Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 10. Dezember 2014
Aktenzeichen: AnwZ (Brfg) 32/13

(BGH: Beschluss v. 10.12.2014, Az.: AnwZ (Brfg) 32/13)

Tenor

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 20. Oktober 2014 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Gründe

Die nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 152a VwGO statthafte Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 20. Oktober 2014 ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.). Der Senat hat die Begründung des Zulassungsantrags vollständig daraufhin geprüft, ob sie eine Zulassung der Berufung rechtfertigt. Dabei hat er zur Kenntnis genommen, dass der Kläger meint, der Titel, welcher der Eintragung im Schuldnerregister zugrunde liegt, sei im Widerrufsverfahren sachlich zu prüfen. Der Senat teilt diese Auffassung nicht, wie er im Beschluss vom 20. Oktober 2014 näher begründet hat. Auch die übrigen Beanstandungen hat der Senat für nicht durchgreifend erachtet. Dem die Zulassung ablehnenden Beschluss vom 20. Oktober 2014 wurde eine den Kern der Angriffe betreffende kurze Begründung (vgl. § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 3 VwGO) beigefügt. Zu einer weiterreichenden Begründung sieht der Senat auch im jetzigen, die Anhörungsrüge betreffenden Verfahrensabschnitt keinen Anlass (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 152a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Die Anhörungsrüge dient nicht dazu, eine ergänzende Begründung der Ausgangsentscheidung zu erreichen (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S. 16, 22).

Kayser Roggenbuck Lohmann Martini Quaas Vorinstanz:

AGH Berlin, Entscheidung vom 09.04.2013 - II AGH 6/12 -






BGH:
Beschluss v. 10.12.2014
Az: AnwZ (Brfg) 32/13


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