Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 30. Januar 2006
Aktenzeichen: AnwZ (B) 26/05

(BGH: Beschluss v. 30.01.2006, Az.: AnwZ (B) 26/05)

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Januar 2005 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Der 1957 geborene Antragsteller ist seit 1991 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht D. und dem Landgericht A. zugelassen. Mit Verfügung vom 20. Juli 2004 hat die Antragsgegnerin die Zulassung wegen Vermögensverfalls widerrufen. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.

Die Voraussetzungen für einen Widerruf wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) lagen bei Erlass der Widerrufsverfügung vor. Der Antragsteller hat am 8. Juli 2004 die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Damit war die Vermutung des Vermögensverfalls gegeben. Dieser wird von dem Antragsteller auch nicht in Abrede gestellt. Insbesondere bestehen Verbindlichkeiten gegenüber dem Versorgungswerk in Höhe von ca. 99.000 €. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Antragstellers ist durch Beschluss des Amtsgerichts A. vom 20. Januar 2005 abgewiesen worden.

Dass der Widerrufsgrund nachträglich entfallen ist, ist nicht ersichtlich. Der Antragsteller hofft zwar auf eine Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse durch den geplanten Verkauf des elterlichen Hauses. Dass dieser inzwischen erfolgt oder auch nur ein Kaufinteressent gefunden worden ist, hat er bisher nicht vorgetragen. Von einem zweifelsfreien Wegfall des Vermögensverfalls kann danach zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht ausgegangen werden.

Anhaltspunkte dafür, dass die Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall hier ausnahmsweise nicht gefährdet sind, sind nicht gegeben. Dass der Antragsteller bisher beanstandungsfrei gearbeitet hat und - wie er vorträgt - überwiegend nicht vermögensrelevante Mandate bearbeitet, ist nicht geeignet, diese Gefährdung weitgehend auszuschließen.

Deppert Basdorf Frellesen Schmidt-Räntsch Salditt Wosgien Kappelhoff Vorinstanz:

AGH Hamm, Entscheidung vom 21.01.2005 - 1 ZU 94/04 -






BGH:
Beschluss v. 30.01.2006
Az: AnwZ (B) 26/05


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