Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 17. Dezember 2013
Aktenzeichen: AnwZ (Brfg) 13/13

(BGH: Beschluss v. 17.12.2013, Az.: AnwZ (Brfg) 13/13)

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 16. November 2012 wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beklagte widerrief mit Bescheid vom 25. April 2012 die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft und wies mit Bescheid vom 26. Juli 2012 dessen Widerspruch zurück. Die dagegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Der nicht durch einen Bevollmächtigten vertretene Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen das dem vorläufigen Insolvenzverwalter über sein Vermögen am 5. Februar 2013 zugestellte und ihm am 7. Februar 2013 ausgehändigte Urteil.

Mit dem Kläger am 15. März 2013 bekannt gegebener Verfügung vom 11. März 2013 hat die Beklagte die sofortige Vollziehung des Widerrufsbescheids angeordnet. Auf Antrag der Beklagten ist der Kläger aufgefordert worden, bis zum 8. Juli 2013 einen Anwalt zu bestellen. Eine Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung ist auch danach nicht eingegangen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 VwGO abzulehnen, weil der Kläger ihn nicht innerhalb der dafür bestimmten Frist begründet hat. Diese beträgt nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils, die als am 7. Februar 2013 erfolgt gilt (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 56 Abs. 2 VwGO, § 189 ZPO). Nachdem die Beklagte vor Ablauf der Begründungsfrist die sofortige Vollziehung des Widerrufs - welche nach § 14 Abs. 4 Satz 1 BRAO die Wirkung eines vorläufigen Berufsverbots nach § 155 Abs. 2 BRAO hat - angeordnet hat und die dem Kläger gesetzte Frist zur Bestellung eines Bevollmächtigten bis zum 8. Juli 2013 fruchtlos verstrichen ist, ist die zweimonatige Begründungsfrist spätestens am 9. September 2013, einem Montag, abgelaufen (vgl. § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 173 Satz 1 VwGO, § 244 Abs. 2 Satz 2, § 249 Abs. 1 ZPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 BRAO.

Kayser Lohmann Seiters Martini Quaas Vorinstanz:

AGH Stuttgart, Entscheidung vom 16.11.2012 - AGH 18/12 (II) -






BGH:
Beschluss v. 17.12.2013
Az: AnwZ (Brfg) 13/13


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