben, die Entlüftungsleitung in der Abflussleitung (Merkmal 7.1) und durch den Anschlusskopf zu führen.

So betrifft die DE 196 05 922 B4 (A15) eine Entlüftungseinrichtung für Kraftstofftanks von Fahrzeugen mit einer fahrzeugseitigen Entsorgung von Betankungsemissionen, d. h. eine Anordnungen in Verbindung mit der Brennstoffzufuhr von Brennkraftmaschinen, während sich der Gegenstand des Streitpatents mit der Entsorgung von flüssigen Abfällen an einem Laborarbeitsplatz beschäftigt. A15 liegt damit auf einem ganz anderen technischen Gebiet als das Streitpatent. Nur eine rückblickende Betrachtungsweise könnte deshalb den Fachmann veranlassen, auch dieses weit abliegende Gebiet zu beachten.

Selbst unter der Annahme, dass der Fachmann die Druckschrift A 15 gekannt hätte, musste der Fachmann erfinderisch tätig werden, um, auch in der Zusammenschau mit A24, zu dem Gegenstand des Streitpatents zu gelangen.

Figur 1 in A15 zeigt schematisch einen Kraftstofftank 1 mit einer Entlüftungsvorrichtung -vgl dort [0020]. Am Kraftstofftank ist in üblicher Art und Weise ein Einfüllkanal 2 angeordnet, durch den der Kraftstofftank 1 mit Kraftstoff 3 befüllbar ist. Je nach Befüllungsgrad ist über dem Kraftstoff 3 ein mehr oder weniger großer Gasraum vorhanden, der ein Kraftstoffdampf-Luftgemisch (im Folgenden kurz mit Entlüftungsgas bezeichnet) enthält. Der Gasraum ist über eine Entlüftungsleitung mit einem außerhalb des Kraftstofftanks 3 angeordneten Aktivkohlefilter verbunden. Die Entlüftungsleitung setzt sich aus zwei Teilstücken, nämlich einer Zuführleitung 6 und einer Abführleitung 7 zusammen. Die Zuführleitung 6 verbindet den Gasraum 4 mit einem Kraftstoffabscheider 9. An den Kraftstoffabscheider 9 schließt sich ein Sperrventil 8 an. Dieses ist ausgangsseitig mit einer zum Aktivkohlefilter führenden Abführleitung 7 verbunden. Das Sperrventil 8 und der Kraftstoffabscheider 9 sind integrale Teile einer im Entlüftungskanal 2 angeordneten Baueinheit, nämlich eines Einfüllstutzens 10. Die Zuführleitung 6 und die Abführleitung 7 sind innerhalb des Kraftstofftankes 3 bzw. des Einfüllkanals 2 angeordnet. Nur das zur Verbindung mit dem Aktivkohlefilter dienende Ende 11 der Abführleitung 7 ist durch eine Wand des Kraftstofftanks nach außen geführt.

Die Entlüftungsleitung gemäß A15 besteht demnach aus einer Zuführleitung und einer Abführleitung 7, die innerhalb eines Kraftstofftankes bzw. eines Einfüllkanals für Kraftstoff angeordnet sind und mit einem Kraftstoffabscheider verbunden sind. Das zur Verbindung mit einem Aktivkohlefilter dienende Ende der Abführleitung ist durch eine Wand des Kraftstofftanks nach außen geführt und nicht in einer Abflussleitung in den Ausguss eines Laborarbeitsplatzes.

A15 offenbart keine Vorrichtung zum Entsorgen von flüssigen Abfallstoffen an einem Laborarbeitsplatz (Merkmal 1) mit einem Aufnahmebehälter zum Aufnehmen der Abfallstoffe (Merkmal 2), der dem Laborarbeitsplatz zugeordnet ist (Merkmal 2.1). Aus A15 sind auch kein Einlassanschluss und Absauganschluss (Merkmal 4) zu entnehmen, die gemeinsam in einem Anschlusskopf integriert sind (Merkmal 4.1), wobei der Einlassanschluss eine Abflussleitung für die Abfallstoffe aufweist (Merkmal 5) und die Abflussleitung mit einem Ausguss des Laborarbeitsplatzes verbunden ist (Merkmal 5.1). Von einer Entlüftungsleitung (Merkmal 7), die innerhalb der Abflussleitung (Merkmal 7.1) und durch den Anschlusskopf geführt und deshalb mit einem Ausguss des Laborarbeitsplatzes verbunden ist, ist in A15 nicht die Rede.

Auch keine der anderen Anlagen aus A1 bis A24 offenbaren eine Vorrichtung zum Entsorgen von flüssigen Abfallstoffen mit einer Entlüftungsleitung, die innerhalb einer Abflussleitung (Merkmal 7.1) und durch einen Anschlusskopf geführt und mit einem Ausguss des Laborarbeitsplatzes verbunden ist. Dies wird von den Einsprechenden auch nicht bestritten. Eine Anregung dahingehend, in der Vorrichtung gemäß der GB 1 472 857 A (A24) eine Entlüftungsleitung anzubringen, die innerhalb der Abflussleitung (Merkmal 7.1) und durch den Anschlusskopf geführt und mit dem Ausguss des Laborarbeitsplatzes verbunden ist, ist aus diesen Anlagen nicht zu entnehmen.

Die im Prüfungsverfahren berücksichtigten Druckschriften A25 bis A33 geben ebenfalls keine Hinweise auf die Vorrichtung des Streitpatents mit Merkmal 7.1.

Die erfindungsgemäße Lösung, die Vorrichtung zum Entsorgen von flüssigen Abfallstoffen mit den Merkmalen 1 bis 7 mit einer Entlüftungsleitung auszustatten, die innerhalb der Abflussleitung (Merkmal 7.1) und durch den Anschlusskopf geführt und mit dem Ausguss des Laborarbeitsplatzes verbunden ist, hat weder aus den in Betracht zu ziehenden Entgegenhaltungen noch deren Zusammenschau nahe gelegen. Vielmehr begründet gerade die spezielle Kombination der Merkmale die erfinderische Tätigkeit.

Insbesondere wird durch diese, aus der Rückschau überraschend einfache Maßnahme, die Konstruktion des Anschlusskopfes vereinfacht, und die Sicherheit der Entsorgung erhöht, da für die Abflussleitung und die Entlüftungsleitung nur eine Durchführung benötigt wird.

5e. In Verbindung mit dem Patentanspruch 1 haben auch die auf diesen Anspruch rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 10 Bestand, da diese Ansprüche vorteilhafte und nicht selbstverständliche Ausführungsformen des im Anspruch 1 angegebenen Verfahrens beschreiben.

Dr. Feuerlein Schwarz-Angele Dr. Maksymiw Dr. Lange Dr. Roman Maksymiw ist aus dem Bundespatentgericht ausgeschieden und deshalb an der Unterschrift gehindert.

Dr. Feuerlein Me






BPatG:
Beschluss v. 23.04.2009
Az: 15 W (pat) 307/05


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