Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 16. Mai 2011
Aktenzeichen: AnwZ (Brfg) 20/10

(BGH: Beschluss v. 16.05.2011, Az.: AnwZ (Brfg) 20/10)

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 24. September 2010 wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

1. Die Beklagte hat mit Bescheid vom 14. Mai 2010 die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft widerrufen. Die Klage gegen diesen Bescheid hat der Anwaltsgerichtshof mit dem Kläger am 25. November 2010 und seinen Prozessbevollmächtigten am 26. November 2010 zugestelltem Urteil abgewiesen. Der Kläger hat beantragt, die Berufung gegen das Urteil zuzulassen.

2. Dieser Antrag ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 5 Satz 1 VwGO abzulehnen. Der Antrag ist unzulässig, denn der Kläger hat ihn nicht begründet. Die Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung beträgt nach § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils. Diese Frist lief 1 hier am 26. Januar 2011 ab. Eine Antragsbegründung ist weder bis zu diesem Zeitpunkt noch danach eingegangen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 BRAO.

4. Dieser Beschluss ist gemäß § 112c Abs. 1, § 112e Satz 2 BRAO, § 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.

Tolksdorf Roggenbuck Seiters Stüer Martini Vorinstanz:

AGH Hamm, Entscheidung vom 24.09.2010 - 1 AGH 57/10 - 3






BGH:
Beschluss v. 16.05.2011
Az: AnwZ (Brfg) 20/10


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