Oberlandesgericht Frankfurt am Main:
Urteil vom 10. Juni 2008
Aktenzeichen: 5 U 134/07

(OLG Frankfurt am Main: Urteil v. 10.06.2008, Az.: 5 U 134/07)

Tenor

Die Berufungen der Kläger zu 4), 5) und 6) gegen das Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main vom 1. Juni 2007 werden zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 1. Juni 2006 (3-5 O 222/06) wird im Kostenpunkt dahingehend geändert, dass von den Kosten des ersten Rechtszuges die Klägerin zu 3) die in ihrem Verfahren bis zur Verbindung entstandenen Gerichtskosten sowie ihre eigenen außergerichtlichen Kosten jeweils zu 50 %, die Klägerin zu 4) die in ihrem Verfahren bis zur Verbindung entstandenen Gerichtskosten und ihre eigenen außergerichtlichen Kosten voll sowie die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) zu 20 %, die Klägerin zu 5) und der Kläger zu 6) die in ihrem Verfahren bis zur Verbindung entstandenen Gerichtskosten jeweils zu 50 %, ihre eigenen außergerichtlichen Kosten voll sowie die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) jeweils zu 15 %, der Kläger zu 7) die gerichtlichen Kosten seines Verfahrens bis zur Verbindung sowie seine eigenen außergerichtlichen Kosten zu jeweils 50 %, die Beklagte zu 1) die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 1, 2, 3 und 7 im Übrigen zu tragen haben.

Von den Kosten des zweiten Rechtszuges haben die Klägerin zu 4) von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) jeweils 30 % sowie ihre eigenen außergerichtlichen Kosten voll, die Klägerin zu 5) und der Kläger zu 6) jeweils von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) 35 % sowie ihre eigenen außergerichtlichen Kosten voll zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger zu 4), 5) und 6) dürfen die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zu 1) vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

I. Die Kläger sind Aktionäre der Beklagten zu 1). Über deren Vermögen war im Jahre 2003 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zu 2) als Insolvenzverwalter bestellt worden. Durch Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 12.1.2007 wurde das Insolvenzverfahren aufgehoben. Am 11.3.2008 stellte die Beklagte erneut Insolvenzantrag. Bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz wurde eine Entscheidung hierüber nicht bekannt.

Gegenstand des Rechtsstreits sind auf der Hauptversammlung der Beklagten zu 1) am 20.11.2006 gefasste Beschlüsse. Deren Tagesordnung wurde am 10.10.2006 bzw. 12.10.2006 im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht.

Die gemäß § 175 Abs. 2 AktG auszulegenden Unterlagen wurden in den Geschäftsräumen der A-GmbH in O1 ausgelegt. Ein schriftlicher Vorstandsbericht zum Tagesordnungspunkt 6 wurde nicht erstellt. Eine gutachterliche Unternehmensbewertung über den Wert der einzubringenden Sacheinlage zu der Beschlussfassung zu Tagesordnungspunkt 7 wurde weder vor der Versammlung noch während der Versammlung ausgelegt und den Minderheitsaktionären zur Kenntnis gebracht.

Gegenstand der Hauptversammlung waren u.a. Beschlussfassungen zu TOP 4 bis 10 und 12, für deren Inhalt auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen wird. Von den berufungsführenden Klägern legte lediglich die Klägerin zu 4) Widerspruch gegen die Beschlussfassungen der Hauptversammlung zu Protokoll ein. Die Klägerin zu 5) war auf der Hauptversammlung nicht anwesend oder vertreten.

Die Kläger haben erstinstanzlich die Auffassung vertreten, dass die Beschlussfassungen der streitgegenständlichen Hauptversammlung nichtig seien. In der Einberufung seien zu Unrecht zwei alternative Möglichkeiten zum Nachweis der Teilnahmeberechtigung angegeben worden. Weiterhin sei die Ladungsfrist nicht gewahrt worden. Zudem ergebe sich die Anfechtbarkeit daraus, dass die Unterlagen nach § 175 Abs. 2 AktG in den Räumen der A-GmbH ausgelegt worden seien. Für die übrigen erhobenen Rügen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Erstinstanzlich haben alle Kläger beantragt,

die Nichtigkeit des unter TOP 7 gefassten Beschlusses über die Erhöhung des Grundkapitals gegen Sacheinlagen sowie die entsprechende Satzungsänderung festzustellen bzw. diesen für nichtig zu erklären; darüber hinaus haben die Kläger zu 2), 3), 5), 6) und 7) die Feststellung der Nichtigkeit bzw. Nichtigerklärung der Tagesordnungspunkte 4, 8, 9, 10 und 12, die Kläger zu 1) und 4) auch des Tagesordnungspunktes 6), die Klägerin zu 4) auch des Tagesordnungspunktes zu 5) beantragt.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Für ihr Vorbringen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Die Klage der Klägerin zu 4) ist dem Vorstand der Beklagten zu 1) am 8.2.2007 zugestellt worden. Ausweislich der Zustellungsurkunde vom 19.1.2007 (Bl. 196 d.A.) konnte sie unter der angegebenen Anschrift nicht zugestellt werden. Dem Aufsichtsratsmitglied B der Beklagten ist die Klage hingegen bereits am 16.1.2007 zugestellt worden.

Mit Urteil vom 1.6.2007, auf welches Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Beschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten vom 20.11.2006 zu TOP 4, 6, 7, 8, 9, 10 und 12 für nichtig erklärt.

Die Klagen der Kläger zu 4), 5) und 6) hat das Landgericht als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Klage der Klägerin zu 4) nicht innerhalb der Anfechtungsfrist erhoben worden sei, weil die Zustellung an den Vorstand der Beklagten wegen unzureichender Angabe der zustellungsfähigen Anschrift erst am 8.2.2007 und damit nicht mehr "demnächst" im Sinne von § 167 ZPO erfolgt sei. Die Klägerin zu 5) und der Kläger zu 6) seien nicht antragsbefugt, weil sie keinen Widerspruch erklärt haben (§ 175 Nr. 1 AktG), kein Einberufungsfehler vorliege (§ 275 Nr. 2 AktG) und der Beschluss zu TOP 7 auch nicht zu einem Sondervorteil für einen Aktionär führe (§ 245 Nr. 3 AktG).

Hiergegen wenden sich die Kläger zu 4), 5) und 6) mit ihren Berufungen. Die Klägerin zu 4) macht geltend, es sei nicht ihr Verschulden, dass die Zustellung an den Vorstand der Beklagten nicht unter der Anschrift der Beklagten möglich gewesen sei; jedenfalls habe der Vorstand innerhalb der Klagefrist Kenntnis von der Klage erhalten.

Die Klägerin zu 4) beantragt,

die angefochtene Entscheidung abzuändern und den Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 20.11.2006 zu TOP 5 für nichtig zu erklären, hilfsweise festzustellen, dass der Beschluss zu TOP 5 nichtig ist sowie im übrigen die Erledigung der Hauptsache ihrer Klage festzustellen.

Die Klägerin zu 5) und der Kläger zu 6) beantragen,

die angefochtene Entscheidung abzuändern und die Erledigung der Hauptsache ihrer Klage festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufungen insgesamt zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

II. Die Berufungen der Kläger zu 4), 5) und 6) sind zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und gerechtfertigt worden. Hierbei kann dahinstehen, ob die Berufung des Klägers zu 6) für sich genommen zulässig begründet worden ist, da die Klägerin zu 5) die Berufung durchgeführt hat und der Kläger zu 6) ihr notwendiger Streitgenosse ist (MüchKomm/Schilken ZPO, 2. Aufl. 2000, § 62 Rdz. 52; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., Rdz. 42 zu § 62 ZPO; Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 62 Rdz. 32; HK-ZPO/Kayser, 2. Aufl. 2007, § 62 Rdz. 23). Jedoch waren die Klagen der Berufungsführer von Anfang an unbegründet. Auch soweit sie den Rechtsstreit in der Berufungsinstanz für erledigt erklärt haben, waren die Berufungen daher als unbegründet zurückzuweisen.

1. Die Berufung der Klägerin zu 4) hat keinen Erfolg, denn die Anfechtungsfrist ist nicht gewahrt. Insoweit wird auf die zutreffende Begründung des Landgerichts Bezug genommen. Alle anderen Kläger haben Zustelladressen in ihren Klageschriften benannt, unter denen eine Zustellung erfolgen konnte. Für eine Zustellungsvereitelung unter der von der Klägerin zu 4) angegeben Anschrift sind Anhaltspunkte nicht erkennbar. Schon aus den Teilnahmebedingungen (Bl. 282 d.A.) ergibt sich, dass die Beklagte seinerzeit keine eigenen Geschäftsräume hatte. Soweit die Klägerin zu 4) eine Kenntnis des Vorstands von ihrer Klage und damit eine Heilung des Zustellmangels vor Ablauf der Anfechtungsfrist mit dem Klageabweisungsantrag im Schriftsatz vom 1.2.2007 begründen will, ist dies nicht schlüssig, da es der Zustellung an Vorstand und Aufsichtsrat bedarf, wie das Landgericht unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zutreffend festgestellt hat. Außerdem rügt die Beklagte entgegen dem Vortrag der Klägerin zu 4) ausdrücklich auf Seite 8 dieses Schriftsatzes (Bl. 210 d.A.) die fehlende Zustellung an den Vorstand. Es liegt auch kein zur Nichtigkeit führender Einladungsmangel vor (dazu nachfolgend unter 2.).

2. Die Berufungen der Klägerin zu 5) und des Klägers zu 6) haben ebenfalls keinen Erfolg. Mit zutreffender Begründung € und insoweit mit der Berufung auch nicht angegriffen - hat das Landgericht einen Sondervorteil für einen Aktionär durch den Beschluss zu TOP 7 verneint (§ 245 Nr. 3 AktG).

Auch ein zur Nichtigkeit führender oder das Anfechtungsrecht gemäß § 245 Nr. 2 AktG begründender Einladungsmangel liegt nicht vor.

a) Das Landgericht hat zu Recht entschieden, dass die Beschlüsse der Hauptversammlung vom 20.11.2006 nicht wegen eines Einberufungsmangels nach § 241 Nr. 1 AktG nichtig sind. Es stimmt mit dem Gesetz überein und stellt auch keinen Satzungsverstoß dar, dass die Beklagte in der am 12.10.2006 im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemachten Einladung (Anlage B 3 - Bl. 282 d.A.) zwei alternative Möglichkeiten des Nachweises der Teilnahmeberechtigung aufgezeigt hat, nämlich einerseits die Hinterlegung der Aktien bis zum Beginn des 30.10.2006, 0.00 Uhr, auf der (unstreitigen) Grundlage der Satzung und der durch das € verlängerten Hinterlegungsfrist und andererseits den Nachweis des Anteilsbesitzes auf den 30.10.2006, 0.00 Uhr, durch das Depot führende Institut in Textform (record date). Hat wie hier eine börsennotierte Aktiengesellschaft für die Übergangszeit von altem zu neuem Recht keinen Vorratsbeschluss (vgl. § 16 Satz 3 EGAktG) gefasst, der der neuen Rechtslage entspricht, oder die Satzung nach Inkrafttreten der Neuregelung noch nicht an diese angepasst, tritt das bisherige statuarische Hinterlegungserfordernis als zusätzliche Möglichkeit neben den ab 1.11.2005 zwingend eröffneten Nachweis des Depot führenden Instituts (OLG Stuttgart Beschluss vom 12.10.2007 - 20 U 13/07, ZIP 2008, 182, zitiert nach Juris Rz 6; ebenso OLG München, Beschluss vom 17.01.2008 - 7 U 2358/07, zitiert nach Juris Rz 6, 8 € jeweils m.w.N.). Für diesen Fall ordnet § 16 Satz 2 EGAktG an, dass für den Zeitpunkt der Hinterlegung anstelle der in der Satzung vorgesehenen Frist auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung abzustellen ist. Darin erschöpft sich der Regelungsgehalt dieser Übergangsvorschrift, die ihr Ziel, eine sonst mögliche Doppelanmeldung zu verhindern, durch diese Fristenanpassung erreicht. Sie hat weder nach dem Wortlaut noch nach ihrem Regelungszusammenhang oder -zweck und auch nicht nach dem Willen des Gesetzgebers die Bedeutung, dass anstelle des zwingend zulässigen Nachweises nach dem Record-date-Modell nur die satzungsmäßige Hinterlegung möglich wäre (vgl. OLG Stuttgart, OLG München jeweils wie vor).

b) Auch die Berechnungsvorschrift des § 123 Abs. 4 AktG ist beachtet. Der Tag der Hauptversammlung vom 20.11.2006 durfte danach nicht mitgezählt werden. Deshalb war der 1. Tag vor der Hauptversammlung Sonntag, der 19.10.2006. Von dort aus weiter zurückgerechnet ergibt sich als 21. Tag vor der Hauptversammlung Montag, der 30.10.2006. Auf seinen Beginn um 0.00 Uhr wurde in der Einberufung deshalb zu Recht abgestellt. Unschädlich ist, dass der dem 30.10.2006 vorangehende Tag ein Sonntag ist, denn bei dem record date handelt es sich ebenso wie bei dem Hinterlegungszeitpunkt gemäß § 16 Satz 2 EGAktG nicht um eine Frist, sondern um einen Zeitpunkt (vgl. Reger in Heidelberger Kommentar zum AktG, 2008, § 123 Rz 11).

c) Auch die Einberufungsfrist ist gewahrt. Sie beträgt mindestens 30 Tage (§ 123 Abs. 1 AktG) und verlängert sich um eine Anmeldefrist von maximal 7 Tagen (§ 123 Abs. 2 S. 2, 3 AktG), die durch die Einberufung am 12.10.2006 gewahrt ist. Auch nach altem Recht ergab sich ein maximaler zusätzlicher Vorlauf von 7 Tagen (vgl. § 123 Abs. 3 €Hinterlegung- und Abs. 4 €Anmeldung- AktG a.F. ). Eine Gesamtfrist von 51 Tagen, die sich ergäbe, wenn man auf den Zeitpunkt der Hinterlegung nach § 16 Satz 2 EGAktG als Anmeldefrist abstellen würde, entspricht nicht dem Zweck des § 16 Satz 2 EGAktG, der eine Doppellegitimation verhindern soll und deshalb nur für die Legitimation auf den Beginn des 21. Tages abstellt. Wegen dieses eindeutig feststellbaren Zwecks geht das Landgericht im Anschluss an Hüffer (AktG, 7. Aufl., 2006, § 123 Rz 17) mit Recht davon aus, dass ein Vorlauf von 37 Tagen ausreicht.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 97 Abs. 1, 100, 269 Abs. 3 S. 2, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die erstinstanzliche Kostenentscheidung war von Amts wegen zu berichtigen. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.






OLG Frankfurt am Main:
Urteil v. 10.06.2008
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