Bundespatentgericht:
Beschluss vom 26. Juli 2010
Aktenzeichen: 19 W (pat) 348/06

(BPatG: Beschluss v. 26.07.2010, Az.: 19 W (pat) 348/06)

Tenor

Das Patent 199 25 757 wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrecht erhalten: Patentansprüche 1 bis 9 gemäß Hilfsantrag 3 vom 24. Juni 2010, Beschreibung und 2 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 und 2, gemäß Patentschrift.

Gründe

I.

Für die am 5. Juni 1999 im Deutschen Patentund Markenamt eingegangene Patentanmeldung ist die Erteilung des nachgesuchten Patents am 2. Februar 2006 veröffentlicht worden. Es betrifft eine Heizeinrichtung, insbesondere für ein Kraftfahrzeug.

Gegen das Patent hat die V... mit Eingabe vom 28. April 2006, eingegangen am selben Tag, sowie die C... GmbH & Co. KG -jetzt E... GmbH & Co. KG -mit Eingabe vom 28. April 2006, eingegangen am 2. Mai 2006, Einspruch beim Deutschen Patentund Markenamt erhoben mit der Begründung, dass der Gegenstand des Patents nicht neu sei oder zumindest nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe.

Die beiden Einsprechenden haben zur Stützung ihrer Vorträge auf folgende Druckschriften Bezug genommen:

E1 DE 196 42 442 C5 E2 EP 0 901 311 A2 E2a DE 197 38 318 A1 E3 US 3 770 939 E4 US 3 631 325 E5 WO 99/01307 A1 E6 EP 0 350 528 B1 E6a EP 0 350 528 A1 E7 DE 197 51 423 A1 E8 DE 29 01 420 A1 E9 EP 0 840 534 A1 E11 DE 33 31 890 C2 E12 DE 297 09 337 U1 E13 DE 38 29 126 C1.

Die Einsprechende I ist der Auffassung, der Patentanspruch 1 nach Hauptund Hilfsanträgen sei bezüglich des Begriffes "Rahmens" derart allgemein gehalten, dass dessen Bestand schon allein aufgrund der DE 197 38 318 A1 (E2a) in Frage zu stellen sei.

Der Hilfsantrag 1 stelle lediglich eine sprachliche Überarbeitung des Hauptantrags dar, der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 ergebe sich in naheliegender Weise aus einer Zusammenschau der DE 197 38 318 A1 (E2a) mit der EP 0350 528 A1 (E6a) und auch die Ausgestaltung gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 gehe nicht über das selbstverständliche Handeln des Fachmanns hinaus.

Ergänzend zum Vortrag der Einsprechenden I trägt die Einsprechende II vor, der eigentliche Stand der Technik, von dem aus der Gegenstand des Streitpatents zu betrachten sei, sei ein Heizblock, wie er beispielsweise in der EP 0350 528 A1 (E6a) gezeigt sei. Davon ausgehend sei es für einen Fachmann selbstverständlich, Anregungen, wie sie durch die DE 196 42 442 C5 (E1) oder WO 99/01307 A1 (E5) gegeben seien, aufzugreifen. Daraus ergebe sich im Rahmen einer ganz normalen Fortentwicklung jede der in den jeweiligen Patentansprüchen 1 nach Hauptund Hilfsanträgen angegebenen Merkmalskombinationen.

Die Heizeinrichtung, gemäß DE 197 38 318 A1 (E2a) sei bereits eine spezielle Weiterentwicklung, die von der gleichen Ausgangsbasis aus gemacht worden sei, die aber nicht als nächstkommender Stand der Technik betrachtet werden dürfe.

Die Einsprechenden stellen übereinstimmend den Antrag, das Patent 199 25 757 in vollem Umfang zu widerrufen.

Die Patentinhaberin stellt den Antrag, das angegriffene Patent unverändert, hilfsweise mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrecht zu erhalten: Patentansprüche 1 bis 11 gemäß Hilfsantrag 1 vom 24. Juni 2010, Patentansprüche 1 bis 10 gemäß Hilfsantrag 2 vom 24. Juni 2010, Patentansprüche 1 bis 9 gemäß Hilfsantrag 3 vom 24. Juni 2010, jeweils Beschreibung und 2 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 und 2, wie erteilt.

Der erteilte Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet unter Einfügung einer Gliederung entsprechend einer Merkmalsanalyse der Einsprechenden I:

"Heizeinrichtung, insbesondere für ein Kraftfahrzeug, mit A1 einem von einem Rahmen umgebenen und A2 von zu erwärmender Luft durchströmbaren Heizblock, in dem B mehrere elektrische Heizelemente angeordnet sind, C die durch eine mit wärmeabgebenden Steuerkomponentenversehene Steuervorrichtung ansteuerbar sind dadurch gekennzeichnet, dass D die wärmeabgebenden Steuerkomponenten (7) D1 in dem von dem Rahmen (3, 4) umgebenen Raum D2 im Bereich des Heizblockes (2) integriert sind."

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 lautet unter Einfügung einer Gliederung:

"Heizeinrichtung für ein Kraftfahrzeug, mit A1 einem von einem Rahmen umgebenen und A2 von zu erwärmender Luft durchströmbaren Heizblock, in dem B mehrere elektrische Heizelemente, nämlich PTC-Heizelemente, zwischen denen jeweils Wellrippen angeordnet sind, C die durch eine mit wärmeabgebenden Steuerkomponentenversehene Steuervorrichtung ansteuerbar sind, dadurch gekennzeichnet, dass D die wärmeabgebenden Steuerkomponenten (7)

D1 in dem von dem Rahmen (3, 4) umgebenen und von Luftdurchströmten Raum D2 im Bereich des Heizblockes (2) integriert angeordnet sind."

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 lautet unter Einfügung einer Gliederung:

"Heizeinrichtung für ein Kraftfahrzeug, mit A1 einem von einem Rahmen umgebenen und A2 von zu erwärmender Luft durchströmbaren Heizblock, in dem B mehrere elektrische Heizelemente, nämlich PTC-Heizeinheiten, zwischen denen jeweils Wellrippen angeordnet sind, C die durch eine mit wärmeabgebenden Steuerkomponentenversehene Steuervorrichtung ansteuerbar sind, dadurch gekennzeichnet, dass D die wärmeabgebenden Steuerkomponenten (7)

D1 in dem von dem Rahmen (3, 4) umgebenen und von Luftdurchströmten Raum D2 im Bereich des Heizblockes (2) integriert angeordnet sind und, dass E1 die Heizelemente (5) mit in Längsrichtung der Heizelemente (5) stirnseitig abragenden, elektrisch leitenden Kontaktierungsfortsätzen (8) versehen sind, E2 an denen die jeweiligen elektronischen Schaltelemente (7) gehalten sind."

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 lautet unter Einfügung einer Gliederung:

"Heizeinrichtung für ein Kraftfahrzeug, mit A1 einem von einem Rahmen umgebenen und A2 von zu erwärmender Luft durchströmbaren Heizblock, in dem B mehrere elektrische Heizelemente, nämlich PTC-Heizeinheiten, zwischen denen jeweils Wellrippen angeordnet sind, C die durch eine mit wärmeabgebenden Steuerkomponentenversehene Steuervorrichtung ansteuerbar sind, dadurch gekennzeichnet, dass D die wärmeabgebenden Steuerkomponenten (7) D1 in dem von dem Rahmen (3, 4) umgebenen und von Luftdurchströmten Raum D2 im Bereich des Heizblockes (2) integriert angeordnet sind und, dass E1 die Heizelemente (5) mit in Längsrichtung der Heizelemente (5) stirnseitig abragenden, elektrisch leitenden Kontaktierungsfortsätzen (8) versehen sind, E2 an denen die jeweiligen elektronischen Schaltelemente (7) gehalten sind und F dass sich die Wellrippen zwischen jeweils zwei Kontaktierungsfortsätzen (8, 17) benachbarter Heizelemente verlängerterstrecken."

Als Aufgabe ist in der Patentschrift (Absatz [0003]) angegeben, eine Heizeinrichtung zu schaffen, die einen gegenüber dem Stand der Technik vereinfachten Aufbau aufweist.

Die Patentinhaberin betont, durch den erteilten Patentanspruch 1 sei eindeutig angegeben, dass ein einziger gemeinsamer Rahmen sowohl den Heizblock als auch die Steuerkomponenten umgebe. Außerdem lasse der Wortlaut des Patentanspruchs 1 auch nicht die Lesart zu, die Steuerkomponenten könnten im Inneren der Profile angeordnet sein, die den Rahmen bildeten. Vielmehr sei zweifelsfrei angegeben, dass die Steuerkomponenten in demselben Raum angeordnet seien, in dem sich auch der Heizblock befinde.

Bei der Auslegung der Patentansprüche dürfe auch nicht in zurückschauender Betrachtung der Stand der Technik auf die Erfindung hin ausgelegt werden; vielmehr gelte der Grundsatz, dass jede Anmeldung ihr eigenes Lexikon darstelle, und dass deshalb der Begriff "Rahmen" nur so ausgelegt werden dürfe, wie er dem erteilten Patentanspruch 1 in Verbindung mit den übrigen Unterlagen zu entnehmen sei.

Bei einer solchen Vorgehensweise könne nicht davon die Rede sein, dass die Erfindung bereits durch die DE 197 38 818 A1 (E2a) vorweggenommen sei, auch wenn darin der nächstkommende Stand der Technik dokumentiert sei.

Zudem hätte der Fachmann angesichts der in einem Klimakanal eines Kraftfahrzeugs herrschenden Bedingungen mit feuchter, warmer Luft, die die verwendeten Leistungshalbleiter schädigten, erhebliche Vorurteile überwinden müssen, um -wie gemäß Patentanspruch 1 vorgesehen -genau diese vordergründig nachteilige Maßnahme zu ergreifen. Daher beruhe eine streitpatentgemäße Heizeinrichtung auch auf erfinderischer Tätigkeit; dies gelte erst recht für die jeweiligen Gegenstände der Patentansprüche 1 nach den Hilfsanträgen 1 bis 3.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die gemäß § 147 Abs. 3 Nr. 1 PatG a. F. begründete Zuständigkeit des Bundespatentgerichts für die Entscheidung über die am 28. April bzw. 2. Mai 2006 eingelegten Einsprüche besteht auch nach Aufhebung dieser Bestimmung zum 1. Juli 2006 (vgl. Art. 1 Nr. 17. u. Art. 8 des Gesetzes z. Änd. d. patentrechtl. Einspruchsverfahrens u. d. PatKostG v. 21. Juni 2006; BlPMZ 2006, 225, 226, 228) nach dem allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsatz der "perpetuatio fori" fort (vgl. u. a. BGH GRUR 2009, 184, 185 (Nr. 5) -Ventilsteuerung).

Der Einsprüche sind zulässig, haben aber keinen über die erfolgte beschränkte Aufrechterhaltung des Streitpatents hinausgehenden Erfolg.

1.

Nach Überzeugung des Senats ist der hier zuständige Fachmann ein Diplom-Ingenieur (FH) der Fachrichtung Maschinenbau, der im Bereich Kraftfahrzeugtechnik tätig ist. Für die hier zu lösenden elektrotechnischen Aufgaben sind dessen Grundlagenkenntnisse ausreichend.

2.

Die Heizeinrichtung nach dem erteilten Patentanspruch 1 ergibt sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik und ist daher nicht patentfähig (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG in Verbindung mit § 4 PatG).

Aus der DE197 38 318 A1 (E2a) ist in Übereinstimmung mit dem Wortlaut des erteilten Patentanspruchs 1 Folgendes bekannt: eine

"Heizeinrichtung 10, insbesondere für ein Kraftfahrzeug (Bezeichnung), mit A1 einem von einem Rahmen 18, 30 umgebenen und A2 von zu erwärmender Luft durchströmbaren Heizblock 12, indem B mehrere elektrische Heizelemente 14 angeordnet sind (Fig. 1), C die durch eine mit wärmeabgebenden Steuerkomponenten 52

(Fig. 2, Sp. 3 Z. 60-63) versehene Steuervorrichtung 28 ansteuerbar sind."

Gemäß einer nicht in den Figuren dargestellten, sondern lediglich im dortigen Patentanspruch 7 erwähnten Ausführungsform der Heizeinrichtung gemäß der DE 197 38 318 A1 ist vorgesehen, die Steuervorrichtung -anders als in den dortigen Figuren gezeigt -innerhalb des Rahmens zu integrieren, das den Rahmen 18, 30 bildet.

Bei einer derartigen Anordnung der Steuerkomponenten, die unstrittig vom gesamten Heizstrom durchflossen werden und die sich daher auch selbst erwärmen, kommt es nach Ansicht des Senats zu thermischen Problemen. Die einfachste Lösung, die sich dem Fachmann unmittelbar anbietet, ist die Verlagerung der Steuerkomponenten aus den Profilteilen heraus in den Luftstrom, d. h. wie im Kennzeichen des erteilten Patentanspruchs 1 angegeben, D die wärmeabgebenden Steuerkomponenten (7) D1 in dem von dem Rahmen (3, 4) umgebenen Raum D2 im Bereich des Heizblockes (2) zu integrieren.

Eine solche Vorgehensweise liegt im Rahmen des pflichtgemäßen Handelns des Fachmanns und ist nicht als erfinderische Tätigkeit zu werten.

Mit dem nicht patentfähigen erteilten Patentanspruch 1 fallen auch die auf diesen rückbezogenen erteilten Patentansprüche 2 bis 11.

3. Im Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 ist über den gemäß Hauptantrag hinaus lediglich angegeben,

-dass es sich bei den Heizelementen um PTC-Heizelemente handelt zwischen denen jeweils Wellenrippen angeordnet sind und -dass auch der Bereich in dem die wärmeabgebenden Steuerkomponenten angeordnet sind, von Luft durchströmt ist.

Die erste Ergänzung im Oberbegriff ist ohnehin durch die als nächstkommender Stand der Technik schon bei der ursprünglichen Fassung des Patentanspruchs 1 zugrunde gelegte DE 197 38 818 A1 vorweggenommen.

Den kennzeichnenden Teil des erteilten Patentanspruchs konnte der Fachmann auch ohne die zweite Ergänzung bei verständigem Lesen nicht anders verstehen als in der Fassung nach Hilfsantrag 1.

Daher schließen die obigen Ausführungen zur mangelnden Patentfähigkeit des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag den Hilfsantrag 1 mit ein.

4. Auch die Heizeinrichtung nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 ergibt sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik und ist daher nicht patentfähig (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG in Verbindung mit § 4 PatG).

Im Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 ist über den Hauptanspruch gemäß Hilfsantrag 1 hinaus ergänzt, dass E1 die Heizelemente (5) mit in Längsrichtung der Heizelemente (5) stirnseitig abragenden, elektrisch leitenden Kontaktierungsfortsätzen (8) versehen sind, E2 an denen die jeweiligen elektronischen Schaltelemente (7) gehalten sind.

Elektrisch leitende Kontaktierungsfortsätze entsprechend Teilmerkmal E1 sind bei elektrischen Heizblöcken gang und gäbe. So sind beispielsweise in der EP 0 350 528 A1 (insbesondere in den dortigen Figuren 1 und 3) bei einem einschlägigen Heizblock Kontaktierungsfortsätze 7, 10 dargestellt, und auch die aus US 3 770 939 bzw. US 3 631 525 bekannten Heizelemente sind mit Kontaktierungsfortsätzen versehen. Bei der elektrischen Kontaktierung der elektronischen Schaltelemente an solche Kontaktierungsfortsätze ergibt sich zwangsläufig auch eine mechanisch haltende Funktion.

Nach Überzeugung des Senats ist auch diese Wirkung, die sich von selbst ergibt, nicht geeignet, die Gewährbarkeit des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 zu begründen.

Mit dem nicht patentfähigen Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 fallen auch die auf diesen rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 10.

5. Eine Heizeinrichtung für ein Kraftfahrzeug, mit einer Merkmalskombination, wie sie im Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 angegeben ist, ist neu und ergibt sich auch nicht in naheliegender Weise aus dem bekannt gewordenen Stand der Technik (§ 21 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 3 und 4 PatG). Das Patent war daher in der gemäß diesem Hilfsantrag beschränkten Fassung aufrecht zu erhalten (§ 21 Abs. 2 PatG).

a) Dabei hat der Senat folgende vom Fachmann zu erwartende Auslegung des Wortlauts des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 3 zugrunde gelegt:

Mit den elektronischen Schaltelementen, die in Merkmal E2 genannt sind, ist nichts anderes gemeint als mit den Steuerkomponenten gemäß Merkmalen C und D.

Merkmal E besagt, dass die Kontaktierungsfortsätze, die elektrisch an die Steuervorrichtung angeschlossen sind, jeweils ein elektronisches Schaltelement hält. Da die PTC-Heizelemente in unterschiedlicher Konfiguration in Reihe oder auch parallel geschaltet sein können, kann es Kontaktierungsfortsätze geben, die kein elektronisches Schaltelement tragen.

Merkmal F besagt in direkter Kombination mit Merkmal E, dass sich die hier gemeinten Wellrippen zwischen zwei Kontaktierungsfortsätzen erstrecken, von denen mindestens einer ein elektronisches Schaltelement trägt.

Weiter besagt Merkmal F nicht, dass sich überall dort, wo sich Kontaktierungsfortsätze paarweise benachbart zueinander erstrecken, zwingend Wellrippen vorhanden sein müssen. Schon semantisch besagt der Wortlaut dieses Merkmals lediglich, dass mindestens zwei Paare von Kontaktierungsfortsätzen vorhanden sind, zwischen denen sich Wellrippen erstrecken. Im Übrigen schließt der Fachmann eine Lesart, die zu einem Widerspruch zu anderen im Patentanspruch 1 genannten Merkmalen führen würde, aus.

b) Zu dem gegenüber dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 zusätzlich im Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 genannten Merkmal, F dass sich die Wellrippen zwischen jeweils zwei Kontaktierungsfortsätzen (8, 17) benachbarter Heizelemente verlängerterstrecken, gibt es weder im Stand der Technik eine unmittelbare Anregung noch ist es selbstverständlich, dass der Fachmann diese Maßnahme ergreift. Selbst wenn er Anlass sähe, zusätzlich zu der Anordnung der wärmeabgebenden elektronischen Steuerkomponenten in der Luftströmung weitere Maßnahmen zur Kühlung zu ergreifen, würde er nicht daran denken, die elektronischen Steuerkomponenten über die Wellrippen thermisch mit den PTC-Heizeinheiten zu koppeln, da er einem unkontrollierten Wärmeeintrag von den PTC-Heizeinheiten auf die Steuerkomponenten befürchten müsste.

Erst wenn der Fachmann bedenkt, dass die verwendeten PTC-Widerstände aufgrund ihres positiven Temperaturkoeffizienten ab einer Temperatur von 80¡C den weiteren Temperaturanstieg ohnehin selbst begrenzen und sich zudem bewusst macht, dass gängige Leistungshalbleiter weit über diesen Temperaturbereich hinaus problemlos betrieben werden können, ist er in der Lage dieses Vorurteil der Fachwelt zu überwinden.

Ein weiteres Indiz für das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit, sieht der Senat darin, dass die von den Heizelementen stirnseitig abragenden Kontaktierungsfortsätze durch die Wellrippen auch mechanisch stabilisiert werden, so dass die Heizeinrichtung insgesamt wieder eine Beständigkeit gegen die bei Kraftfahrzeugen regelmäßig auftretenden Vibrationen erhält.

Auch die weiteren in der mündlichen Verhandlung noch diskutierten Entgegenhaltungen konnten den Fachmann nicht zu einer Merkmalskombination anregen, wie sie im Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 genannt ist.

Gemäß DE 196 42 442 C5 (E1) sind keine Wellrippen vorgesehen, die sich zwischen PTC-Heizeinheiten erstrecken. Somit kann diese Schrift keine Anregung zur Verbesserung von Heizkörpern mit Wellrippen geben.

Die WO 99/01307 A1 (E5) lehrt lediglich das allgemeine Prinzip, einen Leistungstransistor als Heizelement zu nutzen. Konstruktive Angaben hierzu sind dieser Druckschrift nicht zu entnehmen.

Die EP 0 350 528 A1 geht nicht über eine Heizeinrichtung für ein Kraftfahrzeug (Spalte 1, Zeilen 23 bis 39) mit folgenden Merkmalen hinaus:

A1 einem von einem Rahmen 1 umgebenen und A2 von zu erwärmender Luft durchströmbaren Heizblock, indem B mehrere elektrische Heizelemente, nämlich PTC-Heizeinheiten 6, zwischen denen jeweils Wellrippen 8 angeordnetsind, Cteilweise die durch eine mit Steuerkomponenten versehene Steuervorrichtung ansteuerbar sind (Da die Zusatzheizung nur betrieben werden soll, bis das Kühlwasser der Brennkraftmaschine erwärmt ist -Spalte 1, Zeilen 26 bis 32 -muss selbstverständlich eine Steuervorrichtung vorhanden sein.

Darüber hinaus mag es, wie zum Hauptantrag bzw. den Hilfsanträgen 1 und 2 ausgeführt, noch naheliegend sein, dass D die wärmeabgebenden Steuerkomponenten D1 in dem von dem Rahmen umgebenen und von Luft durchströmten Raum D2 im Bereich des Heizblockes integriert angeordnet sind und E1 die Heizelemente mit in Längsrichtung der Heizelemente stirnseitig abragenden, elektrisch leitenden Kontaktierungsfortsätzen versehen sind, E2 an denen die jeweiligen elektronischen Schaltelemente gehalten sind.

Aber irgend Eine Anregung oder auch nur eine Problemstellung aufgrund deren der Fachmann Anlass sehen würde, wie in Merkmal F angegeben, die Heizvorrichtung so auszugestalten, dass sich die Wellrippen zwischen jeweils zwei Kontaktierungsfortsätzen benachbarter Heizelemente verlängert erstrecken, ist dieser Druckschrift nicht zu entnehmen.

Die weiteren im Prüfungsoder Einspruchsverfahren berücksichtigten Entgegenhaltung geben noch weniger einen Hinweis, der den Fachmann veranlassen könnte, bei einer Heizeinrichtung für ein Kraftfahrzeug, die erfindungsgemäße Merkmalskombination zu verwirklichen. Auch von den beiden Einsprechenden wurde derartiges in der mündlichen Verhandlung nicht geltend gemacht, so dass sich eine Abhandlung dieser Druckschriften im Detail erübrigt.

Somit steht für den Senat außer Frage, dass der Fachmann erfinderisch tätig werden muss, um zu einem Gegenstand zu gelangen, wie er im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 angegeben ist.

Die auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 9 gemäß Hilfsantrag 3 betreffen zweckmäßige Ausgestaltungen der Heizung für ein Kraftfahrzeug gemäß Patentanspruch 1 und genügen auch den an sie zu stellenden Erfordernissen.

Bertl Dr. Kaminski Kirschneck J. Müller Pü






BPatG:
Beschluss v. 26.07.2010
Az: 19 W (pat) 348/06


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/8fdbe0276f0e/BPatG_Beschluss_vom_26-Juli-2010_Az_19-W-pat-348-06


Admody

Rechtsanwälte Aktiengesellschaft


service@admody.com

0511 60 49 81 27 ☏

Kontaktformular ✎

Rückrufbitte ✆

Admody RAe AG
Theaterstraße 14 C
30159 Hannover
Deutschland

www.admody.com ▸





Für Recht.
Für geistiges Eigentum.
Für Schutz vor unlauterem Wettbewerb.
Für Unternehmen.
Für Sie.



 



§
Justitia

Bundesweite Dienstleistungen:

  • Beratung
  • Gerichtliche Vertretung
  • Außergerichtliche Vertretung

Rechtsgebiete:

Gewerblicher Rechtsschutz

  • Wettbewerbsrecht
  • Markenrecht
  • Domainrecht
  • Lizenzrecht
  • Designrecht
  • Urheberrecht
  • Patentrecht
  • Lauterkeitsrecht
  • Namensrecht

Handels- & Gesellschaftsrecht

  • Kapitalgesellschaftsrecht
  • Personengesellschaftsrecht
  • Handelsgeschäftsrecht
  • Handelsstandsrecht
  • Internationales Kaufrecht
  • Internationales Gesellschaftsrecht
  • Konzernrecht
  • Umwandlungsrecht
  • Kartellrecht
  • Wirtschaftsrecht

IT-Recht

  • Vertragsrecht der Informationstechnologien
  • Recht des elektronischen Geschäftsverkehrs
  • Immaterialgüterrecht
  • Datenschutzrecht
  • Telekommunikationsrecht



Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share









Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft






Jetzt Kontakt aufnehmen:


service@admody.com

☏ 0511 60 49 81 27

✎ Kontaktformular

✆ Rückrufbitte





Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft Stamp Logo




Hinweise zur Urteilsdatenbank:
Bitte beachten Sie, dass das in der Urteilsdatenbank veröffentlichte Urteil weder eine rechtliche noch tatsächliche Meinung der Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft widerspiegelt. Es wird für den Inhalt keine Haftung übernommen, insbesondere kann die Lektüre eines Urteils keine Beratung im Einzelfall ersetzen. Bitte verlassen Sie sich nicht darauf, dass die Entscheidung in der hier angegeben Art und Weise Bestand hat oder von anderen Gerichten in ähnlicher Weise entschieden werden würde.

Sollten Sie sich auf die angegebene Entscheidung [BPatG: Beschluss v. 26.07.2010, Az.: 19 W (pat) 348/06] verlassen wollen, so bitten Sie das angegebene Gericht um die Übersendung einer Kopie oder schlagen in zitierfähigen Werken diese Entscheidung nach.
Durch die Bereitstellung oder Zusammenfassung einer Entscheidung wird weder ein Mandatsverhähltnis begründet noch angebahnt.
Sollten Sie eine rechtliche Beratung und/oder eine Ersteinschätzung Ihres Falles wünschen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.


"Admody" und das Admody-Logo sind registrierte Marken von
Rechtsanwalt Sebastian Höhne, LL.M., LL.M.

29.03.2024 - 14:45 Uhr

Tag-Cloud:
Rechtsanwalt Domainrecht - Rechtsanwalt Internetrecht - Rechtsanwalt Markenrecht - Rechtsanwalt Medienrecht - Rechtsanwalt Wettbewerbsrecht - Mitbewerber abmahnen lassen - PayPal Konto gesperrt


Aus der Urteilsdatenbank
BPatG, Beschluss vom 6. Dezember 2000, Az.: 32 W (pat) 120/00BPatG, Beschluss vom 5. Dezember 2000, Az.: 14 W (pat) 25/00BPatG, Beschluss vom 14. November 2000, Az.: 33 W (pat) 80/00BPatG, Beschluss vom 29. August 2005, Az.: 6 W (pat) 66/02BGH, Urteil vom 13. März 2003, Az.: I ZR 122/00VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. September 1991, Az.: 1 S 2086/91BGH, Beschluss vom 27. September 2005, Az.: AnwZ (B) 18/04BPatG, Beschluss vom 14. Mai 2007, Az.: 30 W (pat) 232/04OLG Köln, Beschluss vom 21. November 2003, Az.: 2 Ws 593/03 + 2 Ws 617/03LG Köln, Urteil vom 5. Juli 2012, Az.: 31 O 43/12