Landgericht Dortmund:
Beschluss vom 24. Februar 2005
Aktenzeichen: 18 O 1/05

(LG Dortmund: Beschluss v. 24.02.2005, Az.: 18 O 1/05)

Tenor

Gemäß §§ 327 e Abs. 2, 319 Abs. 6 AktG wird festgestellt, dass die Erhebung der beim Landgericht Dortmund unter dem Aktenzeichen 18 O 136/04 anhängigen Klage gegen den Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung der Antragstellerin vom 15.10.2004 über die Übertragung der Aktien der Minderaktionäre auf die Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung nach §§ 327 a ff. AktG der Eintragung des Beschlusses in das Handelsregister nicht entgegensteht.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsgegner und die Nebenintervenienten zu je 1/17.

Gründe

I.

Am 15.10.2004 beschloss die außerordentliche Hauptversammlung der Antragstellerin auf Verlangen ihrer Hauptaktionärin, der X die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre), gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung (sogenanntes Squeezeout). Gegen diesen Beschluss sind bei dem erkennenden Gericht mehrere Nichtigkeits- und Anfechtungsklagen erhoben worden, denen etliche Nebenintervenienten beigetreten sind. Die erkennende Kammer hat alle Klagen unter dem führenden Geschäftszeichen 18 O 136/04 verbunden.

Im vorliegenden Verfahren begehrt die Antragsstellerin die Freigabe der Eintragung in das Handelsregister gemäß §§ 327 e Abs. 2, 319 Abs. 6 AktG mit der Begründung, die erhobenen Anfechtungsklagen seien offensichtlich unbegründet. Darüber hinaus entstehe der Antragstellerin im Falle der Verzögerung der Eintragung ein finanzieller Nachteil im Volumen von ca. 1.100.000,00 € jährlich.

Die Antragstellerin beantragt,

es wird gemäß §§ 327 e Abs. 2, 319 Abs. 6 AktG festgestellt, dass die Erhebung der beim Landgericht Dortmund unter dem Aktenzeichen 18 O 136/04 anhängigen Klage der Antragsgegner gegen den Beschluss der außerordentlichen Hauptversammlung der Antragstellerin vom 15.10.2004 über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung nach §§ 327 a ff. AktG der Eintragung des Beschlusses in das Handelsregister nicht entgegensteht.

Die Antragsgegner und Nebenintervenienten beantragen,

den Antrag kostenpflichtig zurückzuweisen.

Sie sind der Auffassung, die erhobenen Nichtigkeits- und Anfechtungsklagen seien keinesfalls unbegründet und wiederholen und vertiefen hierzu dass im Hauptsacheverfahren Vorgebrachte. Zudem halten sie den drohenden finanziellen Schaden für nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht.

II.

Der Antrag auf Freigabe der Eintragung des Hauptversammlungsbeschlusses hat Erfolg. Die erhobenen Nichtigkeits- und Anfechtungsklagen sind "offensichtlich unbegründet" im Sinne von 319 Abs. 6 S. 2 AktG. Zur Begründung bezieht sich die Kammer auf die Entscheidungsgründe des am 07.04.2005 in dem Hauptsacheverfahren verkündeten Urteils, mit dem die Nichtigkeits- und Anfechtungsklagen abgewiesen worden sind. Die Kammer hat die Sach- und Rechtslage in dem Hauptsacheverfahren sorgfältig überprüft und ist nach vollständiger Durchdringung des Streitstoffes und Entscheidung sämtlicher anstehender Rechtsfragen davon überzeugt, dass weder ein Nichtigkeitsgrund gemäß § 241 AktG, noch eine Gesetzes- oder Satzungsverletzung im Sinne von § 243 Abs. 1 AktG vorliegt. Dieses Ergebnis ist nach Auffassung der Kammer eindeutig, und beruht nicht etwa auf der Anwendung von Beweislastregeln. Folglich war dem Freigabeverlangen der Antragstellerin stattzugeben. Auf die weitere Frage, ob die Freigabe auch zur Abwendung wesentlicher Nachteile für die Antragstellerin erforderlich erscheint, kam es danach nicht mehr an.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 101 Abs. 2, 69, 100 Abs. 1 ZPO.






LG Dortmund:
Beschluss v. 24.02.2005
Az: 18 O 1/05


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