Oberlandesgericht Frankfurt am Main:
Beschluss vom 15. November 2006
Aktenzeichen: 2 Not 3/06

(OLG Frankfurt am Main: Beschluss v. 15.11.2006, Az.: 2 Not 3/06)

Zu den Umständen, die bei der Auswahl eines Bewerbers auf eine Notarstelle zu berücksichtigen sind (Punktesystem)

Tenor

Auf Antrag des Antragstellers werden die Bescheide des Antragsgegners vom 27. März 2006 und 9. Mai 2006, Az. II a €-I/3, insoweit aufgehoben, als beabsichtigt ist, den Beteiligten zu 1. bei der Bewerberauswahl vor dem Antragsteller zu berücksichtigen.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, den Antragsteller insoweit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.

Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben.

Der Geschäftswert wird auf 50.000,- € festgesetzt.

Gründe

I. Der 45 € jährige Antragsteller ist seit 1991 als Rechtsanwalt tätig. Mit Schreiben vom 11.11.2004 bewarb er sich um eine der am 1.10.2004 ausgeschriebenen Notarstellen in der Stadt O1. Mit Schreiben vom 27. März 2006 teilte ihm die Präsidentin des Oberlandesgerichts Frankfurt mit, dass seiner Bewerbung nicht entsprochen werden könne, und gab Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen, die der Antragsteller nutzte. Mit Schreiben vom 9. Mai 2006 lehnte es die Präsidentin des Oberlandesgerichts Frankfurt ab, von ihrem Besetzungsvorschlag abzuweichen und den Antragsteller zu berücksichtigen. Mit Schriftsatz vom 15. Mai 2006, eingegangen per fax am selben Tag, hat der Antragsteller €sofortige Beschwerde€ eingelegt mit dem Ziel der Aufhebung der beiden Bescheide sowie der nochmaligen Überprüfung der Auswahl der Kandidaten, wobei er seinen Antrag auf entsprechende Nachfrage hin gegen die beiden im Rubrum bezeichneten Beteiligten gerichtet wissen will, die mit 202,55 bzw. 199,55 Punkten bei der Auswahl berücksichtigt werden sollen; dem Antragsteller selbst wurden 191 Punkte zuerkannt. Der Antragsteller rügt, seine Leistungen bei der Einführung des Notariats in Land1 und Land2 seien mit lediglich 3 Punkten nicht ausreichend berücksichtigt worden; vielmehr hätten 15 Punkte vergeben werden müssen. Weiterhin beanstandet er die €Vererbbarkeit€ von Notariaten, die dadurch eintreten würde, dass diejenigen Bewerber im Vorteil seien, die über die Möglichkeit einer Vertretung in einer Sozietät verfügten. Diese Ungleichbehandlung würde auch nicht dadurch ausgeglichen, dass über Fortbildungskurse die Möglichkeit zum Punktesammeln bestünde. Denn zum einen wäre dies in kleineren Sozietäten kaum machbar; zum anderen habe er nur wenige Wochen Zeit gehabt, sich auf die neuen Kriterien einzustellen. Schließlich widerspräche es Art. 12 GG und Art. 3 GG, dass die Note im 2. Staatsexamen nur noch eine untergeordnete Rolle spielte. Der Antragsgegner rügt die Zulässigkeit des Antrags und verteidigt ebenso wie die beiden Beteiligten die getroffene Bewerberauswahl.

II. Das als Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 111 Abs. 1 BNotO auszulegende Rechtsmittel des Antragstellers ist zulässig, insbesondere innerhalb der Monatsfrist des § 111 Abs. 2 S. 1 BNotO gestellt worden. Für die Einhaltung der Monatsfrist ist nicht auf den Bescheid des Antragsgegners vom 7.3.2006, sondern auf jenen vom 9.5.2006 abzustellen. Zwar wurde dem Antragsteller mit Bescheid vom 7.3.2006 mitgeteilt, dass seiner Bewerbung nicht entsprochen werden könne; gleichzeitig wurde ihm aber Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen gegeben. Damit stellte sich aus seiner Sicht dieser Bescheid noch nicht als endgültige Ablehnung dar. Diese erfolgte vielmehr mit Verfügung vom 9.5.2006, mit der der Antragsgegner es ablehnte, von seinem ursprünglichen Besetzungsvorschlag abzurücken. Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller binnen Monatsfrist Rechtsmittel eingelegt. Der Antrag ist auch in der Sache begründet, soweit er sich gegen die Berücksichtigung des Beteiligten zu 1. richtet. Allerdings hat der Antragsteller nicht mit allen Beanstandungen, die er gegen die Auswahlentscheidung des Antragsgegners erhebt, Erfolg. 1. Soweit der Antragsteller eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes bei der Berücksichtigung von Fortbildungsveranstaltungen und der Urkundstätigkeit sowie eine nunmehr zu geringe Gewichtung der Note des 2. Staatsexamens rügt, steht er damit in Widerspruch zu den tragenden Gründen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. 4.2004 (BVerfGE 110, 304 ff.), die zu einer Überarbeitung des Runderlasses über die Ausführung der Bundesnotarordnung von 1999 geführt hat. Das Bundesverfassungsgericht hat es nämlich gerade beanstandet, dass der spezifischen fachlichen Eignung für das Amt des Notars im Verhältnis zur allgemeinen Befähigung für juristische Berufe durch die Kappungsgrenze für den Besuch von Fortbildungsveranstaltungen und die notarielle Praxis sowie durch die undifferenzierte Berücksichtigung der Note des 2. Staatsexamens eine so untergeordnete Bedeutung zukam, dass Auswahlentscheidungen den Anforderungen an Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 33 GG nicht mehr genügten. Die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zur stärkeren Ausrichtung der Zulassungskriterien an der Notarfunktion hat der Antragsgegner mit der Änderung seines Runderlasses über die Ausführung der Bundesnotarordnung in nicht zu beanstandender Weise umgesetzt (vgl. nur BGH, NotZ 7/06, und NotZ 11/06, beide veröffentlicht in juris). 2. Soweit der Antragsteller in seiner Antragsbegründung im Weiteren anklingen lässt, er habe nur wenige Wochen Zeit gehabt, sich auf die neuen Kriterien einzustellen, so folgt daraus keine verfassungsrechtliche Ungleichbehandlung, da sämtliche Bewerber mit den neuen Kriterien gleichermaßen konfrontiert waren. Außerdem hätte eine längere Frist auch den anderen Beteiligten die Möglichkeit eröffnet, weitere Fortbildungsveranstaltungen zu besuchen. 3. Der Antragsteller kann auch nicht mit dem Einwand durchdringen, seine Tätigkeiten bei der Einführung des Notariats in Land1 und Land2 rechtfertigten die Vergabe von 15 Sonderpunkten nach A II Ziff. 3 e cc) des Runderlasses. Allerdings ist die Vergabe von lediglich 3 Sonderpunkten insoweit fehlerhaft, als dem Antragsgegner offensichtlich ein Rechenfehler unterlaufen ist. Ausweislich seines Bescheids vom 9.5.2006 gedachte er, die bei dieser Tätigkeit gewonnenen Erfahrungen mit denen eines ständigen Notarvertreters gleichzusetzen, für die nach dem Runderlass 0,5 Punkte pro Halbjahr zugebilligt werden können. Bei den von dem Antragsgegner zugrunde gelegten 6 Jahren ergäbe dies aber nicht 3, sondern 6 Punkte.

Im Übrigen hat aber der Antragsgegner bei der Vergabe von 0,5 Punkten pro Halbjahr ermessensfehlerfrei gehandelt.

Zwar ist dem Antragsteller zugute zu halten, dass seine Tätigkeit eine umfassende Auseinandersetzung mit notarspezifischen Fragen beinhaltete; allerdings war damit keine praktische Urkundstätigkeit verbunden. Zudem rechtfertigt der angegebene Aufwand von 30 bis 60 Tagen pro Jahr keine Besserstellung gegenüber einem Notar, Notarvertreter oder Notarverwalter nach Ziff. 3 e aa) des Runderlasses. Im Gegenteil würde eine weitere Zuerkennung von Sonderpunkten zu einem Ungleichgewicht innerhalb des Punktesystems nach Ziff. 3 e führen. Denn für die von dem Antragsteller begehrten 15 Punkte müsste ein Notar, Notarvertreter oder Notariatsverwalter 15 Jahre tätig werden, und eine wissenschaftliche Tätigkeit im Deutschen Notarinstitut müsste 450 Gutachten umfassen. Diese Vergleiche machen deutlich, dass der von dem Antragsgegner zugrunde gelegte Maßstab von 0,5 Punkten pro Halbjahr nicht zu beanstanden ist.4. Die Auswahlentscheidung des Antragsgegners erweist sich allerdings insoweit als nicht rechtsfehlerfrei, als es an einer Prüfung dahingehend fehlt, ob die in das Punktesystem eingeflossenen Kriterien im konkreten Fall ein angemessenes Gewicht erhalten haben.

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 24.7.2006, NotZ 3/06 (ZNotP 2006, 392; veröffentlicht auch in Juris) ausgeführt, dass die Auswahlentscheidung unter mehreren Bewerbern grundsätzlich auf der Grundlage eines Punktesystems erfolgen kann. Er hat aber zugleich darauf hingewiesen, dass dieses System allein den Anforderungen, die an einen individuellen Leistungsvergleich zu stellen sind, nicht genüge und insbesondere eine abschließende, alle Gesichtspunkte umfassende Beurteilung der fachlichen Eignung der Bewerber nicht ersetzen könne. Die Justizverwaltung habe deshalb zu prüfen, ob die in das Punktesystem aufgenommenen Kriterien und sonst eingeflossenen Gesichtspunkte im jeweiligen Einzelfall angemessen gewichtet seien. Insbesondere sei darauf zu achten, dass die einzelnen Voraussetzungen, die von den Bewerbern für ihre fachliche Eignung zu erfüllen seien, stets in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander stünden. Der Bundesgerichtshof hat deshalb in dem von ihm entschiedenen Fall die Auswahl eines Bewerbers beanstandet, der € im Gegensatz zum damaligen Antragsteller € über nahezu keine Erfahrungen in der Beurkundungstätigkeit verfügte.

Unter Anwendung dieser Grundsätze bedeutet dies hier: Bei richtiger Berechnung der Zusatzpunkte kommt der Antragsteller auf 194 Punkte € bzw. auf 196 Punkte, wenn statt einer 6 € jährigen Tätigkeit € wie von ihm angegeben € eine 8 € jährige Tätigkeit bei der Einführung des Notariats in Land1 und Land2 zugrunde zu legen wäre. Damit bliebe er zwar immer noch hinter seinen beiden Mitbewerbern, die auf 199,5 bzw. 202,55 kommen. Während sich aber bei dem weiteren Beteiligten zu 2. die Punkte gleichmäßig über das Punktesystem verteilen, erklärt sich der Punktvorsprung des Beteiligten zu 1. im Wesentlichen dadurch, dass er im Bereich der theoretischen Vorbereitung 100 Punkte vorweist. Demgegenüber hat er bislang keinerlei Urkundsgeschäft getätigt, so dass er in diesem Bereich auch keine Punkte erhalten hat. In dieser Konstellation ist ein ausgewogenes Verhältnis der fachspezifischen Leistungen nicht erkennbar; vielmehr tritt die Einseitigkeit der vom Bewerber erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse offen zu Tage. Zwar verfügt auch der Antragsteller, der im Bereich der Fortbildung bei 84 Punkten liegt, mit nur 18 Urkunden über wenig praktische Erfahrung. Er hat sich aber im Rahmen der Einführung des Notariats in Land1 und Land2 durch Mitwirkung an der Erarbeitung der Notargesetzgebung, bei der Erstellung von Schulungsmaterial und bei der Durchführung von Schulungen aktiv und gestaltend mit notarrechtlichen Themen auseinandergesetzt und damit seine Kenntnisse nicht nur über theoretische Fortbildungskurse erlangt. Da nicht ersichtlich ist, dass der Antragsgegner diese Gesichtspunkte in seine Auswahlentscheidung einbezogen hat, war die Auswahlentscheidung, soweit sie sich auf den Beteiligten zu 1. bezieht, aufzuheben und der Antragsgegner zur Neubescheidung zu verpflichten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO i. V. m. § 201 Abs. 2, 39 BRAO.

Der Geschäftswert wurde nach § 111 Abs. 4 BNotO, 202 Abs. 2 BRAO, 30 Abs. 2 KostO festgesetzt.






OLG Frankfurt am Main:
Beschluss v. 15.11.2006
Az: 2 Not 3/06


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