Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen:
Beschluss vom 28. November 2001
Aktenzeichen: 18 E 36/01

(OVG Nordrhein-Westfalen: Beschluss v. 28.11.2001, Az.: 18 E 36/01)

Tenor

Die Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden, zurückgewiesen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Der Senat teilt im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts

- vgl. Urteil vom 9. Mai 2000 - 11 C 1/99 -, NJW 2000, 2289 -

in Fortführung seiner eigenen Rechtsprechung

- vgl. Senatsbeschluss vom 10. Juli 1992 - 18 E 435/92 -

insbesondere die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass "dieselbe Angelegenheit" im Sinne des § 7 Abs. 2 BRAGO unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles ausnahmsweise auch mehrere selbstständige, nicht mit einander verbundene (§ 93 VwGO) Verfahren umfassen kann

- so auch OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Mai 1992 - 3 E 1081/91 -, NWVBl. 1993, 69 = NVwZ-RR 1993, 514, und vom 10. Juli 1998 - 3 E 87/95 -

und ein derartiger Ausnahmefall hier aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses gegeben ist.

Ergänzend sei lediglich hervorgehoben, dass die Streitwertfestsetzung und die Gebührenberechnung zwei getrennte Vorgänge sind und die Bedeutung des § 7 Abs. 2 BRAGO - wie beispielsweise auch des § 6 Abs. 1 BRAGO - gerade darin liegt, auf der Gebührenebene eine möglichst gerechte, verfahrensangepasste Vergütung herbeizuführen.

Vgl. Hartmann, Kostengesetze, 30. Auflage, § 7 Rn. 3.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 154 Abs. 2 VwGO).

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.666,- DM festgesetzt (§ 13 Abs. 2 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).






OVG Nordrhein-Westfalen:
Beschluss v. 28.11.2001
Az: 18 E 36/01


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