Verwaltungsgericht München:
Beschluss vom 22. Oktober 2014
Aktenzeichen: M 24 M 13.859

(VG München: Beschluss v. 22.10.2014, Az.: M 24 M 13.859)

Antrag auf gerichtliche Entscheidung (Erinnerung) gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss;Erstattungsfähige Gebühren des Rechtsanwalts in Verfahren vor Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit Kostenfestsetzungsverfahren; vorbereitendes Verfahren; Kostenfestsetzung gegenüber dem Prozessgegner; gerichtliche Kostengrundentscheidung; Titelfunktion; Besprechungsgebühr

Tenor

I. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung (Kostenerinnerung) ist begründet.

Die Ausführung der erforderlichen Anordnung wird der Urkundsbeamtin des Gerichts übertragen.

II. Die Klagepartei (Erinnerungsgegnerin) hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Auslagen werden erhoben.

Gründe

I.

1. Das zwischen den Verfahrensbeteiligten geführte verwaltungsgerichtliche Verfahren, das zuerst unter dem Aktenzeichen M 24 K 01.1222 und nach dessen Fortsetzung anschließend unter dem Aktenzeichen M 24 K 11.3984 geführt wurde, wurde - neben weiteren zwischen den Beteiligten geführten Verfahren- mit Beschluss vom 9. Februar 2012 eingestellt (Nr. 1). Im Verfahren M 24 K 01.1222 (fortgesetzt unter dem Aktenzeichen M 24 K 11.3984) erfolgte nach Gerichtsaktenlage keine Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter. Der Beschluss vom 9. Februar 2012 erfolgte durch den Berichterstatter als Einzelrichter nach § 87a VwGO im vorbereitenden Verfahren, nachdem eine zuvor angesetzte mündliche Verhandlung abgesetzt wurde. Grundlage der Verfahrenseinstellung waren die übereinstimmenden Hauptsacheerledigungserklärungen der Verfahrensbeteiligten. In der unter Nr. 2 des Gerichtsbeschlusses getroffenen Kosten(grund)entscheidung nach § 161 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung €VwGO- war bei der nach billigem Ermessen zu treffenden Verteilung der Kosten der Verfahren der jeweils entsprechende außergerichtliche Vergleich herangezogen worden und festgesetzt worden:

€Von den Gerichtskosten der vorgenannten Verfahren tragen die Klägerin jeweils 70/94 und der Beklagte jeweils 24/94. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt der Beklagte jeweils 24/94. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.€

Mit Schriftsatz vom 30. Januar 2012 unter Beigabe des Beschlusses des Amtsgerichts ... vom 17. Dezember 2012 teilten die Bevollmächtigten der Klagepartei mit, dass über das Vermögen der Klagepartei am 17. Dezember 2012 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde und Rechtsanwalt ... zum Insolvenzverwalter bestellt wurde.

2. Mit Schriftsatz der Bevollmächtigten vom 7. März 2012, eingegangen am 15. März 2012 beim Verwaltungsgericht München beantragte die Klagepartei, die Kostenfestsetzung gemäß §§ 164, 173 VwGO i.V.m. § 103 ff. ZPO gegenüber der Beklagtenpartei auf der Grundlage der Kosten(grund)entscheidung des Beschlusses vom 9. Februar 2012 vorzunehmen. Es wurde, unter Angabe der Vorsteuerabzugsberechtigung der Klagepartei, im Kostenfestsetzungsantrag in Ansatz gebracht:

° 10/10 Prozessgebühr gem. §§ 11, 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO (bei festgesetztem Streitwert von € 27.606,49)€ 800,17° 10/10 Vergleichsgebühr gem. §§ 11, 23 BRAGO (bei Gegenstandswert von € 852.585,85)€ 4.256,50° Pauschale für Post- und Telekommunikationsentgelte § 26 BRAGO€ 20,45sowie die vorliegend streitige° 7,5/10 Besprechungsgebühr gem. §§ 11, 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO (bei Gegenstandswert von € 852.585,85)€ 3.192,40ergibt mithininsgesamt:€ 8.269, 52.Hinsichtlich des Kostenansatzes der Besprechungsgebühr wurde ausgeführt, dass die Bevollmächtigte beim Zustandekommen des die insgesamt zehn Klageverfahren vom November 2000 bis Oktober 2011 betreffenden Vergleichsabschlusses durch mehrere telefonische Besprechungen und Verhandlungen (sowie umfänglichen Schriftwechsel) mitgewirkt habe, so dass sowohl die Besprechungs- als auch die Vergleichsgebühr entstanden seien. Der angesetzten Vergleichsgebühr, wie auch der Besprechungsgebühr liege der zusammengerechnete Wert aller verglichenen Rechtsstreitigkeiten zugrunde; die beantragte Besprechungsgebühr wie auch die Vergleichsgebühr werde nur im vorliegenden Verfahren, aber nicht in den weiteren Verfahren geltend gemacht.

Die gegnerische, vorliegend anteilige Erstattungspflicht umfasse die Vergleichs- und die Besprechungsgebühr des die Kosten geltend machenden Rechtsanwalts, wenn eine Partei in dem Vergleich die Kosten des Rechtsstreits (anteilig) übernehme (vgl. von Eicken in Gerold/Schmidt, Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte, 15. Auflage 2002, § 23 Rn. 65).

3. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 21. Februar 2013 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts München in Nr. 1 des Beschlusses € antragsgemäß € die der Klagepartei im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht München entstandenen notwendigen Aufwendungen auf insgesamt € 8.269, 52 fest. Unter Nr. 2 wurde bei einem Kostentragungsansatz der Beklagten von 24/94 eine Kostentragungspflicht des Beklagten von € 2.111,37 und in Nr. 3 dessen Verzinsungspflicht ab 15. März 2012 mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz festgesetzt. Der Kostenfestsetzungsbeschluss wurde dem Beklagten am 22. Februar 2013 (Freitag) zugestellt.

4. Mit Eingang am 1. März 2013 beim Verwaltungsgericht München beantragte der Beklagte (Erinnerungsführer) die Entscheidung des Gerichts über den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 21. Februar 2013 insoweit, als eine 7,5/10 Besprechungsgebühr gem. §§ 11, 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO als Teil der der Klagepartei entstandenen notwendigen Aufwendungen in Nr. 1 des Kostenfestsetzungsbeschlusses festgesetzt wurde. Die Voraussetzungen nach § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO für den Anfall einer Besprechungsgebühr lägen nicht vor. Hiernach käme eine Besprechungsgebühr nur in Betracht, wenn die Tätigkeit des Anwalts eine Angelegenheit betreffe, die nicht in den Abschnitten 3. mit 11. der BRAGO geregelt sei. Es liege eine Angelegenheit des dritten Abschnitts der BRAGO vor, da der Anwalt den Auftrag gehabt habe, eine Klage zu erheben. Wenn Vergleichsverhandlungen über den klageweise geltend gemachten Streitgegenstand stattfinden, sei für eine Anwendung des § 118 BRAGO € zusätzlich zu den Gebühren nach dem 3. Abschnitt BRAGO € kein Raum. Da vorliegend eine Prozessgebühr nach dem 3. Abschnitt BRAGO, § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO, gegeben ist, die Tätigkeit (Besprechung) zu der Angelegenheit Führung eines Rechtsstreits zur Abwehr der geforderten Luftsicherheitsgebühr gehört, sei kein Raum für die Festsetzung der beantragten Besprechungsgebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO. Vielmehr sei die Angelegenheit, um die es gehe, mit der Prozessgebühr (sowie der Vergleichsgebühr, die im zweiten Abschnitt geregelt sei) abgedeckt, da es sich um ein und dieselbe Angelegenheit handele. Die Besprechung zur Vorbereitung eines Vergleichs sei vorliegend keine Angelegenheit des § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO, vielmehr Teil der Angelegenheit €Führung eines Rechtsstreits wie beauftragt€.

Die Bevollmächtigte der Klagepartei (Erinnerungsgegner) tritt den Ausführungen der Beklagten entgegen.

Klarstellend wird angeführt, dass die Besprechungsgebühr in derselben Angelegenheit nicht mehrfach gefordert werde. Vorliegend seien über eine Vielzahl rechtshängiger Angelegenheiten außergerichtliche Besprechungen geführt worden, die zu einem außergerichtlichen Vergleich führten. Infolge des Vergleichs seien eine Vielzahl der rechtshängigen Angelegenheiten für erledigt erklärt worden.

Im außergerichtlichen Vergleich sei ausdrücklich vereinbart worden, dass die Beklagte einen Teil der außergerichtlichen Kosten der Klagepartei trage. Die Parteien hätten im geschlossenen Vergleich eine Kostenregelung getroffen, die, wie weiter vereinbart, in die gerichtliche Kostenentscheidung einzufließen habe. Dies sei auch erfolgt.

Die Klagepartei habe die Vergleichsgebühr €reduziert auf 10/10 - nach § 23 Abs. 1 Satz 3 BRAGO angesetzt. Als Wertbasis für die Vergleichsgebühr sei jedoch nicht von den gerichtlich festgesetzten Streitwerten der einzelnen Verfahren ausgegangen worden, sondern der Gesamtbetrag aller einzelnen Streitwerte als Gegenstandswert für die Berechnung der € einmalig für alle Verfahren- zur Kostenfestsetzung beantragten Vergleichsgebühr zugrunde gelegt worden. Aufgrund dieser Berechnung der Vergleichsgebühr ergebe sich ein erheblich niedrigerer erstattungsfähiger Vergleichsgebührenbetrag.

Wenn nach der Rechtsauffassung der Beklagten, dass eine Besprechungsgebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO bei Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs über mehrere rechtshängige Streitigkeiten entfalle, verfahren werde, ergebe sich eine Privilegierung der Beklagten ohne Rechtfertigungsgrund, zumal die Gegenseite nicht nur von der Reduzierung der Vergleichsgebühr von 15/10 auf 10/10 nach § 23 Abs. 1 Satz 3 BRAGO begünstigt werde und hinzutretend von der Degression der Vergleichsgebührenhöhe bei der vorgenommenen Addition der einzelnen Streitwerte bei Ansatz einer €Gesamt-Vergleichsgebühr€ für alle infolge des Vergleichs beendeten gerichtlichen Rechtsstreitigkeiten profitiere.

Wenn die Vergleichsgebühr nur in Höhe von 10/10 und auf der Basis der zusammengerechneten Werte aller verglichenen, rechtshängigen Angelegenheiten verlangt werden könne, so müsse dies entsprechend auch für die Besprechungsgebühr gelten, wobei die Besprechungsgebühr nicht auf die Vergleichsgebühr angerechnet werde.

Die Beklagte übersehe in ihrer Argumentation die Regelung des § 37 BRAGO. Hiernach gehörten außergerichtliche Vergleichsverhandlungen zum Rechtszug, wenn sich diese auf einen gerichtlichen Vergleich bezögen (in diesem Sinne von Eicken in Gerold/Schmidt, Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte, 15. Auflage 2002, a.a.O. § 37 Rn. 6: €€ eine Einigung erzielt werde und zu gerichtlichem Protokoll gegeben werden soll.€). Vorliegend sei hingegen ein außergerichtlicher Vergleich geschlossen worden, in dessen Folge sämtliche anhängigen Angelegenheiten für erledigt erklärt worden seien.

5. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts München half der Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 21. Februar 2013 nicht ab und legte ihn zur Entscheidung des Gerichts vor. In ihrer Nichtabhilfebegründung führt sie aus, auf der Grundlage des § 2 BRAGO sei vorliegend § 118 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 BRAGO entsprechend anwendbar, da für Besprechungen, die zur Erledigung des Verfahrens führten, keine zugehörige Gebührenvorschrift gegeben sei. Das entspreche der Kostengerechtigkeit. Vorliegend sei der bereits angesetzte Termin der mündlichen Verhandlung aufgehoben worden, da die Beteiligten übereinstimmende Erledigungserklärungen abgegeben hätten; somit sei eine 10/10 Verhandlungsgebühr nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BRAGO nicht angefallen.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die vorliegende Gerichtsakte und die vorstehend angeführten weiteren Gerichtsakten verwiesen.

II.

1. Da die vorliegende Kostenerinnerung nicht gegen den Kostenansatz nach § 19 Gerichtskostengesetz €GKG- gerichtet ist, richtet sich die funktionale Zuständigkeit nicht nach § 66 Abs. 1, Abs. 6 GKG. Für die Entscheidung über die Kostenerinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss nach §§ 164, 173 VwGO i.V.m. §§ 103 ff. ZPO ist funktionell zuständig, wer die zugrundeliegende Kosten(grund)entscheidung getroffen hat (§ 165 S. 2, § 151 S. 1 VwGO). Die funktionelle Zuständigkeit für die Entscheidung richtet sich nach § 5 Abs. 3 Satz 2 VwGO, §§ 6, 87a VwGO. Im Ausgangsverfahren erfolgte keine Übertragung der Entscheidung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter (§ 5 Abs. 2, Abs. 3 VwGO, § 6 VwGO). Die Beschlussfassung vom 9. Februar 2012 im Hauptsacheverfahren erfolgte jedoch nicht in der Kammerbesetzung, da hierzu nach der abschließenden Sondervorschrift nach § 87a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwGO, die nur für das Stadium des vorbereitenden Verfahrens gilt, abweichend von der Kammerbesetzung der Berichterstatter die Kostenentscheidung als Einzelrichter getroffen hat (Geiger in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 87a Rn. 4, 6). Die funktionale Zuständigkeit nach § 87a Abs. 1 Nr. 5 VwGO erfasst das vorliegende Kostenerinnerungsverfahren, da es sich hierbei um eine Entscheidung über Kosten i.S.d. § 87a Abs. 1 Nr. 5 VwGO handelt. Nachdem die Hauptsache ihre Erledigung im vorbereitenden Verfahren fand und die Kostengrundentscheidung durch den Berichterstatter getroffen wurde, hat der Berichterstatter auch alle kostenrechtlichen Nebenentscheidungen zu treffen und damit auch über die Kostenerinnerung nach §§ 165, 151 VwGO zu befinden. Das nachfolgende Kostenerinnerungsverfahren ist als ein auf das Hauptsacheverfahren bezogenes Nebenverfahren und nicht als selbständiges, von dem erledigten Hauptsacheverfahren zu unterscheidendes rechtsmittelähnliches Verfahren zu qualifizieren. Es gehört bei Erledigung des Hauptsacheverfahrens im vorbereitenden Verfahren nach § 87a Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 VwGO zum vorbereitenden Verfahren. Wenngleich sich die funktionale Zuständigkeit des § 87a VwGO als Ausnahme von § 5 VwGO beschränkt für die Situation des vorbereitenden Verfahrens darstellt, ist sie auf der Grundlage eines weit auszulegenden Kostenbegriffs in § 87a Abs. 1 Nr. 5 VwGO und der vom Gesetzgeber beabsichtigten Beschleunigungstendenz wegen seines engen sachlichen Bezugs zu den im Hauptsacheverfahren angefallenen Fragen eine operative Grundlage mit Fortwirkung für das nachfolgende Kostenerinnerungsverfahren, wie vorliegend, die nach § 87a VwGO die Grundzuständigkeit der Kammerbesetzung nach § 5 VwGO beseitigt (ausführlich OVG Hamburg, B.v. 2.5.1997 € Bs IV 223/96 € juris im Nachgang zu BVerwG, B.v. 14.2.1996 € 11 VR 40/95; vgl. BayVGH, B.v. 3.12.2003 € 1 N 01.1845; SächsOVG, B.v.19.8.2014 € 5 E 57/14). Der Beschluss über die Kostenerinnerung ist vorliegend nach § 87a Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 VwGO von der Berichterstatterin als Einzelrichterin zu treffen.

2. Die Kostenerinnerung ist zulässig; insbesondere wurde sie von der Beklagten innerhalb der offenen Rechtsmittelfrist von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Kostenfestsetzungsbeschlusses am 22. Februar 2013 bei Gericht eingelegt (§§ 165, 151 VwGO). Die Rechtsmittelfrist endete mit Ablauf des Freitag, 8. März 2013 (§ 57 VwGO, § 222 ZPO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB). Die Kostenerinnerung ging am 1. März 2013 bei Gericht ein.

3. Die Kostenerinnerung ist begründet.

Der Ansatz der zur Festsetzung beantragten € 7,5/10 Besprechungsgebühr gem. §§ 11, 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO (bei Gegenstandswert von € 852.585,85) in Höhe von € 3.192,40€ im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens gemäß §§ 164, 173 VwGO i.V.m. §§ 103 ff. ZPO gegenüber der Beklagtenpartei ist auf der Grundlage der Kosten(grund)entscheidung des Beschlusses vom 9. Februar 2012 nicht statthaft.

Die Abfassung der erforderlichen Anordnung in Folge dieses Beschlusses wird nach § 173 VwGO, § 572 Abs. 3 ZPO dem Urkundsbeamten übertragen (Happ/Geiger in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 165 Rn. 9).

3.1. Im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens gemäß §§ 164, 173 VwGO i.V.m. §§ 103 ff. ZPO werden auf Antrag durch Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten des ersten Rechtszugs die zwischen den Beteiligten des Rechtsstreits untereinander zu erstattenden Kosten festgesetzt (§ 164 VwGO). Die im Kostenfestsetzungsverfahrens gemäß §§ 164, 173 VwGO i.V.m. §§ 103 ff. ZPO zu erstattenden Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts sind stets erstattungsfähig (§ 162 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 VwGO).

3.2. § 164 VwGO gilt weder für die Gerichtskosten, insoweit ist § 19 Abs. 1 GKG maßgeblich, noch für Kosten, die ein Beteiligter seinem Anwalt schuldet, der ihn im Prozess vertreten hat. Insoweit kann im Anschluss an einen Verwaltungsprozess die privatrechtliche Forderung des Rechtsanwalts gegen seinen Mandanten als Annex beim Verwaltungsgericht als Vergütungsfestsetzung auf der Grundlage des § 11 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes €RVG- bzw. vor dessen Geltung auf der Grundlage des § 19 Abs. 1, 3 Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte €BRAGO- beantragt werden. Wesentlich ist hierbei, dass die gesetzliche Vergütung des Rechtsanwalts im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens erwachsen sein muss, da es sonst kein für die Festsetzung zuständiges Gericht gibt. Mit dem Vergütungsfestsetzungsverfahren erhält der Rechtsanwalt eine gegenüber dem Gebührenprozess vereinfachte Möglichkeit, einen Titel für seinen Vergütungsanspruch gegenüber seinem Auftraggeber zu erlangen, dieser wiederum ein Nachprüfungsverfahren ohne das Kostenrisiko eines Gebührenprozesses.

3.3. Grundlage des Kostenfestsetzungsverfahrens nach § 164 VwGO ist die jeweilige vorangegangene Kostenentscheidung (Kostengrund- oder Kostenlastentscheidung) in einem Urteil, in einem Beschluss oder in einem gerichtlichen Vergleich, zu dem das Kostenfestsetzungsverfahren nur die zahlenmäßige Ergänzung bildet. Die Kostenregelung in einem außergerichtlichen Vergleich stellt dagegen keinen Titel dar, der eine Kostenfestsetzung nach § 164 VwGO zulassen würde (Geiger in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 164 Rn. 3). Nach § 161 Abs. 1 VwGO trifft das Gericht die Entscheidung über die Verteilung der Kosten des Gerichtsverfahrens zwischen den Beteiligten des Gerichtsverfahrens als Grundlage für das gegenüber dem Prozessgegner als Drittem durchzuführende Kostenerstattungsverfahren nach § 164 VwGO. Von der Kostenerstattungsfähigkeit werden nur die in § 162 VwGO genannten Kosten erfasst.

Im Kostenerstattungsverfahren können im Kostenfestsetzungsbeschluss weder die auf der Grundlage der Kostengrundentscheidung nicht erstattungsfähigen Kosten einer Prozesspartei festgesetzt werden (d.h. diejenigen, die die Partei nach der Kostengrundentscheidung selbst zu tragen hat), noch gleichermaßen solche, die im Rahmen oder im Zusammenhang mit einem gerichtlichen Verfahrens entstanden sind, die aber nicht zu den €zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten€ zu zählen sind. Nur die solchermaßen zu den €zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten€ zu zählenden und entstandenen Gebühren für die diesbezügliche anwaltliche Tätigkeit werden in das Kostenfestsetzungsverfahren einbezogen, denn anderenfalls wäre die Tragweite der gerichtlichen Kostenlastentscheidung überschritten.

Die €zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten€ zu zählenden gesetzlichen Gebühren des von der Klagepartei mit der Erhebung der Klage beauftragten Rechtsanwalts sind auf der Grundlage der vorliegend anzuwendenden BRAGO zu ermitteln, da die unbedingte Beauftragung zur Klageerhebung vor dem 1. Juli 2004 erfolgte (vgl. § 61 Abs. 1 RVG).

Die nach § 114 BRAGO € im elften Abschnitt € i.V.m. §§ 31 ff. BRAGO, i.V.m. § 23 BRAGO € im zweiten Abschnitt € unter Heranziehung der allgemeinen Vorschriften des ersten Teils aufgeführten Gebühren umfassen das gesetzliche Entgelt der anwaltlichen Tätigkeit im Rahmen des ihm erteilten Auftrags der Führung eines verwaltungsgerichtlichen Klageverfahrens (§ 13 Abs. 1, 2 BRAGO) für jede gebührenrechtliche Instanz (Rechtszug) in der in § 31 Abs. 1, 2 BRAGO aufgeführten Differenzierung. In § 37 BRAGO ist im Einzelnen bestimmt, welche Tätigkeiten mit den in § 31 Abs. 1 bestimmten Gebühren im jeweiligen Gebührenrechtszug abgegolten werden. Der Gebührenrechtszug ist nicht deckungsgleich mit der Instanz im prozessrechtlichen Sinn und beginnt schon vor der Inanspruchnahme des Gerichts mit der Auftragserteilung zur Klageerhebung (Prozessauftrag), § 13 Abs. 1 BRAGO. Die anwaltliche Tätigkeit im Rahmen des ihm erteilten Prozessauftrags umfasst nach § 37 Nr. 2 BRAGO außergerichtliche Vergleichsverhandlungen. Andernfalls, bei nicht erteiltem Prozessauftrag, liegen Verhandlungen nach § 118 BRAGO vor. Wenn die anwaltlichen Vergleichsverhandlungen den Gegenstand betreffen, für den ihm bereits Prozessauftrag erteilt wurde, wird die Tätigkeit der Führung von Vergleichsverhandlungen durch die Prozessgebühr abgegolten. Führen die außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen zum Erfolg, so erhält der Rechtsanwalt zusätzlich die Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO, die eine reine Erfolgsgebühr ist (von Eicken in Gerold/Schmidt, Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte, 15. Auflage 2002, a.a.O. § 31 Rn. 13, § 37 Rn. 6, § 23 Rn. 61, 63). Der Anfall der Vergleichsgebühr ist nicht auf die Prozessbeendigung durch gerichtlichen Vergleich nach § 106 VwGO beschränkt.

3.4. Demnach kann gegenüber dem Prozessgegner auf der Grundlage der Kostenlastentscheidung des Beschlusses vom 9. Februar 2012 nicht die beantragte € 7,5/10 Besprechungsgebühr gem. §§ 11, 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO (bei Gegenstandswert von € 852.585,85) in Höhe von € 3.192,40€ festgesetzt werden. Insoweit besteht weder eine Regelungslücke, noch im Hinblick auf die reduzierte Höhe der Vergleichsgebühr nach Maßgabe des § 23 BRAGO, noch unter Berücksichtigung dessen, dass eine Verhandlungsgebühr vorliegend nicht entstand, eine rechtfertigende Grundlage, noch ergibt sich aus der Kommentarliteratur, dass die Besprechungsgebühr neben der Prozess- und einer entstandenen Vergleichsgebühr für den Gegenstand des Prozessauftrags anfällt.

Die Kostenerinnerung des Beklagten ist begründet.

3.5. Von der vorliegenden Entscheidung unberührt bleibt die Möglichkeit, dass eine Besprechungsgebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO anfallen kann, wenn insoweit € neben einem Prozessauftrag € basierend auf einem weiteren Auftrag des Auftraggebers gegenüber dem Rechtsanwalt dieser gegenüber seinem Auftraggeber zu Tätigkeit verpflichtet ist und diese ausgeführt hat, die nicht den Gegenstand des Prozessauftrags betrifft (z.B. Vergleichsbemühungen zu Generalbereinigungen; weitere Vergleichsgegenstände über die Prozessgegenstände hinaus, vgl. von Eicken in Gerold/Schmidt, Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte, 15. Auflage 2002, a.a.O. § 37 Rn. 6). Für solchermaßen möglicherweise entstandenen Besprechungsgebühren ist weder die Kostenlastentscheidung des gerichtlichen Beschlusses die Grundlage einer Kostenfestsetzung, noch ist der Prozessgegner als solcher erstattungsverpflichteter Kostenschuldner.

Unberührt bleibt auch die Möglichkeit, dass im Rahmen des Abschlusses eines außergerichtlichen Vergleich zwischen den Vergleichsparteien ein vertraglich eingeräumter Erstattungsanspruch einer Vertragspartei gegenüber der anderen Vertragspartei vereinbart wurde. Für solchermaßen möglicherweise entstandene vertragliche Ansprüche ist das Kostenerstattungsverfahren nach § 164 VwGO nicht das einschlägige Verfahren der Geltendmachung.

4. Die Klagepartei (Erinnerungsgegnerin) hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO. Das Erinnerungsverfahren nach § 164 VwGO ist gerichtsgebührenfrei (§ 1 Abs. 2 Nr. 1, § 3 Abs. 2 Gerichtskostengesetz i.V.m. Anlage 1 Kostenverzeichnis), da dieses im Kostenverzeichnis in Teil 5, Hauptabschnitt 3, 6 nicht aufgeführt ist. Die Auslagenpflichtigkeit ergibt sich aus § 1 Abs. 2 Nr. 1, § 3 Abs. 2 Gerichtskostengesetz i.V.m. Anlage 1 Kostenverzeichnis, Teil 9.






VG München:
Beschluss v. 22.10.2014
Az: M 24 M 13.859


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