Landgericht Augsburg:
Urteil vom 25. Februar 2010
Aktenzeichen: 1 HK O 5008/09, 1 HK O 5008/09

(LG Augsburg: Urteil v. 25.02.2010, Az.: 1 HK O 5008/09, 1 HK O 5008/09)

Tenor

I. Dem Verfügungsbeklagten wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, untersagt, im geschäftlichen Verkehr für das Gerät "HS" mit einer mauerentfeuchtenden Wirkung zu werben, insbesondere zu werben:

1. "Kapillar aufsteigende Feuchte ist eine weitere häufige Ursache. Diese erfordert eine dauerhafte Trockenlegung des Gebäudes. Wir beseitigen ökologisch ohne Chemie, ohne Eingriff in die Bausubstanz und ohne Elektrosmog die Feuchte.",

2. "Mauerwerksentfeuchtung mit der H-S-Methode - intelligent, effektiv und komfortabel",

3. "Die auf der Basis innovativer Forschung entwickelte H-S-Methode ist ein hoch leistungsfähiges Mauerwerksentfeuchtungssystem, das mittels des Dipolverfahrens arbeitet. Mittlerweile verfeinert und optimiert, stellt HS eine äußerst effektive, intelligente und dabei höchst komfortable Möglichkeit dar, feuchte Bauten sicher und nachhaltig zu sanieren.",

4. "HS arbeitet mit intelligenter Technik und gibt mit geringer Energie eine Sendeleistung an die feuchten Wandbaustoffe ab. Dabei handelt es sich um schwache niederfrequente elektromagnetische Wellen, die von den Kapillarstrukturen des feuchten Wandgefüges empfangen wird. Die dadurch entstehende Feldumkehr neutralisiert die Bindung der Wassermoleküle an die Salzionen und bewirkt, dass die Feuchtigkeit wieder nach unten in das Erdreich zurückwandert. So wird das Mauerwerk sukzessive entfeuchtet. Je nach Schwere des Feuchteabfalls kann dies nur wenige Monate oder aber bis zu zwei Jahren dauern.",

5. "Wichtig: Auch nach Erreichen des Ausgleichsfeuchtewerts verbleibt das System in den betroffenen Bauten als vorbeugende Maßnahme gegen die Gefahr erneuter aufsteigender Feuchtigkeit.",

6. "Uns liegen genügend Referenzen über ausgeführte Bauwerksentfeuchtungen vor, welche die Wirksamkeit unserer Technik und die von uns angegeben Entfeuchtungsgrade (Ausgleichsfeuchte) bestätigen."

7. "HS" ist, was Leistung und Resultat anbelangt, einer der Marktführer in Sachen Mauerwerksentfeuchtung",

8. "Die Technologie ist weltweit anerkannt, geprüft und zertifiziert. Eingesetzt in Privathäusern, Stadthäusern, Schul- und Verwaltungsgebäuden, sowie wertvollen Kulturdenkmälern wie Kirchen, Schlössern und Museen, repräsentiert das HS-Verfahren die moderne, komfortable und dabei äußerst wirksame und nachhaltige Art der Sanierung feuchter Bauten schlechthin.",

9. "HS kuriert feuchtekranke Bauten konsequent und dauerhaft.",

10. "HS...

- gewährleistet eine sach- und fachgerechte sowie substanzschonende Sanierung von Feuchteschäden in jedem Landwirtschafts-, Industrie-, Privat- und denkmalgeschützten Gebäuden.",

11. "- garantiert bei kapillar aufsteigender, kriechender Feuchtigkeit im Baukörper das Erreichen der Ausgleichsfeuchte.",

12. "- entspricht den Anforderungen der EUROPARAT-Ministerkommitee-Empfehlung R (97) 2 bezüglich der umweltgerechten Instandhaltung von historischen und denkmalgeschützten Bauten.",

13. "- erhält wertvolle Bausubstanz und eröffnet lohnende Perspektiven im Bereich der schonenden Sanierung und Mauerwerksentfeuchtung.",

14. "- renoviert ohne schwerwiegende Eingriffe in die Bausubstanz; kein Aufgraben, keine Chemie.",

15. "- ist umweltverträglich, reversibel und dabei höchst effizient und enorm Kosten sparend.",

16. "- bewahrt Immobilien vor drohendem Wertverlust durch Feuchteschäden.",

17. "- hilft Energie zu sparen und senkt die Heizkosten (feuchte Wände sind Energieräuber!),

18. "Weltweit anerkannt für seine nachhaltige Wirkung und spürbare Verbesserung des Wohn- und Raumklimas".

II. Der Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert des Verfügungsverfahrens wird auf 40.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um einen Unterlassungsanspruch aus unlauterem Wettbewerb.

Der Verfügungskläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder gehört, wozu insbesondere zählt, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbs eingehalten werden.

Der Verfügungsbeklagte vertreibt ein Produkt namens HS, welches die Trockenlegung feuchter Mauern bewirken soll. Für dieses Gerät wirbt der Antragsteller in der Zeitung "Haus + Hof" sowie im Internet unter www.m...biz mit einer Vielzahl von Angaben, die die Wirksamkeit des Geräts belegen sollen, u.a. mit den im Antrag zur Hauptsache angegriffenen Aussagen.

Dort wird dem HS u.a. folgende Wirkung beigemessen:

"Die auf der Basis innovativer Forschung entwickelte H-S-Methode ist ein hoch leistungsfähiges Mauerwerksentfeuchtungssythem, das mittels des Dipolverfahrens arbeitet. Mittlerwelle verfeinert und optimiert, stellt HS eine äußerst effektive, intelligente und dabei höchst komfortable Möglichkeit dar, feuchte Bauten sicher und nachhaltig zu sanieren.",

"HS arbeitet mit intelligenter Technik und gibt mit geringer Energie eine Sendeleistung an die feuchten Wandbaustoffe ab. Dabei handelt es sich um schwache niederfrequente elektromagnetische Wellen, die von den Kapillarstrukturen des feuchten Wandgefüges empfangen wird. Die dadurch entstehende Feldumkehr neutralisiert die Bindung der Wassermoleküle an die Salzionen und bewirkt, dass die Feuchtigkeit wieder nach unten in das Erdreich zurückwandert. So wird das Mauerwerk sukzessive entfeuchtet. Je nach Schwere des Feuchteabfalls kann dies nur wenige Monate oder aber bis zu zwei Jahren dauern.",

Ergänzend soll auf das Anlagenkonvolut A 5 Bezug genommen werden.

Wegen des Inhalts dieser Werbung mahnte der Verfügungskläger den Verfügungsbeklagten mit Schreiben vom 09.12.2009 (Anlage A 6) ab und forderte ihn auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Der Verfügungsbeklagte regierte mit Schreiben vom 17.12.2009 (Anlage A 7) und der Weigerung, eine solche Erklärung bzgl des HS abzugeben.

Der Verfügungskläger trägt vor, der Verfügungsbeklagte erwecke mit sämtlichen der angegriffenen Angaben die Vorstellung, dass mit dem Gerät HS eine Wirkung gegen Mauerfeuchte erzielt werden könne. Die angepriesene Wirkungsweise des Geräts sei jedoch weder wissenschaftlich belegt, noch physikalisch begründbar. Es sei nicht vorstellbar, dass elektro-magnetische Wellen etwas gegen Kapillarkräfte, die hunderte Liter Wasser gegen die Schwerpunkt bewegen können, ausrichten können. Zudem könne der Verfügungsbeklagte selbst nichts zur genauen Wirkungsweise des von ihm beworbenen Geräts vortragen. Er führt weiter aus, dass auch nicht erklärlich sei, warum HS seine Wirkung nur bzgl feuchten Mauerwerks, nicht jedoch bei anderen teilweise aus Wasser bestehenden Dingen wie zum Beispiel dem menschlichen Körper entfaltet.

Der Verfügungskläger ist deshalb der Ansicht, dass der Verfügungsbeklagte mit den angegriffenen Aussagen gegen das wettbewerbsrechtliche Irreführungsverbot gem. §§ 3, 5 UWG verstößt und damit eine unlautere Werbung betreibt, die gem. § 8 I UWG zu unterlassen ist.

Der Verfügungskläger hat sich zur Begründung seiner Antragsbefugnis darauf berufen, dass ihm aufgrund der Mitgliedschaft des Deutschen Holz- und Bautenschutzverbandes eine Vielzahl von Unternehmen angehören, die Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher Art wie diejenige des Verfügungsbeklagten vertrieben. Der Verfügungskläger sei gemäß § 1 Nr. 4 UKlaV als branchenübergreifend und überregional tätiger Wettbewerbsverband festgestellt.

Zum Verfügungsgrund trägt der Verfügungskläger vor, dass er nicht vor dem 24.11.2009 von der beanstandeten Werbung Kenntnis erlangt habe und tritt dadurch durch eidesstattliche Erklärung vom 23.12.2009 (Anlage A 20) Beweis an. Es bestehe somit eine gesetzliche Vermutung gem. § 12 II UWG in Wettbewerbssachen für die Dringlichkeit.

Der Verfügungskläger beantragt zuletzt:

I. Dem Antragsgegner wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, untersagt, im geschäftlichen Verkehr für das Gerät "HS" mit einer mauerentfeuchtenden Wirkung zu werben, insbesondere zu werben:

1. "Kapillar aufsteigende Feucht ist einer weitere häufige Ursache. Diese erfordert eine dauerhafte Trockenlegung des Gebäudes Wir beseitigen ökologisch ohne Chemie, ohne Eingriff in die Bausubstanz und ohne Elektrosmog die Feuchte.",

2. "Mauerwerksentfeuchtung mit der H-S-Methode - intelligent, effektiv und komfortabel",

3. "Die auf der Basis innovativer Forschung entwickelte H-S-Methode ist ein hoch leistungsfähiges Mauerwerksentfeuchtungssythem, das mittels des Dipolverfahrens arbeitet. Mittlerweile verfeinert und optimiert, stellt HS eine äußerst effektive, intelligente und dabei höchst komfortable Möglichkeit dar, feuchte Bauten sicher und nachhaltig zu sanieren.",

4. "HS arbeitet mit intelligenter Technik und gibt mit geringer Energie eine Sendeleistung an die feuchten Wandbaustoffe ab. Dabei handelt es sich um schwache niederfrequente elektromagnetische Wellen, die von den Kapillarstrukturen des feuchten Wandgefüges empfangen wird. Die dadurch entstehende Feldumkehr neutralisiert die Bindung der Wassermoleküle an die Salzionen und bewirkt, dass die Feuchtigkeit wieder nach unten in das Erdreich zurückwandert. So wird das Mauerwerk sukzessive entfeuchtet. Je nach Schwere des Feuchteabfalls kann dies nur wenige Monate oder aber bis zu zwei Jahren dauern.",

5. "Wichtig: Auch nach Erreichen des Ausgleichsfeuchtewerts verbleibt das System in den betroffenen Bauten als vorbeugende Maßnahme gegen die Gefahr erneuter aufsteigender Feuchtigkeit.",

6. "Uns liegen genügend Referenzen über ausgeführte Bauwerksentfeuchtungen vor, welche die Wirksamkeit unserer Technik und die von uns angegeben Entfeuchtungsgrade (Ausgleichsfeuchte) bestätigen."

7. "'HS' ist, was Leistung und Resultat anbelangt, einer der Marktführer in Sachen Mauerwerksentfeuchtung",

8. "Die Technologie ist weltweit anerkannt, geprüft und zertifiziert. Eingesetzt in Privathäusern, Stadthäusern, Schul- und Verwaltungsgebäuden, sowie wertvollen Kulturdenkmälern wie Kirchen, Schlössern und Museen, repräsentiert das HS-Verfahren die moderne, komfortable und dabei äußerst wirksame und nachhaltige Art der Sanierung feuchter Bauten schlechthin.",

9. "HS kuriert feuchtekranke Bauten konsequent und dauerhaft.",

10. "HS...

- gewährleistet eine sach- und fachgerechte sowie substanzschonende Sanierung von Feuchteschäden in jedem Landwirtschafts-, Industrie-, Privat- und denkmalgeschützten Gebäuden.",

11. "- garantiert bei kapillar aufsteigender, kriechender Feuchtigkeit im Baukörper das Erreichen der Ausgleichsfeuchte.",

12."- entspricht den Anforderungen der EUROPARAT-Ministerkommitee-Empfehlung R (97) 2 bezüglich der umweltgerechten Instandhaltung von historischen und denkmalgeschützten Bauten.",

13. "- erhält wertvolle Bausubstanz und eröffnet lohnende Perspektiven im Bereich der schonenden Sanierung und Mauerwerksentfeuchtung.",

14. "- renoviert ohne schwerwiegende Eingriffe in die Bausubstanz; kein Aufgraben, keine Chemie.",

15. "- ist umweltverträglich, reversibel und dabei höchst effizient und enorm Kosten sparend.",

16. "- bewahrt Immobilien vor drohendem Wertverlust durch Feuchteschäden.",

17. "- hilft Energie zu sparen und senkt die Heizkosten (feuchte Wände sind Energieräuber!),

18. "Weltweit anerkannt für seine nachhaltige Wirkung und spürbare Verbesserung des Wohn- und Raumklimas".

II. Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.

III. Der Wert des Streitgegenstandes beträgt 40.000,00 €.

Der Verfügungsbeklagte beantragt:

I. Der Antrag ist zurückzuweisen.

II. Der Verfügungskläger trägt die Kosten des Verfahrens

Der Verfügungsbeklagte trägt vor, dass unbestritten sei, dass elektrische Felder auf Wassermoleküle wirken. Dies könnte durchaus auch dazu führen, dass kapillaraufsteigende Feuchtigkeit reduziert und eine Feldumkehr bewirkt wird, was letztendlich die Entfeuchtung des Mauerwerks zur Folge habe.

Er ist der Auffassung, dass vorliegend dem Verfügungskläger die Beweislast dafür obliegt, dass das Mauerentfeuchtungssystem nicht funktioniert. Diesen Beweis erbringe dieser jedoch nicht.

Des Weiteren verneint der Verfügungsbeklagte die Antragsbefugnis des Verfügungsklägers, weil dieser seiner Ansicht nach für den Bereich Gebäudesanierung, also das Gewerbe, auf das es hier ankomme, keine ausreichende Anzahl an Mitgliedern vertrete.

Gründe

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 916 ZPO) ist zulässig. Insbesondere ist der Verfügungskläger zur Verfolgung von Rechtsverstößen gegen das UWG nach § 8 III Nr. 2 UWG prozessführungsbefugt.

Es handelt sich dabei um einen eingetragenen Verein zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder gehört, darunter auch die Einhaltung der Regeln des lauteren Wettbewerbs.

Dem Verfügungskläger ist es zudem gelungen, glaubhaft zu machen, dass dem Deutschen Holz-und Bautenschutzverband eine Vielzahl von Mitgliedern angehören, die auf demselben Markt wieder Verfügungsbeklagte Waren gleicher oder verwandter Art vertreiben.

2. Der Antrag ist auch begründet.

a) Die Aktivlegitimation des Verfügungsklägers ergibt sich aus obigen Ausführungen zur Prozessführungsbefugnis.

b) Dem Verfügungskläger steht gegen den Verfügungsbeklagten wegen einer wettbewerbsrelevanten Irreführung über Zwecktauglichkeit und Eignung des angepriesenen Geräts ein Unterlassungsanspruch gem. §§ 8 I, III Nr. 2, 3 I, 5 I 2 Nr. 1, 5a I, II UWG zu.

48Der Verfügungsbeklagte hat mit seiner Werbung gegen das Irreführungsverbot aus § 5 I 2 Nr. 1 UWG verstoßen. Die angegriffenen Aussagen vermitteln bei dem angesprochenen Verkehrkreis den Eindruck, dass der Einsatz des Geräts HS den anerkannten Regeln des Baufaches entspricht und tatsächlich einen nachhaltigen Entfeuchtungseffekt erzielen kann. Dies ist jedoch in keiner Weise wissenschaftlich belegt.

Der Tatbestand der Irreführung nach § 5 I UWG ist erfüllt, wenn eine Werbeangabe geeignet ist, bei den angesprochenen Verkehrskreisen konkrete Fehlvorstellungen hervor zu rufen. Dabei ist stets auf den Empfängerhorizont des beworbenen Verkreises abzustellen.

50Mit seiner Werbung wendet sich der Verfügungsbeklagte in erster Linie an Bauherrn, die eine Sanierung Ihrer Gebäude wegen Feuchtigkeit beabsichtigen und sich in Zeitschriften oder im Internet über verschiedene Möglichkeiten zur Entfeuchtung des Mauerwerks erkundigen. Bei den Adressaten handelt es ich primär nicht um versierte Baufachleute, sondern um im Bauwesen nicht allzu bewanderte Laien, die mit der technischen Wirkweise von solchen Geräten nicht vertraut sind.

51Die insoweit angesprochenen Verbraucherkreise setzen dabei voraus, dass die von dem Verfügungsbeklagten angebotene Methode nach bestimmten Standards erprobt ist und den allgemein anerkannten Regeln der Bautechnik entspricht.

Fehlt dem Produkt jedoch eine fundierte, physikalische Grundlage, wird der interessierte Kunde in den durch die Werbeaussagen hervorgerufenen Erwartungen an das Gerät getäuscht.

Bei der Feststellung einer irreführenden Werbung nach § 5 I UWG trifft zwar grundsätzlich den Unterlassungskläger die Beweislast, hier Glaubhaftmachunglast (§ 920 II ZPO), für die Unrichtigkeit der Werbebehauptung - vorliegend die fehlende Funktionstüchtigkeit des Produkts - da es sich um eine anspruchsbegründende Voraussetzung handelt.

54Hier ist allerdings zu berücksichtigen, dass einem außerhalb der Geschehensabläufe stehenden Kläger oftmals ein genauerer Einblick in die innerbetrieblichen Abläufe des Unternehmens des Beklagten fehlt, sodass es ihm nicht möglich ist, den Sachverhalt vollständig aufzuklären.

Daher kann es einer redlichen Prozessführung nach Treu und Glauben nicht entsprechen, wenn sich der Beklagte auf ein einfaches Bestreiten beschränkt. Vielmehr obliegt es ihm, seinen prozessualen Erklärungspflichten nachzukommen und die für die Beurteilung der Irreführung maßgebenden Umstände näher darzulegen.

56Stützt sich der Werbende auf eine fachlich umstrittene, wissenschaftlich nicht abgesicherte Behauptung, hat er damit die Verantwortung für die objektive Richtigkeit seiner Angaben übernommen. Er muss dann im Streitfall - entgegen der eigentlichen Beweisregel - zumindest substantiiert darlegen, welche Tatsachen diesen Äußerungen zugrunde liegen. Vorliegend hätte der Verfügungsbeklagte also genauer benennen müssen, dass und auf welche Weise das Gerät funktioniert.

Dieser Darlegungspflicht ist er nicht nachgekommen. Er stützt sich zwar darauf, dass elektro-magnetische Wellen Einfluss auf Wassermoleküle haben können, eine plausible Erklärung, wie es dadurch zur beworbenen Entfeuchtung kommen kann, bleibt er jedoch schuldig. Insbesondere hat er kein geeignetes wissenschaftliches Erkenntnismaterial zur Glaubhaftmachung vorgelegt.

c) Ein Verfügungsgrund (§ 935 ZPO) wird bei Wettbewerbsverstößen gem. § 12 II UWG widerleglich vermutet. Dem Verfügungsbeklagten ist es vorliegend jedoch nicht gelungen, diese Dringlichkeitsvermutung zu widerlegen.

Insbesondere wurde die Vermutung nicht dadurch erschüttert, dass der Verfügungskläger mit seinem Verhalten zu erkennen gegeben hätte, dass er es mit der Durchsetzung des Abwehranspruchs nicht eilig hat. Dieser hat vielmehr, nachdem er am 24.11.09 von der Werbung Kenntnis erlangt hat, umgehend mit der Abmahnung am 09.12.2009 reagiert. Die eidesstattliche Versicherung ist vorliegend im einstweiligen Rechtsschutz gern §§ 920 II, 294 I ZPO ein zulässiges Beweismittel zur Glaubhaftmachung der Tatsache, wann er von den angegriffenen Werbeaussagen erfahren hat.

3. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 I ZPO bzw. 92 II Nr. 1 ZPO.






LG Augsburg:
Urteil v. 25.02.2010
Az: 1 HK O 5008/09, 1 HK O 5008/09


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