Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 23. August 1996
Aktenzeichen: 22 U 10/96

(OLG Köln: Urteil v. 23.08.1996, Az.: 22 U 10/96)

1.) Die Frage, ob eine wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung, die gleichzeitig die Beendigung des Vertragsverhältnisses herbeiführt, der Bestimmung des § 90 a HGB unterfällt (der Senat neigt zur Bejahung der Frage), kann unbeantwortet bleiben, weil das lebenslang und umfassend vereinbarte Verbot des Wettbewerbs in der Branche gem. § 138 BGB nichtig ist. 2.) Ist eine Hilfswiderklage für den Fall der Verurteilung gewollt, so ist über sie auch dann zu entscheiden, wenn nach Erledigungserklärung des Klägers die Zulässigkeit und Begründetheit des (früheren) Klageantrags festzustellen ist. 3.) Zur Frage der Auslegung und des rechtlichen Bestandes (§§ 117, 139 BGB, Wegfall der Geschäftsgrundlage) einer Abfindungsvereinbarung.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 22.11.1995 verkündete Teilurteil der 11. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 91 O 81/95 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 130.000,- DM abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die jeweiligen Sicherheiten können auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, Volksbank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

Der Kläger war aufgrund des Vermögensberater-Vertrages vom

08.01.1982 ab 31.12.1981 als Direktionsleiter für die Beklagte

tätig. Auf den Inhalt dieses Vertrages nebst Anlagen und

Zusatzvereinbarung (Bl. 5 ff. d.A.) wird Bezug genommen. Mit

Schreiben vom 19.03.1991 kündigte die Beklagte das

Vertragsverhältnis außerordentlich zum 30.06.1991. Der Kläger

widersprach der Kündigung mit Schreiben vom 21.03.1991 und bot

seine weitere Arbeitsleistung an. Mit Vereinbarung vom 06.05.1991,

auf deren Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 18, 19 d.A.), einigten

sich die Parteien unter Ziff. I 1 dahin, daß ihre

agenturvertraglichen Beziehungen mit Ablauf des 31.03.1991 im

gegenseitigen Einvernehmen beendet worden seien. Ziff. I 2

lautet:

Als Abfindung für die Aufgabe des

vertraglichen ... Besitzstandes, der sich aufgrund der langjährigen

Zusammenarbeit gebildet hat, und als Ersatz für entgehende

Einnahmen zahlt die D. an Herrn St. einen Betrag von 9.000.000,00

DM ...

Im Anschluß an diese Vereinbarung trafen die Parteien am selben

Tag eine weitere schriftliche Vereinbarung, in der unter Bezugnahme

auf den "bereits wirksam abgeschlossenen Aufhebungsvertrag vom

06.05.1991" neben einem wechselseitigen Forderungsverzicht und

einem Verzicht der Beklagten auf im Agenturvertrag und in

zusätzlichen Vereinbarungen niedergelegte Wettbewerbsverbote gegen

Verzicht des Klägers auf Zahlung von Karenzentschädigungen

folgendes vereinbart wurde:

Mit Rücksicht auf die in der

Vergangenheit erzielten Vergütungen, die Herr St. speziell für den

Auf- und Ausbau des Mitarbeiter- und Kundenstammes der D. erzielt

hat, und nicht zuletzt im Hinblick auch auf die Belange der ihm

ehemals unterstellten Mitarbeiter sollen sowohl alle D.-Mitarbeiter

als auch deren Kunden von eventuellen Wettbewerbshandlungen seitens

Herrn St. ausgenommen bleiben. Durch diese Absprache sollen ferner

Wettbewerbsstreitigkeiten z.B. auf der Grundlage des Gesetzes gegen

den unlauteren Wettbewerb (UWG) sowohl zwischen den

Vertragspartnern als auch zwischen den Vermögensberatern der D. und

eventuellen künftigen Mitarbeitern von Herrn St. dauerhaft

vermieden werden.

Deswegen verpflichtet sich Herr St.

hiermit ohne jede zeitliche, inhaltliche oder sachliche Begrenzung,

alles zu unterlassen, was sich ungünstig auf den Mitarbeiter- oder

Kundenbestand der D. oder dessen Entwicklung auswirkt oder

auswirken könnte. Er ist insbesondere verpflichtet, es zu

unterlassen, persönlich oder mittelbar z.B. durch Dritte

a) Mitarbeiter der D. zur Beendigung

ihrer Vermittlungstätigkeit oder ihres Agenturvertrages, zur

Aufnahme einer Konkurrenztätigkeit, zur Preisgabe von Informationen

oder von Arbeitsmitteln zu veranlassen;

b) mit ehemaligen D.-Mitarbeitern

zusammenzuarbeiten, deren vertragliche oder gesetzliche Bindungen

an die D. (z.B. auch aufgrund von Wettbewerbsverboten) nicht länger

als 24 Monate beendet sind;

c) Kunden zu veranlassen, ihre Verträge

oder Geschäftsbeziehungen, die zur D. oder deren

Partnergesellschaften bestehen, zu beenden oder einzuschränken,

und/oder

d) dies alles (Ziffer 2 lit. ac) auch

nur zu versuchen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der

Vereinbarung Bl. 20 f. d.A. Bezug genommen.

Mit der Klage hat der Kläger die Feststellung begehrt, daß er

berechtigt sei, Wettbewerb zu Beklagten im Bereich des

Strukturvertriebes zu betreiben. Er hat die Auffassung vertreten,

er unterliege keinem vertraglichen Wettbewerbsverbot, die

Wettbewerbsabrede vom 06.05.1991 sei unwirksam, zumindest jetzt sei

er an das vertragliche Wettbewerbsverbot nicht mehr gebunden.

Nachdem die Beklagte im Schriftsatz vom 15.08.1995 (Bl. 69, 72,

73 d.A.) vorgetragen hatte, es stehe dem Kläger völlig frei, neben

der Beklagten im Markt tätig zu sein und ihr als Marktteilnehmer

Wettbewerb zu bieten, ohne daß ihn die strittige Vereinbarung daran

oder dabei hindere; nur eins solle er unterlassen, nämlich die

Mitarbeiterstrukturen der Beklagten zu vernichten und bestehende

Versicherungsverträge "umzudecken", hat der Kläger den Rechtsstreit

in der Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt,

der Beklagten die Kosten des

Rechtsstreits aufzuerlegen;

hilfsweise hat der Kläger beantragt,

durch Anerkenntnisurteil festzustellen,

daß es ihm völlig freistehe, neben der Beklagten im Markt zu sein

und ihr als Marktteilnehmer Wettbewerb zu bieten, ohne daß ihn die

Vereinbarung vom 06.05.1991 daran oder dabei hindere;

ganz hilfsweise hat der Kläger beantragt,

festzustellen, daß er keinem

nachvertraglichen Wettbewerbsverbot zur Beklagten aus den

Vereinbarungen vom 06.05.1991 mehr unterliege, das ihn in seiner

gewerblichen Tätigkeit beschränke;

festzustellen, daß die vertragliche

Wettbewerbsuntersagung vom 06.05.1991 unwirksam ist, wonach er ohne

jede zeitliche, inhaltliche oder sachliche Begrenzung vertraglich

verpflichtet sei, alles zu unterlassen, was sich ungünstig auf den

Mitarbeiter- oder Kundenbestand der Beklagten oder deren

Entwicklung auswirke oder auswirken könnte, z.B. persönlich oder

mittelbar

a) Mitarbeiter der Beklagten zur

Beendigung ihrer Vermittlertätigkeit zu veranlassen;

b) mit ehemaligen Mitarbeitern der

Beklagten zusammenzuarbeiten, deren vertragliche oder gesetzliche

Bindungen noch nicht länger als 24 Monate beendet seien

c) Kunden zur Beendigung oder Ànderung

ihrer Geschäftsbeziehungen zur Beklagten oder deren

Partnergesellschaften zu veranlassen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Im Wege der Hilfswiderklage hat die Beklagte beantragt,

für den Fall, daß der Kläger mit einem

seiner Anträge in den Schriftsätzen vom 21.4.1995 und 27.6.1995

durchdringe, den Kläger zu verurteilen, an sie 9.000.000,- DM nebst

5 % Zinsen seit dem 16.12.1991 zu zahlen.

Widerklagend hat die Beklagte beantragt,

festzustellen, daß der Kläger

verpflichtet ist, ihr alle Schäden zu ersetzen, die ihr

1. infolge dessen erwachsen, daß der

Kläger Außendienstmitarbeiter der Beklagten entweder persönlich

und/oder durch den Einsatz von noch an sie durch Wettbewerbsverbote

gebundene Außendienstmitarbeitern abgeworben oder abzuwerben

versucht hat;

2. und/oder infolge einer

Zusammenarbeit des Klägers mit solchen Personen entstehen, die

aufgrund von vertraglichen oder nachvertraglichen

Wettbewerbsverboten noch an sie gebunden sind.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Wettbewerbsabrede

sei wirksam, insbesondere sei § 90 a HGB nicht anwendbar. Sinn und

Zweck der Vereinbarung sei nicht gewesen, den Kläger vom Wettbewerb

mit ihr abzuhalten, sondern lediglich zu verhindern, daß ihre

Mitarbeiterstrukturen vernichtet und Versicherungsverträge

umgedeckt würden. Zur Hilfswiderklage hat sie vorgetragen, die

Vereinbarung der Abfindung von 9.000.000,00 DM bilde mit dem

vereinbarten Wettbewerbsverbot eine wirtschaftliche Einheit. Nur

angesichts der Bereitschaft des Klägers, das Wettbewerbsverbot ohne

wenn und aber zu akzeptieren, sei sie bereit gewesen, den

Abfindungsbetrag an den Kläger zu zahlen. Abgesehen davon habe der

Kläger keinen Anspruch auf einer derartige Zahlung gehabt. Zur

Begründung der Feststellungswiderklage hat die Beklagte

vorgetragen, der Kläger habe in wettbewerbswidriger Weise versucht,

Mitarbeiter abzuwerben.

Der Kläger hat beantragt,

die Hilfswiderklage abzuweisen.

Zur Widerklage (Schadensersatzfeststellung) hat der Kläger in

der mündlichen Verhandlung vom 18.10.1995 nicht verhandelt.

Zur Hilfswiderklage hat der Kläger vorgetragen, der Betrag von

9.000.000,00 DM sei als Abfindung für die Aufgabe des erworbenen

Besitzstandes gezahlt worden. Er habe sich seinerzeit eines

Anspruchs in Höhe von ca. 30.000.000,00 DM berühmt.

Durch Teilurteil vom 22.11.1995, auf das wegen sämtlicher

Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Landgericht festgestellt,

daß bezüglich der Klage der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt

sei. Die Hilfswiderklage gem. Schriftsatz der Beklagten vom

15.08.1995 (Zahlung von 9.000.000,00 DM) hat das Landgericht

abgewiesen. Óber die Widerklage (Feststellung der

Schadensersatzverpflichtung des Klägers) hat das Landgericht keine

Entscheidung getroffen, da der Rechtsstreit insoweit noch nicht

entscheidungsreif sei. Das Landgericht hat ausgeführt, bezüglich

der Klage sei der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, die

ursprüngliche Feststellungsklage sei zulässig und begründet

gewesen, da das vereinbarte Wettbewerbsverbot gegen § 138 BGB

verstoße. Die Klausel sei sittenwidrig, da sie dem Kläger keinerlei

Bewegungsfreiheit zum Wettbewerb in dem wirtschaftlichen Bereich,

in dem sich die Beklagte betätige, verbleibe. Aufgrund der

Erklärung der Beklagten, es stehe dem Kläger frei, neben ihr im

Markt tätig zu sein und ihr als Marktteilnehmer Wettbewerb zu

bieten, ohne durch die Vereinbarung daran oder dabei behindert zu

werden, sei der Rechtsstreit bezüglich der Klage erledigt. Die

Hilfswiderklage sei unbegründet, da nicht erkennbar sei, daß die

Wirksamkeit des vereinbarten Wettbewerbsverbots Geschäftsgrundlage

der Abfindungszahlung von 9.000.000,00 DM gewesen sei.

Gegen dieses ihr am 18.12.1995 zugestellte Teilurteil hat die

Beklagte am 10.01.1996 Berufung eingelegt, die sie nach

Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 11.03.1996 mit

an diesem Tag eingegangenem Schriftsatz begründet hat.

Die Beklagte ist der Auffassung, der auf Feststellung der

Erledigung der Hauptsache gerichtete Antrag des Klägers sei nicht

begründet. Die Klage sei von vornherein unzulässig gewesen, da der

ursprüngliche Hauptantrag des Klägers zu unbestimmt gewesen sei.

Auch ein Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO habe gefehlt,

da die Beklagte dem Kläger gegenüber nie geltend gemacht habe, daß

dieser aufgrund des vereinbarten Wettbewerbsverbotes nicht

berechtigt sei, im Bereich eines Strukturvertriebes Wettbewerb

gegenüber der Beklagten zu betreiben; die Beklagte habe immer nur

betont, daß der Kläger nicht an die Außenstruktur und an den

Kundenstamm der Beklagten mit der Absicht des Abwerbens herangehen

dürfe. Die Klage sei auch von Anfang an unbegründet gewesen. Das

Wettbewerbsverbot verstoße insbesondere nicht gegen § 138 BGB. Dem

Kläger habe nicht die wettbewerbliche Tätigkeit im Verhältnis zur

Beklagten untersagt werden sollen, vielmehr habe nur das Abwerben

der Mitarbeiterstrukturen der Beklagten und das Eindringen des

Klägers in den Kundenstamm der Beklagten unterbunden werden sollen.

Dies finde seine Bestätigung in der näheren Konkretisierung des

Unterlassungsgebotes, wie sie in den Buchstaben a)-d) der

Vereinbarung vom 06.05.1991 enthalten sei. Der ursprüngliche Antrag

habe sich auch nicht nach Eintritt der Rechtshängigkeit erledigt,

vielmehr habe der geltend gemachte Feststellungsanspruch von

vorneherein nicht bestanden, da das Wettbewerbsverbot nicht so weit

gegangen sei und die Beklagte bereits vorprozessual nicht in Abrede

gestellt habe, daß der Kläger berechtigt sei, in Wettbewerb zu ihr

zu treten. Auch die Entscheidung des Landgerichts über die

Hilfswiderklage halte eine Óberprüfung nicht stand. Grundlage für

die Zahlung der Abfindung sei die Wirksamkeit des vereinbarten

Wettbewerbsverbotes gewesen. Die beiden Vereinbarungen vom

06.05.1991 hätten nach dem Willen der Parteien eine vertragliche

Einheit gebildet. Dem Kläger hätten keine irgendwie gearteten

Zahlungsansprüche gegen die Beklagte zugestanden, der Grund für die

Abfindungszahlung könne daher nur in der Vereinbarung des

Wettbewerbsverbotes gelegen haben. Die Abfindungszahlung in Höhe

von 9.000.000,00 DM habe nach dem Willen der Parteien die

Karenzentschädigung für das vereinbarte Wettbewerbsverbot sein

sollen. Die Beklagte ist der Auffassung, ihr stehe deshalb ein

Rückzahlungsanspruch aus § 812 Abs. 1 BGB zu.

Die Beklagte beantragt,

das Teilurteil des Landgerichts Köln

vom 22.11.1995 (Aktenzeichen 91 O 81/95) abzuändern und die Klage

abzuweisen;

Im Wege der Hilfswiderklage beantragt sie,

den Kläger für den Fall, daß er mit

seinen Anträgen in den Schriftsätzen vom 21.04.1995 und 27.06.1995

durchdringe, zu verurteilen, an die Beklagte 9.000.000,00 DM nebst

5 % Zinsen seit dem 16.12.1991 zu zahlen.

Ferner beantragt die Beklagte,

1. dem Kläger die Kosten des

Berufungsverfahrens aufzuerlegen;

2. der Beklagten nachzulassen,

eventuell zu erbringende Sicherheitsleistungen auch durch

selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder

öffentlichrechtlichen Sparkasse zu erbringen.

Der Kläger beantragt,

1. die Berufung zurückzuweisen

2. die Hilfswiderklage abzuweisen

3. hilfsweise dem Kläger nachzulassen,

die Zwangsvollstreckung gem. § 712 ZPO gegen Sicherheitsleistung

abzuwenden

4. ferner hilfsweise dem Kläger die

Befugnis einzuräumen, Sicherheitsleistung durch Bürgschaft einer

deutschen Großbank, Volksbank oder öffentlichen Sparkasse erbringen

zu können.

Der Kläger ist in Óbereinstimmung mit dem erstinstanzlichen

Urteil der Auffassung, daß die Klage zulässig und begründet gewesen

und aufgrund der Erklärung der Beklagten im Schriftsatz vom

15.08.1995 Erledigung eingetreten sei. Das Wettbewerbsverbot sei

nicht nur nach § 138 BGB sittenwidrig und deshalb unwirksam,

vielmehr folge die Unwirksamkeit bereits aus einem Verstoß gegen §

90 a HGB. Es könne keinen Unterschied machen, ob mit der

Vereinbarung der Wettbewerbsabrede das Vertragsverhältnis für die

Zukunft oder für die Vergangenheit beendet werde. Die Bedingung für

die hilfsweise Erhebung der Widerklage sei nicht eingetreten, da

die Anträge aus den Schriftsätzen vom 21.04.1995 und 27.06.1995

nicht gestellt worden seien. Jedenfalls sei die Hilfswiderklage

unbegründet. Bei Abschluß der Wettbewerbsvereinbarung sei der

Aufhebungsvertrag mit der Zahlung der Abfindung bereits geschlossen

gewesen. Die Wettbewerbsvereinbarung könne daher nicht Grundlage

für die Zahlung der Abfindung gewesen sein. Auch aus dem Wortlaut

der Vereinbarungen vom 06.05.1991 folge, daß die 9.000.000,00 DM

als Abfindung und nicht als Karenzentschädigung gezahlt worden

seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird

auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten

Schriftsätze und eingereichten Unterlagen Bezug genommen.

Gründe

Die form- und fristgerecht eingelegte und auch im übrigen

zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Teilurteil des Landgerichts entspricht der Sach- und

Rechtslage. Das Berufungsvorbringen der Beklagten rechtfertigt

keine andere Beurteilung.

I. Das Landgericht hat zulässigerweise durch Teilurteil

entschieden. Zwar darf ein Teilurteil nicht ergehen, wenn die

Entscheidung des Reststreits eine Vorfrage für den durch Urteil

erledigten Teilstreit umfaßt und deshalb die Gefahr einer

Widersprüchlichkeit zwischen Teil- und Schlußurteil droht

(Zöller-Voll, § 301 Rdnr. 7). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Die Beklagte hat zwar die Widerklage, über die das Landgericht noch

nicht entschieden hat, auch auf die Wettbewerbsabrede vom

06.05.1991 gestützt. Sie hat dieser jedoch zum einen keine weitere

Reichweite beigemessen als in ihrer Erklärung, die zur

Erledigungserklärung des Klägers geführt hat. Zum anderen erwächst

die Entscheidung über die Feststellung der Erledigung der

Hauptsache hinsichtlich des erledigten Rechtsverhältnisses, also

auch hinsichtlich dessen Unwirksamkeit, in Rechtskraft; das Urteil

äußert Feststellungswirkung in der Sache (vgl. Stein-Jonas-Leipold

§ 91 a Rdnr. 44, 45 m.w.N.). Ein Widerspruch in der Beurteilung der

Frage der Wirksamkeit und Reichweite der Wettbewerbsabrede, die dem

Erlaß des Teilurteils entgegenstehen könnte, ist daher

ausgeschlossen.

II. Die Klage auf Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits

in der Hauptsache ist begründet. Die einseitig gebliebene

Erledigungserklärung des Klägers ist als Antrag auf Feststellung

der Erledigung der Hauptsache zu verstehen. Dieser Antrag ist

begründet, wenn die ursprünglich erhobene Feststellungsklage des

Klägers zulässig und begründet und nach Rechtshängigkeit durch ein

erledigendes Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist.

Diese Voraussetzungen sind gegeben.

1. Die Klage war ursprünglich zulässig, und zwar mit dem

gestellten Hauptantrag. Dieser Antrag war zwar dem Wortlaut nach zu

weit gefaßt, er war aber der Auslegung ohne weiteres zugänglich.

Eine Umformulierung des Antrags entweder auf Hinweis des Gerichts

oder durch das Gericht im Urteil hätte nur klarstellende Wirkung

gehabt, eine Teilabweisung wäre hiermit nicht verbunden

gewesen.

Soweit Wettbewerb "im Bereich des Strukturvertriebes" im Antrag

bezeichnet ist, war hinreichend klar, daß die Branche gemeint war,

in der die Beklagte tätig ist, nämlich der Vertrieb von

Finanzdienstleistungen und Versicherungen.

Auch die Reichweite des Antrags war bereits nach der

Klagebegründung klar. Bereits in der Klageschrift hat der Kläger

ausgeführt, daß er festgestellt wissen wolle, daß er entgegen der

Vereinbarung vom 06.05.1991 nach nunmehr vielen Jahren allemal

befugt sei, in Wettbewerb zur Beklagten zu treten, ohne durch die

Vereinbarung vom 06.05.1991 hieran gehindert zu sein. Der Kläger

wollte danach eindeutig festgestellt wissen, daß er durch die

Vereinbarung keinem Wettbewerbsverbot unterlag. Ob die Klage danach

tatsächlich eine negative Feststellungsklage war, wofür einiges

spricht, ist für die Frage der Zulässigkeit ohne Bedeutung. Eine

Auslegung in diesem Sinne wäre ohne weiteres möglich gewesen. Auf

die vom Kläger gestellten Hilfsanträge, die letztlich keine echten

Hilfsanträge waren, sondern eine Erläuterung des mit dem

Hauptantrag verfolgten Ziels beinhalteten, wäre jedenfalls nicht

mit der Folge einer Abweisung des Hauptantrags zurückzugreifen

gewesen, sondern allenfalls zum Zweck der Auslegung des

Hauptantrags.

Es bestand auch ein Feststellungsinteresse des Klägers nach §

256 ZPO. Unabhängig davon, ob die Beklagte sich weitergehender

Rechte aus der Wettbewerbsabrede vom 06.05.1991 berühmt hat, folgt

das Feststellungsinteresse bereits aus dem Wortlaut der

Vereinbarung, die, wie noch auszuführen sein wird, dem Kläger

letztlich jegliche Betätigung auf dem Gebiet des Strukturvertriebs

ohne zeitliche und sachliche Beschränkung verbot. Bereits dieser

weitgehende Wortlaut begründete das Interesse des Klägers an einer

Feststellung des tatsächlichen Umfangs dieser Abrede.

2. Die Feststellungsklage war auch begründet. Der Kläger war

durch die Wettbewerbsabrede vom 06.05.1991 nicht gehindert, zur

Beklagten in Wettbewerb zu treten. Der Kläger unterlag vielmehr nur

den Schranken der Bestimmungen des WG, insbesondere des § 1 UWG

unter dem Gesichtspunkt des unlauteren Abwerbens von Mitarbeitern

oder Kunden.

Die Vereinbarung vom 06.05.1991 über die Beschränkungen des

Wettbewerbs durch den Kläger ist unwirksam.

a) Ob das vereinbarte Wettbewerbsverbot nach § 90 a HGB

unwirksam ist, kann letztlich dahinstehen. Der Senat hält es

allerdings nicht für unzweifelhaft, ob die in der Rechtsprechung

vertretene Ansicht, eine wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung, die

gleichzeitig die Beendigung des Vertragsverhältnisses herbeiführe

oder den Zeitpunkt der Beendigung vorverlege, unterfalle nicht der

Bestimmung des § 90 a HGB, (BGHZ 51, 184; 53, 89;

Baumbach/Duden/Hopt § 90 a Anm. 8) zutreffend ist. Soweit dies aus

dem Schutzzweck des § 90 a HGB gefolgert wird, den Handelsvertreter

im Hinblick auf das bestehende Vertragsverhältnis und die damit

verbundenen Abhängigkeiten zu schützen, bestehen derartige

Abhängigkeiten in einer Vielzahl von Fällen auch und gerade bei

Abschluß einer Vereinbarung, die zu einer Beendigung des

Handelsvertreterverhältnisses, sei es auch rückwirkend, führt. Für

die Schutzwürdigkeit des Handelsvertreters ist in der Regel nicht

entscheidend, ob die Beendigung mit dem Abschluß der Vereinbarung

eintritt, ob sie rückwirkend eintritt oder, wenn auch nur für einen

kurzen Zeitraum, für die Zukunft vorgesehen ist. Der in den

Entscheidungen genannte Gesichtspunkt der Rechtssicherheit wäre

auch dann gewahrt, wenn jede Vereinbarung, die die Beendigung des

Handelsvertreterverhältnisses herbeiführt, und die daher noch "als

Handelsvertreter" getroffen wird, unter § 90 a HGB fiele.

b) Letztlich kann dies dahinstehen. Wie das Landgericht, auf

dessen Ausführungen in vollem Umfang Bezug genommen wird, unter

Bezugnahme auf die bei den Akten befindlichen Entscheidungen des

Landgerichts München I und des Oberlandesgerichts München, des

Oberlandesgerichts Oldenburg, des Landgerichts Berlin und des

Landgerichts Hannover (vgl. Anlagen nach Bl. 55 d.A.; Bl. 116 ff.

und Bl. 131 ff. d.A.) ausgeführt hat, ist das vereinbarte

Wettbewerbsverbot jedenfalls nach § 138 BGB sittenwidrig und

nichtig. Dem Kläger ist durch die Vereinbarung letztlich ein

umfassendes lebenslanges Wettbewerbsverbot auferlegt worden, das

ihm jede Bewegungsfreiheit in der Branche des Strukturvertriebs

nimmt. Entgegen der Auffassung der Beklagten begrenzt der Vorspann

zu der Vereinbarung, insbesondere die Passage über die Vermeidung

von Wettbewerbsstreitigkeiten, die Vereinbarung nicht. Vielmehr ist

bereits im Vorspann ausdrücklich ausgeführt, daß generell sämtliche

D. Mitarbeiter als auch deren Kunden von eventuellen

Wettbewerbehandlungen seitens des Klägers ausgenommen bleiben

sollen. Daß hierdurch Wettbewerbstreitigkeiten vermieden werden,

versteht sich von selbst. Die ohne jede zeitliche, inhaltliche oder

sachliche Begrenzung übernommene Verpflichtung des Klägers, alles

zu unterlassen, was sich ungünstig auf den Mitarbeiter - oder

Kundenbestand der Beklagten oder dessen Entwicklung auswirkt oder

auswirken könnte, macht dem Kläger letztlich jegliche

Wettbewerbshandlung auf dem Gebiet des Strukturvertriebs unmöglich.

Bereits die Tatsache, daß der Kläger überhaupt in Wettbewerb zur

Beklagten tritt, kann sich nämlich ungünstig auf deren Mitarbeiter

und Kundenbestand auswirken, auch wenn sie etwa ausschließlich

darauf beruht, daß der Kläger günstigere Bedingungen bietet. Die

sodann unter Buchst. ac genannten konkreten

Unterlassungsverpflichtungen begrenzen die Vereinbarung nicht,

sondern konkretisieren sie nur teilweise. Auch dies folgt bereits

aus dem Wortlaut der Vereinbarung "insbesondere". Im übrigen lassen

auch die danach konkretisierten Unterlassungsverpflichtungen dem

Kläger im Ergebnis keinerlei Spielraum für eine wettbewerbliche

Betätigung. Mitarbeiter der D. können (Buchst. a) zur Beendigung

ihrer Vermittlertätigkeit oder ihres Agenturvertrages bereits durch

die bloße Tatsache der Wettbewerbstätigkeit des Klägers veranlaßt

werden, wenn dieser ihnen günstigere Möglichkeiten bietet. Auch die

Zusammenarbeit mit ehemaligen D.-Mitarbeitern (Buchst. b) ist ohne

Rücksicht auf eine hierauf gerichtete Abwerbeabsicht des Klägers

verboten. Kunden (Buchst. c) können bereits durch die Existenz

einer wettbewerblichen Tätigkeit durch den Kläger, etwa durch von

diesem gebotene günstige Bedingungen, veranlaßt werden, ihre

Verträge oder Geschäftsbeziehungen zur Beklagten zu beenden oder

einzuschränken.

Ein derart umfassendes, dem Kläger jede Betätigung in der

Branche auf Dauer untersagendes Wettbewerbsverbot verstößt gegen

die guten Sitten und ist nach § 138 BGB nichtig. Eine

einschränkende Auslegung einer solchen sittenwidrig knebelnden

Vereinbarung auf den zulässigen Inhalt kommt im Hinblick auf den

Schutzzweck der Bestimmung nicht in Betracht.

3. Durch die Erklärung der Beklagten im Schriftsatz vom

15.08.1995, es stehe dem Kläger völlig frei, neben der Beklagten im

Markt tätig zu sein und ihr als Marktteilnehmer Wettbewerb zu

bieten, er solle es nur unterlassen, ihre Mitarbeiterstrukturen zu

vernichten oder bestehende Versicherungsverträge umzudecken, war

der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt. Es fehlte nämlich nach

Abgabe dieser Erklärung an einem Feststellungsinteresse des

Klägers. Der Kläger hat, wie er sowohl erst - als auch

zweitinstanzlich vorgetragen hat, diese Erklärung so aufgefaßt, daß

ihm nur ein unlauteres, nach § 1 UWG verbotenes Abwerben von

Mitarbeitern oder Kunden, also insbesondere ein planmäßiges bzw.

mit unlauteren Mitteln erfolgtes Abwerben, untersagt sein solle.

Dem hat die Beklagte weder in erster Instanz noch in zweiter

Instanz widersprochen. Die Beklagte hat auch im Berufungsverfahren

das von ihr angenommene Nichteintreten der Erledigung nur damit

begründet, daß der Antrag bereits von vornherein unbegründet

gewesen sei, nicht hingegen damit, daß ihre Erklärung nicht so, wie

der Kläger sie verstanden hat, aufzufassen oder dieser Erklärung

etwa keine bindende Wirkung beizumessen sei. Aufgrund der Erklärung

der Beklagten war daher das Interesse des Klägers an der

Feststellung, daß er aufgrund der Vereinbarung vom 06.05.1991 nicht

gehindert sei, in Wettbewerb zur Beklagten zu treten, sondern nur

den gesetzlichen Bestimmungen unterliegt, entfallen.

III. Die Hilfswiderklage ist unbegründet.

1. Die Bedingung für die Erhebung der Widerklage ist

eingetreten. Die Widerklage war erkennbar davon abhängig, daß das

Gericht die ursprünglichen Anträge für zulässig und begründet

erachtete, sie war daher auch für den Fall erhoben, daß das Gericht

im Rahmen der Feststellung der Erledigung die ursprünglich

gestellten Anträge für zulässig und begründet hielt. Dies folgt

bereits aus der Verlesung des Antrags trotz Erledigungserklärung

durch den Kläger, die sonst ins Leere ginge. Die Beklagte hat

dieses Eventualverhältnis in der Berufungsinstanz auch ausdrücklich

klargestellt. Da auch die Feststellung der Erledigung die

Entscheidung über die ursprüngliche Zulässigkeit und Begründetheit

des Feststellungsantrags beinhaltet, ist die Bedingung für die

Erhebung der Widerklage eingetreten.

2. Die Widerklage ist unbegründet. Der Beklagten steht ein

Anspruch aus § 812 BGB, der allein in Betracht kommt, auf

Rückzahlung der in der zuerst geschlossenen Vereinbarung vom

06.05.1991 vereinbarten Summe nicht zu. Nach dem Wortlaut der

Vereinbarungen vom 06.05.1991 war auch unter Berücksichtigung des

Vorbringens der Beklagten Gegenleistung für die Zahlung der

9.000.000,00 DM nicht die Vereinbarung des Wettbewerbsverbots

entsprechend der später geschlossenen Vereinbarung; die

Vereinbarungen waren auch nicht Teil einer Geschäftseinheit nach §

139 BGB.

1. Nach dem klaren Wortlaut der Abfindungsvereinbarung waren die

9.000.000,00 DM als Abfindung für die Aufgabe des Besitzstandes und

als Ersatz für entgangene Einnahmen aufgrund der vorzeitigen

Vertragbeendigung zu zahlen. Das Wettbewerbsverbot war nach

Abschluß der Beendigungsvereinbarung in eine gesonderte Urkunde

aufgenommen worden. Bereits hieraus ergibt sich klar und eindeutig,

daß die Zahlung der 9.000.000,00 DM allein aufgrund der die

Beendigung des Vertrages herbeiführenden Vereinbarungen gezahlt

werden sollten, nicht aber für das erst anschließend in einer

gesonderten Urkunde vereinbarte Wettbewerbsverbot. Soweit die

Beklagte durch ihren erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten in

der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt hat, der Kläger

habe die Niederlegung des Wettbewerbsverbots in einer gesonderten

Urkunde aus steuerlichen Gründen gewünscht, tatsächlich habe man

die 9.000.000,00 DM nur deshalb gezahlt, weil der Kläger sich auf

die Wettbewerbsabrede eingelassen habe, folgt auch und gerade aus

diesem Vorbringen, daß es sich um rechtlich voneinander unabhängige

und selbständige Abreden handeln sollte. Wollten nämlich die

Parteien - und sei es aus steuerlichen Gründen - die rechtliche

Unabhängigkeit der Vereinbarung über das Wettbewerbsverbot von der

Zahlung der Abfindung, war diesem Willen entsprechend die

Vereinbarung auch rechtlich unabhängig von der Zahlung der

Abfindung gewollt. Die Vereinbarung, nach der die Zahlung der

9.000.000,00 DM als Abfindung und nicht als Gegenleistung für das

Wettbewerbsverbot ausgestaltet war, war kein Scheingeschäft nach §

117 BGB, sondern in vollem Umfang wirksam. Der von den Parteien

erstrebte Rechtserfolg in steuerlicher Hinsicht setzte nämlich

gerade die Gültigkeit der Vereinbarung, so wie sie geschlossen war,

voraus (vgl. hierzu Palandt-Heinrichs § 117 Rdnr. 4 m.w.N.). Das

Umgehungsgeschäft ist in einem derartigen Fall kein Scheingeschäft,

da die vereinbarten Rechtsfolgen ernsthaft gewollt sind.

Es fehlt aber auch an hinreichend konkretem Vorbringen der

Beklagten dazu, daß trotz der letztlich gewählten rechtlichen

Gestaltung der Zahlung als Abfindung beide Parteien übereinstimmend

bei Abfassung der Urkunden einen von deren Inhalt abweichenden

Willen hatten.

Dem Vorbringen der Beklagten ist auch nicht zu entnehmen, daß

eine Geschäftseinheit zwischen den zwei am 06.05.1991 geschlossenen

Vereinbarungen dergestalt bestünde, daß ohne den Abschluß des

Wettbewerbsverbots in der späteren Vereinbarung die frühere

Vereinbarung nicht geschlossen worden wäre. Die Wirksamkeit der

Aufhebung des Vertrages stellt die Beklagte selbst nicht in Frage.

Läge eine Geschäftseinheit im Sinne des § 139 BGB vor, wäre auch

die Vereinbarung über die Aufhebung des Vertragsverhältnisses

zwischen den Parteien nichtig.

2. Auch eine Anpassung des Vertrages nach den Grundsätzen über

den Wegfall der Geschäftsgrundlage ist nicht vorzunehmen. Die

Beklagte hat nämlich nicht vorgetragen, in welchem Umfang etwa die

Zahlung des Betrags von 9.000.000,00 DM teilweise auch die

Vereinbarung des Wettbewerbsverbots mitabgelten sollte.

Daß die Zahlung der 9.000.000,00 DM - entgegen dem klaren Inhalt

der Vertragsurkunden - ausschließlich für die Vereinbarung des

Wettbewerbsverbots vereinbart war, ist bereits nicht

nachvollziehbar dargelegt. Das Vorbringen der Beklagten, die

9.000.000,00 DM wären nicht gezahlt worden, wenn der Kläger sich

auf die Wettbewerbsvereinbarung nicht eingelassen hätte, beinhaltet

dies nicht. Angesichts des aufgrund der fristlosen Kündigung

regelungsbedürftigen Umstands des Ausscheidens des Klägers, seiner

etwaigen, und wenn auch nur behaupteten, erheblichen

Ausgleichsansprüche, angesichts auch des zur Rede stehenden

Wettbewerbsverbots und der hierfür zu zahlenden

Karenzentschädigung, hätte es substantiierter Darlegung der

Beklagten bedurft, daß die 9.000.000,00 DM nicht wenigstens

teilweise auch zur Regelung dieser Rechtsverhältnisse gezahlt

waren. Es ist lebensfremd anzunehmen, daß entgegen dem Wortlaut der

Vereinbarungen die Zahlung ausschließlich und nur für die

Vereinbarung des Wettbewerbsverbots gezahlt worden waren. Selbst

wenn die Vereinbarung über die Zahlung der 9.000.000,00 DM

teilweise auch wegen des Wettbewerbsverbots getroffen worden wäre,

ist aufgrund des Vorbringens der Beklagten auch nicht annähernd

feststellbar und schätzbar, in welchem Umfang die Zahlung hierauf

erfolgte. Angesichts der Vielzahl der regelungsbedürftigen Punkte

läßt sich ohne entsprechendes konkretes Vorbringen nicht

feststellen, wieviel den Parteien der Abschluß der

Wettbewerbsvereinbarung "wert" war, welcher Betrag hierauf also

entfiel.

IV. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus § 97, 708

Nr. 10, 711 ZPO.

Der Streitwert für das Verfahren in 1. Instanz wird unter

teilweiser Abänderung der Festsetzung im erstinstanzlichen Urteil

hinsichtlich der Klage für die Zeit nach dem 18.10.1995

(Erledigungserklärung) auf 250.000,- DM festgesetzt. Nach

einseitiger Erledigungserklärung entspricht der Streitwert nach

ständiger Rechtsprechung des Senats einem Bruchteil des bisherigen

Gegenstandswertes, den der Senat vorliegend mit 1/2 angemessen für

bewertet hält.

Streitwert für das Berufungsverfahren und zugleich

Urteilsbeschwer: 9.250.000,00 DM

(Klage: 250.000,00 DM

Hilfswiderklage: 9.000.000,00 DM).






OLG Köln:
Urteil v. 23.08.1996
Az: 22 U 10/96


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/da0e8cb96355/OLG-Koeln_Urteil_vom_23-August-1996_Az_22-U-10-96




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