Bundespatentgericht:
Beschluss vom 2. November 2009
Aktenzeichen: 19 W (pat) 65/06

(BPatG: Beschluss v. 02.11.2009, Az.: 19 W (pat) 65/06)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat in dem Beschluss vom 2. November 2009, Aktenzeichen 19 W (pat) 65/06, entschieden, dass die Beschwerde gegen den Beschluss des Deutschen Patentund Markenamts zurückgewiesen wird.

In der Entscheidung ging es um eine Anmeldung für einen Umrichtermotor, bei dem der Umrichter statt des Klemmenkastens radial am Umfang des Motors angeordnet ist. Die Anmelderin hatte beantragt, den Beschluss des Deutschen Patentund Markenamts aufzuheben und das Patent zu erteilen. Das Gericht kam jedoch zu dem Schluss, dass der Gegenstand des Patentanspruchs nicht neu ist.

Die Druckschrift DE 199 56 429 A1, die bereits in einer anderen Beschwerdesache als entscheidungsrelevant genannt worden war, ist auch in diesem Verfahren relevant. Diese Druckschrift zeigt einen Umrichtermotor, bei dem sich das Umrichtergehäuse etwa um den halben Umfang des Motorgehäuses erstreckt, was der in der Anmeldung beschriebenen U-Form des Umrichtergehäuses entspricht. Daher enthält der bekannte Motor alle Merkmale des Patentanspruchs.

Das Gericht hat festgestellt, dass die Beschwerde zulässig ist, aber keinen Erfolg hat. Dies bedeutet, dass der Beschluss des Deutschen Patentund Markenamts bestätigt wird. Die Anmelderin erhält das angestrebte Patent nicht.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 02.11.2009, Az: 19 W (pat) 65/06


Tenor

BPatG 154 Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Das Deutsche Patentund Markenamt -Prüfungsstelle für Klasse H02K -hat die am 14. Juli 2005 eingereichte Anmeldung durch Beschluss vom 5. September 2006 mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gegenüber dem Stand der Technik nicht erfinderisch sei.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.

Sie beantragt, den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H02K des Deutschen Patentund Markenamts vom 5. September 2006 aufzuheben und das nachgesuchte Patent mit den ursprünglich eingereichten Unterlagen vom 14. Juli 2005 zu erteilen.

Der Vorsitzende wies darauf hin, dass die Druckschrift DE 199 56 429 A1, die der Anmelderin vom Senat bereits zu der ebenfalls am 2. November 2009 verhandelten Beschwerdesache 19 W (pat) 71/06 im Ladungszusatz als entscheidungsrelevant genannt worden ist, auch in diesem Verfahren relevant ist.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig hat aber keinen Erfolg.

1. Die Anmeldung betrifft einen Umrichtermotor. Bei der hier interessierenden Bauart wird der Umrichter statt des Klemmenkastens radial am Umfang des Motors angeordnet. Um aufgabengemäß die Gesamthöhe zu verringern und die Kühlung zu verbessern, soll das Gehäuse des Umrichters motorseitig U-förmig ausgebildet sein.

Der Anspruch 1 beschreibt das wie folgt:

"Umrichtermotor, umfassend einen Motor (2) und einen Umrichter (4), wobei der Umrichter (4) radial auf dem Motor (2) angeordnet ist und wobei eine dem Motor (2) zugewandte Seite (28) des Gehäuses (22) des Umrichters (4) U-förmig ausgebildet ist."

2.

Als Fachmann sieht der Senat einen Diplomingenieur (FH) der Fachrichtung Elektrotechnik mit Erfahrung in der Entwicklung von Umrichterantrieben.

3.

Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist nicht neu.

Die DE 199 56 429 A1 zeigt einen Umrichtermotor für eine Umwälzpumpe mit einem Motor 2 und einem Umrichter ("Frequenzumformer", Sp. 2, Z. 62 bis 65) wobei sich das Umrichtergehäuse (Klemmenkasten 3) etwa um den halben Umfang des runden Motorgehäuses erstreckt (Sp. 2, Z. 66 bis Sp. 3, Z. 2, Fig. 1, 2). Das entspricht der auf Seite 3, Absatz 4 bis Seite 4, Absatz 1 beschriebenen und in Figur 2 gezeigten Umfassung des Motorgehäuses durch das Umrichtergehäuse nach der Anmeldung. Damit ist auch der bekannte Umrichter radial auf dem Motor angeordnet und eine dem Motor zugewandte Seite des Gehäuses des Umrichters U-förmig im Sinne der Anmeldung ausgebildet. Der bekannte Motor weist also alle Merkmale des Anspruchs 1 auf.

Die auf den nicht patentfähigen Anspruch 1 zurückbezogenen Ansprüche 2 bis 13 teilen das Schicksal des Anspruchs 1.

Bertl Kirschneck Dr. Kaminski Dr. Scholzprö






BPatG:
Beschluss v. 02.11.2009
Az: 19 W (pat) 65/06


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/d9c305a6228f/BPatG_Beschluss_vom_2-November-2009_Az_19-W-pat-65-06




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