Bayerischer Verwaltungsgerichtshof:
Urteil vom 22. Dezember 2011
Aktenzeichen: 8 BV 10.1795

(Bayerischer VGH: Urteil v. 22.12.2011, Az.: 8 BV 10.1795)

Tenor

I. 1. Das Verfahren der Klägerin zu 2 wird nach Rücknahme der Klage eingestellt.

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 14. Juni 2010 ist insoweit wirkungslos.

2. Die Klägerin zu 2 trägt die Kosten ihres Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

II. 1. Im Verfahren der Klägerin zu 1 wird die Berufung zurückgewiesen.

2. Die Klägerin zu 1 trägt insoweit die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

3. Das Urteil ist insoweit hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird im Verfahren der Klägerin zu 1 zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Kostentragung für die Verlegung von Telekommunikationslinien im Zusammenhang mit einer planfestgestellten Hochwasserschutzmaßnahme.

1. Mit Schreiben vom 13. März 2009 beantragten die Beigeladene und der Beklagte, vertreten durch das Wasserwirtschaftsamt Deggendorf, als Vorhabenträger die Einleitung eines Planfeststellungsverfahrens für die Errichtung von Hochwasserschutzanlagen zum Schutz vor einem hundertjährlichen Hochwasser der Donau im Markt Hofkirchen. Gegenstand des Vorhabens ist die Aufhöhung und Anpassung der bestehenden Hochwasserschutzanlagen unmittelbar entlang der Donau sowie die Anpassung der Binnenentwässerung mit Neubau des Schöpfwerks Hofkirchen. Dabei soll auch die Staatsstraße St 2125 in einer Entfernung von ca. 600 m vom östlichen Ufer der Donau im Bereich des Fischerwiesengrabens auf einer Länge von ca. 250 m erhöht und der für dieses Gewässer bestehende Durchlass unter der Staatsstraße mit einem Durchmesser von 1 m (DN 1000) durch einen neuen Durchlass mit einem Durchmesser von 1,40 m (DN 1400) ersetzt werden.

2. Die Klägerin zu 1 betreibt ein Telekommunikationsnetz für die Öffentlichkeit. Sie ist Eigentümerin des Netzes, zu dem auch die streitbefangenen Telekommunikationslinien gehören. Die Klägerin zu 2, eine Tochtergesellschaft der Klägerin zu 1, ist ein mit der Unterhaltung des Netzes beauftragtes Dienstleistungsunternehmen. In dem betroffenen Bereich der Staatsstraße St 2125 befinden sich zwei Telekommunikationslinien der Klägerin zu 1 (im Folgenden: TK-Linie 1 und TK-Linie 2). Die nördlich entlang der Staatsstraße im Straßengrund verlaufende TK-Linie 1 liegt unmittelbar über dem bestehenden Durchlass. Die südlich der Staatsstraße in etwa parallel zur Straße teilweise in Privatgrund verlaufende TK-Linie 2 befindet sich unter Rohrniveau im Erdreich.

3. Die Planunterlagen lagen vom 30. April 2009 bis 2. Juni 2009 im Markt Winzer und vom 19. Mai 2009 bis 18. Juni 2009 im Markt Hofkirchen aus. Die Auslegung des Plans wurde im Markt Winzer am 30. April 2009 und im Markt Hofkirchen am 13. Mai 2009 öffentlich bekannt gemacht. Mit Schreiben vom 22. April 2009 gab das Landratsamt Passau der Klägerin zu 1 als nicht ortsansässiger Betroffenen unter Übersendung eines Teils der Planunterlagen Gelegenheit, sich zu der Maßnahme zu äußern. Mit Schreiben vom 29. Mai 2009 erhob die Klägerin zu 2 gegen das Vorhaben Einwendungen. Sie machte geltend, dass sich zu beiden Seiten der Staatsstraße Telekommunikationsleitungen der Klägerin zu 1 befänden. Die Leitungen seien auf der gesamten Baustrecke an das neue Höhenniveau der Staatsstraße anzupassen. Die Kosten für notwendige Änderungen seien von dem Verursacher zu tragen. Am 30. November 2009 fand ein Erörterungstermin statt, an dem die Klägerinnen nicht teilnahmen.

Mit Beschluss vom 22. Februar 2010 stellte das Landratsamt Passau den Plan für das Vorhaben fest. Als Zweck des Vorhabens ist im Planfeststellungsbeschluss die Sicherstellung des Hochwasserschutzes im Ortsbereich des Markts Hofkirchen entsprechend den Anforderungen des Landesentwicklungsprogramms Bayern und als Zweck der Aufhöhung der Staatsstraße St 2125 die Verhinderung eines Rückstaus des Donauhochwassers über die Kleine Ohe und den Fischerwiesengraben in den Ortsbereich von Hofkirchen sowie die Verhinderung der Überflutung der Staatsstraße angegeben. Im Wege der Auflage ist festgelegt, dass der Durchlass für den Fischerwiesengraben zur Aufrechterhaltung und Verbesserung der Tierwanderbeziehungen tiergerecht zu gestalten ist (€fischottergerechte Gestaltung€). Nach der Planbegründung soll der neue Durchlass mit einem Absperrschieber versehen werden, der bei einem fünfjährlichen Donauhochwasser von 304,7 über NN geschlossen werden soll, um einen Rückstau der Donau über den Fischerwiesengraben in die bebauten Flächen zu unterbinden. Weiter ist in den festgestellten Planunterlagen festgelegt, dass die beiden Telekommunikationslinien der Klägerin zu 1 im Zuge der Durchführung des Vorhabens zu verlegen seien. Die im Anhörungsverfahren erhobenen Einwendungen wies das Landratsamt zurück. Bezüglich der Verlegung der Telekommunikationsleitungen ist in den Gründen des Beschlusses unter Hinweis auf § 72 TKG ausgeführt, der Nutzungsberechtigte habe die gebotenen Anpassungsmaßnahmen auf eigene Kosten zu bewirken. Der Planfeststellungsbeschluss wurde am 26. Februar 2010 im Markt Winzer und am 3. März 2010 im Markt Hofkirchen öffentlich bekannt gemacht.

4. Am 22. März 2010 erhoben die Klägerinnen beim Verwaltungsgericht Regensburg Klage mit dem Ziel der Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um die Anordnung, dass die Beigeladene und der Beklagte zur Zahlung einer angemessenen Entschädigung in Geld für Aufwendungen der notwendigen Verlegung der Telekommunikationslinien verpflichtet werden. Mit Urteil vom 14. Juni 2010 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerinnen hätten keinen Anspruch auf Planergänzung. Hinsichtlich der TK-Linie 2 sei bereits fraglich, ob sie im Bereich des bisherigen Straßenkörpers liege. Sollte sie außerhalb des Straßenkörpers in privaten Grundstücken liegen, seien die Klägerinnen präkludiert, weil sie dies im Verwaltungsverfahren nicht vorgetragen hätten. Im Übrigen hätten sie nicht substanziiert dargelegt, dass die TK-Linie außerhalb des Straßenkörpers rechtlich gesichert sei und ihnen somit überhaupt eine entschädigungsrechtliche Rechtsposition zustehe. Soweit eine Verlegung von im öffentlichen Straßenbereich befindlichen TK-Linien erforderlich werde, sei ein Entschädigungsanspruch durch die Regelung des § 72 Abs. 3 TKG ausgeschlossen. Die Voraussetzungen des § 72 Abs. 1 TKG seien erfüllt. Die Aufhöhung der Staatsstraße St 2125 mit Vergrößerung des bestehenden Durchlasses stelle eine vom Unterhaltungspflichtigen beabsichtigte Änderung eines Verkehrswegs im Sinne dieser Vorschrift dar. Zwar bestehe die Anpassungspflicht nur, soweit sich die Planung des Wegeunterhaltungspflichtigen auf verkehrsbezogene Gründe stützen könne. Solche Gründe lägen hier aber vor. Ohne Aufhöhung der Staatsstraße St 2125 seien bei Hochwasser Erosionen am Straßenkörper durch Überflutungen zu befürchten. Daneben diene die Straße künftig als Deich. Dass die Aufhöhung der Staatsstraße auch aus hochwasserschutzrechtlichen Gesichtspunkten erfolgen solle, sei unerheblich. Ebenso sei unbeachtlich, dass der Schwerpunkt des Gesamtvorhabens nicht im Interesse des Straßenbaulastträgers, sondern der Vorhabensträger liege.

5. Zur Begründung der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung macht die Klägerin zu 1 im Wesentlichen geltend: Die Verlegung der Telekommunikationslinien werde nicht durch die Aufhöhung der Staatsstraße St 2125, sondern durch die Vergrößerung des Durchlasses am Fischerwiesengraben verursacht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof (BGH vom 23.3.2006 BGHZ 167, 1; vom 19.6.2008 NVwZ-RR 2008, 734) sei das Leitungsrecht ein entschädigungsfähiges Recht. § 72 Abs. 3 TKG sei nicht einschlägig, weil sich hierauf nur der Wegebaulastpflichtige, nicht aber Dritte berufen könnten, auch wenn sie im öffentlichen Interesse tätig würden. Die Änderung der Staatsstraße sei nicht vom Straßenbaulastträger, sondern von den Vorhabenträgern beabsichtigt. Nach einer weiteren Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH vom 27.2.2003 NVwZ 2003, 1018) könne die Kostenfolgeregelung des § 72 Abs. 3 TKG nur ausnahmsweise eintreten, wenn die Änderung des Verkehrswegs mit Rücksicht auf das Verkehrsinteresse eines anderen Vorhabenträgers erfolge. Das sei nicht der Fall. Zweck des planfestgestellten Vorhabens seien nicht verkehrliche Gründe, sondern die Sicherstellung des Hochwasserschutzes. Dafür, dass der Beklagte als Straßenbaulastträger kein Verkehrsinteresse an der Aufhöhung der Staatsstraße St 2125 habe, spreche auch, dass er nach dem Planfeststellungsbeschluss nicht die Kosten für die Aufhöhung der Straße tragen müsse. Der Beklagte habe eine finanzielle Verantwortlichkeit für die Maßnahme ausdrücklich abgelehnt. Im Übrigen sei die Verlegung der Telekommunikationslinien durch die Vergrößerung des Durchlasses veranlasst. Damit erfolge die Verlegung nicht aus verkehrlichen, sondern ausschließlich aus naturschutzrechtlichen Gründen. Zwar verbessere der Durchlass die Rückstausituation bei Binnenhochwasser, solange die Donau unterhalb eines bestimmten Hochwasserpegels bleibe. Steige sie aber über diesen Wert, werde der Abflussdurchlass geschlossen, um das Abfließen des Wassers in das hinter dem Damm gelegene Gebiet zu verhindern. In diesem Fall verliere der Durchlass seinen Nutzen und sei nicht mehr geeignet, die Straße vor Überflutungen zu schützen. Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht auch angenommen, dass hinsichtlich der TK-Linie 2 Präklusion eingetreten sei. Für diese Linie gelte § 76 TKG. Dass die TK-Linie in privatem Grund liege, ergebe sich aus den Planunterlagen. Im Übrigen stehe die TK-Linie 2 dem Vorhaben nicht entgegen. Der Durchlass könne erweitert werden, ohne diese Linie zu berühren.

Die Klägerin zu 1 beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 14. Juni 2010 zu ändern und den Beklagten zu verpflichten, den Planfeststellungsbeschluss des Landratsamts Passau vom 22. Februar 2010 dahingehend zu ergänzen, dass dem Vorhabenträger auferlegt wird, die Klägerin zu 1 für die durch das Vorhaben an ihren Telekommunikationsleitungen erforderlich werdenden Folgemaßnahmen angemessen in Geld zu entschädigen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält die Berufung für unbegründet. Die Voraussetzungen des § 72 Abs. 3 TKG seien erfüllt. Bei der geplanten Maßnahme handle es sich um die Änderung eines Verkehrswegs. Die Höherlegung der Staatsstraße und die Vergrößerung des Durchlasses, die der Durchgängigkeit für Aquafaunen und Landlebewesen diene und als Kompensationsmaßnahme zwingend erforderlich sei, stellten einen einheitlichen Eingriff in den Bestand des Verkehrswegs dar. Vom Unterhaltungspflichtigen beabsichtigt sei eine Maßnahme auch dann, wenn sie Folgemaßnahme einer anderen Planfeststellung sei oder wenn die Änderung des Verkehrswegs mit Rücksicht auf das Verkehrsinteresse eines anderen Vorhabenträgers erfolge. Diese Voraussetzungen lägen vor. Die Änderung der Staatsstraße sei durch die Hochwasserschutzmaßnahme veranlasst. Sie erfolge aus verkehrsbezogenen Gründen, weil im Rahmen der Hochwasserschutzmaßnahme auch eine erstmalige Hochwasserfreiheit der Staatsstraße erzielt werde. Die Maßnahme liege daher auch im Interesse des Unterhaltungspflichtigen. Die von den Klägerinnen angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs seien nicht einschlägig. Sie beträfe den vollständigen Entzug des Leitungsrechts durch eine Entwidmung und Enteignung einer Straße wegen der Ausweitung eines Abbaugebiets für Braunkohle. Die Verlegung der Straße sei dort deshalb im privatnützigen Interesse eines Dritten erfolgt. Hinsichtlich der TK-Linie 2 sei Präklusion eingetreten sei.

Die Beigeladene stellt keinen Antrag, wendet sich aber mit im Wesentlichen gleicher Argumentation wie der Beklagte gegen die Berufung.

Die Klägerin zu 2 hat ihre Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und die von der Beklagten vorgelegten Akten Bezug genommen.

Gründe

A.

Das Verfahren betreffend die Klage der Klägerin zu 2 ist nach § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, weil diese ihre Klage in der mündlichen Verhandlung am 6. Dezember 2011 mit Einwilligung des Beklagten (§ 92 Abs. 1 Satz 2 VwGO) zurückgenommen hat. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 14. Juni 2010 ist damit hinsichtlich der Klage der Klägerin zu 2 wirkungslos geworden (§ 92 Abs. 3, § 173 Satz 1 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).

B.

Die Berufung der Klägerin zu 1 hat keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Klägerin zu 1 hat keinen Anspruch gegen den Beklagten, den Planfeststellungsbeschluss des Landratsamts Passau vom 22. Februar 2010 dahingehend zu ergänzen, dass der Beigeladenen und dem Beklagten als Vorhabenträger auferlegt wird, die Klägerin zu 1 für die Kosten, die ihr für die aufgrund der Änderung der Staatsstraße St 2125 notwendige gewordene Verlegung ihrer Telekommunikationslinien entstehen, angemessen in Geld zu entschädigen. Die Klägerin zu 1 wird durch die Ablehnung dieser Planergänzung nicht in ihren Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Maßgeblich für den geltend gemachten Anspruch auf Entschädigung dem Grunde nach sind € nach dem für die gerichtliche Prüfung bei einer auf Planergänzung gerichteten Verpflichtungsklage maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses (vgl. BayVGH vom 2.5.2011 Az. 8 ZB 10.2312 RdNr. 20; BVerwG vom 1.7.1988 BVerwGE 80, 7/13; vom 23.4.1997 BVerwGE 104, 337/347) € hier noch die Bestimmungen des § 31 Abs. 5 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245), zuletzt geändert durch Art. 8 des Gesetzes vom 22.12.2008 (BGBl. I S. 2986) -WHG 2008-, und Art. 58 Abs. 3 Satz 2 des Bayerischen Wassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1994 (GVBl S. 822), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2009 (GVBl S. 376) -BayWG 2009-. Danach darf, wenn zu erwarten ist, dass der Ausbau eines Gewässers auf das Recht eines anderen nachteilig einwirkt oder Nachteile im Sinne des Art. 18 BayWG 2009 eintreten und der Betroffene Einwendungen erhebt, ein Plan nur festgestellt werden, wenn die nachteiligen Wirkungen durch Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden. Ist das nicht möglich oder wären Ausgleichsmaßnahmen wirtschaftlich nicht vertretbar, so kann der Plan gleichwohl unter Festsetzung einer Entschädigung für den Betroffenen festgestellt werden, wenn der Ausbau dem öffentlichen Wohl dient oder bei Nachteilen im Sinne des Art. 18 BayWG 2009 der durch den Ausbau zu erwartende Nutzen den für den Betroffenen zu erwartenden Nachteil erheblich übersteigt.

Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass der Klägerin zu 1 aufgrund dieser Bestimmungen kein Anspruch auf Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um eine solche Entschädigungsregelung zusteht. Zwar muss sich die Klägerin zu 1 wohl nicht den Eintritt der Präklusion nach § 31 Abs. 2 Satz 1 WHG 2008 i.V.m. Art. 83 Abs. 1 BayWG 2009 und Art. 73 Abs. 4 Satz 3 BayVwVfG entgegenhalten lassen (vgl. unten 1.). Eine Planergänzung scheidet aber deswegen aus, weil eine Entschädigungspflicht des Beigeladenen und der Beklagten durch die spezielleren Regelungen des § 72 Abs. 1 und 3 TKG ausgeschlossen ist. Dies gilt sowohl für die nördliche, im öffentlichen Straßengrund liegende Telekommunikationslinie (TK-Linie 1, vgl. unten 2.) als auch für die südliche, überwiegend in Privatgrund verlaufende Telekommunikationslinien (TK-Linie 2, vgl. unten 3.).

1. Ein Anspruch der Klägerin zu 1 dürfte hinsichtlich beider Telekommunikationslinien nicht nach § 31 Abs. 2 Satz 1 WGH a.F. i.V.m. Art. 83 Abs. 1 BayWG a.F., Art. 73 Abs. 4 Satz 3 BayVwVfG präkludiert sein.

a) Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und des Beklagten ist ein Anspruch der Klägerin zu 1 hinsichtlich der TK-Linie 2 nicht deswegen ausgeschlossen, weil sie im Verwaltungsverfahren nicht vorgetragen hat, wo diese Linie verläuft.

Nach Art. 73 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG kann jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Anhörungsbehörde oder bei der Gemeinde Einwendungen gegen den Plan erheben. Einwendungen müssen im Verfahren so konkret sein, dass die Planfeststellungsbehörde erkennen kann, in welcher Hinsicht sie bestimmte Belange einer näheren Prüfung unterziehen soll, wobei sich die Anforderungen an den Umfang und die Detailliertheit der Darlegungen an der Konkretheit der ausgelegten Planfeststellungsunterlagen auszurichten haben. Der Betroffene muss wenigstens in groben Zügen darlegen, welche Beeinträchtigungen er befürchtet (vgl. BVerwG vom 30.1.2008 NuR 2008, 406 [Rn. 30 f.]; vom 9.7.2008 NuR 2009, 112 [RdNr. 49]). Die Versäumung der Einwendungsfrist hat zur Folge, dass der Betroffene mit Einwendungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen ist, sofern bei der Bekanntgabe der Einwendungsfrist die Hinweise nach Maßgabe des Art. 73 Abs. 4 Satz 4 BayVwVfG erfolgt sind. Dieser Einwendungsausschluss erstreckt sich auch auf das der Planfeststellung nachfolgende gerichtliche Verfahren (sog. materielle Präklusion, vgl. BVerwG vom 12.11.1992 NVwZ 1993, 266; vom 27.12.1995 NVwZ 1996, 895).

Nach diesem Maßstab ist das Vorbringen hinsichtlich der TK-Linie 2 nicht präkludiert. Im Verwaltungsverfahren wurden Kostenerstattungsansprüche für die notwendige Verlegung der Telekommunikationslinien mit dem Hinweis darauf geltend gemacht, dass sich zu beiden Seiten der Staatsstraße St 2125 Leitungen der Klägerin zu 1 befänden und diese die auf der gesamten Baustrecke an das neue Höhenniveau der Staatsstraße anzupassen seien (vgl. Blatt 135 der Verfahrensakte). Weitere Angaben zum genauen Verlauf der TK-Linie 2 waren schon deswegen nicht erforderlich, weil sich dieser unzweifelhaft aus den Planunterlagen ergab (vgl. Anlagen 2.5 und 7.2 des Planfeststellungsbeschlusses). Die Lage der TK-Linie war der Planfeststellungsbehörde daher auch ohne gesonderten Hinweis durch der Klägerin zu 1 bekannt oder konnte ihr zumindest bekannt sein. Auf die Frage, in welchen Bereich die TK-Linie 2 künftig (nach Änderung der Staatsstraße) verlegt würde, insbesondere ob die Klägerin zu 1 sie in Ausübung ihres Nutzungsrechts nach §§ 68, 69 TKG in öffentlichen Straßengrund oder nach § 76 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 TKG in Privatgrund einbringen würde, brauchte im Anhörungsverfahren nicht eingegangen zu werden, weil es hierauf für einen möglichen Entschädigungsanspruch nicht ankommt (vgl. dazu unten 3.). Im Übrigen erscheint fraglich, ob die Klägerin zu 1 im Zeitpunkt der Anhörung diesbezüglich bereits eine Entscheidung hätte treffen können, zumal die Verlegung einer Telekommunikationslinie sowohl in den öffentlichen als auch in den privaten Grund an bestimmte, nicht in der freien Entscheidung des Telekommunikationsunternehmens liegende Voraussetzungen geknüpft ist (vgl. § 68 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1, § 76 Abs. 1 TKG)

b) Ein Planergänzungsanspruch dürfte auch nicht deswegen präkludiert sein, weil die Einwände innerhalb der Einwendungsfrist nicht von der Klägerin zu 1, sondern von der Klägerin zu 2 erhoben wurden. Zwar hat diese die Einwendungen im Schreiben vom 29. Mai 2009 (vgl. Blatt 125 f. der Verfahrensakte) nicht ausdrücklich im Namen der Klägerin zu 1 geltend gemacht. Das Schreiben wird man aber dennoch dahingehend auslegen müssen, weil es als Antwortschreiben auf das Anhörungsschreiben des Landratsamts vom 22. April 2009 (vgl. Blatt 80 der Verfahrensakte) zu verstehen ist, das an die Klägerin zu 1 gerichtet war. Auch hat die Klägerin zu 2 in dem Einwendungsschreiben die Klägerin zu 1 als Eigentümerin der Telekommunikationslinien benannt.

Abgesehen davon erscheint fraglich, ob die weiteren Präklusionsvoraussetzungen des Art. 73 Abs. 4 Satz 4 BayVwVfG gegeben sind, wonach in der Bekanntmachung der Auslegung oder bei Bekanntgabe der Einwendungsfrist auf den Einwendungsausschluss als Rechtsfolge hinzuweisen ist. Eine Verletzung der Hinweispflicht hat zur Folge, dass die Präklusion nicht eintreten kann (vgl. BVerwG vom 1.4.2005 Az. 9 VR 6/05 <juris>; Kopp/Ramsauer, VwGO, 12. Aufl. 2011, RdNr. 78 zu § 73). Das Anhörungsschreiben des Landratsamts vom 22. April 2009 enthält keinen solchen Hinweis (vgl. Blatt 80 der Verfahrensakte). Auch die Bekanntmachung des Markts Winzer vom 26. Februar 2010 (vgl. Blatt 148 ff. der Verfahrensakte), die ordnungsgemäß unter Hinweis auf die Präklusion erfolgt ist, dürfte insoweit nicht ausreichen, weil der Markt Winzer von der Änderung der Staatsstraße nicht betroffen ist, sodass von dieser Bekanntmachung für die Klägerin zu 1 keine Anstoßwirkung (vgl. BVerwG vom 16.8.1995 NVwZ 1996, 267) ausgegangen sein dürfte. Ob die öffentliche Bekanntmachung des Markts Hofkirchen vom 3. März 2010 den Anforderungen des Art. 73 Abs. 4 Satz 4 BayVwVfG genügt, erscheint demgegenüber zweifelhaft. Zwar hat dieser nach der der Planfeststellungsbehörde zurückgesandten Bekanntmachungsbestätigung die Auslegung des Plans öffentlich bekannt gemacht (Blatt 184 der Verfahrensakte). Weder dieser Bekanntmachungsbestätigung noch dem von der Planfeststellungsbehörde dem Markt Hofkirchen übermittelten und vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung erneut vorgelegten Bekanntmachungsformular (vgl. Blatt 86 ff. der Verfahrensakte) lässt sich aber mit hinreichender Sicherheit entnehmen, dass die Bekanntgabe auch unter Hinweis auf den Einwendungsausschluss erfolgt ist. Insbesondere erscheint zweifelhaft, ob das Anbringen des nicht mit Datum und Unterschrift versehenen Bekanntmachungsformulars an der Amtstafel des Markts Hofkirchen den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Bekanntmachung genügt.

Die Frage braucht indes nicht weiter vertieft zu werden. Ein Anspruch der Klägerin zu 1 auf Planergänzung scheidet jedenfalls deswegen aus, weil eine Entschädigung für die Verlegung der beiden Telekommunikationsleitungen durch die speziellere Kostenverteilungsregelung des § 72 Abs. 1 und 3 TKG ausgeschlossen ist (dazu im Folgenden).

2. Die Kosten für die notwendige Verlegung der auf der nördlichen Seite der Staatsstraße im öffentlichen Straßengrund verlaufenden TK-Linie 1 hat nach § 72 Abs. 1 und 3 TKG die Klägerin zu 1 selbst zu tragen.

Nach § 72 Abs. 3 TKG hat der Nutzungsberechtigte in den Fällen der Absätze 1 und 2 des § 72 TKG die gebotenen Maßnahmen an der Telekommunikationslinie auf seine Kosten zu bewirken. Nach § 72 Abs. 1 TKG ist eine Telekommunikationslinie, wenn sich nach ihrer Errichtung ergibt, dass sie den Widmungszweck eines Verkehrswegs nicht nur vorübergehend beschränkt oder die Vornahme der zu seiner Unterhaltung erforderlichen Arbeiten verhindert oder der Ausführung einer von dem Unterhaltungspflichtigen beabsichtigten Änderung des Verkehrswegs entgegensteht, soweit erforderlich, abzuändern oder zu beseitigen. Diese Bestimmung findet hinsichtlich der TK-Linie 1 Anwendung, weil sich nach deren Errichtung ergeben hat, dass sie der Ausführung einer von dem Unterhaltungspflichtigen beabsichtigten Änderung eines Verkehrswegs, nämlich der planfestgestellten Änderung der Staatsstraße St 2125, entgegensteht (§ 72 Abs. 1 Alternative 3 TKG).

a) Die TK-Linie 1 steht der Ausführung der Änderung der Staatsstraße entgegen.

Eine Änderung eines Verkehrswegs im Sinne des § 72 Abs. 1 TKG liegt immer dann vor, wenn in den Bestand des Verkehrswegs baulich eingegriffen wird. Hierfür reicht jeder physisch-reale Eingriff in den Straßenkörper, der zur Folge hat, dass der Verkehrsweg als technisches Bauwerk umgestaltet wird (vgl. BVerwG vom 1.7.1999 BVerwGE 109, 192/197). Änderungsmaßnahme ist hier die im Planfeststellungsbeschluss festgesetzte Aufhöhung der Staatstraße St 2125 einschließlich der Vergrößerung des Durchlasses für den Fischerwiesengraben, der nach Art. 2 Nr. 1 lit. a BayStrWG Bestandteil der Staatstraße ist. Die TK-Linie 1 steht der Änderung der Staatsstraße auch entgegen, da sie im Bereich des neuen vergrößerten Durchlasses verläuft (vgl. Anlage 2.15 der Planunterlagen).

32b) Die Änderung der Staatsstraße einschließlich der Vergrößerung des Durchlasses ist auch €von dem Unterhaltungspflichtigen beabsichtigt€ im Sinne des § 72 Abs. 1 Alternative 3 TKG.

33aa) Unterhaltungspflichtig für die Staatstraße ist der Beklagte als zuständiger Straßenbaulastträger (Art. 41 Satz 1 Nr. 1 BayStrWG). Die Unterhaltungspflicht erstreckt sich auch auf den Durchlass (vgl. Art. 33a Abs. 1 BayStrWG). Zwar hat der Beklagte als Straßenbaulastträger die Änderung der Staatsstraße und die Vergrößerung des Durchlasses nicht veranlasst. Das ist für die Anwendung des § 72 Abs. 1 Alternative 3 TKG jedoch unerheblich. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass es bei der Frage, ob der Träger der Straßenbaulast die Änderung eines von der Telekommunikationslinie benutzten Verkehrswegs im Sinne des § 72 Abs. 1 TKG Bestimmung €beabsichtigt€, nicht notwendig auf die eigene Absicht des Baulastträgers dieses Verkehrswegs ankommen muss. Die Vorschrift greift vielmehr auch dann ein, wenn die Änderung des Verkehrswegs mit Rücksicht auf das Verkehrsvorhaben eines anderen Vorhabenträgers erfolgt und der Träger der Straßenbaulast unabhängig davon, ob er ebenfalls diese Lösung bevorzugt oder von der Änderung ganz abgesehen hätte, dem so zu entsprechen hat, als hätte er die Änderung selbst veranlasst (vgl. BVerwG vom 1.7.1999 BVerwGE 109, 193/198 ff.; BGH vom 21.6.2001 BGHZ 148, 129/136 f.; vom 27.2.2003 NVwZ 2003, 1018 jeweils zur gleichlautenden Bestimmung des § 53 Abs. 1 TKG 1996). Grund dafür ist, dass die Entscheidungsautonomie eines an sich Wegeunterhaltungspflichtigen beschränkt sein und der Einwirkungsmöglichkeit eines anderen Verwaltungsträgers unterliegen kann. Kommt es aufgrund einschlägiger gesetzlicher Bestimmungen € etwa des Planfeststellungsrechts € zu einem Zuständigkeitswechsel, der zur Folge hat, dass in die Position des nach der Kompetenzordnung an sich zuständigen unterhaltungspflichtigen Verwaltungsträgers ein anderer Planungsträger einrückt, ist es daher nur folgerichtig, auf dessen Willensrichtung abzustellen. Das Bundesverwaltungsgericht hat dementsprechend in Fällen, in denen die Änderung eines Verkehrswegs aufgrund einer Planfeststellung für einen anderen Verkehrsweg als notwendige Folgemaßnahme gemäß Art. 75 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG festgestellt wird und von dem Vorhabenträger dieses Verkehrswegs durchzuführen ist, angenommen, dass allein aus dessen Sicht die Frage zu beantworten ist, ob diese Änderung von dem Wegeunterhaltungspflichtigen im Sinne des § 72 Abs. 1 Alternative 3 TKG €beabsichtigt" ist (vgl. BVerwG vom 1.7.1999 BVerwGE 109, 193/200 ff.). Eine solche Kompetenzübertragung findet aber nicht nur dann statt, wenn die Änderung des Verkehrswegs eine Folgemaßnahme an einer anderen Anlagen nach Art. 75 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG darstellt, sondern auch dann, wenn die Änderung eine Hauptmaßnahme eines für einen anderen Verkehrsweg planfestgestellten Vorhabens bildet oder im Wege der Auflage als naturschutzrechtliche Kompensationsmaßnahme Teil dieses Vorhabens ist und von dem Vorhabenträger anstelle des an sich unterhaltungspflichtigen Verwaltungsträgers auszuführen ist. Auch in diesen Fällen ist daher nicht aus der Sicht dieses Verwaltungsträgers, sondern des Planungsträgers zu beurteilen, ob an der Änderung des Verkehrswegs ein Interesse besteht.

Nach diesen Maßstäben genügt für die Änderung der Staatsstraße die Absicht des Beklagten und der Beigeladenen als Vorhabenträger. Infolge der Planfeststellung ist die Zuständigkeit für die Durchführung der planfestgestellten Maßnahmen an der Staatsstraße vom an sich zuständigen Straßenbaulastträger auf die Vorhabenträger der Hochwasserschutzmaßnahme übergegangen. Dies gilt nicht nur für die Aufhöhung der Staatsstraße im Bereich des Fischerwiesengrabens, die zu den Hauptmaßnahmen des Ausbauvorhabens gehört (vgl. Buchst. C [S. 3] des Planfeststellungsbeschlusses), sondern auch für die Vergrößerung des Durchlasses. Dieser stellt eine naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahme im Sinne des § 31 Abs. 5 Sätze 1 und 2 WHG a.F., Art. 15 Abs. 1 Nr. 1, Art. 58 Abs. 1 BayWG a.F. i.V.m. Art. 6 Abs. 1, Art. 6a Abs. 1 des Bayerisches Naturschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 2005 (GVBl. 2006 S. 2) -BayNatSchG a.F.- dar. Sie dient der Durchgängigkeit für Aquafaunen und Landlebewesen und ist im Wege der Auflage (Art. 36 Abs. 2 Nr. 4 BayVwVfG) als notwendig durchzuführende Maßnahme planfestgestellt (vgl. Auflage Buchst. E Nr. I. 2.11 [S. 8] des Planfeststellungsbeschlusses; Stellungnahme des Fachreferenten für Naturschutz und Landschaftspflege vom 31.1.2011, Blatt 98 ff. der Gerichtsakte). Damit ist sie nicht vom Beklagten als zuständigem Straßenbaulastträger, sondern von den Vorhabenträgern auf deren Kosten durchzuführen. Dem entspricht auch der Kostenübernahmeantrag des Straßenbaulastträgers (vgl. Nr. 2.7.4 [S. 45] des Planfeststellungsbeschlusses).

bb) Entgegen der Annahme der Klägerin zu 1 besteht für die Änderung der Staatsstraße einschließlich der Vergrößerung des Durchlasses auch ein €Verkehrsinteresse€.

Zwar erfolgt die Vergrößerung des Durchlasses nicht aus straßenrechtlichen oder straßenverkehrlichen, sondern € wie ausgeführt € aus naturschutzrechtlichen Gründen. Hierauf kommt es indes nicht an. Das von der höchstrichterlichen Rechtsprechung vorausgesetzte Merkmal des öffentlichen €Verkehrsinteresses€ (vgl. BVerwG vom 1.7.1999 BVerwGE 109, 193/202; BGH vom 21.6.2001 BGHZ 148, 129/136; vom 27.2.2003 NVwZ 2003, 1018/1019) bedeutet nicht, dass die hier infrage stehende Änderungsmaßnahme an der Staatsstraße ihren Grund zwingend in straßenrechtlich- oder straßenverkehrsbezogenen Umständen haben muss. Ist die Zuständigkeit für die Änderungsmaßnahme auf einen anderen Vorhabenträger übergegangen, reicht vielmehr auch das von diesem wahrgenommene öffentliche (Verkehrs-) Interesse. Ein solches liegt vor, wenn es sich bei der Planung des Vorhabenträgers ebenfalls um ein öffentliches Verkehrsvorhaben handelt und die Änderungsmaßnahme im Interesse dieses Verkehrvorhabens erfolgt (vgl. BVerwG vom 1.7.1999 BVerwGE 109, 193/202). Ein spezielles straßenrechtliches oder straßenverkehrliches Interesse an der Änderungsmaßnahme, wie sie von der Rechtsprechung bei der Änderung einer Straße durch den Wegeunterhaltungspflichtigen selbst gefordert wird (vgl. OVG NRW vom 14.4.1994 Archiv PT 1994, 331; VG Darmstadt 18.6.2001 NVwZ-RR 2002, 699; VG Frankfurt vom 8.2.2005 IR 2005, 94), ist nicht erforderlich.

Nach diesem Maßstab kommt es auf die unter den Beteiligten strittige Frage, ob die Änderung der Staatsstraße St 2125 einschließlich der Vergrößerung des Durchlasses im straßenrechtlichen oder straßenverkehrlichen Interesse zum Schutz vor Überflutungen der Straße vorgenommen wurde, nicht an. Es liegt jedenfalls ein öffentliches Verkehrsinteresse des Vorhabenträgers vor. Bei dem planfestgestellten Vorhaben handelt es sich um die Planung für einen anderen €Verkehrsweg€, nämlich für den Ausbau der Donau (vgl. § 31 Abs. 2 Sätze 1 und 2 WHG a.F.). Die Donau stellt als Bundeswasserstraße (vgl. Anlage 1 Nr. 6 zu § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Bundeswasserstraßengesetzes) ein öffentliches Gewässer und damit einen öffentlichen Verkehrsweg dar (vgl. auch § 68 Abs. 1 Satz 2 TKG). Die Vergrößerung des Durchlasses erfolgt auch im Interesse des planfestgestellten Verkehrsvorhabens. Sie ist als naturschutzrechtliche Kompensationsmaßnahme Teil des Hochwasserschutzvorhabens, das ohne Festsetzung der erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen nicht hätte planfestgestellt werden können.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den von der Klägerin angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 23. März 2006 (BGHZ 167,1) und 19. Juni 2008 (NVwZ-RR 2008, 734). In diesen Entscheidungen hat der Bundesgerichtshof zwar einen Entschädigungsanspruch (nach § 87 Abs. 2 Nr. 2 BBergG) wegen der notwendigen Leitungsverlegung infolge der Entwidmung einer Straße und Verlegung an andere Stelle im Zuge eines Vorhabens für die Ausweitung eines Gebiets zur Braunkohlengewinnung anerkannt und einen Vorrang der Bestimmungen der §§ 68 ff. TKG abgelehnt. Im Unterschied zum vorliegenden Verfahren war Anlass für die Änderung der Straße jedoch nicht die Planfeststellung für einen anderen €Verkehrsweg€, sondern ein bergrechtliches Vorhaben. Die Änderung des Verkehrswegs lag nach Auffassung des Bundesgerichtshofs demzufolge weder im Interesse des Wegebaulastträgers noch des Inhabers einer bevorrechtigten besonderen Anlage nach §§ 55, 56 TKG 1996 (jetzt: §§ 74, 75 TKG) oder im Verkehrsinteresse eines anderen Vorhabenträgers, sondern im Interesse eines Dritten, nämlich eines privaten Bergbauunternehmens (vgl. BGH vom 23.3.2006 BGHZ 167,1/6 f.).

3. Auch hinsichtlich der südlichen, vorwiegend in Privatgrund gelegenen TK-Linie 2 war die Planfeststellungsbehörde nicht verpflichtet, eine Entschädigungsregelung zugunsten der Klägerin zu 1 zu treffen.

Die TK-Linie 2 verläuft nach den (insoweit bestandskräftig) festgestellten Planunterlagen im Bereich der Staatsstraße St 2125 teilweise im öffentlichen Straßengrund (Fl.Nr. 1531/2) und teilweise in den angrenzenden Privatgrundstücken. Im Bereich des Durchlasses für den Fischerwiesengraben liegt sie in den privaten Grundstücken Fl.Nrn. 1929, 1895 und 1923/5 (vgl. Anlagen 2.5 und 7.2 der Planfeststellungsunterlagen). Nach den planfestgestellten Unterlagen ist die bestehende TK-Linie 2 von der Klägerin zu 1 an die neue Situation anzupassen (vgl. Anlage 2.15 der Planfeststellungsunterlagen). Eine Regelung darüber, wo die TK-Linie 2 nach der Änderung der Staatsstraße verlaufen soll, insbesondere ob sie in den öffentlichen Straßengrund oder wiederum in die angrenzenden Privatgrundstücke verlegt werden soll, trifft der Planfeststellungsbeschluss nicht. Dies war auch nicht erforderlich, weil die Entscheidung hierüber nach den gesetzlichen Vorgaben grundsätzlich der Klägerin zu 1 überlassen ist. Diese kann die TK-Linie 2 entweder in Ausübung ihres Nutzungsrechts nach §§ 68, 69 TKG mit Zustimmung des Straßenbaulastträgers in den öffentlichen Straßengrund oder nach Maßgabe des § 76 TKG in die angrenzenden Privatgrundstücke verlegen.

Wird die TK-Linie 2 in den öffentlichen Straßengrund gelegt, greift die Bestimmung des § 72 Abs. 1 und 3 TKG mit der Folge, dass die Klägerin zu 1 die Kosten der Verlegung selbst zu tragen hat. Zwar findet § 72 TKG in erster Linie auf Telekommunikationsleitungen Anwendung, die in öffentlichem Verkehrsgrund liegen. Denn die in dieser Bestimmung festgelegte Folgepflicht und Folgekostenpflicht stellt einen Ausgleich für das auf die Klägerin zu 1 nach § 69 Abs. 1 TKG übertragene unentgeltliche Nutzungsrecht des öffentlichen Verkehrswegs nach § 68 TKG dar (vgl. BVerwG vom 1.7.1999 BVerwGE 109, 192/202 f.; BGH vom 18.9.1986 BGHZ 98, 244/251 f. m.w.N.).

Nichts Anderes kann aber jedenfalls dann gelten, wenn das nutzungsberechtigte Telekommunikationsunternehmen die Leitung auf der Grundlage von § 76 Abs. 1 TKG zwar in Privatgrund verlegt, jedoch die Möglichkeit hätte, diese im Zuge der Anpassung auch in den öffentlichen Verkehrsgrund einzubringen und dadurch künftig von der Möglichkeit der unentgeltlichen Nutzung Gebrauch zu machen und Aufwendungen nach § 76 Abs. 2 TKG zu ersparen (so im Ergebnis auch BGH vom 21.6.2001 BGHZ 148, 129/138 zur Verlegung einer Trinkwasserleitung). Denn ansonsten würde ein Telekommunikationsunternehmen, das seine Leitungen bei der erstmaligen Verlegung in Privatgrund eingebracht hat, gegenüber einem Unternehmen, das die Leitungen in den öffentlichen Verkehrsgrund gelegt hat, in nicht gerechtfertigter Weise besser stehen, weil es für die Verlegung der Leitung in den öffentlichen Verkehrsgrund keine Kosten zu tragen hätte, aber die Vorteile der unentgeltlichen Nutzung des öffentlichen Verkehrsgrunds genießen könnte.

Die von der Klägerin zu 1 angeführte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt vom 22. Oktober 2009 (Az. 2 L 244/08 <juris>), steht dieser Auffassung schon deshalb nicht entgegen, weil sie eine andere Fallkonstellation betrifft. In dem dort entschiedenen Rechtsstreit war die Verlegung einer in Privatgrund gelegenen Telekommunikationsleitung nicht wegen der Änderung eines Verkehrswegs erforderlich geworden, sondern infolge der Kollision der Leitung mit einem neu zu errichtenden Straßenstück. Das Gericht hat folgerichtig eine Kostentragungsverpflichtung des Telekommunikationsunternehmens nach § 72 Abs. 3 TKG schon mangels €Änderung des Verkehrswegs€ verneint, nicht aber deswegen, weil die Leitung in Privatgrund lag.

Der Klägerin zu 1 könnte nach Auffassung des Senats ein Anspruch auf Entschädigung für die notwendige Verlegung der TK-Linie 2 allenfalls dann zustehen, wenn sie aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen keine Möglichkeit hätte, diese in den öffentlichen Verkehrsgrund zu verlegen. Dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist aufgrund der Planunterlagen aber nicht ersichtlich, zumal die Staatsstraße auf ihrer Südseite erheblich verbreitert und infolge der Aufhöhung eine breite Böschung erhält (vgl. Anlage 2.15 der Planunterlagen). Jedenfalls kann nicht angenommen werden, dass dies für die Planfeststellungsbehörde im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses erkennbar gewesen wäre, sodass sie hierzu im Planfeststellungsbeschluss keine Regelung treffen musste. Zwar sind nach dem für hoheitliche Planungen geltenden Grundsatz der Problembewältigung im Interesse der Einheitlichkeit der Planungsentscheidung grundsätzlich nicht nur die unmittelbaren, sondern auch die mittelbaren Auswirkungen eines Vorhabens in die Entscheidung einzubeziehen. Die Planfeststellungsbehörde hat deswegen im Planfeststellungsbeschluss grundsätzlich auch über einen Ausgleichsanspruch auf angemessene Entschädigung zumindest dem Grunde nach zu entscheiden (vgl. BVerwG vom 7.7.2004 NVwZ 2004, 1358; vom 13.10.2010 Az. 7 B 50/10 <juris> m.w.N.). Dies gilt aber nur hinsichtlich solcher Auswirkungen, die bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses vorhersehbar waren. Ist dies € wie hier € nicht der Fall, steht dem Betroffenen, damit ihm ein Schutz vor nicht voraussehbaren Wirkungen nicht verwehrt bleibt, nach Art. 58 Abs. 4 BayWG 2009 i.V.m. § 10 Abs. 2 Satz 1 und 2 WHG 2008 nur ein Anspruch auf Anordnung nachträglicher Schutzvorkehrungen bzw. Entschädigung zu (vgl. BVerwG vom 19.10.2011 Az. 9 B 9/11 <juris>). Die Klägerin zu 1 könnte eine entsprechende Planergänzung daher erst begehren, wenn sich im Vollzug des Planfeststellungsbeschlusses herausstellen sollte, dass die TK-Linie 2 nicht in den öffentlichen Straßengrund gelegt werden kann. Eine weitere Vertiefung dieser Frage ist nicht veranlasst.

b) Entgegen der Auffassung der Klägerin zu 1 scheidet die Anwendung des § 72 Abs. 1 Alternative 3 und Abs. 3 TKG auch nicht deswegen aus, weil die TK-Linie 2 der Änderung der Staatsstraße nicht €entgegensteht€.

Zwar ist die bestehende TK-Linie 2 für die Aufhöhung der Staatsstraße und die Vergrößerung des Durchlasses an sich nicht hinderlich, weil sie unterhalb des Durchlasses liegt und dort möglicherweise auch liegen bleiben könnte (vgl. Anlage 2.15 der Planfeststellungsunterlagen). Eine Verlegung ist im Ergebnis aber dennoch erforderlich, weil ansonsten künftig Reparatur- und Wartungsarbeiten an der Leitung nicht oder allenfalls unter unverhältnismäßigem Aufwand durchgeführt werden könnten. Eine Telekommunikationsleitung steht auch dann entgegen im Sinne des § 72 Abs. 1 Alternative 3 TKG, wenn die Zugänglichkeit für die Unterhaltung und Wartung der TK-Linie nicht mehr möglich ist oder unzumutbar erschwert wird. Durch die Inanspruchnahme des öffentlichen Verkehrsraums entsteht zwischen dem nutzungsberechtigten Telekommunikationsunternehmen und dem Wegebaulastträger ein gesetzliches Schuldverhältnis, das zur gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet (vgl. Schütz in Beck€schem TKG-Kommentar, RdNr. 12 zu § 50). Hieraus folgt die Pflicht des Wegeunterhaltungspflichtigen, Reparatur- und Wartungsarbeiten an der TK-Linie mit zumutbarem Aufwand zu ermöglichen. Kann diese Pflicht nicht mehr erfüllt werden, weil infolge der Änderung des Verkehrswegs die TK-Linie nicht mehr oder nur mit unzumutbarem Aufwand zugänglich ist, steht die TK-Linie der Änderung der Straße im erörterten Sinne entgegen.

4. Die Kostenentscheidung folgt hinsichtlich des Verfahrens der Klägerin zu 2 aus § 155 Abs. 2 VwGO. Im Verfahren der Klägerin zu 1 ergibt sich die Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO. In beiden Verfahren entspricht es billigem Ermessen (§ 162 Abs. 3 VwGO), dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt, weil sie keinen Antrag gestellt und sich damit selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung im Verfahren der Klägerin zu 1 beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.

49Die Revision ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Frage, ob die Änderung einer Straße von dem Unterhaltungspflichtigen im Sinne des § 72 Abs. 1 Alternative 3 TKG auch dann €beabsichtigt" ist, wenn sie im Rahmen einer Planfeststellung für ein Hochwasserschutzvorhaben als naturschutzrechtliche Kompensationsmaßnahme festgestellt ist, hat über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und ist vom Bundesverwaltungsgericht bisher noch nicht entschieden. Gleiches gilt hinsichtlich der Frage, inwieweit die Kostenregelung des § 72 Abs. 3 TKG auf in Privatgrundstücken liegende Telekommunikationslinien Anwendung findet.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 10.000 € festgesetzt (§ 47 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 1 GKG).






Bayerischer VGH:
Urteil v. 22.12.2011
Az: 8 BV 10.1795


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